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473_1976 AT

473. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 473. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 12

verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Italienische

Republik haben, von dem Wunsche geleitet, den

Grenzübergang der Eisenbahnen zwischen den

Staaten zu regeln und zu erleichtern, folgendes

vereinbart

ARTIKEL 1

Allgemeines

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den

Grenzübergang der Eisenbahnen zu erleichtern.

Sie werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen,

um ihn ordnungsgemäß und zweckmäßig zu

gestalten.

ARTIKEL 2

Gemeinschaftsbahnhöfe

(1) Gemeinschaftsbahnhöfe sind die Bahnhöfe

1. Brennero/Brenner,

2. Tarvisio Centrale,

3. San Candido/Innichen.

Die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) und

die Italienischen Staatsbahnen (FS) vereinbaren,

welche Verkehrsarten (Personen-, Gepäck-, Güterverkehr

etc.) in den oberwähnten Gemeinschaftsbahnhöfen

abgewickelt werden.

(2) In den Bahnhöfen Innsbruck Hauptbahnhof

und Arnoldstein sind Dienststellen der FS

errichtet, die folgende Aufgaben haben

1. Im Bahnhof Innsbruck Hauptbahnhof

die technische Untersuchung, Bezettelung

und Aufschreibung der Wagen und Lademittel

sowie den Übergangsabrechnungsdienst

für Güter;

2. im Bahnhof Arnoldstein

den Übergangsabrechnungsdienst für Güter.

(3) Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten

können zur Verbesserung des

Eisenbahnverkehrs die Durchführung bestimmter

Teile des Anschluß- und Übergangsdienstes

in anderen als den in den Absätzen 1 und 2

bezeichneten Bahnhöfen vereinbaren. In diesen

Fällen sind die Bestimmungen dieses Abkommens

sinngemäß anzuwenden.

ARTIKEL 3

Anschlußgrenzstrecken

(1) Die ÖBB sind berechtigt, den öffentlichen

Eisenbahnbetrieb unter Einhaltung der Bedingungen

gemäß dem folgenden Artikel 8 mit

eigenen Fahrbetriebsmitteln auf italienischem

Hoheitsgebiet auf den Strecken zwischen der

Staatsgrenze und den Gemeinschaftsbahnhöfen

(Anschlußgrenzstrecken) durchzuführen und die

Gemeinschaftsbahnhöfe zu benützen.

(2) Die ÖBB und die FS haben den Eisenbahnbetrieb

auf den Anschlußgrenzstrecken und die

Benützung der Gemeinschaftsbahnhöfe durch besondere

Vereinbarungen derart zu regeln, daß

hiedurch eine einwandfreie und ordnungsgemäße

Dienstabwicklung gesichert ist.

ARTIKEL 4

Benützung der Gebäude und Anlagen

(1) Für die Mitbenützung der Gebäude und

Anlagen der Gemeinschaftsbahnhöfe haben die

ÖBB eine Vergütung zu leisten, die unter Zugrundelegung

eines zwischen den ÖBB und den

FS zu vereinbarenden Zinssatzes vom Anlagekapitalwert

berechnet wird. Bei der Festsetzung

dieser Vergütung ist das im Absatz 2 behandelte

Verhältnis der Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Für Gebäude und Anlagen, die von den

ÖBB ausschließlich benützt werden, wird der

volle Zinsbetrag vergütet.

(2) Die aus der gemeinschaftlichen Betriebsführung

aufgelaufenen Betriebsausgaben werden

von den FS getragen und den ÖBB nach dem

Ausmaß der Benützung der Gemeinschaftsbahnhöfe

angelastet.

