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473. Bundesgesetz: Änderung des Denkmalschutzgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 473. Bundesgesetz: Änderung des Denkmalschutzgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 25. September 1923,

BGBl. Nr. 533/1923, betreffend Beschränkungen in

der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher,

künstlerischer oder kultureller Bedeutung

(Denkmalschutzgesetz), in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 92/1959 (EGVG-Novelle),

167/1978 und 406/1988, wird wie folgt geändert

1. Der Klammerausdruck der Überschrift des

Bundesgesetzes wird erweitert, daß er „(Denkmalschutzgesetz

— DMSG)" lautet.

2. In § 1 Abs. 1 hat der erste Satz wie folgt zu

lauten

„Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Beschränkungen

finden auf von Menschen geschaffene

unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich

Überresten und Spuren gestaltender

menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter

oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher,

künstlerischer oder sonstiger kultureller

Bedeutung (Denkmale) Anwendung, wenn ihre

Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen

Interesse gelegen ist."

3. In § 1 haben die Abs. 2 und 3 wie folgt zu

lauten

„(2) Darüber, ob ein öffentliches Interesse an der

Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles

oder einer Sammlung besteht, hat das Bundesdenkmalamt

unter Bedachtnahme auf diesbezügliche

wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden.

Wenn eine ausreichende Erforschung von

Denkmalen — wie insbesonders bei nicht ausgegrabenen

Bodendenkmalen — noch nicht abgeschlossen

ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses

an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig,

wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen

Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes

wenigstens wahrscheinlich sind und die

unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls

gefährdet wäre.

(3) Soweit Verfahren gemäß § 2, § 3 Abs. 1, § 6

Abs. 2 und § 10 Abs. 3 die Feststellung des

öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher

Denkmale betreffen, kommt Parteistellung nur

dem Eigentümer (§ 3 Abs. 3), dem Landeshauptmann,

der Gemeinde und dem Bürgermeister, im

Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem

Bauberechtigten, zu."

4. Dem § 1 ist ein neuer Abs. 4 wie folgt

anzufügen

„(4) Der Landeshauptmann hat das Recht, beim

Bundesdenkmalamt Anträge auf Feststellung des

Vorliegens oder Nichtvorliegens des öffentlichen

Interesses an der Erhaltung von Denkmalen

(einschließlich Ensembles und Sammlungen), aber

auch — soweit sie bereits unter Denkmalschutz

stehen — auf deren Veränderung, Zerstörung oder

Aufhebung der Unterschutzstellung (§ 2 Abs. 1, § 3

Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 6) zu stellen."

5. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Bei Denkmalen (§ 1 Abs. 1), die sich im

alleinigen oder überwiegenden Eigentum des

Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-

rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie

von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften

einschließlich ihrer Einrichtungen

befinden, gilt das öffentliche Interesse an ihrer

Erhaltung so lange als gegeben (stehen so lange

unter Denkmalschutz), als das Bundesdenkmalamt

nicht auf Antrag des Eigentümers oder von Amts

wegen (Abs. 2) das Gegenteil festgestellt hat

(Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung).

Diese gesetzliche Vermutung gilt auch dann,

wenn das alleinige oder überwiegende Eigentum im

obigen Sinn lediglich durch Miteigentumsanteile

einer Mehrzahl der genannten Personen zustande

kommt. Die gesetzliche Vermutung gemäß diesem

Absatz vermag eine bescheidmäßige Feststellung des

Bundesdenkmalamtes gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz

hinsichtlich des Vorliegens eines einheitlichen

Ganzen von mehreren unbeweglichen oder beweglichen

Denkmalen (Ensembles, Sammlungen) nicht

zu ersetzen."

6. § 2 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Bescheidmäßige Feststellungen des Bestehens

des öffentlichen Interesses an der Erhaltung

eines Denkmals gemäß den obigen Abs. 1 und 2,

gemäß § 4 Abs. 2 (in den Fassungen vor der Novelle

BGBl. Nr. 167/1978), § 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 3

bewirken (auch wenn es sich zugleich um eine

Feststellung des Vorliegens eines einheitlichen

Ganzen gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz handelt) ohne

zeitliche Begrenzung sämtliche Rechtsfolgen von

Bescheiden gemäß § 3 Abs. 1 (Unterschutzstellung

durch Bescheid)."

7. § 3 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„(1) Bei Denkmalen, die nicht kraft gesetzlicher

Vermutung unter Denkmalschutz stehen (§ 2

Abs. 1, § 6 Abs. 1), gilt ein öffentliches Interesse an

ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein

Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch

Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung

durch Bescheid).

(2) Die Tatsache der Unterschutzstellung eines

unbeweglichen Denkmals durch Bescheid (§ 2

Abs. 3 und § 3 Abs. 1) ist über Mitteilung des

Bundesdenkmalamtes im Grundbuch von Amts

wegen ersichtlich zu machen. Bei Wegfall des

festgestellten öffentlichen Interesses an der Erhaltung

(§ 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1) ist die Ersichtlichmachung

über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes

von Amts wegen zu löschen. Das Bundesdenkmalamt

ist zu Mitteilungen gemäß diesem Absatz nur

soweit verhalten, als entsprechende Verfahren von

ihm durchgeführt wurden. Die Mitteilung hat

spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft

zu erfolgen."

