473. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 12
verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Italienische
Republik haben, von dem Wunsche geleitet, den
Grenzübergang der Eisenbahnen zwischen den
Staaten zu regeln und zu erleichtern, folgendes
vereinbart
ARTIKEL 1
Allgemeines
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den
Grenzübergang der Eisenbahnen zu erleichtern.
Sie werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen,
um ihn ordnungsgemäß und zweckmäßig zu
gestalten.
ARTIKEL 2
Gemeinschaftsbahnhöfe
(1) Gemeinschaftsbahnhöfe sind die Bahnhöfe
1. Brennero/Brenner,
2. Tarvisio Centrale,
3. San Candido/Innichen.
Die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) und
die Italienischen Staatsbahnen (FS) vereinbaren,
welche Verkehrsarten (Personen-, Gepäck-, Güterverkehr
etc.) in den oberwähnten Gemeinschaftsbahnhöfen
abgewickelt werden.
(2) In den Bahnhöfen Innsbruck Hauptbahnhof
und Arnoldstein sind Dienststellen der FS
errichtet, die folgende Aufgaben haben
1. Im Bahnhof Innsbruck Hauptbahnhof
die technische Untersuchung, Bezettelung
und Aufschreibung der Wagen und Lademittel
sowie den Übergangsabrechnungsdienst
für Güter;
2. im Bahnhof Arnoldstein
den Übergangsabrechnungsdienst für Güter.
(3) Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten
können zur Verbesserung des
Eisenbahnverkehrs die Durchführung bestimmter
Teile des Anschluß- und Übergangsdienstes
in anderen als den in den Absätzen 1 und 2
bezeichneten Bahnhöfen vereinbaren. In diesen
Fällen sind die Bestimmungen dieses Abkommens
sinngemäß anzuwenden.
ARTIKEL 3
Anschlußgrenzstrecken
(1) Die ÖBB sind berechtigt, den öffentlichen
Eisenbahnbetrieb unter Einhaltung der Bedingungen
gemäß dem folgenden Artikel 8 mit
eigenen Fahrbetriebsmitteln auf italienischem
Hoheitsgebiet auf den Strecken zwischen der
Staatsgrenze und den Gemeinschaftsbahnhöfen
(Anschlußgrenzstrecken) durchzuführen und die
Gemeinschaftsbahnhöfe zu benützen.
(2) Die ÖBB und die FS haben den Eisenbahnbetrieb
auf den Anschlußgrenzstrecken und die
Benützung der Gemeinschaftsbahnhöfe durch besondere
Vereinbarungen derart zu regeln, daß
hiedurch eine einwandfreie und ordnungsgemäße
Dienstabwicklung gesichert ist.
ARTIKEL 4
Benützung der Gebäude und Anlagen
(1) Für die Mitbenützung der Gebäude und
Anlagen der Gemeinschaftsbahnhöfe haben die
ÖBB eine Vergütung zu leisten, die unter Zugrundelegung
eines zwischen den ÖBB und den
FS zu vereinbarenden Zinssatzes vom Anlagekapitalwert
berechnet wird. Bei der Festsetzung
dieser Vergütung ist das im Absatz 2 behandelte
Verhältnis der Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Für Gebäude und Anlagen, die von den
ÖBB ausschließlich benützt werden, wird der
volle Zinsbetrag vergütet.
(2) Die aus der gemeinschaftlichen Betriebsführung
aufgelaufenen Betriebsausgaben werden
von den FS getragen und den ÖBB nach dem
Ausmaß der Benützung der Gemeinschaftsbahnhöfe
angelastet.