(3) Neubauten von Gebäuden und Anlagen

oder Zubauten hiezu für gemeinschaftliche

Zwecke oder zur ausschließlichen Benützung

durch die ÖBB dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung

zwischen den ÖBB und den FS ausgeführt

werden und gehen grundsätzlich zu

Lasten der FS. Der Kostenaufwand hiefür vermehrt

den Anlagekapitalwert. Umbauten von

Gebäuden und Anlagen oder Ersatzbauten für

sie dürfen gleichfalls nur nach vorheriger Vereinbarung

zwischen den ÖBB und den FS aus-

geführt werden und gehen grundsätzlich zu

Lasten der FS. Der Kostenaufwand hiefür vermehrt

den Anlagekapitalwert jedoch nur um

den Mehrwert, der sich aus dem Umbau oder

Ersatzbau ergibt und der durch Vereinbarung

zwischen den ÖBB und den FS festgesetzt wird.

Der Kostenaufwand, der keine Vermehrung des

Anlagekapitalwertes bildet, wird als Betriebsausgabe

angesehen und, wie im Absatz 2 vorgesehen,

aufgeteilt.

(4) In Vereinbarungen der ÖBB und FS kann

eine Abgeltung des Anlagekapitalwertes vorgesehen

werden, die von jener der periodischen

Zahlung von Zinsen abweicht.

(5) Für die Benützung von Räumen und Anlagen

der Eisenbahn auf österreichischem Hoheitsgebiet

haben die FS den ÖBB eine Vergütung

zu leisten, deren Höhe auf Grund der Selbstkosten

zu ermitteln ist.

ARTIKEL 5

Erhaltung und Beaufsichtigung der Gebäude und

Anlagen

(1) Die FS sorgen für die Erhaltung und Beaufsichtigung

der Gebäude und Anlagen der Gemeinschaftsbahnhöfe

und der Anschlußgrenzstrecken.

(2) Der Gesamtbetrag der auf die betreffenden

Gebäude und Anlagen entfallenden Betriebskosten

wird zwischen den ÖBB und den FS nach

Maßgabe der diesbezüglich zwischen den ÖBB

und den FS getroffenen Vereinbarungen aufgeteilt.

ARTIKEL 6

Gemeinschaftsdienst

(1) Die FS sorgen für eine einwandfreie und

ordnungsgemäße Durchführung des Gemeinschaftsdienstes

und des Dienstes im ausschließlichen

Interesse der ÖBB, wobei sie die Dienstleistungen

erbringen, die in der zwischen den

ÖBB und den FS abzuschließenden Vereinbarung

festgelegt sind.

(2) Die ÖBB und die FS sind berechtigt, einen

eigenen Vertreter für die im Artikel 2 bezeichneten

Bahnhöfe zu bestellen. Die Diensträume

des Vertreters müssen Aufschriften in beiden

Sprachen der Vertragsstaaten tragen, wobei die

deutsche Sprache für die im Artikel 2 Absatz 1

bezeichneten Bahnhöfe und die italienische

Sprache für die im Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten

Bahnhöfe den Vorrang hat.

ARTIKEL 7

Erweiterter Zugförderungs- und Zugbegleitdienst

Die ÖBB und die FS können vereinbaren, daß

der Zugförderungs- oder Zugbegleitdienst über

den Gemeinschaftsbahnhof hinaus in einer oder

beiden Richtungen von den ÖBB oder den FS

mit eigenen Triebfahrzeugen und mit eigenen

Bediensteten besorgt wird. Dabei sind die den

Zugförderungs- und Zugbegleitdienst betreffenden

Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere

die der Artikel 13 Absätze 3, 4, 9 und 10,

15 Absatz 1, 16, 17, 18 Absätze 2, 3 und 4, 19

Absatz 3 und 22, entsprechend anzuwenden.

ARTIKEL 8

Betriebsabwicklung

(1) Die behördlichen Zulassungen von Triebfahrzeugen

und die Prüfungen des Bedienungspersonals

im Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates

gelten auch für das Hoheitsgebiet des

anderen Vertragsstaates.

