473. Verordnung: Datenschutzverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 des Datenschutzgesetzes
(DSG), BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1986 wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für den Wirkungsbereich
der Volksanwaltschaft nach Maßgabe ihrer
sachlichen Zuständigkeit als Auftraggeber in folgenden
Aufgabengebieten
1. Verarbeitung von Daten von Prüfungsfällen
gemäß dem Siebenten Hauptstück des Bundes-Verfassungsgesetzes;
2. Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes
des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten
einschließlich der Rechtsvorschriften
über die Ausbildung und die Planstellenbewirtschaftung
(Personalverwaltung);
3. Haushaltsführung einschließlich der damit im
Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen
und Wahrnehmung der Tätigkeit
eines anweisenden Organes im Sinne des
Bundeshaushaltsgesetzes betreffend die Mitglieder
der Volksanwaltschaft;
4. Büroinformationssystem.
Datensicherheitsmaßnahmen
§ 2. (1) Die gemäß § 10 DSG zu treffenden
Datensicherheitsmaßnahmen sind für jede Organisationseinheit
so zu gestalten, daß für die verwendeten
Daten die auf Grund ihrer Schutzwürdigkeit
angemessene Schutzwirkung erreicht wird. Hiebei
dürfen Daten mit geringerer Schutzwürdigkeit mit
Daten höherer Schutzwürdigkeit gleich behandelt
werden. Die gemäß § 10 DSG erlassenen Datensicherheitsvorschriften
sind den jeweiligen technischen
und organisatorischen Änderungen umgehend
anzupassen und zu dokumentieren.
(2) Der Vorsitzende der Volksanwaltschaft
bestimmt jene Organisationseinheit, die die
Zutrittsberechtigungen zu den Räumlichkeiten, in
denen die Verarbeitung stattfindet, vergibt, ändert,
kontrolliert und entzieht.
(3) Der Vorsitzende der Volksanwaltschaft vergibt,
ändert, kontrolliert und entzieht die Zugriffsberechtigungen.
Hiebei ist eine Identifikation jedes
Zugriffsberechtigten vorzusehen. Der Zugriff auf
das Betriebssystem einschließlich System- und
Netzwerksoftware ist darüber hinaus durch geeignete
Maßnahmen zu sichern.
(4) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht
mehr benötigter Ausdrucke sowie sonstiger Datenträger
und Programme ist vom Auftraggeber oder
Dienstleister durch entsprechende personelle oder
vertragliche Maßnahmen sicherzustellen.
(5) Jeder Bedienstete ist über seine Pflichten
nach dem Datenschutzgesetz und den innerorganisatorischen
Datenschutzvorschriften, insbesondere
über die von ihm einzuhaltenden Datensicherheitsvorschriften
zu belehren und von diesbezüglichen
Änderungen umgehend und nachweislich in Kenntnis
zu setzen.
Grundsätze für den Ermittlung, Verarbeitung und
Benützung
§ 3. (1) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung
für eine Ermittlung und Verarbeitung im
Sinne des § 6 DSG liegt nur dann vor, wenn in dieser
die zu ermittelnden und verarbeitenden Datenarten,
die Betroffenenkreise und die Empfänger der
Daten enthalten sind.
(2) Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten
ist dann als wesentliche Voraussetzung für die
Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben
zu erachten, wenn andere Möglichkeiten, die
gesetzlich übertragenen Aufgaben wahrzunehmen,
nicht vorliegen oder sie auf Grund des zu erwarten-
den Aufwandes dem Auftraggeber aus Wirtschaftlichkeits-
und Zweckmäßigkeitserwägungen nicht
zuzumuten sind.
(3) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in
Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen
so zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit
der Übermittlung gemäß § 7 DSG beurteilen
kann. Insbesondere ist darzulegen, durch welche
gesetzlichen Bestimmungen dem Auftraggeber jene
Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung
die zu ermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung
bilden.
(4) Werden Daten vom Betroffenen ermittelt, so
ist dieser vor der Ermittlung darüber zu informieren,
ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung
seiner personenbezogenen Daten besteht oder
ob die Ermittlung durch seine freiwillige Mitwirkung
zustande kommt.
§ 4. (1) Jedes Programm ist vor seinem Einsatz in
der Verarbeitung personenbezogener Daten von
der durch den Auftraggeber zu bestimmenden
Organisationseinheit freizugeben.
(2) Den Daten eines Aufgabengebietes ist nach
Maßgabe der Sensibilitätsklassen der zu verarbeitenden
Daten gleichartiger Schutz zu gewähren.