(3) Neubauten von Gebäuden und Anlagen
oder Zubauten hiezu für gemeinschaftliche
Zwecke oder zur ausschließlichen Benützung
durch die ÖBB dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung
zwischen den ÖBB und den FS ausgeführt
werden und gehen grundsätzlich zu
Lasten der FS. Der Kostenaufwand hiefür vermehrt
den Anlagekapitalwert. Umbauten von
Gebäuden und Anlagen oder Ersatzbauten für
sie dürfen gleichfalls nur nach vorheriger Vereinbarung
zwischen den ÖBB und den FS aus-
geführt werden und gehen grundsätzlich zu
Lasten der FS. Der Kostenaufwand hiefür vermehrt
den Anlagekapitalwert jedoch nur um
den Mehrwert, der sich aus dem Umbau oder
Ersatzbau ergibt und der durch Vereinbarung
zwischen den ÖBB und den FS festgesetzt wird.
Der Kostenaufwand, der keine Vermehrung des
Anlagekapitalwertes bildet, wird als Betriebsausgabe
angesehen und, wie im Absatz 2 vorgesehen,
aufgeteilt.
(4) In Vereinbarungen der ÖBB und FS kann
eine Abgeltung des Anlagekapitalwertes vorgesehen
werden, die von jener der periodischen
Zahlung von Zinsen abweicht.
(5) Für die Benützung von Räumen und Anlagen
der Eisenbahn auf österreichischem Hoheitsgebiet
haben die FS den ÖBB eine Vergütung
zu leisten, deren Höhe auf Grund der Selbstkosten
zu ermitteln ist.
ARTIKEL 5
Erhaltung und Beaufsichtigung der Gebäude und
Anlagen
(1) Die FS sorgen für die Erhaltung und Beaufsichtigung
der Gebäude und Anlagen der Gemeinschaftsbahnhöfe
und der Anschlußgrenzstrecken.
(2) Der Gesamtbetrag der auf die betreffenden
Gebäude und Anlagen entfallenden Betriebskosten
wird zwischen den ÖBB und den FS nach
Maßgabe der diesbezüglich zwischen den ÖBB
und den FS getroffenen Vereinbarungen aufgeteilt.
ARTIKEL 6
Gemeinschaftsdienst
(1) Die FS sorgen für eine einwandfreie und
ordnungsgemäße Durchführung des Gemeinschaftsdienstes
und des Dienstes im ausschließlichen
Interesse der ÖBB, wobei sie die Dienstleistungen
erbringen, die in der zwischen den
ÖBB und den FS abzuschließenden Vereinbarung
festgelegt sind.
(2) Die ÖBB und die FS sind berechtigt, einen
eigenen Vertreter für die im Artikel 2 bezeichneten
Bahnhöfe zu bestellen. Die Diensträume
des Vertreters müssen Aufschriften in beiden
Sprachen der Vertragsstaaten tragen, wobei die
deutsche Sprache für die im Artikel 2 Absatz 1
bezeichneten Bahnhöfe und die italienische
Sprache für die im Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten
Bahnhöfe den Vorrang hat.
ARTIKEL 7
Erweiterter Zugförderungs- und Zugbegleitdienst
Die ÖBB und die FS können vereinbaren, daß
der Zugförderungs- oder Zugbegleitdienst über
den Gemeinschaftsbahnhof hinaus in einer oder
beiden Richtungen von den ÖBB oder den FS
mit eigenen Triebfahrzeugen und mit eigenen
Bediensteten besorgt wird. Dabei sind die den
Zugförderungs- und Zugbegleitdienst betreffenden
Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere
die der Artikel 13 Absätze 3, 4, 9 und 10,
15 Absatz 1, 16, 17, 18 Absätze 2, 3 und 4, 19
Absatz 3 und 22, entsprechend anzuwenden.
ARTIKEL 8
Betriebsabwicklung
(1) Die behördlichen Zulassungen von Triebfahrzeugen
und die Prüfungen des Bedienungspersonals
im Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates
gelten auch für das Hoheitsgebiet des
anderen Vertragsstaates.
