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473_1989 AT

473. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Förderung und den Schutz von Investitionen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 473. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE

VOLKSREPUBLIK POLEN, im folgenden die

„Vertragsparteien" genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige

Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche

Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu

schaffen;

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung

und der Schutz von gegenseitigen Investitionen die

Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen

stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur

Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten

können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) umfaßt der Begriff „Investition" alle Vermögenswerte,

insbesondere, aber nicht ausschließlich

a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen

Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie

Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte,

Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche

Rechte;

b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen

an Unternehmen;

c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde,

um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen,

oder Ansprüche auf Leistungen, die einen

wirtschaftlichen Wert haben; und

d) Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, wie

Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche

Muster und Modelle sowie Gebrauchsmuster,

technische Verfahren, Know-how,

Handelsnamen und Goodwill;

(2) bezeichnet der Begriff „Investor"

a) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit

einer der Vertragsparteien besitzt und

im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

eine Investition tätigt;

b) jede juristische Person, Organisation oder

Vereinigung, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit,

die gemäß den Gesetzen einer der

Vertragsparteien rechtmäßig geschaffen

wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser

Vertragspartei hat und die im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei eine Investition

tätigt;

(3) bezeichnet der Begriff „Erträge" diejenigen

Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere,

aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse,

Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren

und andere Entgelte;

(4) umfaßt der Begriff „Enteignung" auch eine

Verstaatlichung oder sonstige Maßnahme mit gleicher

Wirkung.

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit

in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen der Investoren

der anderen Vertragspartei, läßt diese in Überein-

stimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und

behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.

(2) Investitionen gemäß Absatz 1 und ihre

Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens.

Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen

des Absatzes 1, im Falle ihrer Wiederanlage auch

für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung

oder Umwandlung einer Investition hat

in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften

über ausländische Investitionen jener Vertragspartei

zu erfolgen, auf deren Hoheitsgebiet die Erweiterung,

Veränderung oder Umwandlung vorgenommen

wird.

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei behandelt Investitionen

von Investoren der anderen Vertragspartei, die in

ihrem Hoheitsgebiet nach Einhaltung aller für ihre

Errichtung und Nutzung geltenden Rechtsvorschriften

begründet worden sind, nicht weniger

günstig als Investitionen eigener Investoren oder

von Investoren dritter Staaten.

(2) Jede Vertragspartei behandelt in ihrem

Hoheitsgebiet die Betätigung der Investoren der

anderen Vertragspartei in bezug auf eine Investition,

insbesondere hinsichtlich ihrer Verwaltung,

Verwendung, ihres Gebrauchs und ihrer Nutzung,

nicht weniger günstig als die Betätigung eigener

Investoren oder von Investoren dritter Staaten.

(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens,

wonach die Behandlung von Investoren der anderen

Vertragspartei nicht weniger günstig sein darf

als diejenige, die Investoren eines dritten Staates

zuerkannt wird, können nicht dahingehend ausgelegt

werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichten,

den Investoren der anderen Vertragspartei den

gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer

Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges

einzuräumen, welcher sich ergibt aus

a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt,

einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit

zu einer Wirtschaftsgemeinschaft wie dem

RGW;

b) einem internationalen Abkommen, einer Vereinbarung

oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften

über Steuerfragen,

c) Regelungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

Artikel 4

Entschädigung

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei

dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Ver-

tragspartei nur im öffentlichen Interesse, auf Grund

eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung

enteignet werden. Die Entschädigung muß

dem Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt

entsprechen, in dem die tatsächliche oder

drohende Enteignung öffentlich bekannt wurde.

Die Entschädigung muß ohne ungebührliche Verzögerung

geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt

der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen

Zinssatz jenes Staates, in dessen Hoheitsgebiet die

Investition durchgeführt wurde, zu verzinsen; sie

muß tatsächlich verwertbar und frei transferierbar

sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß

in geeigneter Weise für die Festsetzung und für die

Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen

sein.

(2) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte

einer Gesellschaft, die in Anwendung

von Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als ihre

eigene Gesellschaft anzusehen ist, und an welcher

ein Investor der anderen Vertragspartei Anteile

besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes

1 dieses Artikels dergestalt an, daß die angemessene

Entschädigung dieses Investors sichergestellt

wird.

(3) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit

der Enteignung durch die zuständigen

Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung

veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.

(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe

der Entschädigung entweder durch die zuständigen

Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung

veranlaßt hat, oder durch ein internationales

Schiedsgericht gemäß Artikel 8 überprüfen zu lassen.