8. § 4 hat zu lauten

„§ 4. (1) Bei Denkmalen, die gemäß § 2, § 3

Abs. 1, § 6 Abs. 1 oder 2 (oder in den Fassungen vor

der Novelle BGBl. Nr. 167/1978 gemäß § 4 Abs. 2)

oder § 10 Abs. 3 unter Denkmalschutz stehen, ist die

Zerstörung sowie jede Veränderung, die den

Bestand (Substanz), die überlieferte Erscheinung

oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte,

ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten. Einer

Zerstörung ist gleichzuhalten, wenn der Eigentümer

oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche

die Durchführung der für den Bestand des

Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen

in der offenbaren Absicht, es zu

zerstören, unterläßt. Im einzelnen gilt des weiteren

a) Als Zerstörung eines Denkmals gilt dessen

tatsächliche vollständige Vernichtung. Eine

solche Vernichtung liegt auch dann vor, wenn

noch einzelne wesentliche Teile erhalten

geblieben sind. Stehen nur Teile eines Objekts

unter Denkmalschutz, dann gelten die vorigen

Sätze sinngemäß. Für Zwecke der

Beurteilung, ob Ensembles oder Sammlungen,

die als Einheit unter Denkmalschutz gestellt

wurden (§ 1 Abs. 1 letzter Satz), als solche

zerstört oder nur verändert wurden, sind diese

Bestimmungen so anzuwenden, als handle es

sich bei diesen Einheiten jeweils insgesamt um

ein Einzeldenkmal. Die Zerstörung eines

Denkmals, das nur als Teil einer solchen

Einheit (und nicht auch als Einzeldenkmal)

unter Denkmalschutz steht, stellt jedenfalls

stets nur. die Veränderung des Ensembles oder

der Sammlung dar.

b) Unbedingt notwendige Sicherungsmaßnahmen,

die Handlungen im Sinne des Abs. 1

erster Satz sind, können bei Gefahr im Verzug

ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes

bei gleichzeitiger Anzeige an dieses

getroffen werden.

(2) Die freiwillige Veräußerung von Denkmalen,

die kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz

stehen (§ 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1), ist ohne

Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 verboten.

(3) Die freiwillige Veräußerung oder Belastung

einzelner Gegenstände aus einer Sammlung ist ohne

Bewilligung gemäß § 6 Abs. 5 verboten, wenn das

Bundesdenkmalamt diese Sammlung als Einheit (§ 1

Abs. 1 letzter Satz) unter Denkmalschutz gestellt

hat.

(4) In allen übrigen, in Abs. 2 und 3 nicht

genannten Fällen einer Veräußerung von unter

Denkmalschutz stehenden Gegenständen hat der

Veräußerer diese Tatsache gemäß § 6 Abs. 4 unter

Namhaftmachung des Erwerbers ohne Verzug dem

Bundesdenkmalamt anzuzeigen und den Erwerber

eines solchen Denkmals davon in Kenntnis zu

setzen, daß dieses den Beschränkungen dieses

Bundesgesetzes unterliegt."

9. In § 5 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„(1) Die Zerstörung sowie jede Veränderung

eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 bedarf der

Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn,

es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im

Verzug (§ 4 Abs. 1 lit. b). Der Nachweis des

Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung

geltend gemachten Gründe obliegt dem

Antragsteller. Zur Antragstellung ist jede Partei im

Sinne des § 8 AVG 1950 sowie auch der

Landeshauptmann (§ 1 Abs. 4) berechtigt. In allen

Verfahren wegen Zerstörung eines Denkmals

gemäß diesem Absatz kommt neben diesen

Personen auch dem Bürgermeister Parteistellung

zu.

(2) In Verfahren gemäß Abs. 1 über beantragte

Veränderungen eines Denkmals kann das Bundesdenkmalamt

in einem bewilligenden Bescheid

bestimmen, welche Detailmaßnahmen noch ergänzend

der Festlegungen des Bundesdenkmalamtes

bedürfen; diese können auch mündlich erfolgen."

10. In § 5 erhält der Abs. 2 die Bezeichnung

Abs. 3.

11. In § 5 erhält der Abs. 3 die Bezeichnung

Abs. 4 und hat zu lauten

„(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn

von ihr nicht innerhalb von drei Jahren tatsächlich

Gebrauch gemacht wird."

12. In § 5 erhält der Abs. 4 die Bezeichnung

Abs. 5.