(2) Für den Betrieb auf den Anschlußgrenzstrecken
sind die bei den ÖBB geltenden Betriebsvorschriften
mit Ausnahme der Bestimmungen,
die die Sicherheit der Geleise und des Bahnkörpers
betreffen, anzuwenden. Die ÖBB und
die FS können jedoch vereinbaren, daß für den
gesamten Betriebsdienst oder für bestimmte Teile
dieses Dienstes die Betriebsvorschriften der FS
angewendet werden.
(3) In den Gemeinschaftsbahnhöfen gelten die
Betriebsvorschriften der FS. Die ÖBB und die
FS können jedoch vereinbaren, daß für bestimmte
Teile des Betriebsdienstes die für die
ÖBB geltenden Vorschriften angewendet werden.
(4) Die Bediensteten der FS, die als Fahrdienstleiter,
Personenkassiere, Gepäckkassiere, Güterkassiere,
im Telegraphen- und Fernsprechdienst
Dienstverrichtungen für die ÖBB besorgen, sowie
Bedienstete der FS, denen die Beaufsichtigung
der Anschlußgrenzstrecke übertragen ist, müssen
eine ausreichende Kenntnis der für die Durchführung
des betreffenden Dienstes geltenden
Dienstvorschriften der ÖBB nachweisen. Die entsprechenden
Prüfungen werden von hiefür zuständigen
Bediensteten der ÖBB in Anwesenheit
eines zuständigen Bediensteten der FS abgenommen.
ARTIKEL 9
Dienstsprache
(1) In den Gemeinschaftsbahnhöfen müssen die
Aufschriften, die den Gemeinschaftsdienst der
Eisenbahnen betreffen, in den Sprachen beider
Vertragsstaaten angebracht sein, wobei die italienische
Sprache den Vorrang hat. Die Diensträume
der im Absatz 2 des Artikels 2 genannten italienischen
Dienststellen müssen gleichfalls zweisprachig
bezeichnet sein, wobei die deutsche
Sprache den Vorrang hat. Die Bestimmungen
des Artikels 6 hinsichtlich der Diensträume der
Vertreter beider Eisenbahnen werden hiedurch
nicht berührt.
(2) Für ausschließliche Zwecke des Eisenbahndienstes
der ÖBB ist in den Gemeinschaftsbahnhöfen
und auf den Anschlußgrenzstrecken nur
die deutsche Sprache zu verwenden.
(3) Die im Artikel 8 Absatz 4 erwähnten Bediensteten
der FS müssen die deutsche Sprache
in einem für die Durchführung des Dienstes erforderlichen
Ausmaß beherrschen. Bedienstete
der ÖBB müssen, falb sie besondere Dienste der
FS zu verrichten haben, die jenen im Artikel 8
Absatz 4 genannten entsprechen, ihrerseits die
italienische Sprache in ausreichendem Ausmaße
beherrschen.
(4) Bahndienstliche Telegramme, die an österreichische
Bahnhöfe oder an andere österreichische
Stellen gerichtet sind oder von ihnen einlangen,
werden von den Gemeinschaftsbahnhöfen
jeweils in die deutsche oder in die italienische
Sprache übersetzt.
(5) Der eisenbahndienstliche Schriftwechsel zwischen
den Gemeinschaftsbahnhöfen und den
Stellen der ÖBB, ausgenommen jener mit dem
Vertreter der ÖBB, hat in deutscher Sprache zu
erfolgen.
ARTIKEL 10
Eisenbahnfernmeldeeinrichtungen
(1) Die ÖBB und die FS sind berechtigt, direkte
Verbindungen der beiderseitigen Eisenbahnfernmeldeeinrichtungen
herzustellen.
(2) Die Bediensteten der ÖBB und der FS sind
berechtigt, Fernmeldeeinrichtungen der anderen
Eisenbahn für dienstliche Zwecke unentgeltlich
zu benützen.