Die Daten und Programme sind vor Entstellung,
Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte
Verwendung und Weitergabe zu schützen.
(3) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen
Aufträgen verarbeitet werden.
(4) Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der
Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben oder
sonstige geeignete Methoden zu überprüfen.
(5) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber
die Fehlerbehebung umgehend einzuleiten
und die Fehlerursache zu beheben. Der betreffende
Dienstleister ist unverzüglich zu verständigen,
wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache
in seinem Tätigkeitsbereich liegt.
(6) Die Benützung der Daten darf nur in der Art
und in dem Umfang erfolgen, als dies für den Auftraggeber
zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich
übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(7) Die Bediensteten des Auftraggebers dürfen
nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der
ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
Grundsätze für die Übermittlung von Daten
§ 5. (1) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung
für die Übermittlung von Daten liegt dann
vor, wenn die zu übermittelnden Datenarten und
der Zweck der Übermittlung ausdrücklich genannt,
die Kreise der Betroffenen umschrieben und die
Empfänger der Daten festgelegt sind.
(2) Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber
bedürfen, sofern sie sich nicht auf eine
ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung stützen,
eines schriftlichen Auftrages des zuständigen
Organs. Der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag
erteilt werden. Im Auftrag ist anzugeben,
auf Grund welcher Bestimmungen des § 7 DSG die
Übermittlung zulässig ist.
(3) Die Zustimmung des Betroffenen zur Datenübermittlung
gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 DSG gilt dann
als erteilt, wenn der Betroffene sein Einverständnis
zur Datenübermittlung ausdrücklich mit seiner
Unterschrift getrennt von etwaigen sonstigen Vereinbarungen
abgegeben hat. Eine Zustimmungserklärung
liegt nur dann vor, wenn die zu übermittelnden
Datenarten und die Übermittlungsempfänger
ausdrücklich genannt sind und der Betroffene
in allgemein verständlicher Form über den Übermittlungszweck
informiert wird. Der Betroffene ist
nachweislich über die Möglichkeit des schriftlichen
Widerrufes seiner Zustimmung zu informieren.
(4) Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete
mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen
verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß die
Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet
nur in den im § 7 DSG genannten Fällen
erfolgt.
§ 6. (1) Einem Ersuchen um Übermittlung von
Daten gemäß § 7 Abs. 2 DSG ist nur zu entsprechen,
wenn es auf einen Einzelfall gerichtet ist.
Hiebei ist festzustellen, durch welche gesetzlichen
Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben
übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu
übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung
bilden. Um die Darlegung der für die Beurteilung
der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen
Sach- und Rechtslage ist zu ersuchen, es sei
denn, die Zulässigkeit der Übermittlung ist offenkundig.
(2) Eine Übermittlung in den Fällen des § 7
Abs. 3 DSG ist zulässig, wenn andere Möglichkeiten,
das berechtigte Interesse des Dritten zu wahren,
nicht vorliegen oder nicht zumutbar sind. Auch
in diesem Fall ist die Übermittlung nur zulässig,
wenn das schutzwürdige Interesse des Betroffenen
an der Geheimhaltung nicht überwiegt.
Grundsätze für die Überlassung von Daten
§ 7. (1) Die Volksanwaltschaft kann unter den in
§ 13 DSG genannten Voraussetzungen Dienstleister
in Anspruch nehmen.
(2) Der Auftraggeber hat dem Dienstleister die
beabsichtigte Heranziehung eines weiteren Dienstleisters
zu untersagen, wenn öffentliche Interessen
dies verlangen oder zu befürchten ist, daß berechtigte
schutzwürdige Interessen von Betroffenen
gefährdet sind.
(3) Wurde dem Auftraggeber von der Datenschutzkommission
die Auffassung mitgeteilt, daß
der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige
Interessen Betroffener oder öffentliche
Interessen entgegenstehen, so ist entweder der
Rechtsanschauung der Datenschutzkommission zu
entsprechen oder andernfalls die begründete Entscheidung
über die weitere Vorgangsweise zu
dokumentieren.
(4) Die Überlassung der Daten darf nur in der
Art und in dem Umfang erfolgen, als deren Überlassung
auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher
Bestimmungen zulässig oder aus Gründen der
Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung
geboten ist und schutzwürdige Interessen
Betroffener oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(5) Die Überlassung der Daten ist nur mit vorheriger
Genehmigung oder auf Anordnung des Vorsitzenden
der Volksanwaltschaft zulässig; dies gilt
auch für die Überlassung durch einen Dienstleister
an einen weiteren.
