473. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE
VOLKSREPUBLIK POLEN, im folgenden die
„Vertragsparteien" genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige
Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu
schaffen;
IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung
und der Schutz von gegenseitigen Investitionen die
Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen
stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur
Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten
können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) umfaßt der Begriff „Investition" alle Vermögenswerte,
insbesondere, aber nicht ausschließlich
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen
Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie
Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte,
Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche
Rechte;
b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen
an Unternehmen;
c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde,
um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen,
oder Ansprüche auf Leistungen, die einen
wirtschaftlichen Wert haben; und
d) Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, wie
Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche
Muster und Modelle sowie Gebrauchsmuster,
technische Verfahren, Know-how,
Handelsnamen und Goodwill;
(2) bezeichnet der Begriff „Investor"
a) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit
einer der Vertragsparteien besitzt und
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
eine Investition tätigt;
b) jede juristische Person, Organisation oder
Vereinigung, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit,
die gemäß den Gesetzen einer der
Vertragsparteien rechtmäßig geschaffen
wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser
Vertragspartei hat und die im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei eine Investition
tätigt;
(3) bezeichnet der Begriff „Erträge" diejenigen
Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere,
aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse,
Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren
und andere Entgelte;
(4) umfaßt der Begriff „Enteignung" auch eine
Verstaatlichung oder sonstige Maßnahme mit gleicher
Wirkung.
Artikel 2
Förderung und Schutz von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit
in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen der Investoren
der anderen Vertragspartei, läßt diese in Überein-
stimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und
behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.
(2) Investitionen gemäß Absatz 1 und ihre
Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens.
Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen
des Absatzes 1, im Falle ihrer Wiederanlage auch
für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung
oder Umwandlung einer Investition hat
in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften
über ausländische Investitionen jener Vertragspartei
zu erfolgen, auf deren Hoheitsgebiet die Erweiterung,
Veränderung oder Umwandlung vorgenommen
wird.
Artikel 3
Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei behandelt Investitionen
von Investoren der anderen Vertragspartei, die in
ihrem Hoheitsgebiet nach Einhaltung aller für ihre
Errichtung und Nutzung geltenden Rechtsvorschriften
begründet worden sind, nicht weniger
günstig als Investitionen eigener Investoren oder
von Investoren dritter Staaten.
(2) Jede Vertragspartei behandelt in ihrem
Hoheitsgebiet die Betätigung der Investoren der
anderen Vertragspartei in bezug auf eine Investition,
insbesondere hinsichtlich ihrer Verwaltung,
Verwendung, ihres Gebrauchs und ihrer Nutzung,
nicht weniger günstig als die Betätigung eigener
Investoren oder von Investoren dritter Staaten.
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens,
wonach die Behandlung von Investoren der anderen
Vertragspartei nicht weniger günstig sein darf
als diejenige, die Investoren eines dritten Staates
zuerkannt wird, können nicht dahingehend ausgelegt
werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichten,
den Investoren der anderen Vertragspartei den
gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer
Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges
einzuräumen, welcher sich ergibt aus
a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt,
einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit
zu einer Wirtschaftsgemeinschaft wie dem
RGW;
b) einem internationalen Abkommen, einer Vereinbarung
oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften
über Steuerfragen,
c) Regelungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs.
Artikel 4
Entschädigung
(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei
dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Ver-
tragspartei nur im öffentlichen Interesse, auf Grund
eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung
enteignet werden. Die Entschädigung muß
dem Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt
entsprechen, in dem die tatsächliche oder
drohende Enteignung öffentlich bekannt wurde.
Die Entschädigung muß ohne ungebührliche Verzögerung
geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt
der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen
Zinssatz jenes Staates, in dessen Hoheitsgebiet die
Investition durchgeführt wurde, zu verzinsen; sie
muß tatsächlich verwertbar und frei transferierbar
sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß
in geeigneter Weise für die Festsetzung und für die
Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen
sein.
(2) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte
einer Gesellschaft, die in Anwendung
von Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als ihre
eigene Gesellschaft anzusehen ist, und an welcher
ein Investor der anderen Vertragspartei Anteile
besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes
1 dieses Artikels dergestalt an, daß die angemessene
Entschädigung dieses Investors sichergestellt
wird.
(3) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit
der Enteignung durch die zuständigen
Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung
veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.
(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe
der Entschädigung entweder durch die zuständigen
Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung
veranlaßt hat, oder durch ein internationales
Schiedsgericht gemäß Artikel 8 überprüfen zu lassen.