ARTIKEL 11
Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit des Eisenbahnbetriebes
und -verkehrs
(1) Bei der Durchführung des Dienstes in fahrenden
Zügen auf der Anschlußgrenzstrecke
haben die Bediensteten der ÖBB die Bestimmungen
ihres Staates zur Regelung dieses Dienstes
anzuwenden.
(2) Allfällige im fahrenden Zug auf einer Anschlußgrenzstrecke
von den genannten Bediensteten
festgestellte Verstöße gegen die Ordnungsmäßigkeit
und Sicherheit des Eisenbahnbetriebes
und -verkehrs sind der zuständigen örtlichen
italienischen Dienststelle in dem in Betracht kommenden
Gemeinschaftsbahnhof zur Regelung im
Sinne der geltenden Gesetze und Bestimmungen
der Italienischen Republik zur Kenntnis zu bringen.
ARTIKEL 12
Beförderungsrecht; Tarife
Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten
vereinbaren unter Bedachtnahme auf bestehende
internationale Vereinbarungen, in welchen
Fällen für die Beförderung von Personen,
Reisegepäck, Expreßgut und Gütern im grenzüberschreitenden
Verkehr zwischen den Gemeinschaftsbahnhöfen
und Österreich österreichisches
Recht anzuwenden ist. In gleicher Weise wird
von den bezeichneten Zentralbehörden der Tarifschnittpunkt
festgelegt.
ARTIKEL 13
Haftung
(1) Wird durch einen Unfall beim Betrieb der
ÖBB auf einer Anschlußgrenzstrecke oder in einem
Gemeinschaftsbahnhof ein Reisender getötet oder
verletzt oder eine Sache, die ein Reisender an
sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder
vernichtet, so haften die ÖBB nach italienischem
Recht; die ÖBB müssen sich dabei auch Handlungen
und Unterlassungen der FS oder deren
Bediensteter so anrechnen lassen, als wären es
eigene Handlungen oder Unterlassungen oder
die der eigenen Bediensteten. Außer den ÖBB
haften auch die FS Reisenden gegenüber als Gesamtschuldner
vorbehaltlich eines Rückgriffs
gegen die ÖBB.
(2) Entsteht bei der Beförderung von Reisegepäck,
Expreßgut oder Gütern durch die ÖBB
auf einer Anschlußgrenzstrecke oder in einem
Gemeinschaftsbahnhof ein Schaden durch Verlust,
Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung,
so haften die ÖBB aus dem Beförderungsvertrag
nach österreichischem Recht; sie müssen sich dabei
auch Handlungen oder Unterlassungen der FS
oder deren Bediensteter so anrechnen lassen, als
wären es eigene Handlungen oder Unterlassungen
oder die der eigenen Bediensteten.
(3) Wird durch einen Unfall beim Betrieb der
Eisenbahn ein Bediensteter
1. der ÖBB in Ausübung seines mit dem
Grenzübergang, auf den sich dieses Abkommen
bezieht, zusammenhängenden Dienstes
auf der Anschlußgrenzstrecke oder im Gemeinschaftsbahnhof
getötet oder verletzt
oder eine Sache, die ein Bediensteter der
ÖBB an sich trägt oder mit sich führt, be-
schädigt oder vernichtet, so ist die Pflicht,
die sich aus dem Unfall ergebenden Ansprüche
zu befriedigen, so zu beurteilen, als
ob sich der Unfall auf den Strecken der
ÖBB in Österreich ereignet hätte;
2. der FS auf die in Ziffer 1 beschriebene
Weise in den Bahnhöfen Innsbruck Hauptbahnhof
oder Arnoldstein oder auf den
Strecken von der Staatsgrenze zu den genannten
Bahnhöfen geschädigt, so ist die
genannte Pflicht so zu beurteilen, als ob sich
der Unfall auf den Strecken der FS in Italien
ereignet hätte;
3. der FS auf die in Ziffer 1 beschriebene
Weise auf der Anschlußgrenzstrecke oder im
Gemeinschaftsbahnhof geschädigt, so ist die
genannte Pflicht so zu beurteilen, als ob sich
der Unfall beim Betrieb der FS ereignet
hätte.
