473. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien und die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen der neuen Unterrichtsgegenstände
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966,
Nr. 289/1969, Nr. 234/1971 und Nr. 323/1975,
insbesondere dessen §§ 6 und 112, sowie hinsichtlich
der in Artikel I enthaltenen Einstufung
von Unterrichtsgegenständen in Lehrverpflichtungsgruppen
auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965,
wird — hinsichtlich der Einstufung in Lehrverpflichtungsgruppen
im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler und dem Bundesminister für
Finanzen — verordnet
ARTIKEL I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 12. Juli 1976, BGBl.
Nr. 578, über die Lehrpläne der Berufspädagogischen
Akademien und die Festsetzung der
Lehrverpflichtungsgruppen der neuen Unterrichtsgegenstände
wird wie folgt geändert
1. In der Anlage II [Lehrplan für die Lehramtsausbildung
für Berufsschulen (viersemestrige
Ausbildung)]
a) Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt A
(Pflichtgegenstände) hat die 2. 4 (Didaktik der
Unterrichtsgegenstände und schulpraktische Ausbildung)
zu lauten
b) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,
didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der einzelnen
Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A
(Pflichtgegenstände) Z. 3 (Politische und wirtschaftswissenschaftliche
Bildung) hat
aa) der Pflichtgegenstand „Volkswirtschaftslehre"
zu lauten
„VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung der für das Verständnis der
Wirtschaft und der Lösung ihrer Probleme nötigen
Kenntnisse, Berücksichtigung der allgemeinen
Weltwirtschaft, im besonderen aber der österreichischen
Wirtschaft.
Lehrstoff
Die Grundfragen der Wirtschaft.
Modelle der Wirtschaftsordnung und die ihnen
zugrunde liegenden Theorien.
Die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung.
Wachstum. Beschäftigung. Konjunktur.
Geld- und Kreditwesen. Budget. Steuern.
Marktgeschehen: Stellung der Produzenten und
Konsumenten, Preisbildung und Lohnpolitik.
Wirtschaftspolitik (Agrar-, Gewerbe-, Industrie-,
Handels-, Außenhandels-, Währungs-, Budget-,
Konjunktur-, Einkommens- und Sozialpolitik).
Grundbilanz, Handels- und Zahlungsbilanz.
Weltwirtschaft und Integration.
Umweltschutz.
Didaktische Grundsätze
Der Lehrstoff ist unter Berücksichtigung der
Vorkenntnisse in steter Bezugnahme auf die konkreten
wirtschaftlichen Einrichtungen und Verhältnisse
in Österreich, aber auch auf die aktuellen
Probleme wirtschaftlich bedeutender
Staaten, der Wirtschaftsgemeinschaften und der
Weltwirtschaft zu erarbeiten.",
bb) der Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaftslehre"
zu lauten
„BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE
Bildungs- und Lehraufgabe
Ordnung, Klärung, Erweiterung, Sicherung
und Vertiefung der vorhandenen Kenntnisse und
Einsichten in die Zusammenhänge des wirtschaftlichen
Lebens sowie jenes Wissen, das die Voraussetzung
für den Erwerb eines konstruktivkritischen
Bewußtseins in sozialen und wirtschaftlichen
Fragen bildet.
Erweiterung und Vertiefung der in der Berufspraxis
erworbenen Kenntnisse über das betriebliche
Geschehen, die Einrichtungen des Wirtschaftsverkehrs,
die Elemente der einschlägigen
Rechtsordnung einschließlich der Fähigkeit, diese
Kenntnisse auf konkrete Sachverhalte anzuwenden.
Lehrstoff
Begriff, Aufgaben und wissenschaftliche Methoden
der Betriebswirtschaftslehre.
Aufbau des Betriebes, Standortlehre, Betrieb
und Wirtschaftsordnung.
Betriebstypologie.
Unternehmensformen, Konzentrationsformen.
Die Produktion: persönliche und sachliche
Produktionsfaktoren, Beschaffung, Lagerung, Fertigung,
Kostenlehre, Rationalisierung, Automation.
Die Stellung des Betriebes zum Absatzmarkt;
Marktformen, Marktforschung, betriebliche Preispolitik,
Absatzorganisation, Werbetechnik.
Die Finanzierung: Arten und Kreislauf der Finanzierung,
Liquidität, Rentabilität, Zahlungsverkehr.
Das betriebliche Rechnungswesen: Finanz- und
Betriebsbuchhaltung, Bilanzlehre, Kostenrechnung
und Kalkulation, Lohnverrechnung,
Steuerlehre, Betriebsstatistik, Planung, Investitionsrechnung,
betriebliche Kennzahlen.
Human Relations und Public Relations.
Besondere betriebswirtschaftliche Probleme der
Klein- und Mittelbetriebe.
Rechtsgrundlagen der Betriebswirtschaft (insbesondere
wesentliche Bestimmungen aus dem
Privat-, Handels-, Arbeits-, Sozialversicherungs-,
Gewerbe-, Berufsausbildungs- und Steuerrecht).
Didaktische Grundsätze
Der Lehrstoff ist einerseits unter Berücksichtigung
der Vorkenntnisse der Studierenden sowie
anderseits unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse
der Politik-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaft
durch Beispiele und Heranziehung konkreter
Sachverhalte zu veranschaulichen. Auf die
diesbezüglichen Verhältnisse in Österreich ist entsprechend
einzugehen. Alle Möglichkeiten für das
weitgehend selbständige Erarbeiten des Lehrstoffes
durch die Studierenden sind wahrzunehmen.