(6) Die Einhaltung der Pflichten der Dienstleister
gemäß §§ 13 und 19 DSG ist durch die Volksanwaltschaft
zu kontrollieren.
Auskunftsrecht
§ 8. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf nur
auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises
und gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt
oder zu eigenen Handen zugestellt werden.
(2) Die Mitwirkung eines Betroffenen am Auskunftsverfahren
liegt vor, wenn
1. diejenigen Datenverarbeitungen im Sinne des
§ 8 DSG bezeichnet werden, bezüglich derer
er Betroffener sein kann; oder
2. insbesondere durch die Vorlage von Unterlagen
oder die Beschreibung von Lebensumständen
glaubhaft ist, daß Daten des Betroffenen
irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen
des Auftraggebers enthalten sind.
(3) Wirkt der Betroffene am Auskunftsverfahren
im Sinne des § 11 Abs. 2 DSG nicht oder nur
unvollständig mit, so ist er vom Auftraggeber
unverzüglich aufzufordern, dieser Verpflichtung
nachzukommen.
(4) Der aktuelle Datenbestand im Sinne des § 11
Abs. 4 DSG umfaßt jene Daten, die in der betreffenden
Datenverarbeitung dem Direktzugriff
unterliegen, oder — mangels eines solchen — den
letztgültigen Datenbestand.
§ 9. (1) Für die Erteilung einer entgeltlichen Auskunft
im Sinne des § 11 Abs. 4 DSG werden folgende
pauschalierte Kostenersätze festgelegt
1. für die Auskunft über den aktuellen Stand der
Daten des Antragstellers, wenn dieser im laufenden
Jahr bereits ein Auskunftsbegehren
über dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat,
100 S je Datenverarbeitung;
2. für jede darüber hinausgehende Auskunft
500 S je Datenverarbeitung; in jenen Fällen,
in denen die Auskunftserteilung einen besonders
hohen technischen oder organisatorischen
Aufwand erfordert, 1000 S je Datenverarbeitung.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Kostenersätze sind
nicht zu entrichten, wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung
geringfügig ist.
(3) Dem Antragsteller ist der zu entrichtende
Kostenersatz unverzüglich mitzuteilen.
(4) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages
ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3 mitgeteilte
Kostenersatz nicht entrichtet wurde oder der
Betroffene am Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt
hat.
(5) Die in § 11 Abs. 1 DSG enthaltene Frist für
die Erteilung von entgeltlichen Auskünften beginnt
mit dem Einlangen des Kostenersatzes zu laufen.
Die Auskunft ist nach Einlangen des Kostenersatzes
ohne unnötigen Verzug zu erteilen.
Richtigstellung und Löschung
§ 10. (1) Eine logische Richtigstellung oder
Löschung von Daten hat durch solche Maßnahmen
zu erfolgen, die bei einer Abfrage die Unrichtigkeit
der verarbeiteten Daten angeben und auf die richtigen
Daten verweisen oder den Umstand der
Löschung anzeigen.
(2) Die für Zwecke der Dokumentation oder der
internen Kontrolle aufzubewahrenden Daten dürfen
nur durch einen entsprechenden Vermerk richtiggestellt
und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist
nur mit einem Löschungsvermerk versehen werden.
(3) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen
ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes
auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten
Datenbestände allfällige Richtigstellungen und
Löschungen wirksam bleiben.
(4) Ein Betroffener, dessen Daten nach einer
Übermittlung richtiggestellt oder gelöscht werden,
hat ein Begehren auf Verständigung des Empfängers
von der Richtigstellung bzw. Löschung schriftlich
zu stellen.
(5) Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen
nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung
zuständigen Organs richtiggestellt oder
gelöscht werden.
Angabe der Registernummer
§ 11. (1) Der Auftraggeber hat die ihm zugeteilte
Registernummer bei Übermittlungen von Daten
und Mitteilungen an den Betroffenen auf jedem
Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete
Daten enthält, anzuführen.
(2) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 9
DSG und Mitteilungen an den Betroffenen, die in
schriftlicher Form ergehen und verarbeitete Daten
zum Inhalt haben, ist die Registernummer auf
jedem Schriftstück anzugeben.
Außerkrafttreten
§ 12. Die Verordnung der Volksanwaltschaft
vom 22. Juli 1980, BGBl. Nr. 357, zur Durchführung
des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich
der Volksanwaltschaft tritt außer Kraft.