473. Verordnung: Erhebung der Almen im Jahre 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 61/1972 und des § 3
Abs. 1 LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 597/1981
wird verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 1. Juli 1986 eine Erhebung der
Almen durchzuführen.
§ 2. Gegenstand der Erhebung sind die Besitzverhältnisse,
die Flächenverteilung, die Nutzung, die
Lage, die Erschließung, der Viehbesatz, das Almpersonal,
die baulichen Anlagen sowie sonstige
Angaben über die Almen laut Anlage, die einen
Bestandteil der Verordnung bildet.
§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die
Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder
Nutznießer) oder deren Beauftragte
1. jeder im Almkataster geführten Alm oder
Weidefläche;
2. jeder Weidefläche von mehr als 5 Hektar, die
alle nachstehenden Kriterien aufweist
a) Bewirtschaftung getrennt vom Heimbetrieb,
b) Entfernung vom Heimbetrieb mindestens
15 Gehminuten,
c) Viehauftrieb während der Hauptweidezeit
von mehr als 5 Stück,
d) Lage über oder außerhalb der örtlichen
Dauersiedlungsgrenze,
e) Vorhandensein von Betriebseinrichtungen,
f) Überwiegend reiner Weidecharakter.
§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
bestellte Erhebungsorgane in der Zeit vom
1. Juli 1986 bis 30. Juni 1987 von den zur Auskunftserteilung
verpflichteten Personen die erforderlichen
Angaben einholen. Hiebei ist vorzusorgen,
daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben
geheimgehalten werden und unbefugten Dritten
nicht zugänglich sind.
§ 5. Die Erhebungsorgane haben die ausgefüllten
Erhebungsformulare nach Beendigung der Erhebung,
jedoch bis spätestens 15. Juli 1987, im Dienstwege
an das Österreichische Statistische Zentralamt
weiterzuleiten.
§ 6. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die gemäß § 2 ermittelten Einzeldaten an den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur
Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche
Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.