473. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Medizin
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 11, 13 und 15 bis 17
des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin,
BGBl. Nr. 123/1973, in Verbindung mit
den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972
wird verordnet
I. Abschnitt
ALLGEMEINES
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Medizin ist an den
Medizinischen Fakultäten der Universität Wien,
Graz und Innsbruck einzurichten.
Besondere Voraussetzungen
§ 2. Die gemäß § 3 Abs. 1 lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung
1975, BGBl.
Nr. 356, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 283/1977 vor Beginn des dritten einrechenbaren
Semesters abzulegende Zusatzprüfung aus
Latein kann durch eine an einer Geisteswissenschaftlichen
Fakultät einer Universität abgelegte
Ergänzungsprüfung aus Latein ersetzt werden.
Studienabschnitte, Studiendauer, Studienumfang
§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt vier,
der zweite Studienabschnitt drei und der dritte
Studienabschnitt fünf Semester. Hievon kann
dem Studierenden im ersten oder zweiten Studienabschnitt
die Inskription von einem Semester
gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
die Studienrichtung Medizin erlassen werden.
(2) Während des Studiums sind mindestens
297 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
Hievon entfallen mindestens 268 Semesterwochenstunden
auf Pflichtfächer. Die ergänzend zu
inskribierenden Lehrveranstaltungen gelten als
Freifächer.
(3) Bei den im Abs. 2 genannten Stundenzahlen
ist die Pflichtfamulatur gemäß § 8 und das
allenfalls gemäß § 9 inskribierte Wahlfach nicht
inbegriffen.
(4) Die Lehrveranstaltungen haben auch auf
die wissenstheoretische und philosophische Vertiefung
der Medizin einzugehen.
II. Abschnitt
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) Im ersten Studienabschnitt sind mindestens
90 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
In jedem Semester sind mindestens
15 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
(2) Aus den folgenden Fächern sind nach Maßgabe
des Studienplanes während des ersten Studienabschnittes
zu inskribieren
(3) In den Fächern Biologie für Mediziner
und Physik für Mediziner sind auch die entsprechenden
Teilgebiete der Strahlenschutz-
Grundausbildung zu berücksichtigen.
(4) Prüfungsfächer des ersten Rigorosums
sind die unter Abs. 2 Z. 1 bis 7 genannten Fächer.
Vor der letzten Teilprüfung ist eine Lehrveranstaltung
aus Erster Hilfe erfolgreich abzuschließen.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 5. (1) Als erstes Semester des zweiten Studienabschnittes
ist jenes einzurechnen, in dem
der Studierende das erste Rigorosum bis zum
Ende der Inskriptionsfrist abgeschlossen hat.
(2) Im zweiten Studienabschnitt sind mindestens
64 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
In jedem Semester sind mindestens 15 Wochenstunden
zu inskribieren.
(3) Aus folgenden Fächern sind nach Maßgabe
des Studienplanes während des zweiten Studienabschnittes
zu inskribieren
(4) Im Fach Radiologie und Strahlenschutz
sind auch die entsprechenden Teilgebiete der
Strahlenschutz-Grundausbildung inbegriffen.
(5) Die klinisch-propädeutischen Lehrveranstaltungen
sind im Rahmen jener Fächer des
dritten Studienabschnittes zu prüfen, denen sie
zuzuordnen sind.
(6) Prüfungsfächer des zweiten Rigorosums
sind nur die unter Abs. 3 Z. 1 bis 5 genannten
Fächer. Vor der letzten Teilprüfung ist die Vorprüfung
aus Medizinischer Psychologie erfolgreich
abzulegen.
(7) Im Studienplan sind spätestens im zweiten
Studienabschnitt Lehrveranstaltungen einzurichten,
die die Fachgebiete der Medizin in historischer,
wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer
Weise erfassen.
Inskription im dritten Studienabschnitt
§ 6. (1) Als erstes Semester des dritten Studienabschnittes
ist jenes einzurechnen, in dem
der Studierende das zweite Rigorosum spätestens
bis zum Ende der Inskriptionsfrist abgeschlossen
hat.
(2) Im dritten Studienabschnitt sind mindestens
143 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
In jedem Semester sind wenigstens 20 Semesterwochenstunden
zu inskribieren.
(3) Aus den folgenden Fächern sind nach Maßgabe
des Studienplanes während des dritten Studienabschnittes
zu inskribieren
(4) Im Fach Gerichtsmedizin und Rechtskunde
für Mediziner sind auch die Rechtsvorschriften
auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
inbegriffen.
(5) Bei den im Abs. 3 Z. 1 und 2 sowie 4 bis
10 genannten Fächern sind auch die entsprechenden
arbeitsmedizinischen Fachgebiete zu
berücksichtigen.
(6) Prüfungsfächer des dritten Rigorosums
sind die unter Abs. 3 Z. 1 bis 11 genannten Fächer.
Vor der letzten Teilprüfung ist die
Pflichtfamulatur zu beenden und eine Lehrveranstaltung
aus Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
erfolgreich abzuschließen.
Durchführung der Prüfungen
§ 7. Die Teilprüfungen der Rigorosen sind
grundsätzlich mündlich abzuhalten. Im Studienplan
kann die Abhaltung von schriftlichen Prüfungen
angeordnet werden, sofern die Eigenart
des Prüfungsfaches die Anwendung schriftlicher
Tests rechtfertigt. Bei den Teilprüfungen des
dritten Rigorosums ist je ein Prüfungsteil auf
jeden Fall mündlich abzuhalten. § 30 Abs. 4 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes wird
dadurch nicht berührt.
Pflichtfamulatur
§ 8. (1) Spätestens vor der letzten Teilprüfung
des dritten Rigorosums ist die Pflichtfamulatur
abzuschließen. Sie dauert 16 Wochen
und umfaßt 500 Stunden. Die Pflichtfamulatur
ist Vorbereitung auf die praktisch-ärztliche Tätigkeit
und kann nur an Universitätskliniken
oder an Krankenanstalten abgeleistet werden, an
denen Universitätslehrer mit ihrer Durchführung
betraut wurden.
(2) Mindestens vier Wochen der Pflichtfamulatur
sind an einer Abteilung für Innere Medizin
und an einer chirurgischen Abteilung abzuleisten.
Der Studierende kann wählen, wo er
die restlichen acht Wochen absolviert.
(3) Die erfolgreiche Teilnahme an der Famulatur
ist vom jeweiligen Leiter der Lehrerveranstaltung
zu beurteilen, und es ist ein Zeugnis
über jeden Teil der Famulatur auszustellen.
Wahlausbildung und Dissertation
§ 9. (1) Gemäß § 13 des Bundesgesetzes über
die Studienrichtung Medizin kann der Studierende
zwischen
a) einer vertieften Ausbildung in einem der
Prüfungsfächer der drei Rigorosen,
b) einer Ausbildung in anderen Fächern im
Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge,
auf den Fortschritt der
Wissenschaften oder auf die Erfordernisse
der wissenschaftlichen Ausbildung für
den ärztlichen Beruf nach Maßgabe der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
und
c) der Anfertigung einer Dissertation über
ein der Studienrichtung Medizin zugehöriges
Fach wählen.
Wurde vom Studierenden eine Ausbildung gemäß
lit. a oder b gewählt, so hat er Lehrveranstaltungen
im Ausmaß von 3—5 Semesterwochenstunden
zu inskribieren.
(2) Im Studienplan sind
a) die Lehrveranstaltungen, die die Ausbildung
gemäß Abs. 1 lit. a erfassen und
b) die wichtigsten Lehrveranstaltungen, die
die Ausbildung gemäß Abs. 1 lit. b erfassen,
zu bezeichnen, und ihr Umfang ist
anzugeben.
Auf Antrag des Studierenden hat die zuständige
akademische Behörde festzustellen, ob ein
im Studienplan nicht genanntes Fach als Wahlfach
gemäß Abs. 1 lit. b in Betracht kommt.
III. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Bis zur Erlassung besonderer gesetzlicher
Vorschriften über die Pflichtfamulatur gemäß
§ 12 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung
Medizin sind Pflichtpraktika im Ausmaß
von 500 Stunden an Universitätskliniken
und an Krankenanstalten, an denen Universitätslehrer
durch einen Lehrauftrag mit ihrer
Abhaltung betraut wurden, einzurichten. Diese
Pflichtpraktika gelten als Ersatz für die Pflichtfamulatur.
(2) § 8 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.