473. Bundesgesetz: Änderung des Denkmalschutzgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 25. September 1923,
BGBl. Nr. 533/1923, betreffend Beschränkungen in
der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher,
künstlerischer oder kultureller Bedeutung
(Denkmalschutzgesetz), in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 92/1959 (EGVG-Novelle),
167/1978 und 406/1988, wird wie folgt geändert
1. Der Klammerausdruck der Überschrift des
Bundesgesetzes wird erweitert, daß er „(Denkmalschutzgesetz
— DMSG)" lautet.
2. In § 1 Abs. 1 hat der erste Satz wie folgt zu
lauten
„Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Beschränkungen
finden auf von Menschen geschaffene
unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich
Überresten und Spuren gestaltender
menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter
oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher,
künstlerischer oder sonstiger kultureller
Bedeutung (Denkmale) Anwendung, wenn ihre
Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen
Interesse gelegen ist."
3. In § 1 haben die Abs. 2 und 3 wie folgt zu
lauten
„(2) Darüber, ob ein öffentliches Interesse an der
Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles
oder einer Sammlung besteht, hat das Bundesdenkmalamt
unter Bedachtnahme auf diesbezügliche
wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden.
Wenn eine ausreichende Erforschung von
Denkmalen — wie insbesonders bei nicht ausgegrabenen
Bodendenkmalen — noch nicht abgeschlossen
ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses
an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig,
wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen
Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes
wenigstens wahrscheinlich sind und die
unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls
gefährdet wäre.
(3) Soweit Verfahren gemäß § 2, § 3 Abs. 1, § 6
Abs. 2 und § 10 Abs. 3 die Feststellung des
öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher
Denkmale betreffen, kommt Parteistellung nur
dem Eigentümer (§ 3 Abs. 3), dem Landeshauptmann,
der Gemeinde und dem Bürgermeister, im
Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem
Bauberechtigten, zu."
4. Dem § 1 ist ein neuer Abs. 4 wie folgt
anzufügen
„(4) Der Landeshauptmann hat das Recht, beim
Bundesdenkmalamt Anträge auf Feststellung des
Vorliegens oder Nichtvorliegens des öffentlichen
Interesses an der Erhaltung von Denkmalen
(einschließlich Ensembles und Sammlungen), aber
auch — soweit sie bereits unter Denkmalschutz
stehen — auf deren Veränderung, Zerstörung oder
Aufhebung der Unterschutzstellung (§ 2 Abs. 1, § 3
Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 6) zu stellen."
5. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Bei Denkmalen (§ 1 Abs. 1), die sich im
alleinigen oder überwiegenden Eigentum des
Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-
rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie
von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften
einschließlich ihrer Einrichtungen
befinden, gilt das öffentliche Interesse an ihrer
Erhaltung so lange als gegeben (stehen so lange
unter Denkmalschutz), als das Bundesdenkmalamt
nicht auf Antrag des Eigentümers oder von Amts
wegen (Abs. 2) das Gegenteil festgestellt hat
(Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung).
Diese gesetzliche Vermutung gilt auch dann,
wenn das alleinige oder überwiegende Eigentum im
obigen Sinn lediglich durch Miteigentumsanteile
einer Mehrzahl der genannten Personen zustande
kommt. Die gesetzliche Vermutung gemäß diesem
Absatz vermag eine bescheidmäßige Feststellung des
Bundesdenkmalamtes gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz
hinsichtlich des Vorliegens eines einheitlichen
Ganzen von mehreren unbeweglichen oder beweglichen
Denkmalen (Ensembles, Sammlungen) nicht
zu ersetzen."
6. § 2 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Bescheidmäßige Feststellungen des Bestehens
des öffentlichen Interesses an der Erhaltung
eines Denkmals gemäß den obigen Abs. 1 und 2,
gemäß § 4 Abs. 2 (in den Fassungen vor der Novelle
BGBl. Nr. 167/1978), § 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 3
bewirken (auch wenn es sich zugleich um eine
Feststellung des Vorliegens eines einheitlichen
Ganzen gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz handelt) ohne
zeitliche Begrenzung sämtliche Rechtsfolgen von
Bescheiden gemäß § 3 Abs. 1 (Unterschutzstellung
durch Bescheid)."
7. § 3 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„(1) Bei Denkmalen, die nicht kraft gesetzlicher
Vermutung unter Denkmalschutz stehen (§ 2
Abs. 1, § 6 Abs. 1), gilt ein öffentliches Interesse an
ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein
Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch
Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung
durch Bescheid).
(2) Die Tatsache der Unterschutzstellung eines
unbeweglichen Denkmals durch Bescheid (§ 2
Abs. 3 und § 3 Abs. 1) ist über Mitteilung des
Bundesdenkmalamtes im Grundbuch von Amts
wegen ersichtlich zu machen. Bei Wegfall des
festgestellten öffentlichen Interesses an der Erhaltung
(§ 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1) ist die Ersichtlichmachung
über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes
von Amts wegen zu löschen. Das Bundesdenkmalamt
ist zu Mitteilungen gemäß diesem Absatz nur
soweit verhalten, als entsprechende Verfahren von
ihm durchgeführt wurden. Die Mitteilung hat
spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft
zu erfolgen."
8. § 4 hat zu lauten
„§ 4. (1) Bei Denkmalen, die gemäß § 2, § 3
Abs. 1, § 6 Abs. 1 oder 2 (oder in den Fassungen vor
der Novelle BGBl. Nr. 167/1978 gemäß § 4 Abs. 2)
oder § 10 Abs. 3 unter Denkmalschutz stehen, ist die
Zerstörung sowie jede Veränderung, die den
Bestand (Substanz), die überlieferte Erscheinung
oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte,
ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten. Einer
Zerstörung ist gleichzuhalten, wenn der Eigentümer
oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche
die Durchführung der für den Bestand des
Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen
in der offenbaren Absicht, es zu
zerstören, unterläßt. Im einzelnen gilt des weiteren
a) Als Zerstörung eines Denkmals gilt dessen
tatsächliche vollständige Vernichtung. Eine
solche Vernichtung liegt auch dann vor, wenn
noch einzelne wesentliche Teile erhalten
geblieben sind. Stehen nur Teile eines Objekts
unter Denkmalschutz, dann gelten die vorigen
Sätze sinngemäß. Für Zwecke der
Beurteilung, ob Ensembles oder Sammlungen,
die als Einheit unter Denkmalschutz gestellt
wurden (§ 1 Abs. 1 letzter Satz), als solche
zerstört oder nur verändert wurden, sind diese
Bestimmungen so anzuwenden, als handle es
sich bei diesen Einheiten jeweils insgesamt um
ein Einzeldenkmal. Die Zerstörung eines
Denkmals, das nur als Teil einer solchen
Einheit (und nicht auch als Einzeldenkmal)
unter Denkmalschutz steht, stellt jedenfalls
stets nur. die Veränderung des Ensembles oder
der Sammlung dar.
b) Unbedingt notwendige Sicherungsmaßnahmen,
die Handlungen im Sinne des Abs. 1
erster Satz sind, können bei Gefahr im Verzug
ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes
bei gleichzeitiger Anzeige an dieses
getroffen werden.
(2) Die freiwillige Veräußerung von Denkmalen,
die kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz
stehen (§ 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1), ist ohne
Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 verboten.
(3) Die freiwillige Veräußerung oder Belastung
einzelner Gegenstände aus einer Sammlung ist ohne
Bewilligung gemäß § 6 Abs. 5 verboten, wenn das
Bundesdenkmalamt diese Sammlung als Einheit (§ 1
Abs. 1 letzter Satz) unter Denkmalschutz gestellt
hat.
(4) In allen übrigen, in Abs. 2 und 3 nicht
genannten Fällen einer Veräußerung von unter
Denkmalschutz stehenden Gegenständen hat der
Veräußerer diese Tatsache gemäß § 6 Abs. 4 unter
Namhaftmachung des Erwerbers ohne Verzug dem
Bundesdenkmalamt anzuzeigen und den Erwerber
eines solchen Denkmals davon in Kenntnis zu
setzen, daß dieses den Beschränkungen dieses
Bundesgesetzes unterliegt."
9. In § 5 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„(1) Die Zerstörung sowie jede Veränderung
eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 bedarf der
Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn,
es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im
Verzug (§ 4 Abs. 1 lit. b). Der Nachweis des
Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung
geltend gemachten Gründe obliegt dem
Antragsteller. Zur Antragstellung ist jede Partei im
Sinne des § 8 AVG 1950 sowie auch der
Landeshauptmann (§ 1 Abs. 4) berechtigt. In allen
Verfahren wegen Zerstörung eines Denkmals
gemäß diesem Absatz kommt neben diesen
Personen auch dem Bürgermeister Parteistellung
zu.
(2) In Verfahren gemäß Abs. 1 über beantragte
Veränderungen eines Denkmals kann das Bundesdenkmalamt
in einem bewilligenden Bescheid
bestimmen, welche Detailmaßnahmen noch ergänzend
der Festlegungen des Bundesdenkmalamtes
bedürfen; diese können auch mündlich erfolgen."
10. In § 5 erhält der Abs. 2 die Bezeichnung
Abs. 3.
11. In § 5 erhält der Abs. 3 die Bezeichnung
Abs. 4 und hat zu lauten
„(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn
von ihr nicht innerhalb von drei Jahren tatsächlich
Gebrauch gemacht wird."
12. In § 5 erhält der Abs. 4 die Bezeichnung
Abs. 5.