(2) Für den Betrieb auf den Anschlußgrenzstrecken

sind die bei den ÖBB geltenden Betriebsvorschriften

mit Ausnahme der Bestimmungen,

die die Sicherheit der Geleise und des Bahnkörpers

betreffen, anzuwenden. Die ÖBB und

die FS können jedoch vereinbaren, daß für den

gesamten Betriebsdienst oder für bestimmte Teile

dieses Dienstes die Betriebsvorschriften der FS

angewendet werden.

(3) In den Gemeinschaftsbahnhöfen gelten die

Betriebsvorschriften der FS. Die ÖBB und die

FS können jedoch vereinbaren, daß für bestimmte

Teile des Betriebsdienstes die für die

ÖBB geltenden Vorschriften angewendet werden.

(4) Die Bediensteten der FS, die als Fahrdienstleiter,

Personenkassiere, Gepäckkassiere, Güterkassiere,

im Telegraphen- und Fernsprechdienst

Dienstverrichtungen für die ÖBB besorgen, sowie

Bedienstete der FS, denen die Beaufsichtigung

der Anschlußgrenzstrecke übertragen ist, müssen

eine ausreichende Kenntnis der für die Durchführung

des betreffenden Dienstes geltenden

Dienstvorschriften der ÖBB nachweisen. Die entsprechenden

Prüfungen werden von hiefür zuständigen

Bediensteten der ÖBB in Anwesenheit

eines zuständigen Bediensteten der FS abgenommen.

ARTIKEL 9

Dienstsprache

(1) In den Gemeinschaftsbahnhöfen müssen die

Aufschriften, die den Gemeinschaftsdienst der

Eisenbahnen betreffen, in den Sprachen beider

Vertragsstaaten angebracht sein, wobei die italienische

Sprache den Vorrang hat. Die Diensträume

der im Absatz 2 des Artikels 2 genannten italienischen

Dienststellen müssen gleichfalls zweisprachig

bezeichnet sein, wobei die deutsche

Sprache den Vorrang hat. Die Bestimmungen

des Artikels 6 hinsichtlich der Diensträume der

Vertreter beider Eisenbahnen werden hiedurch

nicht berührt.

(2) Für ausschließliche Zwecke des Eisenbahndienstes

der ÖBB ist in den Gemeinschaftsbahnhöfen

und auf den Anschlußgrenzstrecken nur

die deutsche Sprache zu verwenden.

(3) Die im Artikel 8 Absatz 4 erwähnten Bediensteten

der FS müssen die deutsche Sprache

in einem für die Durchführung des Dienstes erforderlichen

Ausmaß beherrschen. Bedienstete

der ÖBB müssen, falb sie besondere Dienste der

FS zu verrichten haben, die jenen im Artikel 8

Absatz 4 genannten entsprechen, ihrerseits die

italienische Sprache in ausreichendem Ausmaße

beherrschen.

(4) Bahndienstliche Telegramme, die an österreichische

Bahnhöfe oder an andere österreichische

Stellen gerichtet sind oder von ihnen einlangen,

werden von den Gemeinschaftsbahnhöfen

jeweils in die deutsche oder in die italienische

Sprache übersetzt.

(5) Der eisenbahndienstliche Schriftwechsel zwischen

den Gemeinschaftsbahnhöfen und den

Stellen der ÖBB, ausgenommen jener mit dem

Vertreter der ÖBB, hat in deutscher Sprache zu

erfolgen.

ARTIKEL 10

Eisenbahnfernmeldeeinrichtungen

(1) Die ÖBB und die FS sind berechtigt, direkte

Verbindungen der beiderseitigen Eisenbahnfernmeldeeinrichtungen

herzustellen.

(2) Die Bediensteten der ÖBB und der FS sind

berechtigt, Fernmeldeeinrichtungen der anderen

Eisenbahn für dienstliche Zwecke unentgeltlich

zu benützen.