(5) Hinsichtlich der in Absatz 1, Absatz 2,
Absatz 3 und Absatz 4 dieses Artikels geregelten
Angelegenheiten werden Investoren einer Vertragspartei
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
nicht weniger günstig behandelt als eigene Investoren
oder Investoren dritter Staaten.
(6) Investoren einer Vertragspartei und gemeinsame
Unternehmen mit Beteiligung von Investoren
einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei durch Krieg, andere
bewaffnete Auseinandersetzungen, Ausnahmezustand
oder andere vergleichbare Ereignisse Verluste
an ihren Investitionen erleiden, werden von dieser
anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen,
die sie in diesem Zusammenhang trifft,
nicht weniger günstig behandelt als eigene Investoren
oder Investoren dritter Staaten.
Artikel 5
Überweisungen
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren
der anderen Vertragspartei ohne ungebührli-
che Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer
Währung der im Zusammenhang mit
einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere,
aber nicht ausschließlich,
a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur
Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Investition;
b) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben
im Zusammenhang mit der Verwaltung
der Investition bestimmt waren;
c) der Erträge;
d) der Rückzahlung von Darlehen;
e) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser
Liquidation oder Veräußerung der
Investition;
f) von Entschädigungen gemäß Artikel 4
Absatz 1.
(2) Zahlungen gemäß Absatz 1 lit. a bis d dieses
Artikels erfolgen, sofern die frei konvertierbare
Währung ihren Ursprung in der Investition oder in
den Erträgen aus der Investition hat.
(3) Die Behandlung gemäß Absatz 1 und
Absatz 2 dieses Artikels darf nicht weniger günstig
sein als diejenige, die Investoren dritter Staaten
gewährt wird.
(4) Die Überweisungen gemäß diesem Artikel
erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der
Überweisung gelten.
(5) Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen
sein.
Artikel 6
Eintrittsrecht
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr
hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen
auf Grund einer Garantie für eine Investition
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei,
so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet
der Rechte der erstgenannten Vertragspartei
aus Artikel 9, die Übertragung aller Rechte oder
Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf
Grund Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei
an. Ferner erkennt die andere Vertragspartei,
vorbehaltlich jedoch jeden Rechtstitels auf
Gegenforderung, den die vorgenannte Vertragspartei
hinsichtlich unbezahlter Steuer- oder Abgabenschulden
des Investors geltend machen kann, den
Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle
diese Rechte oder Ansprüche an, welche die erstgenannte
Vertragspartei in demselben Umfang wie
ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für
den Transfer der an die betreffende Vertragspartei
auf Grund der übertragenen Ansprüche zu leistenden
Zahlungen gelten Artikel 4 und Artikel 5 sinngemäß.
Artikel 7
Andere Verpflichtungen
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer
Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen,
die neben diesem Abkommen zwischen
den Vertragsparteien bestehen oder in
Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder
besondere Regelung, durch die den Investitionen
der Investoren der anderen Vertragspartei eine
günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen
zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden
Abkommen insoweit vor, als sie günstiger
ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche
Verpflichtung ein, die sie gegenüber Investoren der
anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte
Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen
hat.
Artikel 8
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
(1) Entstehen zwischen einer Vertragspartei und
einem Investor der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten
aus einer Investition, so
werden diese so weit wie möglich zwischen den
Streitparteien freundschaftlich beigelegt. Kann eine
solche Meinungsverschiedenheit nicht freundschaftlich
beigelegt werden, dann hat der Investor
alle innerstaatlichen verwaltungsrechtlichen und
gerichtlichen Rechtsmittel auszuschöpfen.
(2) Kann eine solche Meinungsverschiedenheit
nicht innerhalb von 12 Monaten ab einer schriftlichen
Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche
in einer in Absatz 1 vorgesehenen Weise beigelegt
werden, wird die Meinungsverschiedenheit auf
Antrag der Vertragspartei oder des Investors der
anderen Vertragspartei zur Durchführung eines
Vergleichsverfahrens oder eines Schiedsverfahrens
unterbreitet
a) sofern beide Vertragsparteien Mitglieder der
Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
zwischen Staaten oder
Staatsangehörigen anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971 sind,
die am 18. März 1965 in Washington zur
Unterschrift aufgelegt wurde, dem Internationalen
Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten.