13. § 5 erhält nachfolgenden neuen Abs. 6
„(6) Denkmale (einschließlich Ensembles und
Sammlungen), die unter Denkmalschutz stehen und
die etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder
widerrechtlich ohne Bewilligung (Abs. 1) zerstört
oder verändert wurden oder aus sonstigen Gründen
nicht mehr jene Bedeutung besitzen, derentwegen
sie seinerzeit unter Denkmalschutz gestellt wurden,
stehen weiterhin (auch hinsichtlich bloßer Reste) so
lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt
über Antrag des Eigentümers (eines
Miteigentümers), des Landeshauptmanns oder von
Amts wegen bescheidmäßig festgestellt hat, daß an
der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr
besteht (Denkmalschutzaufhebungsverfahren)."
14. In § 5 erhält der bisherige Abs. 5 die
Bezeichnung Abs. 7 und hat zu lauten
„(7) Zu den Kosten, die bei der Sicherung,
Erhaltung und Erforschung von Denkmalen (einschließlich
ihrer für sie wichtigen Umgebung)
entstehen, oder die auf Grund einer Veränderung
verursacht werden, können im Rahmen der
finanzgesetzlichen Möglichkeiten Zuschüsse (auch
Zinsenzuschüsse) gewährt werden. Die Bedeutung
des Denkmals und die wirtschaftlichen Probleme bei
seiner denkmalgerechten Restaurierung sind besonders
zu berücksichtigen. Zuschüsse können auch
Eigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten
für erhebliche Beeinträchtigungen bezahlt werden,
die sie auf Grund von Arbeiten des Bundesdenkmalamtes
in Vollziehung des Gesetzes (insbesonders
gemäß §§ 10 und 12) erleiden. Die näheren
Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen auf
Grund dieses Absatzes hat der Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen."
15. § 6 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die freiwillige Veräußerung von Denkmalen,
die lediglich kraft gesetzlicher Vermutung unter
Denkmalschutz stehen (§ 2 Abs. 1), bedarf der
Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Werden
derartige Denkmale ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes
freiwillig veräußert, sodaß daran
zumindest zur Hälfte Eigentum von nicht in § 2
Abs. 1 erster Satz genannten Personen entsteht, so
unterliegen sie nach wie vor den Bestimmungen des
§ 2 Abs. 1 samt den sich daraus ergebenden
Rechtsfolgen. Soweit die freiwillige Veräußerung
durch Gesetz erfolgt, endet diese Fortdauer fünf
Jahre nach erfolgtem Eigentumsübergang."
16. In § 6 Abs. 2 entfällt der dritte Satz.
17. In § 6 Abs. 4 lautet der erste Satz
„Die Veräußerung von Denkmalen, deren Erhaltung
durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß
einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren
als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt
wurde, hat der Veräußerer unter Namhaftmachung
des Erwerbers ohne Verzug dem Bundesdenkmalamt
anzuzeigen."
18. Dem § 6 Abs. 5 wird ein fünfter Satz wie folgt
angeschlossen
„Der Umstand, daß die Gegenstände einer
Sammlung im Eigentum (oder Miteigentum)
mehrerer Personen stehen oder (etwa durch
Erbgang) in das Eigentum (Miteigentum) mehrerer
Personen gelangten, ändert nichts an der Möglichkeit
der Unterschutzstellung oder deren Fortdauer
als Einheit."
19. § 7 hat zu lauten
„§ 7. (1) Besteht Gefahr, daß Denkmale (vor
allem entgegen den Bestimmungen der §§ 4 bis 6)
zerstört, verändert oder veräußert werden und
dadurch das Interesse der Denkmalpflege wesentlich
geschädigt würde, so hat die zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes
oder — bei Gefahr im Verzug — von
Amts wegen die jeweils geeigneten Maßnahmen
(einschließlich baulicher Art), Verfügungen und
Verbote zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen.
(2) Maßnahmen, Verfügungen und Verbote
gemäß Abs. 1 sind, wenn sie sich an einen
unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung,
andernfalls durch Bescheid zu treffen: In
diesen Verfahren kommt dem Bundesdenkmalamt
Parteistellung zu."
20. § 8 hat zu lauten
„§ 8. (1) Zur Vermeidung der Gefährdung und
Beeinträchtigung des Bestandes oder Erscheinungsbildes
von unbeweglichen Denkmalen durch Veränderung
in ihrer Umgebung (zB durch Anbringung
von Reklameschildern, Schaukästen, Aufschriften,
Errichtung von Kiosken, Tankstellen und sonstigen
störenden Bauten) hat die Bezirksverwaltungsbehörde
auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder —
bei Gefahr im Verzug — von Amts wegen Verbote
zu erlassen.
(2) Verbote und Anordnungen gemäß Abs. 1 sind,
wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis
wenden, durch Verordnung, andernfalls durch
Bescheid zu erlassen. In diesen Verfahren kommt
dem Bundesdenkmalamt Parteistellung zu."