ARTIKEL 11

Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit des Eisenbahnbetriebes

und -verkehrs

(1) Bei der Durchführung des Dienstes in fahrenden

Zügen auf der Anschlußgrenzstrecke

haben die Bediensteten der ÖBB die Bestimmungen

ihres Staates zur Regelung dieses Dienstes

anzuwenden.

(2) Allfällige im fahrenden Zug auf einer Anschlußgrenzstrecke

von den genannten Bediensteten

festgestellte Verstöße gegen die Ordnungsmäßigkeit

und Sicherheit des Eisenbahnbetriebes

und -verkehrs sind der zuständigen örtlichen

italienischen Dienststelle in dem in Betracht kommenden

Gemeinschaftsbahnhof zur Regelung im

Sinne der geltenden Gesetze und Bestimmungen

der Italienischen Republik zur Kenntnis zu bringen.

ARTIKEL 12

Beförderungsrecht; Tarife

Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten

vereinbaren unter Bedachtnahme auf bestehende

internationale Vereinbarungen, in welchen

Fällen für die Beförderung von Personen,

Reisegepäck, Expreßgut und Gütern im grenzüberschreitenden

Verkehr zwischen den Gemeinschaftsbahnhöfen

und Österreich österreichisches

Recht anzuwenden ist. In gleicher Weise wird

von den bezeichneten Zentralbehörden der Tarifschnittpunkt

festgelegt.

ARTIKEL 13

Haftung

(1) Wird durch einen Unfall beim Betrieb der

ÖBB auf einer Anschlußgrenzstrecke oder in einem

Gemeinschaftsbahnhof ein Reisender getötet oder

verletzt oder eine Sache, die ein Reisender an

sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder

vernichtet, so haften die ÖBB nach italienischem

Recht; die ÖBB müssen sich dabei auch Handlungen

und Unterlassungen der FS oder deren

Bediensteter so anrechnen lassen, als wären es

eigene Handlungen oder Unterlassungen oder

die der eigenen Bediensteten. Außer den ÖBB

haften auch die FS Reisenden gegenüber als Gesamtschuldner

vorbehaltlich eines Rückgriffs

gegen die ÖBB.

(2) Entsteht bei der Beförderung von Reisegepäck,

Expreßgut oder Gütern durch die ÖBB

auf einer Anschlußgrenzstrecke oder in einem

Gemeinschaftsbahnhof ein Schaden durch Verlust,

Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung,

so haften die ÖBB aus dem Beförderungsvertrag

nach österreichischem Recht; sie müssen sich dabei

auch Handlungen oder Unterlassungen der FS

oder deren Bediensteter so anrechnen lassen, als

wären es eigene Handlungen oder Unterlassungen

oder die der eigenen Bediensteten.

(3) Wird durch einen Unfall beim Betrieb der

Eisenbahn ein Bediensteter

1. der ÖBB in Ausübung seines mit dem

Grenzübergang, auf den sich dieses Abkommen

bezieht, zusammenhängenden Dienstes

auf der Anschlußgrenzstrecke oder im Gemeinschaftsbahnhof

getötet oder verletzt

oder eine Sache, die ein Bediensteter der

ÖBB an sich trägt oder mit sich führt, be-

schädigt oder vernichtet, so ist die Pflicht,

die sich aus dem Unfall ergebenden Ansprüche

zu befriedigen, so zu beurteilen, als

ob sich der Unfall auf den Strecken der

ÖBB in Österreich ereignet hätte;

2. der FS auf die in Ziffer 1 beschriebene

Weise in den Bahnhöfen Innsbruck Hauptbahnhof

oder Arnoldstein oder auf den

Strecken von der Staatsgrenze zu den genannten

Bahnhöfen geschädigt, so ist die

genannte Pflicht so zu beurteilen, als ob sich

der Unfall auf den Strecken der FS in Italien

ereignet hätte;

3. der FS auf die in Ziffer 1 beschriebene

Weise auf der Anschlußgrenzstrecke oder im

Gemeinschaftsbahnhof geschädigt, so ist die

genannte Pflicht so zu beurteilen, als ob sich

der Unfall beim Betrieb der FS ereignet

hätte.

