473. Beschluß Nr. 9/1980 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 9/80
(In der 14. gemeinsamen Sitzung am 4. September
1980 gefaßt)
ERMÄCHTIGUNG FÜR ISLAND EINE ZEITLICH
BEGRENZTE IMPORTABGABE FÜR
GEWISSE PRODUKTE ZU ERHEBEN
DER RAT hat,
gestützt auf das Ersuchen Islands um Ermächtigung
gemäß Artikel 20 des Übereinkommens
Importabgaben von bestimmten Produkten zu erheben
und um Anwendung des Verfahrens gemäß
Absatz 3 dieses Artikels,
gestützt auf Artikel 20 des Übereinkommens
und auf die Vereinbarung von 1970 über die
Auslegung dieses Artikels, soweit sie ernste
Schwierigkeiten Islands betrifft, (EFTA/CSC.
SR 34/70, Absatz 13 (d) Dieser Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/CJC. SR 34/70 ist unter BGBl. Nr. 39/1971 verlautbart.,
BESCHLOSSEN
1. Island ist ermächtigt, Importabgaben bei folgenden
Produkten zu erheben, wobei der bei
jedem Produkt angeführte Prozentsatz nicht
überschritten werden darf
2. In Ausübung der Ermächtigung darf Island
Importe mit Zonenursprung nicht ungünstiger
behandeln als Importe gleichartiger Produkte
jeden anderen Ursprungs.
3. Diese Ermächtigung endet mit 5. März 1982.
4. Um eine Überprüfung durch den Rat zu
ermöglichen, wird Island im März und September
1981 an den Rat über die Durchführung und
Auswirkungen der Maßnahmen gemäß Absatz
1 und anderer Maßnahmen Bericht erstatten,
die als Teil des Aufbauprogramms von der
isländischen Delegation notifiziert wurden.
5. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.