Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
473_1980 AT

473. Beschluß Nr. 9/1980 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 473. Beschluß Nr. 9/1980 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 9/80

(In der 14. gemeinsamen Sitzung am 4. September

1980 gefaßt)

ERMÄCHTIGUNG FÜR ISLAND EINE ZEITLICH

BEGRENZTE IMPORTABGABE FÜR

GEWISSE PRODUKTE ZU ERHEBEN

DER RAT hat,

gestützt auf das Ersuchen Islands um Ermächtigung

gemäß Artikel 20 des Übereinkommens

Importabgaben von bestimmten Produkten zu erheben

und um Anwendung des Verfahrens gemäß

Absatz 3 dieses Artikels,

gestützt auf Artikel 20 des Übereinkommens

und auf die Vereinbarung von 1970 über die

Auslegung dieses Artikels, soweit sie ernste

Schwierigkeiten Islands betrifft, (EFTA/CSC.

SR 34/70, Absatz 13 (d) Dieser Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/CJC. SR 34/70 ist unter BGBl. Nr. 39/1971 verlautbart.,

BESCHLOSSEN

1. Island ist ermächtigt, Importabgaben bei folgenden

Produkten zu erheben, wobei der bei

jedem Produkt angeführte Prozentsatz nicht

überschritten werden darf

2. In Ausübung der Ermächtigung darf Island

Importe mit Zonenursprung nicht ungünstiger

behandeln als Importe gleichartiger Produkte

jeden anderen Ursprungs.

3. Diese Ermächtigung endet mit 5. März 1982.

4. Um eine Überprüfung durch den Rat zu

ermöglichen, wird Island im März und September

1981 an den Rat über die Durchführung und

Auswirkungen der Maßnahmen gemäß Absatz

1 und anderer Maßnahmen Bericht erstatten,

die als Teil des Aufbauprogramms von der

isländischen Delegation notifiziert wurden.

5. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →