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473. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien und die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen der neuen Unterrichtsgegenstände

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 473. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien und die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen der neuen Unterrichtsgegenstände

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966,

Nr. 289/1969, Nr. 234/1971 und Nr. 323/1975,

insbesondere dessen §§ 6 und 112, sowie hinsichtlich

der in Artikel I enthaltenen Einstufung

von Unterrichtsgegenständen in Lehrverpflichtungsgruppen

auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965,

wird — hinsichtlich der Einstufung in Lehrverpflichtungsgruppen

im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler und dem Bundesminister für

Finanzen — verordnet

ARTIKEL I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 12. Juli 1976, BGBl.

Nr. 578, über die Lehrpläne der Berufspädagogischen

Akademien und die Festsetzung der

Lehrverpflichtungsgruppen der neuen Unterrichtsgegenstände

wird wie folgt geändert

1. In der Anlage II [Lehrplan für die Lehramtsausbildung

für Berufsschulen (viersemestrige

Ausbildung)]

a) Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt A

(Pflichtgegenstände) hat die 2. 4 (Didaktik der

Unterrichtsgegenstände und schulpraktische Ausbildung)

zu lauten

b) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,

didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der einzelnen

Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A

(Pflichtgegenstände) Z. 3 (Politische und wirtschaftswissenschaftliche

Bildung) hat

aa) der Pflichtgegenstand „Volkswirtschaftslehre"

zu lauten

„VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung der für das Verständnis der

Wirtschaft und der Lösung ihrer Probleme nötigen

Kenntnisse, Berücksichtigung der allgemeinen

Weltwirtschaft, im besonderen aber der österreichischen

Wirtschaft.

Lehrstoff

Die Grundfragen der Wirtschaft.

Modelle der Wirtschaftsordnung und die ihnen

zugrunde liegenden Theorien.

Die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung.

Wachstum. Beschäftigung. Konjunktur.

Geld- und Kreditwesen. Budget. Steuern.

Marktgeschehen: Stellung der Produzenten und

Konsumenten, Preisbildung und Lohnpolitik.

Wirtschaftspolitik (Agrar-, Gewerbe-, Industrie-,

Handels-, Außenhandels-, Währungs-, Budget-,

Konjunktur-, Einkommens- und Sozialpolitik).

Grundbilanz, Handels- und Zahlungsbilanz.

Weltwirtschaft und Integration.

Umweltschutz.

Didaktische Grundsätze

Der Lehrstoff ist unter Berücksichtigung der

Vorkenntnisse in steter Bezugnahme auf die konkreten

wirtschaftlichen Einrichtungen und Verhältnisse

in Österreich, aber auch auf die aktuellen

Probleme wirtschaftlich bedeutender

Staaten, der Wirtschaftsgemeinschaften und der

Weltwirtschaft zu erarbeiten.",

bb) der Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaftslehre"

zu lauten

„BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe

Ordnung, Klärung, Erweiterung, Sicherung

und Vertiefung der vorhandenen Kenntnisse und

Einsichten in die Zusammenhänge des wirtschaftlichen

Lebens sowie jenes Wissen, das die Voraussetzung

für den Erwerb eines konstruktivkritischen

Bewußtseins in sozialen und wirtschaftlichen

Fragen bildet.

Erweiterung und Vertiefung der in der Berufspraxis

erworbenen Kenntnisse über das betriebliche

Geschehen, die Einrichtungen des Wirtschaftsverkehrs,

die Elemente der einschlägigen

Rechtsordnung einschließlich der Fähigkeit, diese

Kenntnisse auf konkrete Sachverhalte anzuwenden.

Lehrstoff

Begriff, Aufgaben und wissenschaftliche Methoden

der Betriebswirtschaftslehre.

Aufbau des Betriebes, Standortlehre, Betrieb

und Wirtschaftsordnung.

Betriebstypologie.

Unternehmensformen, Konzentrationsformen.

Die Produktion: persönliche und sachliche

Produktionsfaktoren, Beschaffung, Lagerung, Fertigung,

Kostenlehre, Rationalisierung, Automation.

Die Stellung des Betriebes zum Absatzmarkt;

Marktformen, Marktforschung, betriebliche Preispolitik,

Absatzorganisation, Werbetechnik.

Die Finanzierung: Arten und Kreislauf der Finanzierung,

Liquidität, Rentabilität, Zahlungsverkehr.

Das betriebliche Rechnungswesen: Finanz- und

Betriebsbuchhaltung, Bilanzlehre, Kostenrechnung

und Kalkulation, Lohnverrechnung,

Steuerlehre, Betriebsstatistik, Planung, Investitionsrechnung,

betriebliche Kennzahlen.

Human Relations und Public Relations.

Besondere betriebswirtschaftliche Probleme der

Klein- und Mittelbetriebe.

Rechtsgrundlagen der Betriebswirtschaft (insbesondere

wesentliche Bestimmungen aus dem

Privat-, Handels-, Arbeits-, Sozialversicherungs-,

Gewerbe-, Berufsausbildungs- und Steuerrecht).

Didaktische Grundsätze

Der Lehrstoff ist einerseits unter Berücksichtigung

der Vorkenntnisse der Studierenden sowie

anderseits unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse

der Politik-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaft

durch Beispiele und Heranziehung konkreter

Sachverhalte zu veranschaulichen. Auf die

diesbezüglichen Verhältnisse in Österreich ist entsprechend

einzugehen. Alle Möglichkeiten für das

weitgehend selbständige Erarbeiten des Lehrstoffes

durch die Studierenden sind wahrzunehmen.