Im Falle eines Schiedsverfahrens
stimmt jede Vertragspartei, auch
ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung
zwischen einer Vertragspartei
und einem Investor, durch dieses Abkommen
unwiderruflich im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten
dem Zentrum zu
unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend
anzuerkennen;
b) sofern eine der Vertragsparteien nicht Mitglied
der Konvention über die Beilegung von
Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten
und Staatsangehörigen anderer Staaten ist,
einem internationalen Schiedsgericht. Dieses
internationale Schiedsgericht wird von Fall zu
Fall wie folgt gebildet: Jede Seite bestellt ein
Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen
sich auf einen Staatsangehörigen eines dritten
Staates als Vorsitzenden. Die Mitglieder sind
innerhalb von zwei Monaten, nachdem der
Investor der anderen Vertragspartei mitgeteilt
hat, daß er die Meinungsverschiedenheit
einem Schiedsgericht unterbreiten will, der
Vorsitzende innerhalb von zwei weiteren
Monaten zu bestellen.
Werden die im obigen Absatz genannten Fristen
nicht eingehalten, so' kann jede Seite in Ermangelung
einer anderen Vereinbarung den Präsidenten
des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen
Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der
Präsident des Internationalen Gerichtshofes die
Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien
oder ist er aus einem anderen Grund verhindert
sich der Aufgabe zu entledigen, so kann der
Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung,
das dienstälteste Mitglied des Internationalen
Gerichtshofes, unter denselben Voraussetzungen
eingeladen werden, die Ernennungen vorzunehmen.
Das Schiedsgericht legt seine Verfahrensregeln
in sinngemäßer Anwendung der Verfahrensregeln
der Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
zwischen Staaten und Staatsangehörigen
anderer Staaten vom 18. März 1965 fest;
die Entscheidung muß die Grundlage angeben, auf
der sie ergangen ist; sie ist auf Verlangen der einen
oder anderen Seite zu begründen.
(3) Die Entscheidung ist endgültig und bindend;
sie wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt;
jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und
Durchsetzung von Schiedssprüchen in Übereinstimmung
mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften
sicher.
(4) Jede Seite trägt die Kosten ihres Mitglieds
und ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren; die
Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen
Kosten werden von beiden Seiten zu gleichen Teilen
getragen.
(5) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist,
macht in keinem Stadium des Streitbeilegungs-
oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung
eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der
Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf
Grund einer Versicherungspolizze bezüglich einiger
oder aller seiner Verluste eine Entschädigung
erhalten habe.
Artikel 9
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den
Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich,
durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt
werden.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit innerhalb
von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so
wird sie auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien
einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall
gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied
bestellt und beide Mitglieder sich auf den Staatsangehörigen
eines dritten Staates als Vorsitzenden
einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien
zu bestellen ist. Die Mitglieder sind
innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine
Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie
die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht
unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von
weiteren zwei Monaten zu bestellen.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen
nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer
anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten
des Internationalen Gerichtshofes bitten,
die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes
die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien
oder ist er aus einem anderen Grund
verhindert, so kann der Vizepräsident, oder im
Falle seiner Verhinderung, das dienstälteste Mitglied
des Internationalen Gerichtshofes, unter denselben
Voraussetzungen eingeladen werden, die
Ernennungen vorzunehmen.
(5) Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren
selbst.
(6) Das Schiedsgericht soll auf Grund dieses
Abkommens sowie auf Grund der allgemein anerkannten
Regeln des Völkerrechtes entscheiden. Es
entscheidet mit Stimmenmehrheit; die Entscheidung
ist endgültig und bindend.
(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres
Mitglieds und ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren;
die Kosten des Vorsitzenden sowie die son-
stigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien
zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht
kann jedoch in seiner Entscheidung eine andere
Kostenregelung treffen.
Artikel 10
Anwendung dieses Abkommens
Dieses Abkommen gilt nach seinem Inkrafttreten
für alle bestehenden und zukünftigen Investitionen,
die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung
mit den Rechtsvorschriften der anderen
Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet vorgenommen
haben.
Artikel 11
Inkrafttreten und Dauer
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation
und tritt am ersten Tage des dritten Monats in
Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die
Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
(2) Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in
Kraft; nach deren Ablauf wird es auf unbegrenzte
Zeit verlängert, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien
das Abkommen mit einer Frist von
zwölf Monaten schriftlich kündigt. Nach Ablauf
von zehn Jahren kann das Abkommen jederzeit
gekündigt werden, bleibt jedoch nach erfolgter
Kündigung noch ein Jahr in Kraft.
(3) Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des
Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen
worden sind, gelten die Artikel 1 bis 10 noch
für weitere zehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens
des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Wien, am 24. November 1988,
in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist.
Für die Republik Österreich
Mock
Für die Volksrepublik Polen
Wilczek
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 22. August 1989 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 mit
1. November 1989 in Kraft.