21. Die §§ 9, 10 und 11 haben zu lauten
„§ 9. (1) Werden unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche
Gegenstände, die infolge ihrer Lage,
Form oder Beschaffenheit offenkundig den Beschränkungen
dieses Gesetzes unterliegen könnten
(Bodendenkmale), aufgefunden (Zufallsfunde), so
ist dies sofort, spätestens aber an dem der
Auffindung folgenden Tag, dem Bundesdenkmalamt
anzuzeigen. Gleiches gilt auch für Bodendenkmale,
die lediglich durch Ereignisse wie Regen,
Pflügen oder dergleichen zufällig teilweise oder
vollständig an die Oberfläche gelangten. Die
Meldung kann innerhalb der erwähnten Frist
wahlweise auch an die für den Fundort zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde, an eine der nächstgelegenen
Dienststellen der Bundesgendarmerie oder
Bundespolizei, an den zuständigen Bürgermeister
oder an ein öffentliches Museum, das einer
Gebietskörperschaft gehört, erfolgen; diese Stellen
haben das Bundesdenkmalamt von der Meldung
derart unverzüglich in Kenntnis zu setzen, daß bei
diesem die Nachricht spätestens am dritten Werktag
nach Erstattung der Meldung vorliegt.
(2) Zur Anzeige sind verpflichtet: Der Finder, der
Eigentümer des Grundstückes, ein allfälliger Bauberechtigter,
der Mieter oder der Pächter des
konkreten Grundstückteiles sowie im Falle einer
Bauführung der örtlich verantwortliche Bauleiter.
§ 10. (1) Der Zustand der Fundstelle und der
aufgefundenen Gegenstände (Funde) ist bis zum
Ablauf von fünf Werktagen ab erfolgter Meldung
unverändert zu belassen, wenn nicht Organe des
Bundesdenkmalamtes oder ein vom Bundesdenkmalamt
Beauftragter diese Beschränkung zuvor
aufhebt oder die Fortsetzung von Arbeiten gestattet,
es sei denn Gefahr für Leben und Gesundheit von
Menschen oder für die Erhaltung der Funde im
Verzug. Soweit Bewilligungen im Hinblick darauf
erfolgen, daß keine oder keine nennenswerte
Beeinträchtigung der Interessen des Denkmalschutzes
eintritt, genügt das Festhalten in einer
Niederschrift.
(2) Besteht Gefahr, daß bewegliche Fundgegenstände
abhanden kommen könnten, sind diese vom
Finder trotz der Bestimmung des Abs. 1 in möglichst
sicheren Gewahrsam zu nehmen oder — etwa dem
Bürgermeister — zur Aufbewahrung zu übergeben.
Ansonsten sind das Bundesdenkmalamt oder seine
Beauftragten berechtigt, die Funde zu bergen sowie
die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der
Fundumstände und zur Sicherung weiterer auf dem
Grundstück vorhandener oder vermuteter Bodendenkmale
zu treffen.
(3) Die aufgefundenen Bodendenkmale unterliegen
vom Zeitpunkt des Auffindens bis zum
Abschluß der in Abs. 4 umschriebenen Arbeiten,
längstens aber auf die Dauer von sechs Wochen ab
Abgabe der Fundmeldung (§ 9 Abs. 1), den
Beschränkungen dieses Bundesgesetzes, und zwar
während dieser Zeit einheitlich gemäß den Bestimmungen
bei Unterschutzstellungen durch Bescheid
(§ 3 Abs. 1). Bis zum Ende dieser Frist hat das
Bundesdenkmalamt auch in jenen Fällen, in denen
es sich um Gegenstände handelt, für die ohnehin die
Bestimmungen des § 2 Abs. 1 zum Tragen kämen,
zu entscheiden, ob die Bodendenkmale weiterhin
den Beschränkungen dieses Gesetzes (in allen Fällen
nach den Rechtsfolgen für Unterschutzstellungen
durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1) unterliegen;
einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid kommt
keine aufschiebende Wirkung zu. Soweit hinsichtlich
Bodendenkmalen bereits vor ihrer konkreten
Auffindung (Ausgrabung) gemäß § 3 Abs. 1 oder
gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten
Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, daß
die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist,
erübrigt sich eine neuerliche bescheidmäßige
Entscheidung des Bundesdenkmalamtes gemäß den
Bestimmungen dieses Absatzes.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 12
Abs. 1 sind Finder, Eigentümer, dinglich Verfügungsberechtigte
oder unmittelbare Besitzer des
Fundgrundstückes verpflichtet, die auf diesem
aufgefundenen beweglichen Gegenstände über
Verlangen des Bundesdenkmalamtes — befristet auf
längstens zwei Jahre — diesem zur wissenschaftlichen
Auswertung und Dokumentation zur Verfügung
zu stellen.
