473. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Datenschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 565/1978, wird verordnet
Die Verordnung des Bundeskanzlers vom
27. Juni 1980, BGBl. Nr. 293, zur Durchführung
des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des
Bundeskanzleramtes wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 Z 1 hat zu lauten
„1. das Bundeskanzleramt für die Personalverwaltung,
für die Vollziehung des Bezügegesetzes,
BGBl. Nr. 273/1972, und der §§ 4 bis
5 g des Verfassungsgerichtshofgesetzes,
BGBl. Nr. 85/1953, für die Haushaltsführung,
für die Koordination der bundesweiten
Finanzierungs- und Förderungseinrichtungen
sowie für das Informationssystem über
die im Bundesbereich eingesetzte Hard- und
Software;"
2. § 1 Abs. 2 Z 5. hat zu lauten
„5. das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei
für die Personalverwaltung."
3. Im § 2 Abs. 1 hat die bisherige Z 7 zu entfallen.
Die bisherigen Z 5 und 6 sind als Z 7 und 8 zu
bezeichnen; der Strichpunkt nach der nunmehrigen
Z 8 ist durch einen Punkt zu ersetzen.
4. Weiters sind im § 2 Abs. 1 folgende neue Z 5
und 6 einzufügen
„5. die Koordination der bundesweiten Finanzierungs-
und Förderungseinrichtungen;
6. das Informationssystem über die im Bundesbereich
eingesetzte Hard- und Software;"
5. Im § 7 Abs. 5 hat der letzte Halbsatz zu entfallen.
Der Strichpunkt ist durch einen Punkt zu ersetzen.
6. Im § 8 haben die Bezeichnung „(1)" und die
Absätze 2 und 3 zu entfallen.