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473_1978 AT

473. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Medizin

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 473. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Medizin

Auf Grund der §§ 1 bis 11, 13 und 15 bis 17

des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin,

BGBl. Nr. 123/1973, in Verbindung mit

den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972

wird verordnet

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Medizin ist an den

Medizinischen Fakultäten der Universität Wien,

Graz und Innsbruck einzurichten.

Besondere Voraussetzungen

§ 2. Die gemäß § 3 Abs. 1 lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung

1975, BGBl.

Nr. 356, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 283/1977 vor Beginn des dritten einrechenbaren

Semesters abzulegende Zusatzprüfung aus

Latein kann durch eine an einer Geisteswissenschaftlichen

Fakultät einer Universität abgelegte

Ergänzungsprüfung aus Latein ersetzt werden.

Studienabschnitte, Studiendauer, Studienumfang

§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt vier,

der zweite Studienabschnitt drei und der dritte

Studienabschnitt fünf Semester. Hievon kann

dem Studierenden im ersten oder zweiten Studienabschnitt

die Inskription von einem Semester

gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

die Studienrichtung Medizin erlassen werden.

(2) Während des Studiums sind mindestens

297 Semesterwochenstunden zu inskribieren.

Hievon entfallen mindestens 268 Semesterwochenstunden

auf Pflichtfächer. Die ergänzend zu

inskribierenden Lehrveranstaltungen gelten als

Freifächer.

(3) Bei den im Abs. 2 genannten Stundenzahlen

ist die Pflichtfamulatur gemäß § 8 und das

allenfalls gemäß § 9 inskribierte Wahlfach nicht

inbegriffen.

(4) Die Lehrveranstaltungen haben auch auf

die wissenstheoretische und philosophische Vertiefung

der Medizin einzugehen.

II. Abschnitt

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) Im ersten Studienabschnitt sind mindestens

90 Semesterwochenstunden zu inskribieren.

In jedem Semester sind mindestens

15 Semesterwochenstunden zu inskribieren.

(2) Aus den folgenden Fächern sind nach Maßgabe

des Studienplanes während des ersten Studienabschnittes

zu inskribieren

(3) In den Fächern Biologie für Mediziner

und Physik für Mediziner sind auch die entsprechenden

Teilgebiete der Strahlenschutz-

Grundausbildung zu berücksichtigen.

(4) Prüfungsfächer des ersten Rigorosums

sind die unter Abs. 2 Z. 1 bis 7 genannten Fächer.

Vor der letzten Teilprüfung ist eine Lehrveranstaltung

aus Erster Hilfe erfolgreich abzuschließen.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 5. (1) Als erstes Semester des zweiten Studienabschnittes

ist jenes einzurechnen, in dem

der Studierende das erste Rigorosum bis zum

Ende der Inskriptionsfrist abgeschlossen hat.

(2) Im zweiten Studienabschnitt sind mindestens

64 Semesterwochenstunden zu inskribieren.

In jedem Semester sind mindestens 15 Wochenstunden

zu inskribieren.

(3) Aus folgenden Fächern sind nach Maßgabe

des Studienplanes während des zweiten Studienabschnittes

zu inskribieren

(4) Im Fach Radiologie und Strahlenschutz

sind auch die entsprechenden Teilgebiete der

Strahlenschutz-Grundausbildung inbegriffen.

(5) Die klinisch-propädeutischen Lehrveranstaltungen

sind im Rahmen jener Fächer des

dritten Studienabschnittes zu prüfen, denen sie

zuzuordnen sind.

(6) Prüfungsfächer des zweiten Rigorosums

sind nur die unter Abs. 3 Z. 1 bis 5 genannten

Fächer. Vor der letzten Teilprüfung ist die Vorprüfung

aus Medizinischer Psychologie erfolgreich

abzulegen.

(7) Im Studienplan sind spätestens im zweiten

Studienabschnitt Lehrveranstaltungen einzurichten,

die die Fachgebiete der Medizin in historischer,

wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer

Weise erfassen.

Inskription im dritten Studienabschnitt

§ 6. (1) Als erstes Semester des dritten Studienabschnittes

ist jenes einzurechnen, in dem

der Studierende das zweite Rigorosum spätestens

bis zum Ende der Inskriptionsfrist abgeschlossen

hat.

(2) Im dritten Studienabschnitt sind mindestens

143 Semesterwochenstunden zu inskribieren.

In jedem Semester sind wenigstens 20 Semesterwochenstunden

zu inskribieren.

(3) Aus den folgenden Fächern sind nach Maßgabe

des Studienplanes während des dritten Studienabschnittes

zu inskribieren

(4) Im Fach Gerichtsmedizin und Rechtskunde

für Mediziner sind auch die Rechtsvorschriften

auf dem Gebiet des Strahlenschutzes

inbegriffen.

(5) Bei den im Abs. 3 Z. 1 und 2 sowie 4 bis

10 genannten Fächern sind auch die entsprechenden

arbeitsmedizinischen Fachgebiete zu

berücksichtigen.

(6) Prüfungsfächer des dritten Rigorosums

sind die unter Abs. 3 Z. 1 bis 11 genannten Fächer.

Vor der letzten Teilprüfung ist die

Pflichtfamulatur zu beenden und eine Lehrveranstaltung

aus Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

erfolgreich abzuschließen.

Durchführung der Prüfungen

§ 7. Die Teilprüfungen der Rigorosen sind

grundsätzlich mündlich abzuhalten. Im Studienplan

kann die Abhaltung von schriftlichen Prüfungen

angeordnet werden, sofern die Eigenart

des Prüfungsfaches die Anwendung schriftlicher

Tests rechtfertigt. Bei den Teilprüfungen des

dritten Rigorosums ist je ein Prüfungsteil auf

jeden Fall mündlich abzuhalten. § 30 Abs. 4 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes wird

dadurch nicht berührt.

Pflichtfamulatur

§ 8. (1) Spätestens vor der letzten Teilprüfung

des dritten Rigorosums ist die Pflichtfamulatur

abzuschließen. Sie dauert 16 Wochen

und umfaßt 500 Stunden. Die Pflichtfamulatur

ist Vorbereitung auf die praktisch-ärztliche Tätigkeit

und kann nur an Universitätskliniken

oder an Krankenanstalten abgeleistet werden, an

denen Universitätslehrer mit ihrer Durchführung

betraut wurden.

(2) Mindestens vier Wochen der Pflichtfamulatur

sind an einer Abteilung für Innere Medizin

und an einer chirurgischen Abteilung abzuleisten.

Der Studierende kann wählen, wo er

die restlichen acht Wochen absolviert.

(3) Die erfolgreiche Teilnahme an der Famulatur

ist vom jeweiligen Leiter der Lehrerveranstaltung

zu beurteilen, und es ist ein Zeugnis

über jeden Teil der Famulatur auszustellen.

Wahlausbildung und Dissertation

§ 9. (1) Gemäß § 13 des Bundesgesetzes über

die Studienrichtung Medizin kann der Studierende

zwischen

a) einer vertieften Ausbildung in einem der

Prüfungsfächer der drei Rigorosen,

b) einer Ausbildung in anderen Fächern im

Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge,

auf den Fortschritt der

Wissenschaften oder auf die Erfordernisse

der wissenschaftlichen Ausbildung für

den ärztlichen Beruf nach Maßgabe der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

und

c) der Anfertigung einer Dissertation über

ein der Studienrichtung Medizin zugehöriges

Fach wählen.

Wurde vom Studierenden eine Ausbildung gemäß

lit. a oder b gewählt, so hat er Lehrveranstaltungen

im Ausmaß von 3—5 Semesterwochenstunden

zu inskribieren.

(2) Im Studienplan sind

a) die Lehrveranstaltungen, die die Ausbildung

gemäß Abs. 1 lit. a erfassen und

b) die wichtigsten Lehrveranstaltungen, die

die Ausbildung gemäß Abs. 1 lit. b erfassen,

zu bezeichnen, und ihr Umfang ist

anzugeben.

Auf Antrag des Studierenden hat die zuständige

akademische Behörde festzustellen, ob ein

im Studienplan nicht genanntes Fach als Wahlfach

gemäß Abs. 1 lit. b in Betracht kommt.

III. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Bis zur Erlassung besonderer gesetzlicher

Vorschriften über die Pflichtfamulatur gemäß

§ 12 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung

Medizin sind Pflichtpraktika im Ausmaß

von 500 Stunden an Universitätskliniken

und an Krankenanstalten, an denen Universitätslehrer

durch einen Lehrauftrag mit ihrer

Abhaltung betraut wurden, einzurichten. Diese

Pflichtpraktika gelten als Ersatz für die Pflichtfamulatur.

(2) § 8 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

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