473. Verordnung: Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, 167/
1972, 317/1973 und 180/1974 sowie auf Grund
des Art. IX Abs. 2 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1973, BGBl. Nr. 317, wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
§ 1. Die Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst
im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung
ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Prüfungswerber nachzuweisen, daß er imstande
ist,
1. auf Grund von zur Verfügung gestellten
Unterlagen einen Bescheid auszuarbeiten und
2. eine schriftliche Abhandlung über ein vom
Prüfungswerber aus mindestens zwei gestellten
Themen auszuwählendes Thema abzufassen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten; sie darf nicht länger als acht
Stunden dauern. Die Themen bzw. der zu bearbeitende
Fall sind den unter § 3 angeführten
Gegenständen zu entnehmen.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes
angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze
mit Ausnahme des Agrarverfahrensgesetzes;
2. Betriebs- und Menschenführung, Arbeitnehmerschutzvorschriften;
3. Postwesen (unter Einschluß des Postautodienstes);
4. Fernmelderecht und -verkehr;
5. Haushalts- und "Wirtschaftswesen.
§ 4. Bei Prüfungswerbern, die das Definitivstellungserfordernis
für den Dienstzweig „Höherer
Verwaltungsdienst im Bereich der Post- und
Telegraphenverwaltung" nach den Bestimmungen
der Dienstzweigeordnung für die Beamten der
Allgemeinen Verwaltung (Anlage zu Abschnitt I
des Gehaltsüberleitungsgesetzes) in der vor dem
Inkrafttreten der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1973, BGBl. Nr. 317, geltenden Fassung
erfüllt haben, entfällt die mündliche Prüfung in
den Gegenständen „Österreichisches Verfassungsrecht"
und „Aufbau und Organisation der österreichischen
Behörden".
§ 5. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das
Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion
für die Post- und Telegraphenverwaltung.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des höheren Dienstes bestellt
werden.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden
und vier weiteren Mitgliedern. Der
Vorsitzende und die Prüfungskommissäre für die
Gegenstände des allgemeinen Teiles der mündlichen
Prüfung und die im § 3 Abs. 2 Z. 1, 3 und
4 genannten Gegenstände müssen rechtskundig,
der Prüfungskommissär für den im § 3 Abs. 2
Z. 5 genannten Gegenstand muß rechtskundig
oder Absolvent eines Hochschulstudiums handels-
oder wirtschaftswissenschaftlicher Richtung sein.
§ 6. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit
1. Oktober 1975 in Kraft.
(2) Die Besondere Prüfungsvorschrift für den
Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung
(Post- und Telegraphenprüfungsordnung 1953),
Verfügung Nr. I/2, Post- und Telegraphenverordnungsblatt
Nr. 2/1953, in der Fassung der
Verfügungen Nr. II/42, Post- und Telegraphenverordnungsblatt
Nr. 7/1953, Nr. I/97, Post-
und Telegraphenverordnungsblatt Nr. 27/1955,
Nr. I/27, Post- und Telegraphenverordnungsblatt
Nr. 6/1958, und Nr. I/44, Post- und Telegraphenverordnungsblatt
Nr. 14/1965, die durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe
gehoben wurde, tritt gemäß Art. III
Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle
1970, BGBl. Nr. 243, mit Ablauf des 30. September
1975 soweit außer Kraft, als sie den
höheren Verwaltungsdienst im Bereich der Post-
und Telegraphenverwaltung betrifft.