(4) Auf Schäden an Fahrbetriebs- und Lademitteln

sind internationale Eisenbahnabkommen

oder besondere Vereinbarungen zwischen den

ÖBB und den FS anzuwenden.

(5) Soweit es sich um Schäden im Eisenbahn-

Postverkehr auf einer Anschlußgrenzstrecke oder

in einem Gemeinschaftsbahnhof handelt, werden

die internationalen Bestimmungen über die Haftung

der Post nicht berührt und abweichende

internationale Vereinbarungen nicht ausgeschlossen.

(6) Für Schäden, die dritte Personen, die weder

Reisende noch beim Betrieb der Eisenbahn oder

bei der Grenzabfertigung tätige Personen sind,

oder Sachen, die nicht Gegenstand eines Beförderungsvertrages

sind, durch einen Unfall beim Betrieb

der ÖBB auf einer Anschlußgrenzstrecke

oder in einem Gemeinschaftsbahnhof erleiden,

haftet die Eisenbahn, die oder deren Bedienstete

den Schaden verschuldet haben, nach italienischem

Recht, soweit in anderen Abkommen nicht anderes

bestimmt ist. Soweit nur eine von beiden

Eisenbahnen haftet, trifft die Haftung gegenüber

dritten Personen beide Eisenbahnen als Gesamtschuldner

vorbehaltlich eines Rückgriffs.

(7) Haften sowohl die ÖBB als auch die FS,

so kann der Geschädigte die Klage nach Wahl

gegen eine von ihnen erheben. Das Wahlrecht

erlischt mit der Einbringung der Klage.

(8) Die Klage kann nur vor den Gerichten des

Vertragsstaates der in Anspruch genommenen

Eisenbahn erhoben werden.

(9) Die Bestimmungen der internationalen

Übereinkommen über Schäden, die sich bei internationalen

Beförderungen ereignen, bleiben unberührt.

(10) Ob und inwieweit ein Rückgriff sowie ein

gegenseitiger Ersatz von Schäden und Aufwendungen

zwischen den ÖBB und den FS zulässig

ist, ist zwischen den ÖBB und den FS zu vereinbaren.

ARTIKEL 14

Abgaben

(1) Was die auf dem italienischen Hoheitsgebiet

gesetzlich bestehenden Abgaben anlangt, werden

die ÖBB den FS gleichgestellt.

(2) Unberührt bleiben die geltenden Verträge

zwischen der Republik Österreich und der Italienischen

Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

(3) Die von den ÖBB auf Streckenabschnitten

zwischen der Staatsgrenze und dem Gemeinschaftsbahnhof

durchgeführten Transporte sind

von der Entrichtung der auf italienischem Hoheitsgebiet

geltenden Abgaben ausgenommen.

(4) Die auf Grund dieses Abkommens zwischen

den ÖBB und den FS abzuschließenden Vereinbarungen

genießen in den Vertragsstaaten Abgabenfreiheit.

ARTIKEL 15

Ausweise für den Grenzfibertritt

(1) Die Eisenbahnbediensteten, die sich in Vollziehung

dieses Abkommens in das Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates zur Ausübung ihres

Dienstes begeben müssen und sich dort aufzuhalten

haben, sowie die mit der Dienstaufsicht betrauten

Eisenbahnbediensteten sind von jeder

Paß- und Sichtvermerkspflicht befreit. Sie dürfen

daher ihre Identität und ihre dienstliche Eigenschaft

auch auf Grund eines mit Lichtbild versehenen

Eisenbahnausweises, in Verbindung mit

einer Bescheinigung ihrer vorgesetzten Stelle,

nachweisen. Sofern sie dort wohnen, dürfen sie

sich ohne besondere Bewilligung auf dem Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates aufhalten.

