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473_1985 AT

473. Verordnung: Erhebung der Almen im Jahre 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 473. Verordnung: Erhebung der Almen im Jahre 1986

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 61/1972 und des § 3

Abs. 1 LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 597/1981

wird verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 1. Juli 1986 eine Erhebung der

Almen durchzuführen.

§ 2. Gegenstand der Erhebung sind die Besitzverhältnisse,

die Flächenverteilung, die Nutzung, die

Lage, die Erschließung, der Viehbesatz, das Almpersonal,

die baulichen Anlagen sowie sonstige

Angaben über die Almen laut Anlage, die einen

Bestandteil der Verordnung bildet.

§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die

Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder

Nutznießer) oder deren Beauftragte

1. jeder im Almkataster geführten Alm oder

Weidefläche;

2. jeder Weidefläche von mehr als 5 Hektar, die

alle nachstehenden Kriterien aufweist

a) Bewirtschaftung getrennt vom Heimbetrieb,

b) Entfernung vom Heimbetrieb mindestens

15 Gehminuten,

c) Viehauftrieb während der Hauptweidezeit

von mehr als 5 Stück,

d) Lage über oder außerhalb der örtlichen

Dauersiedlungsgrenze,

e) Vorhandensein von Betriebseinrichtungen,

f) Überwiegend reiner Weidecharakter.

§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,

daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

bestellte Erhebungsorgane in der Zeit vom

1. Juli 1986 bis 30. Juni 1987 von den zur Auskunftserteilung

verpflichteten Personen die erforderlichen

Angaben einholen. Hiebei ist vorzusorgen,

daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben

geheimgehalten werden und unbefugten Dritten

nicht zugänglich sind.

§ 5. Die Erhebungsorgane haben die ausgefüllten

Erhebungsformulare nach Beendigung der Erhebung,

jedoch bis spätestens 15. Juli 1987, im Dienstwege

an das Österreichische Statistische Zentralamt

weiterzuleiten.

§ 6. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die gemäß § 2 ermittelten Einzeldaten an den

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur

Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche

Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

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