13. § 5 erhält nachfolgenden neuen Abs. 6

„(6) Denkmale (einschließlich Ensembles und

Sammlungen), die unter Denkmalschutz stehen und

die etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder

widerrechtlich ohne Bewilligung (Abs. 1) zerstört

oder verändert wurden oder aus sonstigen Gründen

nicht mehr jene Bedeutung besitzen, derentwegen

sie seinerzeit unter Denkmalschutz gestellt wurden,

stehen weiterhin (auch hinsichtlich bloßer Reste) so

lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt

über Antrag des Eigentümers (eines

Miteigentümers), des Landeshauptmanns oder von

Amts wegen bescheidmäßig festgestellt hat, daß an

der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr

besteht (Denkmalschutzaufhebungsverfahren)."

14. In § 5 erhält der bisherige Abs. 5 die

Bezeichnung Abs. 7 und hat zu lauten

„(7) Zu den Kosten, die bei der Sicherung,

Erhaltung und Erforschung von Denkmalen (einschließlich

ihrer für sie wichtigen Umgebung)

entstehen, oder die auf Grund einer Veränderung

verursacht werden, können im Rahmen der

finanzgesetzlichen Möglichkeiten Zuschüsse (auch

Zinsenzuschüsse) gewährt werden. Die Bedeutung

des Denkmals und die wirtschaftlichen Probleme bei

seiner denkmalgerechten Restaurierung sind besonders

zu berücksichtigen. Zuschüsse können auch

Eigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten

für erhebliche Beeinträchtigungen bezahlt werden,

die sie auf Grund von Arbeiten des Bundesdenkmalamtes

in Vollziehung des Gesetzes (insbesonders

gemäß §§ 10 und 12) erleiden. Die näheren

Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen auf

Grund dieses Absatzes hat der Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen."

15. § 6 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die freiwillige Veräußerung von Denkmalen,

die lediglich kraft gesetzlicher Vermutung unter

Denkmalschutz stehen (§ 2 Abs. 1), bedarf der

Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Werden

derartige Denkmale ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes

freiwillig veräußert, sodaß daran

zumindest zur Hälfte Eigentum von nicht in § 2

Abs. 1 erster Satz genannten Personen entsteht, so

unterliegen sie nach wie vor den Bestimmungen des

§ 2 Abs. 1 samt den sich daraus ergebenden

Rechtsfolgen. Soweit die freiwillige Veräußerung

durch Gesetz erfolgt, endet diese Fortdauer fünf

Jahre nach erfolgtem Eigentumsübergang."

16. In § 6 Abs. 2 entfällt der dritte Satz.

17. In § 6 Abs. 4 lautet der erste Satz

„Die Veräußerung von Denkmalen, deren Erhaltung

durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß

einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren

als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt

wurde, hat der Veräußerer unter Namhaftmachung

des Erwerbers ohne Verzug dem Bundesdenkmalamt

anzuzeigen."

18. Dem § 6 Abs. 5 wird ein fünfter Satz wie folgt

angeschlossen

„Der Umstand, daß die Gegenstände einer

Sammlung im Eigentum (oder Miteigentum)

mehrerer Personen stehen oder (etwa durch

Erbgang) in das Eigentum (Miteigentum) mehrerer

Personen gelangten, ändert nichts an der Möglichkeit

der Unterschutzstellung oder deren Fortdauer

als Einheit."

19. § 7 hat zu lauten

„§ 7. (1) Besteht Gefahr, daß Denkmale (vor

allem entgegen den Bestimmungen der §§ 4 bis 6)

zerstört, verändert oder veräußert werden und

dadurch das Interesse der Denkmalpflege wesentlich

geschädigt würde, so hat die zuständige

Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes

oder — bei Gefahr im Verzug — von

Amts wegen die jeweils geeigneten Maßnahmen

(einschließlich baulicher Art), Verfügungen und

Verbote zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen.

(2) Maßnahmen, Verfügungen und Verbote

gemäß Abs. 1 sind, wenn sie sich an einen

unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung,

andernfalls durch Bescheid zu treffen: In

diesen Verfahren kommt dem Bundesdenkmalamt

Parteistellung zu."

20. § 8 hat zu lauten

„§ 8. (1) Zur Vermeidung der Gefährdung und

Beeinträchtigung des Bestandes oder Erscheinungsbildes

von unbeweglichen Denkmalen durch Veränderung

in ihrer Umgebung (zB durch Anbringung

von Reklameschildern, Schaukästen, Aufschriften,

Errichtung von Kiosken, Tankstellen und sonstigen

störenden Bauten) hat die Bezirksverwaltungsbehörde

auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder —

bei Gefahr im Verzug — von Amts wegen Verbote

zu erlassen.

(2) Verbote und Anordnungen gemäß Abs. 1 sind,

wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis

wenden, durch Verordnung, andernfalls durch

Bescheid zu erlassen. In diesen Verfahren kommt

dem Bundesdenkmalamt Parteistellung zu."