(2) Absatz 1 ist auch auf die Haushaltsangehörigen

der dort bezeichneten Bediensteten anzuwenden.

ARTIKEL 16

Dienstkleidung

Die Bediensteten der ÖBB und der FS dürfen

im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates am

Ort ihrer Tätigkeit und auf dem Hin- und Rückweg

ihre Dienstkleidung tragen.

ARTIKEL 17

Persönlicher Schutz der Eisenbahnbediensteten

Die Eisenbahnbediensteten der Vertragsstaaten

genießen bei der Ausübung ihres Dienstes auf

dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

den Schutz und den Beistand, die den entsprechenden

Bediensteten des anderen Vertragsstaates

zustehen.

ARTIKEL 18

Zulassung der Eisenbahnbediensteten;

Disziplinarvergehen und Straftaten

(1) Die Namen der auf dem Hoheitsgebiet des

anderen Vertragsstaates ständig Dienst versehenden

Eisenbahnbediensteten sind der entsprechenden

Stelle des anderen Vertragsstaates unter Angabe

des Diensttitels, des Geburtsdatums und des

Geburtsortes zur Kenntnis zu bringen. Die Mitteilung

muß schriftlich und in der Regel vor dem

Eintreffen des Bediensteten erfolgen; in Ausnahmefällen

kann sie gleichzeitig mit dem Eintreffen

desselben vorgenommen werden. Gleiches

gilt für die im Artikel 15 Absatz 2 genannten

Haushaltsangehörigen mit der Maßgabe, daß die

Mitteilung in jedem Fall vor Eintreffen dieser

Personen und unter Angabe ihres letzten Wohnsitzes

gemacht werden muß.

(2) Für allfällige von den Eisenbahnbediensteten

im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

begangene Disziplinarvergehen sind die

entsprechenden Bestimmungen des Vertragsstaates

anzuwenden, dem der Bedienstete angehört.

(3) Falls Eisenbahnbedienstete Handlungen begehen,

die im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

als Straftaten angesehen werden,

haben die zuständigen Behörden dieses Vertragsstaates

der Stelle des Bediensteten davon

unverzüglich Mitteilung zu machen.

(4) Jeder Vertragsstaat wird seine Eisenbahnbediensteten

auf Verlangen des anderen Vertragsstaates

von der Verwendung in dessen Hoheitsgebiet

ausschließen oder abberufen. Damit

erlöschen auch alle Berechtigungen nach Artikel

15.

ARTIKEL 19

Besondere Bestimmungen für Eisenbahnbedienstete

im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

(1) Eisenbahnbedienstete, die auf Grund dieses

Abkommens dauernd im Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates ihren Dienst versehen und

dort einen Wohnsitz begründen, sind entsprechend

den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates

anläßlich des Dienstantrittes, der Grün-

dung eines eigenen Hausstandes und der Rückkehr

in ihren Heimatstaat Ton allen Ein- und

Ausgangsabgaben für ihren Hausrat, für ihre

persönlichen Gebraudisgegenstände einschließlich

der Fahrzeuge und für die üblichen Haushaltsvorräte

befreit. Diese Begünstigung gilt auch

für Personen, die unter den oberwähnten Umständen

mit ihnen im gemeinsamen Haushalt

leben. Voraussetzung für diese Befreiung ist, daß

diese Gegenstände aus dem freien Verkehr des

Heimatstaates oder des Staates stammen, in dem

der Bedienstete oder seine Haushaltsangehörigen

vorher ihren Wohnsitz gehabt haben.

(2) Die im Absatz 1 bezeichneten Eisenbahnbediensteten

und ihre Haushaltsangehörigen sind

von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen

Dienst- und Sachleistungen in diesem Vertragsstaat

befreit. Sie unterliegen keiner Abgabe, die

nicht auch von den in derselben Gemeinde wohnhaften

Angehörigen des anderen Vertragsstaates

zu entrichten ist. In Belangen der Staatsangehörigkeit

und des Militärdienstes sind sie als im

Heimatstaat wohnhaft anzusehen.