(4) Auf Schäden an Fahrbetriebs- und Lademitteln
sind internationale Eisenbahnabkommen
oder besondere Vereinbarungen zwischen den
ÖBB und den FS anzuwenden.
(5) Soweit es sich um Schäden im Eisenbahn-
Postverkehr auf einer Anschlußgrenzstrecke oder
in einem Gemeinschaftsbahnhof handelt, werden
die internationalen Bestimmungen über die Haftung
der Post nicht berührt und abweichende
internationale Vereinbarungen nicht ausgeschlossen.
(6) Für Schäden, die dritte Personen, die weder
Reisende noch beim Betrieb der Eisenbahn oder
bei der Grenzabfertigung tätige Personen sind,
oder Sachen, die nicht Gegenstand eines Beförderungsvertrages
sind, durch einen Unfall beim Betrieb
der ÖBB auf einer Anschlußgrenzstrecke
oder in einem Gemeinschaftsbahnhof erleiden,
haftet die Eisenbahn, die oder deren Bedienstete
den Schaden verschuldet haben, nach italienischem
Recht, soweit in anderen Abkommen nicht anderes
bestimmt ist. Soweit nur eine von beiden
Eisenbahnen haftet, trifft die Haftung gegenüber
dritten Personen beide Eisenbahnen als Gesamtschuldner
vorbehaltlich eines Rückgriffs.
(7) Haften sowohl die ÖBB als auch die FS,
so kann der Geschädigte die Klage nach Wahl
gegen eine von ihnen erheben. Das Wahlrecht
erlischt mit der Einbringung der Klage.
(8) Die Klage kann nur vor den Gerichten des
Vertragsstaates der in Anspruch genommenen
Eisenbahn erhoben werden.
(9) Die Bestimmungen der internationalen
Übereinkommen über Schäden, die sich bei internationalen
Beförderungen ereignen, bleiben unberührt.
(10) Ob und inwieweit ein Rückgriff sowie ein
gegenseitiger Ersatz von Schäden und Aufwendungen
zwischen den ÖBB und den FS zulässig
ist, ist zwischen den ÖBB und den FS zu vereinbaren.
ARTIKEL 14
Abgaben
(1) Was die auf dem italienischen Hoheitsgebiet
gesetzlich bestehenden Abgaben anlangt, werden
die ÖBB den FS gleichgestellt.
(2) Unberührt bleiben die geltenden Verträge
zwischen der Republik Österreich und der Italienischen
Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
(3) Die von den ÖBB auf Streckenabschnitten
zwischen der Staatsgrenze und dem Gemeinschaftsbahnhof
durchgeführten Transporte sind
von der Entrichtung der auf italienischem Hoheitsgebiet
geltenden Abgaben ausgenommen.
(4) Die auf Grund dieses Abkommens zwischen
den ÖBB und den FS abzuschließenden Vereinbarungen
genießen in den Vertragsstaaten Abgabenfreiheit.
ARTIKEL 15
Ausweise für den Grenzfibertritt
(1) Die Eisenbahnbediensteten, die sich in Vollziehung
dieses Abkommens in das Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates zur Ausübung ihres
Dienstes begeben müssen und sich dort aufzuhalten
haben, sowie die mit der Dienstaufsicht betrauten
Eisenbahnbediensteten sind von jeder
Paß- und Sichtvermerkspflicht befreit. Sie dürfen
daher ihre Identität und ihre dienstliche Eigenschaft
auch auf Grund eines mit Lichtbild versehenen
Eisenbahnausweises, in Verbindung mit
einer Bescheinigung ihrer vorgesetzten Stelle,
nachweisen. Sofern sie dort wohnen, dürfen sie
sich ohne besondere Bewilligung auf dem Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates aufhalten.