21. Die §§ 9, 10 und 11 haben zu lauten

„§ 9. (1) Werden unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche

Gegenstände, die infolge ihrer Lage,

Form oder Beschaffenheit offenkundig den Beschränkungen

dieses Gesetzes unterliegen könnten

(Bodendenkmale), aufgefunden (Zufallsfunde), so

ist dies sofort, spätestens aber an dem der

Auffindung folgenden Tag, dem Bundesdenkmalamt

anzuzeigen. Gleiches gilt auch für Bodendenkmale,

die lediglich durch Ereignisse wie Regen,

Pflügen oder dergleichen zufällig teilweise oder

vollständig an die Oberfläche gelangten. Die

Meldung kann innerhalb der erwähnten Frist

wahlweise auch an die für den Fundort zuständige

Bezirksverwaltungsbehörde, an eine der nächstgelegenen

Dienststellen der Bundesgendarmerie oder

Bundespolizei, an den zuständigen Bürgermeister

oder an ein öffentliches Museum, das einer

Gebietskörperschaft gehört, erfolgen; diese Stellen

haben das Bundesdenkmalamt von der Meldung

derart unverzüglich in Kenntnis zu setzen, daß bei

diesem die Nachricht spätestens am dritten Werktag

nach Erstattung der Meldung vorliegt.

(2) Zur Anzeige sind verpflichtet: Der Finder, der

Eigentümer des Grundstückes, ein allfälliger Bauberechtigter,

der Mieter oder der Pächter des

konkreten Grundstückteiles sowie im Falle einer

Bauführung der örtlich verantwortliche Bauleiter.

§ 10. (1) Der Zustand der Fundstelle und der

aufgefundenen Gegenstände (Funde) ist bis zum

Ablauf von fünf Werktagen ab erfolgter Meldung

unverändert zu belassen, wenn nicht Organe des

Bundesdenkmalamtes oder ein vom Bundesdenkmalamt

Beauftragter diese Beschränkung zuvor

aufhebt oder die Fortsetzung von Arbeiten gestattet,

es sei denn Gefahr für Leben und Gesundheit von

Menschen oder für die Erhaltung der Funde im

Verzug. Soweit Bewilligungen im Hinblick darauf

erfolgen, daß keine oder keine nennenswerte

Beeinträchtigung der Interessen des Denkmalschutzes

eintritt, genügt das Festhalten in einer

Niederschrift.

(2) Besteht Gefahr, daß bewegliche Fundgegenstände

abhanden kommen könnten, sind diese vom

Finder trotz der Bestimmung des Abs. 1 in möglichst

sicheren Gewahrsam zu nehmen oder — etwa dem

Bürgermeister — zur Aufbewahrung zu übergeben.

Ansonsten sind das Bundesdenkmalamt oder seine

Beauftragten berechtigt, die Funde zu bergen sowie

die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der

Fundumstände und zur Sicherung weiterer auf dem

Grundstück vorhandener oder vermuteter Bodendenkmale

zu treffen.

(3) Die aufgefundenen Bodendenkmale unterliegen

vom Zeitpunkt des Auffindens bis zum

Abschluß der in Abs. 4 umschriebenen Arbeiten,

längstens aber auf die Dauer von sechs Wochen ab

Abgabe der Fundmeldung (§ 9 Abs. 1), den

Beschränkungen dieses Bundesgesetzes, und zwar

während dieser Zeit einheitlich gemäß den Bestimmungen

bei Unterschutzstellungen durch Bescheid

(§ 3 Abs. 1). Bis zum Ende dieser Frist hat das

Bundesdenkmalamt auch in jenen Fällen, in denen

es sich um Gegenstände handelt, für die ohnehin die

Bestimmungen des § 2 Abs. 1 zum Tragen kämen,

zu entscheiden, ob die Bodendenkmale weiterhin

den Beschränkungen dieses Gesetzes (in allen Fällen

nach den Rechtsfolgen für Unterschutzstellungen

durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1) unterliegen;

einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid kommt

keine aufschiebende Wirkung zu. Soweit hinsichtlich

Bodendenkmalen bereits vor ihrer konkreten

Auffindung (Ausgrabung) gemäß § 3 Abs. 1 oder

gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten

Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, daß

die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist,

erübrigt sich eine neuerliche bescheidmäßige

Entscheidung des Bundesdenkmalamtes gemäß den

Bestimmungen dieses Absatzes.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 12

Abs. 1 sind Finder, Eigentümer, dinglich Verfügungsberechtigte

oder unmittelbare Besitzer des

Fundgrundstückes verpflichtet, die auf diesem

aufgefundenen beweglichen Gegenstände über

Verlangen des Bundesdenkmalamtes — befristet auf

längstens zwei Jahre — diesem zur wissenschaftlichen

Auswertung und Dokumentation zur Verfügung

zu stellen.