(3) Eisenbahnbedienstete eines Vertragsstaates,

die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht im anderen

Vertragsstaat haben, sind für die für ihren

täglichen persönlichen Gebrauch bestimmten

Gegenstände, Dienstausrüstungen und kleine

Mengen von Lebensmitteln, die sie auf dem Weg

zum oder vom Dienstort mit sich führen, von

sämtlichen Ein- und Ausgangsabgaben befreit.

(4) Für Dienst- und Privatfahrzeuge der im

Absatz 3 bezeichneten Eisenbahnbediensteten,

mit denen sich diese dienstlich in den anderen

Vertragsstaat begeben und sodann wieder in den

Heimatstaat zurückkehren, wird die vorübergehende

Einbringung in den anderen Vertragsstaat

ohne Leistung einer Sicherstellung gewährt.

Allfällige weitergehende Begünstigungen eines der

Vertragsstaaten werden dadurch nicht berührt.

(5) Die Eisenbahnbediensteten, die im Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates keinen Wohnsitz

nach Absatz 1 begründet haben, aber im

anderen Vertragsstaat ihren Dienst versehen, sind

von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen

Dienst- und Sachleistungen befreit.

(6) Hinsichtlich der Gehälter der in den vorstehenden

Absätzen bezeichneten Eisenbahnbediensteten

sind die zwischen den Vertragsstaaten

geltenden Vereinbarungen über die Doppelbesteuerung

anzuwenden. Die Gehälter der

in den vorstehenden Absätzen bezeichneten

Eisenbahnbediensteten sind keiner Devisenbeschränkung

unterworfen. Diese Bediensteten

dürfen insbesondere ihre Gehaltsersparnisse frei

unter Beachtung der in dem Vertragsstaat geltenden

Vorschriften, in dem sie ihren Dienst versehen,

in ihren Heimatstaat überweisen.

ARTIKEL 20

Regelung des Dienstbetriebes

Der Dienstbetrieb der auf dem Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates gelegenen Stellen

wird ausschließlich durch die diesen vorgesetzten

Stellen geregelt.

ARTIKEL 21

Abgabenbefreiung für Dienst- und Bedarfsgegenstände

der Dienststellen

(1) Die Vertragsstaaten gewähren den in ihrem

Hoheitsgebiet gelegenen Stellen des anderen Vertragsstaates

für die zur Einrichtung und zum

Dienstbetrieb dieser Stellen erforderlichen Gegenstände

und Materialien, wie Möbel, Geräte, Gebrauchsgegenstände,

Register und Formulare, die

Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben.

(2) Auf die nach Absatz 1 und nach Artikel 19

eingangsabgaben- und ausgangsabgabenfreien

Waren sind Einfuhr- und Ausfuhrverbote sowie

Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, mit Ausnahme

solcher sanitärer, veterinärer und sicherheitspolizeilicher

Art, nicht anzuwenden.

ARTIKEL 22

Verbringung von Dienstgeldern

Die von den Bediensteten der ÖBB in Ausübung

ihres Dienstes in den grenzüberschreitenden

Zügen eingenommenen Geldbeträge können

unbehindert auf italienisches Hoheitsgebiet mitgeführt

oder von diesen Bediensteten auf österreichisches

Hoheitsgebiet verbracht werden.

ARTIKEL 23

Zahlungsverkehr

(1) Zahlungen auf Grund dieses Abkommens

werden gemäß den zwischen den Vertragsstaaten

im Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden Bestimmungen

geleistet.

(2) Die Vertragsstaaten werden unbeschadet

des Artikels 22 die erforderlichen Maßnahmen

treffen, um den Zahlungsverkehr zwischen den

Eisenbahnen des einen Vertragsstaates und deren

im anderen Vertragsstaat gelegenen Stellen, einschließlich

der Zahlung von Dienstbezügen und

Löhnen der Eisenbahnbediensteten, zu ermöglichen.

ARTIKEL 24

Dienstsendungen

(1) Dienstbriefe, Dienstpakete sowie dienstliche

Geld- und Wertsendungen können zwischen

den im Artikel 2 angeführten Stellen und zwischen

den im Artikel 6 Absatz 2 angeführten

Vertretern sowie zwischen allen vorgenannten

Stellen und ihren vorgesetzten Stellen und ent-

sprechenden Verwaltungen ohne Vermittlung

der Post und frei von Postgebühren ausgetauscht

werden.

(2) Diese Sendungen sind mit einem Zeichen

der absendenden Verwaltung zu versehen und unpersönlich

an die Verwaltung oder die Stelle zu

richten, für die sie bestimmt sind.

(3) Falls der Verdacht auftaucht, daß eine gebührenfrei

beförderte Sendung zur Gänze oder

teilweise privaten Charakter trägt, sind die Postverwaltungen

der beiden Vertragsstaaten berechtigt,

gemäß dem für solche Fälle nach den Rechtsvorschriften

ihres Staates vorgeschriebenen Verfahren

die Überprüfung der ankommenden und

abgehenden obgenannten Dienstsendungen anzuordnen.

ARTIKEL 25

Postdienst

(1) Der Austausch der Postsachen erfolgt in der

Regel in den Gemeinschaftsbahnhöfen. Nach der

unter Beachtung aller gültigen internationalen

Bestimmungen und besonders der des Weltpostvertrages

und der zugehörigen Ausführungsvorschriften

erfolgten Auswechslung der Postsachen

geht die Pflicht zur Obsorge von der einen auf

die andere Postverwaltung der Vertragsstaaten

über.

(2) Wenn die Postverwaltung eines der Vertragsstaaten

allein den Austauschdienst der Postsachen

in einem Gemeinschaftsbahnhof ausführt,

wird sich die Postverwaltung des anderen Vertragsstaates

an den entsprechenden Kosten im

Verhältnis der erbrachten Leistungen beteiligen.

(3) Die Bestimmungen der Artikel 10, 13 Absatz

3, 14 bis 19 und 21 dieses Abkommens gelten

sinngemäß auch für den Postdienst.

ARTIKEL 26

Schiedsverfahren

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung

oder die Anwendung dieses Abkommens

sollen möglichst durch die zuständigen Stellen

der Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit weder

auf diese Weise noch auf dem diplomatischen

Wege beigelegt werden kann, kann jeder der Vertragsstaaten

nach den Bestimmungen des Kapitels

III des am 29. April 1957 in Straßburg geschlossenen

Europäischen Übereinkommens zur

friedlichen Beilegung von Streitigkeiten eine bindende

Entscheidung herbeiführen.

(3) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines

Schiedsrichters und seiner Vertretung im Verfahren.

Die übrigen Kosten werden von den

Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.

ARTIKEL 27

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die

Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht

werden.

(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden

folgenden Monats in Kraft.

(3) Das Abkommen gilt auf unbestimmte Zeit.

Es kann jederzeit schriftlich auf dem diplomatischen

Wege gekündigt werden und tritt sechs

Monate nach der Kündigung außer Kraft.

(4) Im Falle der Kündigung werden die Vertragsstaaten

unverzüglich in Verhandlungen

über die Neuregelung des Vertragsgegenstandes

eintreten.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Rom, am 29. März 1974, in

zweifacher Urschrift, in deutscher und italienischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise verbindlich sind.

Für die Republik Österreich

Löwenthal m, p.

Für die Italienische Republik

Mario Pedini m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 2. Juli 1976 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 27

Absatz 2 am 1. Oktober 1976 in Kraft.

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