(2) Absatz 1 ist auch auf die Haushaltsangehörigen
der dort bezeichneten Bediensteten anzuwenden.
ARTIKEL 16
Dienstkleidung
Die Bediensteten der ÖBB und der FS dürfen
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates am
Ort ihrer Tätigkeit und auf dem Hin- und Rückweg
ihre Dienstkleidung tragen.
ARTIKEL 17
Persönlicher Schutz der Eisenbahnbediensteten
Die Eisenbahnbediensteten der Vertragsstaaten
genießen bei der Ausübung ihres Dienstes auf
dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
den Schutz und den Beistand, die den entsprechenden
Bediensteten des anderen Vertragsstaates
zustehen.
ARTIKEL 18
Zulassung der Eisenbahnbediensteten;
Disziplinarvergehen und Straftaten
(1) Die Namen der auf dem Hoheitsgebiet des
anderen Vertragsstaates ständig Dienst versehenden
Eisenbahnbediensteten sind der entsprechenden
Stelle des anderen Vertragsstaates unter Angabe
des Diensttitels, des Geburtsdatums und des
Geburtsortes zur Kenntnis zu bringen. Die Mitteilung
muß schriftlich und in der Regel vor dem
Eintreffen des Bediensteten erfolgen; in Ausnahmefällen
kann sie gleichzeitig mit dem Eintreffen
desselben vorgenommen werden. Gleiches
gilt für die im Artikel 15 Absatz 2 genannten
Haushaltsangehörigen mit der Maßgabe, daß die
Mitteilung in jedem Fall vor Eintreffen dieser
Personen und unter Angabe ihres letzten Wohnsitzes
gemacht werden muß.
(2) Für allfällige von den Eisenbahnbediensteten
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
begangene Disziplinarvergehen sind die
entsprechenden Bestimmungen des Vertragsstaates
anzuwenden, dem der Bedienstete angehört.
(3) Falls Eisenbahnbedienstete Handlungen begehen,
die im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
als Straftaten angesehen werden,
haben die zuständigen Behörden dieses Vertragsstaates
der Stelle des Bediensteten davon
unverzüglich Mitteilung zu machen.
(4) Jeder Vertragsstaat wird seine Eisenbahnbediensteten
auf Verlangen des anderen Vertragsstaates
von der Verwendung in dessen Hoheitsgebiet
ausschließen oder abberufen. Damit
erlöschen auch alle Berechtigungen nach Artikel
15.
ARTIKEL 19
Besondere Bestimmungen für Eisenbahnbedienstete
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
(1) Eisenbahnbedienstete, die auf Grund dieses
Abkommens dauernd im Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates ihren Dienst versehen und
dort einen Wohnsitz begründen, sind entsprechend
den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates
anläßlich des Dienstantrittes, der Grün-
dung eines eigenen Hausstandes und der Rückkehr
in ihren Heimatstaat Ton allen Ein- und
Ausgangsabgaben für ihren Hausrat, für ihre
persönlichen Gebraudisgegenstände einschließlich
der Fahrzeuge und für die üblichen Haushaltsvorräte
befreit. Diese Begünstigung gilt auch
für Personen, die unter den oberwähnten Umständen
mit ihnen im gemeinsamen Haushalt
leben. Voraussetzung für diese Befreiung ist, daß
diese Gegenstände aus dem freien Verkehr des
Heimatstaates oder des Staates stammen, in dem
der Bedienstete oder seine Haushaltsangehörigen
vorher ihren Wohnsitz gehabt haben.
(2) Die im Absatz 1 bezeichneten Eisenbahnbediensteten
und ihre Haushaltsangehörigen sind
von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen
Dienst- und Sachleistungen in diesem Vertragsstaat
befreit. Sie unterliegen keiner Abgabe, die
nicht auch von den in derselben Gemeinde wohnhaften
Angehörigen des anderen Vertragsstaates
zu entrichten ist. In Belangen der Staatsangehörigkeit
und des Militärdienstes sind sie als im
Heimatstaat wohnhaft anzusehen.