(5) Werden bei Grabungen und anderen wissenschaftlichen
Nachforschungen, die durch Organe
von Gebietskörperschaften einschließlich deren
Museen, Sammlungen oder sonstigen wissenschaftlichen
Einrichtungen oder auf deren Anordnung
bzw. Ersuchen durchgeführt werden, bewegliche
Gegenstände gefunden oder zutage gefördert, die
so lange im Boden verborgen gewesen sind, daß ihr
Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann,
besteht ein Ablöserecht dieser Gebietskörperschaften
an jenem Eigentumsanteil, der dem Eigentümer
des Grundes durch die Bestimmung des § 399 des
Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zukommt.
Dieses Ablöserecht muß binnen zwei Jahren nach
Auffindung oder nach gänzlicher Freilegung
schriftlich geltend gemacht werden. Das gleiche gilt
auch für jene Fälle, in denen dem Bund gemäß § 400
des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches im
Hinblick auf unerlaubte Handlungen des Finders
dessen Anteil zugefallen ist, wobei die zweijährige
Frist mit dem Tag der Beendigung der Handlung zu
laufen beginnt. Der Grundeigentümer hat im Falle
der gänzlichen oder teilweisen Ausübung des
Ablöserechts Anspruch auf einen im redlichen
Verkehr üblichen Abfindungspreis in Höhe des im
Inland voraussichtlich erzielbaren höchsten Verkaufspreises
an Letztkäufer. Die Kosten der
Grabung (Nachforschung) können bei Berechnung
des Preises nicht aufgerechnet werden. Bei Nichteinigung
ist ein schiedsrichterliches Verfahren analog
den Bestimmungen der §§ 577 ff. ZPO unter
Beiziehung dreier Schiedsrichter, von denen wenigstens
einer früher im richterlichen Dienst gestanden
sein muß, durchzuführen. Nähere Regelungen für
dieses schiedsrichterliche Verfahren sind unter
Beachtung des Artikels 6 der Europäischen Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung durch
Verordnung zu. treffen.
(6) Unabhängig von allen anderen rechtlichen
Folgen gelten die Bestimmungen dieses Paragraphen
auch für jene Grabungen, die entgegen den
Grabungsbestimmungen des § 11 durchgeführt
werden.
§ 11. (1) Die Nachforschung durch Veränderung
der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser
(Grabung) und sonstige Nachforschungen an Ort
und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und'
Untersuchung beweglicher und unbeweglicher
Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche
dürfen nur mit Bewilligung des Bundesdenkmalamtes
vorgenommen werden, soweit Abs. 2 nichts
anderes vorsieht (Forschungsgrabung). Eine derartige
Bewilligung kann nur an Personen erteilt
werden, die ein einschlägiges Universitätsstudium
absolviert haben oder die — soweit sie eine andere
einschlägige, wenn auch nicht universitäre Ausbildung,
nachweisen können — vor einer Kommission,
bestehend aus Vertretern des Bundesdenkmalamtes,
einschlägiger Fachinstitute der Universitäten und
mindestens je eines einschlägigen Bundes- und
Landesmuseums durch eine Prüfung einen Befähigungsnachweis
erbracht haben. Art und Vorgang
der Prüfung sind vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung durch Verordnung zu regeln.
Bewilligungen gemäß diesem Absatz können mit
Einschränkungen, Auflagen und Sonderregelungen
verbunden sein (hinsichtlich Fläche und Tiefe, Art
der Durchführung, Meldepflichten, Kontrollen
usw.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Grabungsgenehmigung auf Grund der Bestimmungen
dieses Gesetzes besteht nicht.
(2) Angehörige des Bundesdenkmalamtes, der
Bundes- und Landesmuseen, der Universitätsinstitute,
des Österreichischen archäologischen Institutes
und der Österreichischen Akademie der
Wissenschaften, die eines der in Abs. 1 umrissenen
Studien absolviert haben, bedürfen, soweit sie für
diese Einrichtungen tätig sind, zur Vornahme von
Grabungen keiner Bewilligung gemäß Abs. 1.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 Berechtigten haben den
Beginn einer Grabung (sowie allfällig vorangehender
Untersuchungen) auf einem Grundstück bzw.
auf mehreren zusammenhängenden Grundstücken
dem Bundesdenkmalamt unverzüglich schriftlich zu
melden.
(4) Funde sind grundsätzlich analog den
Bestimmungen des § 9 anzuzeigen. Bewilligungen
und Anzeigen im Sinne des Abs. 1 und 3 ersetzen
diese Anzeigepflicht nicht, doch trifft im Falle von
Grabungen, die nach den Bestimmungen des § 11
durchgeführt werden, die Meldepflicht nur den
Grabungsleiter, den Finder sowie den allfälligen
Auftraggeber. Folgefunde sind dem Bundesdenkmalamt
lediglich einmal jährlich, spätestens drei
Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der jeweilige
Fund erfolgte, zu melden. Die Meldungen haben in
Form und Umfang wissenschaftlichen Grundsätzen
der Forschung und Dokumentation zu entsprechen.
§ 9 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß. Die
Bestimmungen des § 10 Abs. 3, 4 und 5 gelten
analog. Die Frist des § 10 Abs. 3 endet erst jeweils
sechs Wochen nach Einlangen dieser Meldungen
beim Bundesdenkmalamt.
(5) Den nach Abs. 1 und 2 Berechtigten sind die
Veränderungen und Zerstörungen an Bodendenkmalen
nur in jenem Ausmaß gestattet, als dies durch
eine wissenschaftliche Grabungsarbeit unvermeidlich
und daher notwendig ist. Soweit hinsichtlich
Bodendenkmalen jedoch bereits gemäß § 3 Abs. 1
oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten
Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, daß
die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist,
bedarf die Grabung wegen der damit zwangsläufig
verbundenen Veränderungen und Zerstörungen auf
jeden Fall auch der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes
gemäß § 5 Abs. 1.
(6) Dem Bundesdenkmalamt ist neben den
Meldungen gemäß Abs. 3 und 4 in regelmäßigen
Abständen (wenigstens drei Monate nach Ablauf
jedes Kalenderjahres) über durchgeführte Grabungen
ein umfassender Bericht mit allen zur
anschaulichen Darstellung notwendigen Zeichnungen,
Plänen, Photos und sonstigem Dokumentationsmaterial
vorzulegen.
(7) Das Bundesdenkmalamt hat sämtliche eingehenden
Anzeigen und Berichte gemäß den §§ 9 bis
11 (einschließlich der Ergebnisse der vom Bundesdenkmalamt
selbst gemachten Funde) aus dem
gesamten Bundesgebiet in einer Fundkartei zu
sammeln und, soweit sie wissenschaftlich relevant
sind, im Rahmen eines jährlichen Druckwerkes als
übersichtliche Gesamtdokumentation zusammenzufassen.
Die Zeit zwischen dem erfolgten Fund
und der Aufnahme in die Dokumentation soll fünf
Jahre nicht überschreiten.
(8) Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen, auch
wenn sie sich noch unter der Erdoberfläche
befinden, durch einen in einem Verfahren gemäß § 3
Abs. 1 oder in einem sonstigen in § 2 Abs. 3
erwähnten Verfahren ergangenen Bescheid festgestellt
wurde, daß die Erhaltung im öffentlichen
Interesse gelegen ist, bedarf jede Verwendung von
Metallsuchgeräten oder sonstigen Bodensuchgeräten
zu welchem Zweck immer auf diesen Grundstücken
— ausgenommen durch die in Abs. 1 und 9
erwähnten Personen (und ihre Beauftragten) im
Rahmen ihrer Grabungs- und Untersuchungsberechtigungen
— der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes,
es sei denn, es handelt sich um Arbeiten
zur Beseitigung von das Leben und Gesundheit oder
das Eigentum plötzlich und unerwartet auftauchenden
Gefahren. In diesem Falle können die Arbeiten
bei umgehender Mitteilung an die in § 9 Abs. 1
genannten Behörden oder Einrichtungen durchgeführt
werden, die diese Mitteilungen unverzüglich
an das Bundesdenkmalamt weiterzuleiten haben.
(9) Grabungen im Auftrag des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung oder des Landeshauptmanns
bedürfen keiner Bewilligung des
Bundesdenkmalamtes gemäß den §§ 5 sowie 9 bis
12, wenn sie im Rahmen von Berufungsverfahren
oder in Wahrnehmung der Aufsichtspflicht im
unbedingt notwendigen Ausmaß erfolgen. Die in
diesen Bestimmungen vorgesehenen Meldepflichten
gelten insofern, als der Beginn der Grabungen
gemäß Abs. 3 dem Bundesdenkmalamt zu melden
ist; überdies ist von allfälligen Fundergebnissen dem
Bundesdenkmalamt innerhalb von sechs Monaten
nach Abschluß der Grabungen eine Meldung gemäß
Abs. 4, dritter Satz, zu übermitteln."
22. § 12 hat zu lauten
„§ 12. (1) Jedermann ist verpflichtet, zur
Ermittlung und Auffindung von Denkmalen und
zur Verzeichnung, zur Beaufsichtigung (Kontrolle)
und Bewahrung (Rettung) vorhandener Denkmalbestände
der in § 1 bezeichneten Art dem
Bundesdenkmalamt und dessen Organen alle
geforderten Auskünfte zu erteilen und diesen (samt
Hilfspersonen) die Besichtigung und wissenschaftliche
Untersuchung der in Frage kommenden
Denkmale und vermuteten Bodenfunde zu gestatten.
Hiezu zählt auch die Gestattung von
Restaurierproben, von Fotoaufnahmen und von
Grabungen. In den Fällen der mittelbaren Bundesverwaltung
sind bei Gefahr im Verzug Berechtigte
auch der Landeshauptmann sowie die Bezirksverwaltungsbehörde
und deren Organe (samt Hilfspersonen),
im Falle von Grabungen unter besonderer
Beachtung der Bestimmungen des § 11 Abs. 9.
