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473_1981 AT

473. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen bei Sägewerken

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 473. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen bei Sägewerken

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich der

der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

unterliegenden Sägewerke durch den Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie und hinsichtlich

der forsteigenen Sägewerke durch den

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft —

verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat statistische Erhebungen bei Sägewerken durchzuführen.

§ 2. Als Sägewerk gilt jeder Betrieb, der Rundholz

in der Längsrichtung zur Erzeugung von

Schnittholz über 5 mm Stärke bearbeitet.

§ 3. Erhebungseinheit, für die eine Meldung zu

erstatten ist, ist der Betrieb. Als Betrieb im Sinne

dieser Verordnung ist jede in der Kostenrechnung

getrennte, eine Tätigkeit gemäß § 2 ausübende örtliche

Einheit anzusehen. Besteht für örtlich

getrennte Einheiten keine eigene Kostenrechnung,

so gilt die Gesamtheit der in der Kostenrechnung

vereinigten örtlichen Einheiten als Betrieb.

§ 4. Die Statistik der Sägewerke ist zu führen als

1. Produktionsstatistik, jährlich

— Name und Standort des Betriebes;

— Name, Standort und Rechtsform des

zugehörigen Unternehmens;

— gesetzliche Interessenvertretung;

— Art, Menge und Wert der Erzeugung, einschließlich

Lohnschnitt;

— Verbrauch an Brennstoffen und Energie;

— Anzahl und Gliederung der Beschäftigten

(zum 31. 3., 30. 6., 30. 9. und 31. 12.);

— bezahlte und geleistete Arbeitsstunden der

Arbeiter, Löhne und Gehälter (jeweils

Berichtsmonat September);

— mengenmäßige Lagerbestände zu Beginn

und am Ende der Berichtsperiode;

— mengenmäßiger Verbrauch an Rundholz.

2. Produktionsstatistik, monatlich

— Name und Standort des Betriebes;

— Name, Standort und Rechtsform des

zugehörigen Unternehmens;

— gesetzliche Interessenvertretung;

— Art, Menge und Wert der Erzeugung, einschließlich

Lohnschnitt;

— Verbrauch an Brennstoffen und Energie;

— Anzahl und Gliederung der Beschäftigten,

bezahlte und geleistete Arbeitsstunden der

Arbeiter, Löhne und Gehälter;

— mengenmäßige Lagerbestände zu Beginn

und am Ende der Berichtsperiode;

— mengenmäßiger Verbrauch an Rundholz;

— Auftragseingänge und Auftragsbestände.

3. Jahreserhebung

— Name und Standort des Betriebes;

— Name, Standort und Rechtsform des

zugehörigen Unternehmens;

— gesetzliche Interessenvertretung;

— Stand der Beschäftigten einschließlich der

mittätigen Betriebsinhaber, der Heimarbeiter

und der Lehrlinge, getrennt nach

Geschlecht und Stellung im Betrieb zum

Ende des Berichtsjahres;

— Erlöse und Erträge (Jahresumsatz), gegliedert

nach

a) Erlösen aus Waren eigener Erzeugung

und Leistungen,

b) Handelswarenerlösen,

c) Erlösen aus durchgeführten Reparaturen,

Montagen und Instandhaltungsarbeiten,

d) Erlösen aus durchgeführten Lohnarbeiten,

e) Erträgen aus der Aktivierung von

Eigenleistungen,

f) Erträgen aus dem Verkauf von

gebrauchten Anlagegütern (auch

Grundstücke und Gebäude),

g) sonstigen Erträgen (Zinsen- und Skontierträge,

Beteiligungserträge usw.);

— Betriebsaufwand, gegliedert nach

a) Personalaufwand, eingeschlossen

Sozialleistungen,

b) Einsatz von Brenn- und Treibstoffen in

festem, flüssigem oder gasförmigem

Zustand sowie von elektrischer Energie,

c) Einsatz von Roh-, Hilfsstoffen und

Halbfabrikaten,

d) Aufwand für vergebene Reparaturen

und betriebsfremde Arbeitskräfte,

e) Aufwand für vergebene Lohnarbeiten,

f) Zinsen für Fremdkapital,

g) Bezug von Handelswaren,

h) Mieten,

i) Ausgangsfrachten,

j) sonstigem Betriebsaufwand;

— Lagerbestand zum Ende des Vorjahres

und zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert

nach Brennstoffen, Treibstoffen,

Roh- und Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,

Handelswaren, in Herstellung befindlichen

Erzeugnissen und Fertigerzeugnissen

aus eigener Produktion;

— Menge und Wert des Verbrauches (Einsatzes)

an bestimmten, in den Meldevordrucken

angeführten Roh- und Hilfsstoffen

sowie Halbfabrikaten;

— Bestand an Kraftfahrzeugen und Anhängern

zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert

nach Fahrzeugarten und Nutzlast der

Lastkraftwagen und Anhänger;

— Wert und Gliederung der Investitionen;

— Wert und Gliederung der normalen und

vorzeitigen Abschreibungen;

— Lagereinrichtungen für flüssige und gasförmige

Brenn- und Treibstoffe.

§ 5. Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche

Leiter des Betriebes oder des Unternehmens,

dem der Betrieb angehört.

§ 6. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die amtlichen Erhebungsbogen einheitlich

für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre

Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen.

(2) Die Auskunftspflichtigen haben die Erhebungsbogen

vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen

und bei der Erhebung gemäß § 4 Z 1 bis zum

20. Jänner des Folgejahres, bei Erhebungen gemäß

§ 4 Z 2 bis zum 10. des dem Berichtsmonat folgenden

Monats und bei Erhebungen gemäß § 4 Z 3 bis

zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden

Jahres an das Österreichische Statistische Zentralamt

einzusenden.

(3) Die Erhebungen gemäß § 4 Z 1 erstrecken

sich für die Jahre 1981 und 1982 auf alle Sägewerke,

ab dem Jahr 1983 auf Sägewerke mit einem

jährlichen Holzeinschnitt unter 10000 fm.

(4) Die Erhebungen gemäß § 4 Z 2 erstrecken

sich ab dem Berichtsmonat Jänner 1983 auf alle

Sägewerke mit einem jährlichen Holzeinschnitt von

10000 fm und mehr.

(5) Die Erhebungen gemäß § 4 Z 3 erstrecken

sich ab dem Wirtschaftsjahr 1983 auf alle Sägewerke.

(6) Für die Meldepflicht gemäß Abs. 3 und 4 ist

jeweils der Holzeinschnitt des vorvorhergehenden

Jahres maßgebend.

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