(5) Werden bei Grabungen und anderen wissenschaftlichen

Nachforschungen, die durch Organe

von Gebietskörperschaften einschließlich deren

Museen, Sammlungen oder sonstigen wissenschaftlichen

Einrichtungen oder auf deren Anordnung

bzw. Ersuchen durchgeführt werden, bewegliche

Gegenstände gefunden oder zutage gefördert, die

so lange im Boden verborgen gewesen sind, daß ihr

Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann,

besteht ein Ablöserecht dieser Gebietskörperschaften

an jenem Eigentumsanteil, der dem Eigentümer

des Grundes durch die Bestimmung des § 399 des

Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zukommt.

Dieses Ablöserecht muß binnen zwei Jahren nach

Auffindung oder nach gänzlicher Freilegung

schriftlich geltend gemacht werden. Das gleiche gilt

auch für jene Fälle, in denen dem Bund gemäß § 400

des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches im

Hinblick auf unerlaubte Handlungen des Finders

dessen Anteil zugefallen ist, wobei die zweijährige

Frist mit dem Tag der Beendigung der Handlung zu

laufen beginnt. Der Grundeigentümer hat im Falle

der gänzlichen oder teilweisen Ausübung des

Ablöserechts Anspruch auf einen im redlichen

Verkehr üblichen Abfindungspreis in Höhe des im

Inland voraussichtlich erzielbaren höchsten Verkaufspreises

an Letztkäufer. Die Kosten der

Grabung (Nachforschung) können bei Berechnung

des Preises nicht aufgerechnet werden. Bei Nichteinigung

ist ein schiedsrichterliches Verfahren analog

den Bestimmungen der §§ 577 ff. ZPO unter

Beiziehung dreier Schiedsrichter, von denen wenigstens

einer früher im richterlichen Dienst gestanden

sein muß, durchzuführen. Nähere Regelungen für

dieses schiedsrichterliche Verfahren sind unter

Beachtung des Artikels 6 der Europäischen Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, vom Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung durch

Verordnung zu. treffen.

(6) Unabhängig von allen anderen rechtlichen

Folgen gelten die Bestimmungen dieses Paragraphen

auch für jene Grabungen, die entgegen den

Grabungsbestimmungen des § 11 durchgeführt

werden.

§ 11. (1) Die Nachforschung durch Veränderung

der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser

(Grabung) und sonstige Nachforschungen an Ort

und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und'

Untersuchung beweglicher und unbeweglicher

Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche

dürfen nur mit Bewilligung des Bundesdenkmalamtes

vorgenommen werden, soweit Abs. 2 nichts

anderes vorsieht (Forschungsgrabung). Eine derartige

Bewilligung kann nur an Personen erteilt

werden, die ein einschlägiges Universitätsstudium

absolviert haben oder die — soweit sie eine andere

einschlägige, wenn auch nicht universitäre Ausbildung,

nachweisen können — vor einer Kommission,

bestehend aus Vertretern des Bundesdenkmalamtes,

einschlägiger Fachinstitute der Universitäten und

mindestens je eines einschlägigen Bundes- und

Landesmuseums durch eine Prüfung einen Befähigungsnachweis

erbracht haben. Art und Vorgang

der Prüfung sind vom Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung durch Verordnung zu regeln.

Bewilligungen gemäß diesem Absatz können mit

Einschränkungen, Auflagen und Sonderregelungen

verbunden sein (hinsichtlich Fläche und Tiefe, Art

der Durchführung, Meldepflichten, Kontrollen

usw.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer

Grabungsgenehmigung auf Grund der Bestimmungen

dieses Gesetzes besteht nicht.

(2) Angehörige des Bundesdenkmalamtes, der

Bundes- und Landesmuseen, der Universitätsinstitute,

des Österreichischen archäologischen Institutes

und der Österreichischen Akademie der

Wissenschaften, die eines der in Abs. 1 umrissenen

Studien absolviert haben, bedürfen, soweit sie für

diese Einrichtungen tätig sind, zur Vornahme von

Grabungen keiner Bewilligung gemäß Abs. 1.

(3) Die nach Abs. 1 und 2 Berechtigten haben den

Beginn einer Grabung (sowie allfällig vorangehender

Untersuchungen) auf einem Grundstück bzw.

auf mehreren zusammenhängenden Grundstücken

dem Bundesdenkmalamt unverzüglich schriftlich zu

melden.

(4) Funde sind grundsätzlich analog den

Bestimmungen des § 9 anzuzeigen. Bewilligungen

und Anzeigen im Sinne des Abs. 1 und 3 ersetzen

diese Anzeigepflicht nicht, doch trifft im Falle von

Grabungen, die nach den Bestimmungen des § 11

durchgeführt werden, die Meldepflicht nur den

Grabungsleiter, den Finder sowie den allfälligen

Auftraggeber. Folgefunde sind dem Bundesdenkmalamt

lediglich einmal jährlich, spätestens drei

Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der jeweilige

Fund erfolgte, zu melden. Die Meldungen haben in

Form und Umfang wissenschaftlichen Grundsätzen

der Forschung und Dokumentation zu entsprechen.

§ 9 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß. Die

Bestimmungen des § 10 Abs. 3, 4 und 5 gelten

analog. Die Frist des § 10 Abs. 3 endet erst jeweils

sechs Wochen nach Einlangen dieser Meldungen

beim Bundesdenkmalamt.

(5) Den nach Abs. 1 und 2 Berechtigten sind die

Veränderungen und Zerstörungen an Bodendenkmalen

nur in jenem Ausmaß gestattet, als dies durch

eine wissenschaftliche Grabungsarbeit unvermeidlich

und daher notwendig ist. Soweit hinsichtlich

Bodendenkmalen jedoch bereits gemäß § 3 Abs. 1

oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten

Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, daß

die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist,

bedarf die Grabung wegen der damit zwangsläufig

verbundenen Veränderungen und Zerstörungen auf

jeden Fall auch der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes

gemäß § 5 Abs. 1.

(6) Dem Bundesdenkmalamt ist neben den

Meldungen gemäß Abs. 3 und 4 in regelmäßigen

Abständen (wenigstens drei Monate nach Ablauf

jedes Kalenderjahres) über durchgeführte Grabungen

ein umfassender Bericht mit allen zur

anschaulichen Darstellung notwendigen Zeichnungen,

Plänen, Photos und sonstigem Dokumentationsmaterial

vorzulegen.

(7) Das Bundesdenkmalamt hat sämtliche eingehenden

Anzeigen und Berichte gemäß den §§ 9 bis

11 (einschließlich der Ergebnisse der vom Bundesdenkmalamt

selbst gemachten Funde) aus dem

gesamten Bundesgebiet in einer Fundkartei zu

sammeln und, soweit sie wissenschaftlich relevant

sind, im Rahmen eines jährlichen Druckwerkes als

übersichtliche Gesamtdokumentation zusammenzufassen.

Die Zeit zwischen dem erfolgten Fund

und der Aufnahme in die Dokumentation soll fünf

Jahre nicht überschreiten.

(8) Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen, auch

wenn sie sich noch unter der Erdoberfläche

befinden, durch einen in einem Verfahren gemäß § 3

Abs. 1 oder in einem sonstigen in § 2 Abs. 3

erwähnten Verfahren ergangenen Bescheid festgestellt

wurde, daß die Erhaltung im öffentlichen

Interesse gelegen ist, bedarf jede Verwendung von

Metallsuchgeräten oder sonstigen Bodensuchgeräten

zu welchem Zweck immer auf diesen Grundstücken

— ausgenommen durch die in Abs. 1 und 9

erwähnten Personen (und ihre Beauftragten) im

Rahmen ihrer Grabungs- und Untersuchungsberechtigungen

— der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes,

es sei denn, es handelt sich um Arbeiten

zur Beseitigung von das Leben und Gesundheit oder

das Eigentum plötzlich und unerwartet auftauchenden

Gefahren. In diesem Falle können die Arbeiten

bei umgehender Mitteilung an die in § 9 Abs. 1

genannten Behörden oder Einrichtungen durchgeführt

werden, die diese Mitteilungen unverzüglich

an das Bundesdenkmalamt weiterzuleiten haben.

(9) Grabungen im Auftrag des Bundesministers

für Wissenschaft und Forschung oder des Landeshauptmanns

bedürfen keiner Bewilligung des

Bundesdenkmalamtes gemäß den §§ 5 sowie 9 bis

12, wenn sie im Rahmen von Berufungsverfahren

oder in Wahrnehmung der Aufsichtspflicht im

unbedingt notwendigen Ausmaß erfolgen. Die in

diesen Bestimmungen vorgesehenen Meldepflichten

gelten insofern, als der Beginn der Grabungen

gemäß Abs. 3 dem Bundesdenkmalamt zu melden

ist; überdies ist von allfälligen Fundergebnissen dem

Bundesdenkmalamt innerhalb von sechs Monaten

nach Abschluß der Grabungen eine Meldung gemäß

Abs. 4, dritter Satz, zu übermitteln."

22. § 12 hat zu lauten

„§ 12. (1) Jedermann ist verpflichtet, zur

Ermittlung und Auffindung von Denkmalen und

zur Verzeichnung, zur Beaufsichtigung (Kontrolle)

und Bewahrung (Rettung) vorhandener Denkmalbestände

der in § 1 bezeichneten Art dem

Bundesdenkmalamt und dessen Organen alle

geforderten Auskünfte zu erteilen und diesen (samt

Hilfspersonen) die Besichtigung und wissenschaftliche

Untersuchung der in Frage kommenden

Denkmale und vermuteten Bodenfunde zu gestatten.

Hiezu zählt auch die Gestattung von

Restaurierproben, von Fotoaufnahmen und von

Grabungen. In den Fällen der mittelbaren Bundesverwaltung

sind bei Gefahr im Verzug Berechtigte

auch der Landeshauptmann sowie die Bezirksverwaltungsbehörde

und deren Organe (samt Hilfspersonen),

im Falle von Grabungen unter besonderer

Beachtung der Bestimmungen des § 11 Abs. 9.