(2) Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung
geschützter Denkmale Verantwortliche sind
überdies verpflichtet, dem Bundesdenkmalamt über
Befragen Schäden und Mängel, die an diesen
beweglichen oder unbeweglichen Denkmalen auftreten,
zu nennen und hierüber auch hinsichtlich der
Ursache Auskünfte zu geben. Im Gefährdungsfall
haben die Genannten von sich aus das Bundesdenkmalamt
von den aufgetretenen Schäden in Kenntnis
zu setzen.
(3) Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, alle
Restaurierungen, Ausgrabungen und dergleichen,
die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
unterworfen sind, fachmännisch zu überwachen
(oder durch Bevollmächtigte überwachen zu lassen).
(4) Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, die
Ergebnisse seiner Forschungen und Dokumentationen
— soweit dies ohne Beeinträchtigung seiner
sonstigen Obliegenheiten und auf Grund der
sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa des
Datenschutzgesetzes, möglich ist — vor allem für
wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung zu stellen.
(5) Unter Denkmalschutz stehende bewegliche
und unbewegliche Gegenstände können mit einem
Zeichen (Plakette, Aufkleber, Stempel usw.) versehen
werden, das darauf hinweist, daß diese
Gegenstände unter Denkmalschutz stehen. Nähere
Bestimmungen über Form, Ausgabe der Zeichen,
Verpflichtung zur Anbringung usw. sind vom
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
durch Verordnung zu regeln."
23. § 13 hat zu lauten
„§ 13. (1) Sämtliche Bescheide, die auf Grund
dieses Bundesgesetzes ergehen, sind schriftlich zu
erlassen.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide der
Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet der Landeshauptmann,
gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes
sowie des Landeshauptmanns steht die
Berufung an den Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung zu."
24. In § 14 Abs. 1 erster Satz ist das Wort
„Denkmal" durch die Wortfolge „Einzeldenkmal
oder eine Mehrheit von Denkmalen (Ensemble,
Sammlung)" zu ersetzen.
25. In § 14 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten
„(2) Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen
des § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ein Denkmal
verändert, ferner wer die gemäß § 7 oder dem
nachstehenden Abs. 6 angeordneten Maßnahmen
zu verhindern oder zu vereiteln sucht, ist, sofern die
Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
bis 700000 S zu bestrafen. Wer vorsätzlich
entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bzw. des
§ 6 Abs. 5 ein Denkmal aus einer Sammlung
veräußert, belastet oder erwirbt, ferner wer
entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 1
Nachforschungen (Grabungen) ohne die hiefür
vorgesehene Genehmigung durchführt, ist in
gleicher Weise mit Geldstrafe bis 350000 S zu
bestrafen. Auch können die aus einer Sammlung
gemäß § 4 Abs. 3 ohne Bewilligung gemäß § 6
Abs. 5 veräußerten Gegenstände sowie die aus einer
solchen Grabung stammenden Gegenstände für
verfallen erklärt werden. Die Bestimmungen des
Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe
gelten — mit Ausnahme der Möglichkeit
der Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe —
gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses
Absatzes.
(3) Wer
1. ohne Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 bzw. § 6
Abs. 1 ein Denkmal veräußert,
2. die gemäß § 4 Abs. 4 vorgesehene Verständigung
des Bundesdenkmalamtes von der
Veräußerung eines Denkmals oder die
Inkenntnissetzung des Erwerbers von der
Tatsache, daß dieses unter Denkmalschutz
steht, unterläßt,
3. die gemäß § 8 verfügten Maßnahmen zu
verhindern oder zu vereiteln sucht,
4. Fundmeldungen gemäß § 9 Abs. 1 unterläßt
oder unrichtig erstattet,
5. den Zustand einer Fundstelle oder der
aufgefundenen Gegenstände entgegen den
Bestimmungen des § 10 Abs. 1 verändert,
6. die Sicherung oder Bergung von Funden
sowie sonstiger Maßnahmen gemäß § 10
Abs. 2 unterläßt oder zu vereiteln sucht,
7. Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen
des § 10 Abs. 4 nicht zur Verfügung
stellt,
8. die Möglichkeit der Geltendmachung und
Durchsetzung des Ablöserechtes gemäß § 10
Abs. 5 hindert,
9. Metallsuchgeräte oder sonstige Bodensuchgeräte
entgegen den Bestimmungen des § 11
Abs. 8 verwendet,
10. Meldungen und Berichte gemäß § 11 unterläßt
oder unrichtig erstattet,
11. die in § 12 Abs. 1 und 2 vorgesehenen
Auskünfte und Meldungen nicht oder unrichtig
erstattet,
12. die Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung
von Denkmalen und vermuteten
Bodenfunden sowie die gemäß § 12 Abs. 3
vorgesehene Überwachung durch das Bundesdenkmalamt
zu behindern oder zu vereiteln
sucht,
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
bis 70000 S zu bestrafen."
