Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
473_1983 AT

473. Beschluß Nr. 11/1982 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 473. Beschluß Nr. 11/1982 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 11/82

4 Anlagen

(In der 17. gemeinsamen Sitzung am 22. Oktober

1982 gefaßt)

VERLÄNGERUNG DES STILLSTANDES

BEIM ZOLLABBAU UND ABBAU VON EINFUHRABGABEN

GEMÄSS ANHANG G DES

ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf das portugiesische Ansuchen um

Verlängerung des Stillstandes beim Zollabbau

(EFTA 9/82 und EFTA 23/82), angesichts des voraussichtlichen

Beitritts dieses Landes zu den Europäischen

Gemeinschaften,

vom Wunsche geleitet, in diesem Zusammenhang

die weitere Umstrukturierung einzelner Sektoren

der portugiesischen Industrie zu fördern,

gestützt auf die Absätze 6bis und 6ter des

Anhangs G des Übereinkommens und auf die

Beschlüsse des Rates Nr. 16/1976, 2/1979, 5/1979

und 12/1979,

BESCHLOSSEN

1. Hinsichtlich der in Anlage I zu diesem Ratsbeschluß

enthaltenen Waren darf Portugal die Etappe

des Zollabbaues, die im Absatz 2 des Ratsbeschlusses

Nr. 16/1976 und im Absatz 1 des Ratsbeschlusses

Nr. 12/1979 jeweils bis 1. Jänner 1983 festgelegt

wurden, übergehen; Portugal wird am 1. Jänner

1984 einen Abbau von 30% von den am 1. Jänner

1982 angewendeten Zöllen vornehmen.

2. Hinsichtlich der in Anlage II zu diesem

Beschluß enthaltenen Waren wird Portugal einen

Zollabbau von 5% am 1. Jänner 1983 und einen

weiteren Abbau von 10% am 1. Jänner 1984 vornehmen.

Der Abbau wird von den in der dritten

Spalte der Anlage II zu diesem Beschluß angeführten

Zöllen ausgehen.

3. Hinsichtlich der in Anlage III zu diesem

Beschluß enthaltenen Waren wird Portugal

ermächtigt, am 1. Jänner 1983 die im Beschluß des

Rates Nr. 2/1979 vorgesehenen Zölle einzuheben.

Die Zölle werden mit ihrem Inkrafttreten um 15%

verringert. Ein weiterer Abbau von 10% wird am

1. Jänner 1984 erfolgen. Der Abbau wird von den

in der dritten Spalte der Anlage III zu diesem

Beschluß angeführten Zöllen ausgehen.

4. Die auf in der Anlage III enthaltenen Waren

angewendeten Einfuhrabgaben und alle anderen

einfuhrbeschränkenden Maßnahmen wird Portugal

abbauen, bevor es Zölle in Übereinstimmung mit

dem vorliegenden Beschluß einheben wird. Die

anderen EFTA-Länder sind vor dem 1. November

1982 davon zu informieren.

5. Hinsichtlich der in Anlage IV zu diesem

Beschluß enthaltenen Waren wird Portugal am

1. Jänner 1983 einen Abbau von 10% von den am

1. Jänner 1982 angewendeten Zöllen vornehmen.

6. Alle Zölle, auf die in den Absätzen 1 bis 3 und

5 Bezug genommen wird, werden bis spätestens

31. Dezember 1984 beseitigt.

7. Die Bestimmungen dieses Beschlusses, die sich

auf die Fristen für den Abbau von Zöllen auf

Waren beziehen, die in den Anlagen zu diesem

Beschluß enthalten sind, ersetzen die entsprechenden

Bestimmungen der Beschlüsse des Rates

Nr. 16/1976, 5/1979 und 12/1979.

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage I zu

EFTA/DC 11/82

WARENLISTE UND ANWENDBARE ZOLLSÄTZE

ANLAGE I

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage II zu

EFTA/DC 11/82

WARENLISTE UND ANWENDBARE ZOLLSÄTZE

ANLAGE II

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage III zu

EFTA/DC 11/82

WARENLISTE UND ANWENDBARE ZOLLSÄTZE

ANLAGE III

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage IV zu

EFTA/DC 11/82

WARENLISTE UND ANWENDBARE ZOLLSÄTZE

ANLAGE IV

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →