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473_1988 AT

473. Verordnung: Datenschutzverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 473. Verordnung: Datenschutzverordnung — Volksanwaltschaft

Auf Grund des § 9 des Datenschutzgesetzes

(DSG), BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1986 wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für den Wirkungsbereich

der Volksanwaltschaft nach Maßgabe ihrer

sachlichen Zuständigkeit als Auftraggeber in folgenden

Aufgabengebieten

1. Verarbeitung von Daten von Prüfungsfällen

gemäß dem Siebenten Hauptstück des Bundes-Verfassungsgesetzes;

2. Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes

des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten

einschließlich der Rechtsvorschriften

über die Ausbildung und die Planstellenbewirtschaftung

(Personalverwaltung);

3. Haushaltsführung einschließlich der damit im

Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen

und Wahrnehmung der Tätigkeit

eines anweisenden Organes im Sinne des

Bundeshaushaltsgesetzes betreffend die Mitglieder

der Volksanwaltschaft;

4. Büroinformationssystem.

Datensicherheitsmaßnahmen

§ 2. (1) Die gemäß § 10 DSG zu treffenden

Datensicherheitsmaßnahmen sind für jede Organisationseinheit

so zu gestalten, daß für die verwendeten

Daten die auf Grund ihrer Schutzwürdigkeit

angemessene Schutzwirkung erreicht wird. Hiebei

dürfen Daten mit geringerer Schutzwürdigkeit mit

Daten höherer Schutzwürdigkeit gleich behandelt

werden. Die gemäß § 10 DSG erlassenen Datensicherheitsvorschriften

sind den jeweiligen technischen

und organisatorischen Änderungen umgehend

anzupassen und zu dokumentieren.

(2) Der Vorsitzende der Volksanwaltschaft

bestimmt jene Organisationseinheit, die die

Zutrittsberechtigungen zu den Räumlichkeiten, in

denen die Verarbeitung stattfindet, vergibt, ändert,

kontrolliert und entzieht.

(3) Der Vorsitzende der Volksanwaltschaft vergibt,

ändert, kontrolliert und entzieht die Zugriffsberechtigungen.

Hiebei ist eine Identifikation jedes

Zugriffsberechtigten vorzusehen. Der Zugriff auf

das Betriebssystem einschließlich System- und

Netzwerksoftware ist darüber hinaus durch geeignete

Maßnahmen zu sichern.

(4) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht

mehr benötigter Ausdrucke sowie sonstiger Datenträger

und Programme ist vom Auftraggeber oder

Dienstleister durch entsprechende personelle oder

vertragliche Maßnahmen sicherzustellen.

(5) Jeder Bedienstete ist über seine Pflichten

nach dem Datenschutzgesetz und den innerorganisatorischen

Datenschutzvorschriften, insbesondere

über die von ihm einzuhaltenden Datensicherheitsvorschriften

zu belehren und von diesbezüglichen

Änderungen umgehend und nachweislich in Kenntnis

zu setzen.

Grundsätze für den Ermittlung, Verarbeitung und

Benützung

§ 3. (1) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung

für eine Ermittlung und Verarbeitung im

Sinne des § 6 DSG liegt nur dann vor, wenn in dieser

die zu ermittelnden und verarbeitenden Datenarten,

die Betroffenenkreise und die Empfänger der

Daten enthalten sind.

(2) Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten

ist dann als wesentliche Voraussetzung für die

Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben

zu erachten, wenn andere Möglichkeiten, die

gesetzlich übertragenen Aufgaben wahrzunehmen,

nicht vorliegen oder sie auf Grund des zu erwarten-

den Aufwandes dem Auftraggeber aus Wirtschaftlichkeits-

und Zweckmäßigkeitserwägungen nicht

zuzumuten sind.

(3) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in

Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen

so zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit

der Übermittlung gemäß § 7 DSG beurteilen

kann. Insbesondere ist darzulegen, durch welche

gesetzlichen Bestimmungen dem Auftraggeber jene

Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung

die zu ermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung

bilden.

(4) Werden Daten vom Betroffenen ermittelt, so

ist dieser vor der Ermittlung darüber zu informieren,

ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung

seiner personenbezogenen Daten besteht oder

ob die Ermittlung durch seine freiwillige Mitwirkung

zustande kommt.

§ 4. (1) Jedes Programm ist vor seinem Einsatz in

der Verarbeitung personenbezogener Daten von

der durch den Auftraggeber zu bestimmenden

Organisationseinheit freizugeben.

(2) Den Daten eines Aufgabengebietes ist nach

Maßgabe der Sensibilitätsklassen der zu verarbeitenden

Daten gleichartiger Schutz zu gewähren.

Die Daten und Programme sind vor Entstellung,

Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte

Verwendung und Weitergabe zu schützen.

(3) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen

Aufträgen verarbeitet werden.

(4) Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der

Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben oder

sonstige geeignete Methoden zu überprüfen.

(5) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber

die Fehlerbehebung umgehend einzuleiten

und die Fehlerursache zu beheben. Der betreffende

Dienstleister ist unverzüglich zu verständigen,

wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache

in seinem Tätigkeitsbereich liegt.

(6) Die Benützung der Daten darf nur in der Art

und in dem Umfang erfolgen, als dies für den Auftraggeber

zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich

übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(7) Die Bediensteten des Auftraggebers dürfen

nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der

ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

Grundsätze für die Übermittlung von Daten

§ 5. (1) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung

für die Übermittlung von Daten liegt dann

vor, wenn die zu übermittelnden Datenarten und

der Zweck der Übermittlung ausdrücklich genannt,

die Kreise der Betroffenen umschrieben und die

Empfänger der Daten festgelegt sind.

(2) Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber

bedürfen, sofern sie sich nicht auf eine

ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung stützen,

eines schriftlichen Auftrages des zuständigen

Organs. Der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag

erteilt werden. Im Auftrag ist anzugeben,

auf Grund welcher Bestimmungen des § 7 DSG die

Übermittlung zulässig ist.

(3) Die Zustimmung des Betroffenen zur Datenübermittlung

gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 DSG gilt dann

als erteilt, wenn der Betroffene sein Einverständnis

zur Datenübermittlung ausdrücklich mit seiner

Unterschrift getrennt von etwaigen sonstigen Vereinbarungen

abgegeben hat. Eine Zustimmungserklärung

liegt nur dann vor, wenn die zu übermittelnden

Datenarten und die Übermittlungsempfänger

ausdrücklich genannt sind und der Betroffene

in allgemein verständlicher Form über den Übermittlungszweck

informiert wird. Der Betroffene ist

nachweislich über die Möglichkeit des schriftlichen

Widerrufes seiner Zustimmung zu informieren.

(4) Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete

mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen

verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß die

Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet

nur in den im § 7 DSG genannten Fällen

erfolgt.

§ 6. (1) Einem Ersuchen um Übermittlung von

Daten gemäß § 7 Abs. 2 DSG ist nur zu entsprechen,

wenn es auf einen Einzelfall gerichtet ist.

Hiebei ist festzustellen, durch welche gesetzlichen

Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben

übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu

übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung

bilden. Um die Darlegung der für die Beurteilung

der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen

Sach- und Rechtslage ist zu ersuchen, es sei

denn, die Zulässigkeit der Übermittlung ist offenkundig.

(2) Eine Übermittlung in den Fällen des § 7

Abs. 3 DSG ist zulässig, wenn andere Möglichkeiten,

das berechtigte Interesse des Dritten zu wahren,

nicht vorliegen oder nicht zumutbar sind. Auch

in diesem Fall ist die Übermittlung nur zulässig,

wenn das schutzwürdige Interesse des Betroffenen

an der Geheimhaltung nicht überwiegt.

Grundsätze für die Überlassung von Daten

§ 7. (1) Die Volksanwaltschaft kann unter den in

§ 13 DSG genannten Voraussetzungen Dienstleister

in Anspruch nehmen.

(2) Der Auftraggeber hat dem Dienstleister die

beabsichtigte Heranziehung eines weiteren Dienstleisters

zu untersagen, wenn öffentliche Interessen

dies verlangen oder zu befürchten ist, daß berechtigte

schutzwürdige Interessen von Betroffenen

gefährdet sind.

(3) Wurde dem Auftraggeber von der Datenschutzkommission

die Auffassung mitgeteilt, daß

der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige

Interessen Betroffener oder öffentliche

Interessen entgegenstehen, so ist entweder der

Rechtsanschauung der Datenschutzkommission zu

entsprechen oder andernfalls die begründete Entscheidung

über die weitere Vorgangsweise zu

dokumentieren.

(4) Die Überlassung der Daten darf nur in der

Art und in dem Umfang erfolgen, als deren Überlassung

auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher

Bestimmungen zulässig oder aus Gründen der

Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung

geboten ist und schutzwürdige Interessen

Betroffener oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(5) Die Überlassung der Daten ist nur mit vorheriger

Genehmigung oder auf Anordnung des Vorsitzenden

der Volksanwaltschaft zulässig; dies gilt

auch für die Überlassung durch einen Dienstleister

an einen weiteren.

