473. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen bei Sägewerken
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich der
der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
unterliegenden Sägewerke durch den Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie und hinsichtlich
der forsteigenen Sägewerke durch den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft —
verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat statistische Erhebungen bei Sägewerken durchzuführen.
§ 2. Als Sägewerk gilt jeder Betrieb, der Rundholz
in der Längsrichtung zur Erzeugung von
Schnittholz über 5 mm Stärke bearbeitet.
§ 3. Erhebungseinheit, für die eine Meldung zu
erstatten ist, ist der Betrieb. Als Betrieb im Sinne
dieser Verordnung ist jede in der Kostenrechnung
getrennte, eine Tätigkeit gemäß § 2 ausübende örtliche
Einheit anzusehen. Besteht für örtlich
getrennte Einheiten keine eigene Kostenrechnung,
so gilt die Gesamtheit der in der Kostenrechnung
vereinigten örtlichen Einheiten als Betrieb.
§ 4. Die Statistik der Sägewerke ist zu führen als
1. Produktionsstatistik, jährlich
— Name und Standort des Betriebes;
— Name, Standort und Rechtsform des
zugehörigen Unternehmens;
— gesetzliche Interessenvertretung;
— Art, Menge und Wert der Erzeugung, einschließlich
Lohnschnitt;
— Verbrauch an Brennstoffen und Energie;
— Anzahl und Gliederung der Beschäftigten
(zum 31. 3., 30. 6., 30. 9. und 31. 12.);
— bezahlte und geleistete Arbeitsstunden der
Arbeiter, Löhne und Gehälter (jeweils
Berichtsmonat September);
— mengenmäßige Lagerbestände zu Beginn
und am Ende der Berichtsperiode;
— mengenmäßiger Verbrauch an Rundholz.
2. Produktionsstatistik, monatlich
— Name und Standort des Betriebes;
— Name, Standort und Rechtsform des
zugehörigen Unternehmens;
— gesetzliche Interessenvertretung;
— Art, Menge und Wert der Erzeugung, einschließlich
Lohnschnitt;
— Verbrauch an Brennstoffen und Energie;
— Anzahl und Gliederung der Beschäftigten,
bezahlte und geleistete Arbeitsstunden der
Arbeiter, Löhne und Gehälter;
— mengenmäßige Lagerbestände zu Beginn
und am Ende der Berichtsperiode;
— mengenmäßiger Verbrauch an Rundholz;
— Auftragseingänge und Auftragsbestände.
3. Jahreserhebung
— Name und Standort des Betriebes;
— Name, Standort und Rechtsform des
zugehörigen Unternehmens;
— gesetzliche Interessenvertretung;
— Stand der Beschäftigten einschließlich der
mittätigen Betriebsinhaber, der Heimarbeiter
und der Lehrlinge, getrennt nach
Geschlecht und Stellung im Betrieb zum
Ende des Berichtsjahres;
— Erlöse und Erträge (Jahresumsatz), gegliedert
nach
a) Erlösen aus Waren eigener Erzeugung
und Leistungen,
b) Handelswarenerlösen,
c) Erlösen aus durchgeführten Reparaturen,
Montagen und Instandhaltungsarbeiten,
d) Erlösen aus durchgeführten Lohnarbeiten,
e) Erträgen aus der Aktivierung von
Eigenleistungen,
f) Erträgen aus dem Verkauf von
gebrauchten Anlagegütern (auch
Grundstücke und Gebäude),
g) sonstigen Erträgen (Zinsen- und Skontierträge,
Beteiligungserträge usw.);
— Betriebsaufwand, gegliedert nach
a) Personalaufwand, eingeschlossen
Sozialleistungen,
b) Einsatz von Brenn- und Treibstoffen in
festem, flüssigem oder gasförmigem
Zustand sowie von elektrischer Energie,
c) Einsatz von Roh-, Hilfsstoffen und
Halbfabrikaten,
d) Aufwand für vergebene Reparaturen
und betriebsfremde Arbeitskräfte,
e) Aufwand für vergebene Lohnarbeiten,
f) Zinsen für Fremdkapital,
g) Bezug von Handelswaren,
h) Mieten,
i) Ausgangsfrachten,
j) sonstigem Betriebsaufwand;
— Lagerbestand zum Ende des Vorjahres
und zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert
nach Brennstoffen, Treibstoffen,
Roh- und Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,
Handelswaren, in Herstellung befindlichen
Erzeugnissen und Fertigerzeugnissen
aus eigener Produktion;
— Menge und Wert des Verbrauches (Einsatzes)
an bestimmten, in den Meldevordrucken
angeführten Roh- und Hilfsstoffen
sowie Halbfabrikaten;
— Bestand an Kraftfahrzeugen und Anhängern
zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert
nach Fahrzeugarten und Nutzlast der
Lastkraftwagen und Anhänger;
— Wert und Gliederung der Investitionen;
— Wert und Gliederung der normalen und
vorzeitigen Abschreibungen;
— Lagereinrichtungen für flüssige und gasförmige
Brenn- und Treibstoffe.
§ 5. Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche
Leiter des Betriebes oder des Unternehmens,
dem der Betrieb angehört.
§ 6. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die amtlichen Erhebungsbogen einheitlich
für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre
Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen.
(2) Die Auskunftspflichtigen haben die Erhebungsbogen
vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen
und bei der Erhebung gemäß § 4 Z 1 bis zum
20. Jänner des Folgejahres, bei Erhebungen gemäß
§ 4 Z 2 bis zum 10. des dem Berichtsmonat folgenden
Monats und bei Erhebungen gemäß § 4 Z 3 bis
zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden
Jahres an das Österreichische Statistische Zentralamt
einzusenden.
(3) Die Erhebungen gemäß § 4 Z 1 erstrecken
sich für die Jahre 1981 und 1982 auf alle Sägewerke,
ab dem Jahr 1983 auf Sägewerke mit einem
jährlichen Holzeinschnitt unter 10000 fm.
(4) Die Erhebungen gemäß § 4 Z 2 erstrecken
sich ab dem Berichtsmonat Jänner 1983 auf alle
Sägewerke mit einem jährlichen Holzeinschnitt von
10000 fm und mehr.
(5) Die Erhebungen gemäß § 4 Z 3 erstrecken
sich ab dem Wirtschaftsjahr 1983 auf alle Sägewerke.
(6) Für die Meldepflicht gemäß Abs. 3 und 4 ist
jeweils der Holzeinschnitt des vorvorhergehenden
Jahres maßgebend.