(2) Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung

geschützter Denkmale Verantwortliche sind

überdies verpflichtet, dem Bundesdenkmalamt über

Befragen Schäden und Mängel, die an diesen

beweglichen oder unbeweglichen Denkmalen auftreten,

zu nennen und hierüber auch hinsichtlich der

Ursache Auskünfte zu geben. Im Gefährdungsfall

haben die Genannten von sich aus das Bundesdenkmalamt

von den aufgetretenen Schäden in Kenntnis

zu setzen.

(3) Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, alle

Restaurierungen, Ausgrabungen und dergleichen,

die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

unterworfen sind, fachmännisch zu überwachen

(oder durch Bevollmächtigte überwachen zu lassen).

(4) Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, die

Ergebnisse seiner Forschungen und Dokumentationen

— soweit dies ohne Beeinträchtigung seiner

sonstigen Obliegenheiten und auf Grund der

sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa des

Datenschutzgesetzes, möglich ist — vor allem für

wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung zu stellen.

(5) Unter Denkmalschutz stehende bewegliche

und unbewegliche Gegenstände können mit einem

Zeichen (Plakette, Aufkleber, Stempel usw.) versehen

werden, das darauf hinweist, daß diese

Gegenstände unter Denkmalschutz stehen. Nähere

Bestimmungen über Form, Ausgabe der Zeichen,

Verpflichtung zur Anbringung usw. sind vom

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

durch Verordnung zu regeln."

23. § 13 hat zu lauten

„§ 13. (1) Sämtliche Bescheide, die auf Grund

dieses Bundesgesetzes ergehen, sind schriftlich zu

erlassen.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide der

Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet der Landeshauptmann,

gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes

sowie des Landeshauptmanns steht die

Berufung an den Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung zu."

24. In § 14 Abs. 1 erster Satz ist das Wort

„Denkmal" durch die Wortfolge „Einzeldenkmal

oder eine Mehrheit von Denkmalen (Ensemble,

Sammlung)" zu ersetzen.

25. In § 14 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten

„(2) Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen

des § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ein Denkmal

verändert, ferner wer die gemäß § 7 oder dem

nachstehenden Abs. 6 angeordneten Maßnahmen

zu verhindern oder zu vereiteln sucht, ist, sofern die

Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit

der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe

bis 700000 S zu bestrafen. Wer vorsätzlich

entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bzw. des

§ 6 Abs. 5 ein Denkmal aus einer Sammlung

veräußert, belastet oder erwirbt, ferner wer

entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 1

Nachforschungen (Grabungen) ohne die hiefür

vorgesehene Genehmigung durchführt, ist in

gleicher Weise mit Geldstrafe bis 350000 S zu

bestrafen. Auch können die aus einer Sammlung

gemäß § 4 Abs. 3 ohne Bewilligung gemäß § 6

Abs. 5 veräußerten Gegenstände sowie die aus einer

solchen Grabung stammenden Gegenstände für

verfallen erklärt werden. Die Bestimmungen des

Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe

gelten — mit Ausnahme der Möglichkeit

der Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe —

gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses

Absatzes.

(3) Wer

1. ohne Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 bzw. § 6

Abs. 1 ein Denkmal veräußert,

2. die gemäß § 4 Abs. 4 vorgesehene Verständigung

des Bundesdenkmalamtes von der

Veräußerung eines Denkmals oder die

Inkenntnissetzung des Erwerbers von der

Tatsache, daß dieses unter Denkmalschutz

steht, unterläßt,

3. die gemäß § 8 verfügten Maßnahmen zu

verhindern oder zu vereiteln sucht,

4. Fundmeldungen gemäß § 9 Abs. 1 unterläßt

oder unrichtig erstattet,

5. den Zustand einer Fundstelle oder der

aufgefundenen Gegenstände entgegen den

Bestimmungen des § 10 Abs. 1 verändert,

6. die Sicherung oder Bergung von Funden

sowie sonstiger Maßnahmen gemäß § 10

Abs. 2 unterläßt oder zu vereiteln sucht,

7. Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen

des § 10 Abs. 4 nicht zur Verfügung

stellt,

8. die Möglichkeit der Geltendmachung und

Durchsetzung des Ablöserechtes gemäß § 10

Abs. 5 hindert,

9. Metallsuchgeräte oder sonstige Bodensuchgeräte

entgegen den Bestimmungen des § 11

Abs. 8 verwendet,

10. Meldungen und Berichte gemäß § 11 unterläßt

oder unrichtig erstattet,

11. die in § 12 Abs. 1 und 2 vorgesehenen

Auskünfte und Meldungen nicht oder unrichtig

erstattet,

12. die Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung

von Denkmalen und vermuteten

Bodenfunden sowie die gemäß § 12 Abs. 3

vorgesehene Überwachung durch das Bundesdenkmalamt

zu behindern oder zu vereiteln

sucht,

ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe

bis 70000 S zu bestrafen."