Gegebenenfalls sind Team-teaching-Veranstaltungen
einzuplanen. Auf die Darstellung
aktueller Ereignisse im In- und Ausland seitens
der Massenmedien ist Bezug zu nehmen."
2. In der Anlage III [Lehrplan für die Lehramtsausbildung
für Berufsschulen (zweisemestrige
Ausbildung)] Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt
A (Pflichtgegenstände) hat
a) in der Z. 2 (Humanwissenschaftliche Bildung)
der Pflichtgegenstand „Schulrechtskunde"
zu lauten
b) es nach der Z. 5 (Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen)
anstelle von
zu lauten.
3. In der Anlage IV [Lehrplan für die Lehramtsausbildung
für den hauswirtschaftlichen
Fachunterricht (viersemestrige Ausbildung)]
a) Abschnitt I (Stundentafel) haben am Ende
des Unterabschnittes A (Pflichtgegenstände) die
Pflichtgegenstände „Schulpraktikum" und „Betriebsküchenpraktikum"
zu lauten
b) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,
didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der einzelnen
Unterrichtsgegenstände) Z. 4 (Ergänzende
Unterrichtsveranstaltungen) lit. c (Lehrstoff)
aa) hat im Pflichtgegenstand „Schulpraktikum"
der erste Absatz zu lauten
„Das Schulpraktikum ist im Rahmen der schulpraktischen
Ausbildung an einer einschlägigen
berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule
zu absolvieren. Das Schulpraktikum ist nach
Möglichkeit zu Semesterbeginn vorzusehen.";
bb) hat der Pflichtgegenstand „Betriebsküchenpraktikum"
zu lauten
„BETRIEBSKÜCHENPRAKTIKUM
Das Betriebsküchenpraktikum ist in der Betriebsküche
eines Lehrhaushaltes (Schule) zu absolvieren.
Dabei sind die Studierenden mit der
Organisation und Führung einer solchen Betriebsküche
vertraut zu machen."
4. In der Anlage V [Lehrplan für die Lehramtsausbildung
für den hauswirtschaftlichen
Fachunterricht (sechssemestrige Ausbildung)] Abschnitt
I (Stundentafel) haben am Ende des
Unterabschnittes A (Pflichtgegenstände) die
Pflichtgegenstände „Schulpraktikum" und „Betriebsküchenpraktikum"
zu lauten
5. In der Anlage VI/1 [Lehrplan für die Lehramtsausbildung
für den gewerblichen Fachunterricht,
Fachrichtung Damenkleidermachen (viersemestrige
Ausbildung)]
a) Abschnitt I (Stundentafel) haben am Ende
des Unterabschnittes A (Pflichtgegenstände) die
Pflichtgegenstände „Schulpraktikum" und „Betriebstechnisches
Praktikum" zu lauten
b) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,
didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der einzelnen
Unterrichtsgegenstände) Z. 5 (Ergänzende
Unterrichtsveranstaltungen lit. c (Lehrstoff) hat
der Pflichtgegenstand „Betriebstechnisches Praktikum"
zu lauten
„BETRIEBSTECHNISCHES PRAKTIKUM
Das Betriebstechnische Praktikum ist in einem
Betrieb der Bekleidungsindustrie zu absolvieren.
Dabei sollen die Studierenden Einblick in die
Arbeitsmethoden und die Arbeitsorganisation der
industriellen Fertigung gewinnen."
6. In der Anlage VI/2 [Lehrplan für die Lehramtsausbildung
für den gewerblichen Fachunterricht,
Fachrichtung Herrenkleidermachen (viersemestrige
Ausbildung)] Abschnitt I (Stundentafel)
haben am Ende des Unterabschnittes A
{Pflichtgegenstände) die Pflichtgegenstände
„Schulpraktikum" und „Betriebstechnisches Praktikum"
zu lauten
7. In der Anlage VI/3 [Lehrplan für die Lehramtsausbildung
für den gewerblichen Fachunterricht,
Fachrichtung Wäschewarenerzeugung (viersemestrige
Ausbildung)] Abschnitt I (Stundentafel)
haben am Ende des Unterabschnittes A
(Pflichtgegenstände) die Pflichtgegenstände
„Schulpraktikum" und „Betriebstechnisches Praktikum"
zu lauten
8. In der Anlage VI/4 [Lehrplan für die Lehramtsausbildung
für den gewerblichen Fachunterricht,
Fachrichtung Kunststicken (viersemestrige
Ausbildung)] Abschnitt I (Stundentafel) haben
am Ende des Unterabschnittes A (Pflichtgegenstände)
die Pflichtgegenstände „Schulpraktikum"
und „Betriebstechnisches Praktikum" zu lauten
9. In der Anlage VIII [Lehrplan für die Lehramtsausbildung
für den gewerblichen Fachunter-
richt (ausgenommen Bekleidungsgewerbe) (zweisemestrige
Ausbildung)] Abschnitt I (Stundentafel)
Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) hat
a) in der Z. 2 (Humanwissenschaftliche Bildung)
der Pflichtgegenstand „Schulrechtskunde"
zu lauten
b) es nach der Z. 5 (Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen)
anstelle von
zu lauten.
10. In der Anlage IX [Lehrplan für die Lehramtsausbildung
für Stenotypie und Phonotypie
(viersemestrige Ausbildung)] Abschnitt IV (Bildungs-
und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze
sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)
Pflichtgegenstand „Maschinschreiben" hat
es in der Bildungs- und Lehraufgabe anstelle von
„2400 Reinanschläge" „2600 Reinanschläge" zu
lauten.
ARTIKEL II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1977
in Kraft.