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473_1975 AT

473. Verordnung: Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 473. Verordnung: Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, 167/

1972, 317/1973 und 180/1974 sowie auf Grund

des Art. IX Abs. 2 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1973, BGBl. Nr. 317, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler verordnet

§ 1. Die Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst

im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Prüfungswerber nachzuweisen, daß er imstande

ist,

1. auf Grund von zur Verfügung gestellten

Unterlagen einen Bescheid auszuarbeiten und

2. eine schriftliche Abhandlung über ein vom

Prüfungswerber aus mindestens zwei gestellten

Themen auszuwählendes Thema abzufassen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten; sie darf nicht länger als acht

Stunden dauern. Die Themen bzw. der zu bearbeitende

Fall sind den unter § 3 angeführten

Gegenständen zu entnehmen.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes

angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze

mit Ausnahme des Agrarverfahrensgesetzes;

2. Betriebs- und Menschenführung, Arbeitnehmerschutzvorschriften;

3. Postwesen (unter Einschluß des Postautodienstes);

4. Fernmelderecht und -verkehr;

5. Haushalts- und "Wirtschaftswesen.

§ 4. Bei Prüfungswerbern, die das Definitivstellungserfordernis

für den Dienstzweig „Höherer

Verwaltungsdienst im Bereich der Post- und

Telegraphenverwaltung" nach den Bestimmungen

der Dienstzweigeordnung für die Beamten der

Allgemeinen Verwaltung (Anlage zu Abschnitt I

des Gehaltsüberleitungsgesetzes) in der vor dem

Inkrafttreten der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1973, BGBl. Nr. 317, geltenden Fassung

erfüllt haben, entfällt die mündliche Prüfung in

den Gegenständen „Österreichisches Verfassungsrecht"

und „Aufbau und Organisation der österreichischen

Behörden".

§ 5. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das

Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion

für die Post- und Telegraphenverwaltung.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des höheren Dienstes bestellt

werden.

(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden

und vier weiteren Mitgliedern. Der

Vorsitzende und die Prüfungskommissäre für die

Gegenstände des allgemeinen Teiles der mündlichen

Prüfung und die im § 3 Abs. 2 Z. 1, 3 und

4 genannten Gegenstände müssen rechtskundig,

der Prüfungskommissär für den im § 3 Abs. 2

Z. 5 genannten Gegenstand muß rechtskundig

oder Absolvent eines Hochschulstudiums handels-

oder wirtschaftswissenschaftlicher Richtung sein.

§ 6. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit

1. Oktober 1975 in Kraft.

(2) Die Besondere Prüfungsvorschrift für den

Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

(Post- und Telegraphenprüfungsordnung 1953),

Verfügung Nr. I/2, Post- und Telegraphenverordnungsblatt

Nr. 2/1953, in der Fassung der

Verfügungen Nr. II/42, Post- und Telegraphenverordnungsblatt

Nr. 7/1953, Nr. I/97, Post-

und Telegraphenverordnungsblatt Nr. 27/1955,

Nr. I/27, Post- und Telegraphenverordnungsblatt

Nr. 6/1958, und Nr. I/44, Post- und Telegraphenverordnungsblatt

Nr. 14/1965, die durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe

gehoben wurde, tritt gemäß Art. III

Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle

1970, BGBl. Nr. 243, mit Ablauf des 30. September

1975 soweit außer Kraft, als sie den

höheren Verwaltungsdienst im Bereich der Post-

und Telegraphenverwaltung betrifft.

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