26. In § 14 Abs. 6 sind im ersten Satz nach den

Worten „soweit dies" die Worte „dem früheren

Bestand oder wenigstens der früheren Erscheinung

entsprechend" einzufügen.

27. § 14 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) In Strafverfahren gemäß Abs. 1 bis 4 und in

Verfahren nach Abs. 6 sind Äußerungen des

Bundesdenkmalamtes einzuholen."

28. Der bisherige § 15 erhält die Bezeichnung

„§ 14 Abs. 8".

29. An die Stelle des bisherigen § 15 tritt

nachfolgende neue Bestimmung

„(1) Für die zusätzliche Finanzierung von

Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 7, insbesondere

zur Rettung von unter Denkmalschutz stehenden

unbeweglichen Objekten, die unmittelbar vom

Verfall bedroht sind, ist ein „Denkmalfonds" als

Verwaltungsfonds einzurichten, der vom Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung zu verwalten

ist. Die Mittel des Fonds werden aus Spenden, dem

Erlös von Veranstaltungen zugunsten dieses Fonds,

aus eingehenden Geldern auf Grund dieses

Bundesgesetzes (§ 14 Abs. 8) sowie aus sonstigen

Einnahmen und Zuwendungen gebildet.

(2) Die Mittel sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des

Bundeshaushaltsgesetzes für die in Abs. 1 erwähnten

Maßnahmen zu verwenden. Spenden an den

Fonds sind Zuwendungen an das Bundesdenkmalamt

im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 6 lit. c des

Einkommensteuergesetzes 1988.

(3) Die Vergabe der Mittel erfolgt durch den

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für

die in Abs. 1 erwähnten Zwecke nach Maßgabe der

Richtlinien gemäß § 5 Abs. 7. Vor Vergabe der

Mittel ist (außer bei Gefahr im Verzug) der

Denkmalbeirat (§ 16) zu hören."

30. Der bisherige § 16 erhält die Bezeichnung

„Absatz 1" und werden darin die Worte „der

Bundesminister für Bauten und Technik" durch

„der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten"

ersetzt.

31. Dem bisherigen § 16 sind nachfolgende Abs. 2

und 3 anzuschließen

„(2) Für die Erstellung von schriftlichen Gutachten,

die für Äußerungen auf Grund der Bestimmungen

des § 5 Abs. 3 notwendig werden, sowie für

schriftliche Gutachten auf Grund von Ersuchen des

Bundesdenkmalamtes oder des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung stehen den Mitgliedern

des Denkmalbeirates Gebühren anaolog den

Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz

1975 zu.

(3) Äußert sich der Denkmalbeirat in den Fällen

des § 5 Abs. 3 nicht binnen drei Monaten und in den

Fällen des § 15 Abs. 3 nicht binnen sechs Wochen,

so ist anzunehmen, daß seitens des Denkmalbeirats

gegen die vorgesehenen Maßnahmen keine Bedenken

bestehen."

32. Der bisherige § 18 ist ersatzlos zu streichen.

33. In § 19 sind die Abs. 1 bis 3 ersatzlos zu

streichen.

34. In § 19 erhalten die Abs. 4 und 5 die

Bezeichnung § 18 Abs. 1 und 2 und haben zu lauten

„(1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar

veranlaßten Schriften sind von den Stempelgebühren

befreit.

(2) Besondere Leistungen auf dem Gebiet der

Denkmalpflege können vom Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung durch die Verleihung

von Medaillen und Diplomen, aber auch durch

finanzielle Anerkennungen gewürdigt werden:"

35. § 20 erhält die Bezeichnung „§ 19" und hat zu

lauten

„§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung, in Fällen, die Archivalien betreffen, der

Bundeskanzler betraut. In den Fällen der §§ 2 Abs. 1

und 3 Abs. 2, soweit sie Angelegenheiten des

Grundbuchs betreffen, sowie in den Fällen des § 14

Abs. 1 ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

der Bundesminister für Justiz, in den Fällen des § 15

Abs. 2 zweiter Satz und des § 18 Abs. 1 der

Bundesminister für Finanzen betraut. In den Fällen

des § 5 Abs. 7 und 8 und des § 15 Abs. 3, soweit sie

die Erlassung von Vergaberichtlinien betreffen,

sowie des § 15 Abs. 2 erster Satz ist mit der

Vollziehung der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut."

Übergangsbestimmungen

Artikel II

1. Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

2. Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

erteilte Bewilligungen gemäß § 11 Abs. 1, die den

Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zweiter Satz (in

der Fassung des Artikels I Z 21) nicht entsprechen,

verlieren spätestens mit Inkrafttreten dieses Gesetzes

ihre Gültigkeit.

3. Für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes

rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hat die in

§ 3 Abs. 2 (in der Fassung des Artikels I Z 7)

genannte Mitteilung spätestens drei Jahre nach

Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.

Artikel III

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet

sich nach § 19 des Denkmalschutzgesetzes in der

Fassung des Artikels I Z 35.

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