(3) Eisenbahnbedienstete eines Vertragsstaates,
die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht im anderen
Vertragsstaat haben, sind für die für ihren
täglichen persönlichen Gebrauch bestimmten
Gegenstände, Dienstausrüstungen und kleine
Mengen von Lebensmitteln, die sie auf dem Weg
zum oder vom Dienstort mit sich führen, von
sämtlichen Ein- und Ausgangsabgaben befreit.
(4) Für Dienst- und Privatfahrzeuge der im
Absatz 3 bezeichneten Eisenbahnbediensteten,
mit denen sich diese dienstlich in den anderen
Vertragsstaat begeben und sodann wieder in den
Heimatstaat zurückkehren, wird die vorübergehende
Einbringung in den anderen Vertragsstaat
ohne Leistung einer Sicherstellung gewährt.
Allfällige weitergehende Begünstigungen eines der
Vertragsstaaten werden dadurch nicht berührt.
(5) Die Eisenbahnbediensteten, die im Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates keinen Wohnsitz
nach Absatz 1 begründet haben, aber im
anderen Vertragsstaat ihren Dienst versehen, sind
von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen
Dienst- und Sachleistungen befreit.
(6) Hinsichtlich der Gehälter der in den vorstehenden
Absätzen bezeichneten Eisenbahnbediensteten
sind die zwischen den Vertragsstaaten
geltenden Vereinbarungen über die Doppelbesteuerung
anzuwenden. Die Gehälter der
in den vorstehenden Absätzen bezeichneten
Eisenbahnbediensteten sind keiner Devisenbeschränkung
unterworfen. Diese Bediensteten
dürfen insbesondere ihre Gehaltsersparnisse frei
unter Beachtung der in dem Vertragsstaat geltenden
Vorschriften, in dem sie ihren Dienst versehen,
in ihren Heimatstaat überweisen.
ARTIKEL 20
Regelung des Dienstbetriebes
Der Dienstbetrieb der auf dem Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates gelegenen Stellen
wird ausschließlich durch die diesen vorgesetzten
Stellen geregelt.
ARTIKEL 21
Abgabenbefreiung für Dienst- und Bedarfsgegenstände
der Dienststellen
(1) Die Vertragsstaaten gewähren den in ihrem
Hoheitsgebiet gelegenen Stellen des anderen Vertragsstaates
für die zur Einrichtung und zum
Dienstbetrieb dieser Stellen erforderlichen Gegenstände
und Materialien, wie Möbel, Geräte, Gebrauchsgegenstände,
Register und Formulare, die
Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben.
(2) Auf die nach Absatz 1 und nach Artikel 19
eingangsabgaben- und ausgangsabgabenfreien
Waren sind Einfuhr- und Ausfuhrverbote sowie
Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, mit Ausnahme
solcher sanitärer, veterinärer und sicherheitspolizeilicher
Art, nicht anzuwenden.
ARTIKEL 22
Verbringung von Dienstgeldern
Die von den Bediensteten der ÖBB in Ausübung
ihres Dienstes in den grenzüberschreitenden
Zügen eingenommenen Geldbeträge können
unbehindert auf italienisches Hoheitsgebiet mitgeführt
oder von diesen Bediensteten auf österreichisches
Hoheitsgebiet verbracht werden.
ARTIKEL 23
Zahlungsverkehr
(1) Zahlungen auf Grund dieses Abkommens
werden gemäß den zwischen den Vertragsstaaten
im Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden Bestimmungen
geleistet.
(2) Die Vertragsstaaten werden unbeschadet
des Artikels 22 die erforderlichen Maßnahmen
treffen, um den Zahlungsverkehr zwischen den
Eisenbahnen des einen Vertragsstaates und deren
im anderen Vertragsstaat gelegenen Stellen, einschließlich
der Zahlung von Dienstbezügen und
Löhnen der Eisenbahnbediensteten, zu ermöglichen.
