473. Beschluß Nr. 11/1982 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 11/82
4 Anlagen
(In der 17. gemeinsamen Sitzung am 22. Oktober
1982 gefaßt)
VERLÄNGERUNG DES STILLSTANDES
BEIM ZOLLABBAU UND ABBAU VON EINFUHRABGABEN
GEMÄSS ANHANG G DES
ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf das portugiesische Ansuchen um
Verlängerung des Stillstandes beim Zollabbau
(EFTA 9/82 und EFTA 23/82), angesichts des voraussichtlichen
Beitritts dieses Landes zu den Europäischen
Gemeinschaften,
vom Wunsche geleitet, in diesem Zusammenhang
die weitere Umstrukturierung einzelner Sektoren
der portugiesischen Industrie zu fördern,
gestützt auf die Absätze 6bis und 6ter des
Anhangs G des Übereinkommens und auf die
Beschlüsse des Rates Nr. 16/1976, 2/1979, 5/1979
und 12/1979,
BESCHLOSSEN
1. Hinsichtlich der in Anlage I zu diesem Ratsbeschluß
enthaltenen Waren darf Portugal die Etappe
des Zollabbaues, die im Absatz 2 des Ratsbeschlusses
Nr. 16/1976 und im Absatz 1 des Ratsbeschlusses
Nr. 12/1979 jeweils bis 1. Jänner 1983 festgelegt
wurden, übergehen; Portugal wird am 1. Jänner
1984 einen Abbau von 30% von den am 1. Jänner
1982 angewendeten Zöllen vornehmen.
2. Hinsichtlich der in Anlage II zu diesem
Beschluß enthaltenen Waren wird Portugal einen
Zollabbau von 5% am 1. Jänner 1983 und einen
weiteren Abbau von 10% am 1. Jänner 1984 vornehmen.
Der Abbau wird von den in der dritten
Spalte der Anlage II zu diesem Beschluß angeführten
Zöllen ausgehen.
3. Hinsichtlich der in Anlage III zu diesem
Beschluß enthaltenen Waren wird Portugal
ermächtigt, am 1. Jänner 1983 die im Beschluß des
Rates Nr. 2/1979 vorgesehenen Zölle einzuheben.
Die Zölle werden mit ihrem Inkrafttreten um 15%
verringert. Ein weiterer Abbau von 10% wird am
1. Jänner 1984 erfolgen. Der Abbau wird von den
in der dritten Spalte der Anlage III zu diesem
Beschluß angeführten Zöllen ausgehen.
4. Die auf in der Anlage III enthaltenen Waren
angewendeten Einfuhrabgaben und alle anderen
einfuhrbeschränkenden Maßnahmen wird Portugal
abbauen, bevor es Zölle in Übereinstimmung mit
dem vorliegenden Beschluß einheben wird. Die
anderen EFTA-Länder sind vor dem 1. November
1982 davon zu informieren.
5. Hinsichtlich der in Anlage IV zu diesem
Beschluß enthaltenen Waren wird Portugal am
1. Jänner 1983 einen Abbau von 10% von den am
1. Jänner 1982 angewendeten Zöllen vornehmen.
6. Alle Zölle, auf die in den Absätzen 1 bis 3 und
5 Bezug genommen wird, werden bis spätestens
31. Dezember 1984 beseitigt.
7. Die Bestimmungen dieses Beschlusses, die sich
auf die Fristen für den Abbau von Zöllen auf
Waren beziehen, die in den Anlagen zu diesem
Beschluß enthalten sind, ersetzen die entsprechenden
Bestimmungen der Beschlüsse des Rates
Nr. 16/1976, 5/1979 und 12/1979.
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage I zu
EFTA/DC 11/82
WARENLISTE UND ANWENDBARE ZOLLSÄTZE
ANLAGE I
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage II zu
EFTA/DC 11/82
WARENLISTE UND ANWENDBARE ZOLLSÄTZE
ANLAGE II
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage III zu
EFTA/DC 11/82
WARENLISTE UND ANWENDBARE ZOLLSÄTZE
ANLAGE III
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage IV zu
EFTA/DC 11/82
WARENLISTE UND ANWENDBARE ZOLLSÄTZE
ANLAGE IV