Gegebenenfalls sind Team-teaching-Veranstaltungen

einzuplanen. Auf die Darstellung

aktueller Ereignisse im In- und Ausland seitens

der Massenmedien ist Bezug zu nehmen."

2. In der Anlage III [Lehrplan für die Lehramtsausbildung

für Berufsschulen (zweisemestrige

Ausbildung)] Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt

A (Pflichtgegenstände) hat

a) in der Z. 2 (Humanwissenschaftliche Bildung)

der Pflichtgegenstand „Schulrechtskunde"

zu lauten

b) es nach der Z. 5 (Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen)

anstelle von

zu lauten.

3. In der Anlage IV [Lehrplan für die Lehramtsausbildung

für den hauswirtschaftlichen

Fachunterricht (viersemestrige Ausbildung)]

a) Abschnitt I (Stundentafel) haben am Ende

des Unterabschnittes A (Pflichtgegenstände) die

Pflichtgegenstände „Schulpraktikum" und „Betriebsküchenpraktikum"

zu lauten

b) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,

didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der einzelnen

Unterrichtsgegenstände) Z. 4 (Ergänzende

Unterrichtsveranstaltungen) lit. c (Lehrstoff)

aa) hat im Pflichtgegenstand „Schulpraktikum"

der erste Absatz zu lauten

„Das Schulpraktikum ist im Rahmen der schulpraktischen

Ausbildung an einer einschlägigen

berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule

zu absolvieren. Das Schulpraktikum ist nach

Möglichkeit zu Semesterbeginn vorzusehen.";

bb) hat der Pflichtgegenstand „Betriebsküchenpraktikum"

zu lauten

„BETRIEBSKÜCHENPRAKTIKUM

Das Betriebsküchenpraktikum ist in der Betriebsküche

eines Lehrhaushaltes (Schule) zu absolvieren.

Dabei sind die Studierenden mit der

Organisation und Führung einer solchen Betriebsküche

vertraut zu machen."

4. In der Anlage V [Lehrplan für die Lehramtsausbildung

für den hauswirtschaftlichen

Fachunterricht (sechssemestrige Ausbildung)] Abschnitt

I (Stundentafel) haben am Ende des

Unterabschnittes A (Pflichtgegenstände) die

Pflichtgegenstände „Schulpraktikum" und „Betriebsküchenpraktikum"

zu lauten

5. In der Anlage VI/1 [Lehrplan für die Lehramtsausbildung

für den gewerblichen Fachunterricht,

Fachrichtung Damenkleidermachen (viersemestrige

Ausbildung)]

a) Abschnitt I (Stundentafel) haben am Ende

des Unterabschnittes A (Pflichtgegenstände) die

Pflichtgegenstände „Schulpraktikum" und „Betriebstechnisches

Praktikum" zu lauten

b) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,

didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der einzelnen

Unterrichtsgegenstände) Z. 5 (Ergänzende

Unterrichtsveranstaltungen lit. c (Lehrstoff) hat

der Pflichtgegenstand „Betriebstechnisches Praktikum"

zu lauten

„BETRIEBSTECHNISCHES PRAKTIKUM

Das Betriebstechnische Praktikum ist in einem

Betrieb der Bekleidungsindustrie zu absolvieren.

Dabei sollen die Studierenden Einblick in die

Arbeitsmethoden und die Arbeitsorganisation der

industriellen Fertigung gewinnen."

6. In der Anlage VI/2 [Lehrplan für die Lehramtsausbildung

für den gewerblichen Fachunterricht,

Fachrichtung Herrenkleidermachen (viersemestrige

Ausbildung)] Abschnitt I (Stundentafel)

haben am Ende des Unterabschnittes A

{Pflichtgegenstände) die Pflichtgegenstände

„Schulpraktikum" und „Betriebstechnisches Praktikum"

zu lauten

7. In der Anlage VI/3 [Lehrplan für die Lehramtsausbildung

für den gewerblichen Fachunterricht,

Fachrichtung Wäschewarenerzeugung (viersemestrige

Ausbildung)] Abschnitt I (Stundentafel)

haben am Ende des Unterabschnittes A

(Pflichtgegenstände) die Pflichtgegenstände

„Schulpraktikum" und „Betriebstechnisches Praktikum"

zu lauten

8. In der Anlage VI/4 [Lehrplan für die Lehramtsausbildung

für den gewerblichen Fachunterricht,

Fachrichtung Kunststicken (viersemestrige

Ausbildung)] Abschnitt I (Stundentafel) haben

am Ende des Unterabschnittes A (Pflichtgegenstände)

die Pflichtgegenstände „Schulpraktikum"

und „Betriebstechnisches Praktikum" zu lauten

9. In der Anlage VIII [Lehrplan für die Lehramtsausbildung

für den gewerblichen Fachunter-

richt (ausgenommen Bekleidungsgewerbe) (zweisemestrige

Ausbildung)] Abschnitt I (Stundentafel)

Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) hat

a) in der Z. 2 (Humanwissenschaftliche Bildung)

der Pflichtgegenstand „Schulrechtskunde"

zu lauten

b) es nach der Z. 5 (Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen)

anstelle von

zu lauten.

10. In der Anlage IX [Lehrplan für die Lehramtsausbildung

für Stenotypie und Phonotypie

(viersemestrige Ausbildung)] Abschnitt IV (Bildungs-

und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze

sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)

Pflichtgegenstand „Maschinschreiben" hat

es in der Bildungs- und Lehraufgabe anstelle von

„2400 Reinanschläge" „2600 Reinanschläge" zu

lauten.

ARTIKEL II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1977

in Kraft.

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