(6) Die Einhaltung der Pflichten der Dienstleister

gemäß §§ 13 und 19 DSG ist durch die Volksanwaltschaft

zu kontrollieren.

Auskunftsrecht

§ 8. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf nur

auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises

und gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt

oder zu eigenen Handen zugestellt werden.

(2) Die Mitwirkung eines Betroffenen am Auskunftsverfahren

liegt vor, wenn

1. diejenigen Datenverarbeitungen im Sinne des

§ 8 DSG bezeichnet werden, bezüglich derer

er Betroffener sein kann; oder

2. insbesondere durch die Vorlage von Unterlagen

oder die Beschreibung von Lebensumständen

glaubhaft ist, daß Daten des Betroffenen

irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen

des Auftraggebers enthalten sind.

(3) Wirkt der Betroffene am Auskunftsverfahren

im Sinne des § 11 Abs. 2 DSG nicht oder nur

unvollständig mit, so ist er vom Auftraggeber

unverzüglich aufzufordern, dieser Verpflichtung

nachzukommen.

(4) Der aktuelle Datenbestand im Sinne des § 11

Abs. 4 DSG umfaßt jene Daten, die in der betreffenden

Datenverarbeitung dem Direktzugriff

unterliegen, oder — mangels eines solchen — den

letztgültigen Datenbestand.

§ 9. (1) Für die Erteilung einer entgeltlichen Auskunft

im Sinne des § 11 Abs. 4 DSG werden folgende

pauschalierte Kostenersätze festgelegt

1. für die Auskunft über den aktuellen Stand der

Daten des Antragstellers, wenn dieser im laufenden

Jahr bereits ein Auskunftsbegehren

über dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat,

100 S je Datenverarbeitung;

2. für jede darüber hinausgehende Auskunft

500 S je Datenverarbeitung; in jenen Fällen,

in denen die Auskunftserteilung einen besonders

hohen technischen oder organisatorischen

Aufwand erfordert, 1000 S je Datenverarbeitung.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Kostenersätze sind

nicht zu entrichten, wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung

geringfügig ist.

(3) Dem Antragsteller ist der zu entrichtende

Kostenersatz unverzüglich mitzuteilen.

(4) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages

ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3 mitgeteilte

Kostenersatz nicht entrichtet wurde oder der

Betroffene am Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt

hat.

(5) Die in § 11 Abs. 1 DSG enthaltene Frist für

die Erteilung von entgeltlichen Auskünften beginnt

mit dem Einlangen des Kostenersatzes zu laufen.

Die Auskunft ist nach Einlangen des Kostenersatzes

ohne unnötigen Verzug zu erteilen.

Richtigstellung und Löschung

§ 10. (1) Eine logische Richtigstellung oder

Löschung von Daten hat durch solche Maßnahmen

zu erfolgen, die bei einer Abfrage die Unrichtigkeit

der verarbeiteten Daten angeben und auf die richtigen

Daten verweisen oder den Umstand der

Löschung anzeigen.

(2) Die für Zwecke der Dokumentation oder der

internen Kontrolle aufzubewahrenden Daten dürfen

nur durch einen entsprechenden Vermerk richtiggestellt

und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist

nur mit einem Löschungsvermerk versehen werden.

(3) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen

ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes

auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten

Datenbestände allfällige Richtigstellungen und

Löschungen wirksam bleiben.

(4) Ein Betroffener, dessen Daten nach einer

Übermittlung richtiggestellt oder gelöscht werden,

hat ein Begehren auf Verständigung des Empfängers

von der Richtigstellung bzw. Löschung schriftlich

zu stellen.

(5) Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen

nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung

zuständigen Organs richtiggestellt oder

gelöscht werden.

Angabe der Registernummer

§ 11. (1) Der Auftraggeber hat die ihm zugeteilte

Registernummer bei Übermittlungen von Daten

und Mitteilungen an den Betroffenen auf jedem

Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete

Daten enthält, anzuführen.

(2) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 9

DSG und Mitteilungen an den Betroffenen, die in

schriftlicher Form ergehen und verarbeitete Daten

zum Inhalt haben, ist die Registernummer auf

jedem Schriftstück anzugeben.

Außerkrafttreten

§ 12. Die Verordnung der Volksanwaltschaft

vom 22. Juli 1980, BGBl. Nr. 357, zur Durchführung

des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich

der Volksanwaltschaft tritt außer Kraft.

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