26. In § 14 Abs. 6 sind im ersten Satz nach den
Worten „soweit dies" die Worte „dem früheren
Bestand oder wenigstens der früheren Erscheinung
entsprechend" einzufügen.
27. § 14 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) In Strafverfahren gemäß Abs. 1 bis 4 und in
Verfahren nach Abs. 6 sind Äußerungen des
Bundesdenkmalamtes einzuholen."
28. Der bisherige § 15 erhält die Bezeichnung
„§ 14 Abs. 8".
29. An die Stelle des bisherigen § 15 tritt
nachfolgende neue Bestimmung
„(1) Für die zusätzliche Finanzierung von
Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 7, insbesondere
zur Rettung von unter Denkmalschutz stehenden
unbeweglichen Objekten, die unmittelbar vom
Verfall bedroht sind, ist ein „Denkmalfonds" als
Verwaltungsfonds einzurichten, der vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung zu verwalten
ist. Die Mittel des Fonds werden aus Spenden, dem
Erlös von Veranstaltungen zugunsten dieses Fonds,
aus eingehenden Geldern auf Grund dieses
Bundesgesetzes (§ 14 Abs. 8) sowie aus sonstigen
Einnahmen und Zuwendungen gebildet.
(2) Die Mittel sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des
Bundeshaushaltsgesetzes für die in Abs. 1 erwähnten
Maßnahmen zu verwenden. Spenden an den
Fonds sind Zuwendungen an das Bundesdenkmalamt
im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 6 lit. c des
Einkommensteuergesetzes 1988.
(3) Die Vergabe der Mittel erfolgt durch den
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für
die in Abs. 1 erwähnten Zwecke nach Maßgabe der
Richtlinien gemäß § 5 Abs. 7. Vor Vergabe der
Mittel ist (außer bei Gefahr im Verzug) der
Denkmalbeirat (§ 16) zu hören."
30. Der bisherige § 16 erhält die Bezeichnung
„Absatz 1" und werden darin die Worte „der
Bundesminister für Bauten und Technik" durch
„der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten"
ersetzt.
31. Dem bisherigen § 16 sind nachfolgende Abs. 2
und 3 anzuschließen
„(2) Für die Erstellung von schriftlichen Gutachten,
die für Äußerungen auf Grund der Bestimmungen
des § 5 Abs. 3 notwendig werden, sowie für
schriftliche Gutachten auf Grund von Ersuchen des
Bundesdenkmalamtes oder des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung stehen den Mitgliedern
des Denkmalbeirates Gebühren anaolog den
Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz
1975 zu.
(3) Äußert sich der Denkmalbeirat in den Fällen
des § 5 Abs. 3 nicht binnen drei Monaten und in den
Fällen des § 15 Abs. 3 nicht binnen sechs Wochen,
so ist anzunehmen, daß seitens des Denkmalbeirats
gegen die vorgesehenen Maßnahmen keine Bedenken
bestehen."
32. Der bisherige § 18 ist ersatzlos zu streichen.
33. In § 19 sind die Abs. 1 bis 3 ersatzlos zu
streichen.
34. In § 19 erhalten die Abs. 4 und 5 die
Bezeichnung § 18 Abs. 1 und 2 und haben zu lauten
„(1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar
veranlaßten Schriften sind von den Stempelgebühren
befreit.
(2) Besondere Leistungen auf dem Gebiet der
Denkmalpflege können vom Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung durch die Verleihung
von Medaillen und Diplomen, aber auch durch
finanzielle Anerkennungen gewürdigt werden:"
35. § 20 erhält die Bezeichnung „§ 19" und hat zu
lauten
„§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung, in Fällen, die Archivalien betreffen, der
Bundeskanzler betraut. In den Fällen der §§ 2 Abs. 1
und 3 Abs. 2, soweit sie Angelegenheiten des
Grundbuchs betreffen, sowie in den Fällen des § 14
Abs. 1 ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
der Bundesminister für Justiz, in den Fällen des § 15
Abs. 2 zweiter Satz und des § 18 Abs. 1 der
Bundesminister für Finanzen betraut. In den Fällen
des § 5 Abs. 7 und 8 und des § 15 Abs. 3, soweit sie
die Erlassung von Vergaberichtlinien betreffen,
sowie des § 15 Abs. 2 erster Satz ist mit der
Vollziehung der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut."
Übergangsbestimmungen
Artikel II
1. Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
2. Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
erteilte Bewilligungen gemäß § 11 Abs. 1, die den
Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zweiter Satz (in
der Fassung des Artikels I Z 21) nicht entsprechen,
verlieren spätestens mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
ihre Gültigkeit.
3. Für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hat die in
§ 3 Abs. 2 (in der Fassung des Artikels I Z 7)
genannte Mitteilung spätestens drei Jahre nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
Artikel III
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet
sich nach § 19 des Denkmalschutzgesetzes in der
Fassung des Artikels I Z 35.