ARTIKEL 24
Dienstsendungen
(1) Dienstbriefe, Dienstpakete sowie dienstliche
Geld- und Wertsendungen können zwischen
den im Artikel 2 angeführten Stellen und zwischen
den im Artikel 6 Absatz 2 angeführten
Vertretern sowie zwischen allen vorgenannten
Stellen und ihren vorgesetzten Stellen und ent-
sprechenden Verwaltungen ohne Vermittlung
der Post und frei von Postgebühren ausgetauscht
werden.
(2) Diese Sendungen sind mit einem Zeichen
der absendenden Verwaltung zu versehen und unpersönlich
an die Verwaltung oder die Stelle zu
richten, für die sie bestimmt sind.
(3) Falls der Verdacht auftaucht, daß eine gebührenfrei
beförderte Sendung zur Gänze oder
teilweise privaten Charakter trägt, sind die Postverwaltungen
der beiden Vertragsstaaten berechtigt,
gemäß dem für solche Fälle nach den Rechtsvorschriften
ihres Staates vorgeschriebenen Verfahren
die Überprüfung der ankommenden und
abgehenden obgenannten Dienstsendungen anzuordnen.
ARTIKEL 25
Postdienst
(1) Der Austausch der Postsachen erfolgt in der
Regel in den Gemeinschaftsbahnhöfen. Nach der
unter Beachtung aller gültigen internationalen
Bestimmungen und besonders der des Weltpostvertrages
und der zugehörigen Ausführungsvorschriften
erfolgten Auswechslung der Postsachen
geht die Pflicht zur Obsorge von der einen auf
die andere Postverwaltung der Vertragsstaaten
über.
(2) Wenn die Postverwaltung eines der Vertragsstaaten
allein den Austauschdienst der Postsachen
in einem Gemeinschaftsbahnhof ausführt,
wird sich die Postverwaltung des anderen Vertragsstaates
an den entsprechenden Kosten im
Verhältnis der erbrachten Leistungen beteiligen.
(3) Die Bestimmungen der Artikel 10, 13 Absatz
3, 14 bis 19 und 21 dieses Abkommens gelten
sinngemäß auch für den Postdienst.
ARTIKEL 26
Schiedsverfahren
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
oder die Anwendung dieses Abkommens
sollen möglichst durch die zuständigen Stellen
der Vertragsstaaten beigelegt werden.
(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit weder
auf diese Weise noch auf dem diplomatischen
Wege beigelegt werden kann, kann jeder der Vertragsstaaten
nach den Bestimmungen des Kapitels
III des am 29. April 1957 in Straßburg geschlossenen
Europäischen Übereinkommens zur
friedlichen Beilegung von Streitigkeiten eine bindende
Entscheidung herbeiführen.
(3) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines
Schiedsrichters und seiner Vertretung im Verfahren.
Die übrigen Kosten werden von den
Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.
ARTIKEL 27
Schlußbestimmungen
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die
Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht
werden.
(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden
folgenden Monats in Kraft.
(3) Das Abkommen gilt auf unbestimmte Zeit.
Es kann jederzeit schriftlich auf dem diplomatischen
Wege gekündigt werden und tritt sechs
Monate nach der Kündigung außer Kraft.
(4) Im Falle der Kündigung werden die Vertragsstaaten
unverzüglich in Verhandlungen
über die Neuregelung des Vertragsgegenstandes
eintreten.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Rom, am 29. März 1974, in
zweifacher Urschrift, in deutscher und italienischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise verbindlich sind.
Für die Republik Österreich
Löwenthal m, p.
Für die Italienische Republik
Mario Pedini m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 2. Juli 1976 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 27
Absatz 2 am 1. Oktober 1976 in Kraft.