(5) Hinsichtlich der in Absatz 1, Absatz 2,

Absatz 3 und Absatz 4 dieses Artikels geregelten

Angelegenheiten werden Investoren einer Vertragspartei

im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

nicht weniger günstig behandelt als eigene Investoren

oder Investoren dritter Staaten.

(6) Investoren einer Vertragspartei und gemeinsame

Unternehmen mit Beteiligung von Investoren

einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei durch Krieg, andere

bewaffnete Auseinandersetzungen, Ausnahmezustand

oder andere vergleichbare Ereignisse Verluste

an ihren Investitionen erleiden, werden von dieser

anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen,

die sie in diesem Zusammenhang trifft,

nicht weniger günstig behandelt als eigene Investoren

oder Investoren dritter Staaten.

Artikel 5

Überweisungen

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren

der anderen Vertragspartei ohne ungebührli-

che Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer

Währung der im Zusammenhang mit

einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere,

aber nicht ausschließlich,

a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur

Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Investition;

b) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben

im Zusammenhang mit der Verwaltung

der Investition bestimmt waren;

c) der Erträge;

d) der Rückzahlung von Darlehen;

e) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser

Liquidation oder Veräußerung der

Investition;

f) von Entschädigungen gemäß Artikel 4

Absatz 1.

(2) Zahlungen gemäß Absatz 1 lit. a bis d dieses

Artikels erfolgen, sofern die frei konvertierbare

Währung ihren Ursprung in der Investition oder in

den Erträgen aus der Investition hat.

(3) Die Behandlung gemäß Absatz 1 und

Absatz 2 dieses Artikels darf nicht weniger günstig

sein als diejenige, die Investoren dritter Staaten

gewährt wird.

(4) Die Überweisungen gemäß diesem Artikel

erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der

Überweisung gelten.

(5) Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen

sein.

Artikel 6

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr

hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen

auf Grund einer Garantie für eine Investition

im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei,

so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet

der Rechte der erstgenannten Vertragspartei

aus Artikel 9, die Übertragung aller Rechte oder

Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf

Grund Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei

an. Ferner erkennt die andere Vertragspartei,

vorbehaltlich jedoch jeden Rechtstitels auf

Gegenforderung, den die vorgenannte Vertragspartei

hinsichtlich unbezahlter Steuer- oder Abgabenschulden

des Investors geltend machen kann, den

Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle

diese Rechte oder Ansprüche an, welche die erstgenannte

Vertragspartei in demselben Umfang wie

ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für

den Transfer der an die betreffende Vertragspartei

auf Grund der übertragenen Ansprüche zu leistenden

Zahlungen gelten Artikel 4 und Artikel 5 sinngemäß.

Artikel 7

Andere Verpflichtungen

(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer

Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen,

die neben diesem Abkommen zwischen

den Vertragsparteien bestehen oder in

Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder

besondere Regelung, durch die den Investitionen

der Investoren der anderen Vertragspartei eine

günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen

zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden

Abkommen insoweit vor, als sie günstiger

ist.

(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche

Verpflichtung ein, die sie gegenüber Investoren der

anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte

Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen

hat.

Artikel 8

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

(1) Entstehen zwischen einer Vertragspartei und

einem Investor der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten

aus einer Investition, so

werden diese so weit wie möglich zwischen den

Streitparteien freundschaftlich beigelegt. Kann eine

solche Meinungsverschiedenheit nicht freundschaftlich

beigelegt werden, dann hat der Investor

alle innerstaatlichen verwaltungsrechtlichen und

gerichtlichen Rechtsmittel auszuschöpfen.

(2) Kann eine solche Meinungsverschiedenheit

nicht innerhalb von 12 Monaten ab einer schriftlichen

Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche

in einer in Absatz 1 vorgesehenen Weise beigelegt

werden, wird die Meinungsverschiedenheit auf

Antrag der Vertragspartei oder des Investors der

anderen Vertragspartei zur Durchführung eines

Vergleichsverfahrens oder eines Schiedsverfahrens

unterbreitet

a) sofern beide Vertragsparteien Mitglieder der

Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

zwischen Staaten oder

Staatsangehörigen anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971 sind,

die am 18. März 1965 in Washington zur

Unterschrift aufgelegt wurde, dem Internationalen

Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten.

Im Falle eines Schiedsverfahrens

stimmt jede Vertragspartei, auch

ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung

zwischen einer Vertragspartei

und einem Investor, durch dieses Abkommen

unwiderruflich im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten

dem Zentrum zu

unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend

anzuerkennen;

b) sofern eine der Vertragsparteien nicht Mitglied

der Konvention über die Beilegung von

Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten

und Staatsangehörigen anderer Staaten ist,

einem internationalen Schiedsgericht. Dieses

internationale Schiedsgericht wird von Fall zu

Fall wie folgt gebildet: Jede Seite bestellt ein

Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen

sich auf einen Staatsangehörigen eines dritten

Staates als Vorsitzenden. Die Mitglieder sind

innerhalb von zwei Monaten, nachdem der

Investor der anderen Vertragspartei mitgeteilt

hat, daß er die Meinungsverschiedenheit

einem Schiedsgericht unterbreiten will, der

Vorsitzende innerhalb von zwei weiteren

Monaten zu bestellen.

Werden die im obigen Absatz genannten Fristen

nicht eingehalten, so' kann jede Seite in Ermangelung

einer anderen Vereinbarung den Präsidenten

des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen

Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der

Präsident des Internationalen Gerichtshofes die

Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien

oder ist er aus einem anderen Grund verhindert

sich der Aufgabe zu entledigen, so kann der

Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung,

das dienstälteste Mitglied des Internationalen

Gerichtshofes, unter denselben Voraussetzungen

eingeladen werden, die Ernennungen vorzunehmen.

Das Schiedsgericht legt seine Verfahrensregeln

in sinngemäßer Anwendung der Verfahrensregeln

der Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

zwischen Staaten und Staatsangehörigen

anderer Staaten vom 18. März 1965 fest;

die Entscheidung muß die Grundlage angeben, auf

der sie ergangen ist; sie ist auf Verlangen der einen

oder anderen Seite zu begründen.

(3) Die Entscheidung ist endgültig und bindend;

sie wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt;

jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und

Durchsetzung von Schiedssprüchen in Übereinstimmung

mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften

sicher.

(4) Jede Seite trägt die Kosten ihres Mitglieds

und ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren; die

Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen

Kosten werden von beiden Seiten zu gleichen Teilen

getragen.

(5) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist,

macht in keinem Stadium des Streitbeilegungs-

oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung

eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der

Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf

Grund einer Versicherungspolizze bezüglich einiger

oder aller seiner Verluste eine Entschädigung

erhalten habe.

Artikel 9

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den

Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich,

durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt

werden.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit innerhalb

von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so

wird sie auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien

einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall

gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied

bestellt und beide Mitglieder sich auf den Staatsangehörigen

eines dritten Staates als Vorsitzenden

einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien

zu bestellen ist. Die Mitglieder sind

innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine

Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie

die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht

unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von

weiteren zwei Monaten zu bestellen.

(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen

nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer

anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten

des Internationalen Gerichtshofes bitten,

die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes

die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien

oder ist er aus einem anderen Grund

verhindert, so kann der Vizepräsident, oder im

Falle seiner Verhinderung, das dienstälteste Mitglied

des Internationalen Gerichtshofes, unter denselben

Voraussetzungen eingeladen werden, die

Ernennungen vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren

selbst.

(6) Das Schiedsgericht soll auf Grund dieses

Abkommens sowie auf Grund der allgemein anerkannten

Regeln des Völkerrechtes entscheiden. Es

entscheidet mit Stimmenmehrheit; die Entscheidung

ist endgültig und bindend.

(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres

Mitglieds und ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren;

die Kosten des Vorsitzenden sowie die son-

stigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien

zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht

kann jedoch in seiner Entscheidung eine andere

Kostenregelung treffen.

Artikel 10

Anwendung dieses Abkommens

Dieses Abkommen gilt nach seinem Inkrafttreten

für alle bestehenden und zukünftigen Investitionen,

die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung

mit den Rechtsvorschriften der anderen

Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet vorgenommen

haben.

Artikel 11

Inkrafttreten und Dauer

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation

und tritt am ersten Tage des dritten Monats in

Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die

Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.

(2) Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in

Kraft; nach deren Ablauf wird es auf unbegrenzte

Zeit verlängert, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien

das Abkommen mit einer Frist von

zwölf Monaten schriftlich kündigt. Nach Ablauf

von zehn Jahren kann das Abkommen jederzeit

gekündigt werden, bleibt jedoch nach erfolgter

Kündigung noch ein Jahr in Kraft.

(3) Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des

Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen

worden sind, gelten die Artikel 1 bis 10 noch

für weitere zehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens

des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Wien, am 24. November 1988,

in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

authentisch ist.

Für die Republik Österreich

Mock

Für die Volksrepublik Polen

Wilczek

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 22. August 1989 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 mit

1. November 1989 in Kraft.

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