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473_1974 AT

473. Bundesgesetz: Präferenzzollgesetznovelle 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 473. Bundesgesetz: Präferenzzollgesetznovelle 1974

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Präferenzzollgesetz, BGBL Nr. 93/1972,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL

Nr. 652/1973 wird wie folgt geändert

1. Der § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für die Waren der Kapitel 25 bis 99 des

Zolltarifes, mit Ausnahme der in der einen

Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden

Anlage B, Teil I, genannten Waren, sind Vorzugszölle

in einem bestimmten Hundertsatz der

Ausgangszollsätze zu erheben. Dieser beträgt

1. für Ursprungserzeugnisse der begünstigten

Länder, die in der Gruppe I der Anlage C angeführt

sind,

a) 65 für Waren der Kapitel 50 bis 62 und 65

des Zolltarifes,

b) 50 für Waren der übrigen in Betracht

kommenden Kapitel;

2. für Ursprungserzeugnisse der begünstigten

Länder, die in der Gruppe II der Anlage C angeführt

sind, mit Ausnahme der in der Anlage B,

Teil H, genannten Waren, 70.

Bei Berechnung der Vorzugszollsätze sind

Bruchteile yon Wertzollsätzen von mehr als

0 05 v. H. und Bruchteile der in Schilling festgelegten

Zollsätze von mehr als S 0 05 auf die

erste Dezimalstelle aufzurunden, ansonsten auf

die erste Dezimalstelle abzurunden."

2. Die Anlagen A, B und C zum Präferenzzollgesetz

werden durch die diesem Bundesgesetz

angeschlossenen Anlagen A, B und C ersetzt.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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