473. Bundesgesetz: Präferenzzollgesetznovelle 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Präferenzzollgesetz, BGBL Nr. 93/1972,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL
Nr. 652/1973 wird wie folgt geändert
1. Der § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für die Waren der Kapitel 25 bis 99 des
Zolltarifes, mit Ausnahme der in der einen
Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden
Anlage B, Teil I, genannten Waren, sind Vorzugszölle
in einem bestimmten Hundertsatz der
Ausgangszollsätze zu erheben. Dieser beträgt
1. für Ursprungserzeugnisse der begünstigten
Länder, die in der Gruppe I der Anlage C angeführt
sind,
a) 65 für Waren der Kapitel 50 bis 62 und 65
des Zolltarifes,
b) 50 für Waren der übrigen in Betracht
kommenden Kapitel;
2. für Ursprungserzeugnisse der begünstigten
Länder, die in der Gruppe II der Anlage C angeführt
sind, mit Ausnahme der in der Anlage B,
Teil H, genannten Waren, 70.
Bei Berechnung der Vorzugszollsätze sind
Bruchteile yon Wertzollsätzen von mehr als
0 05 v. H. und Bruchteile der in Schilling festgelegten
Zollsätze von mehr als S 0 05 auf die
erste Dezimalstelle aufzurunden, ansonsten auf
die erste Dezimalstelle abzurunden."
2. Die Anlagen A, B und C zum Präferenzzollgesetz
werden durch die diesem Bundesgesetz
angeschlossenen Anlagen A, B und C ersetzt.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.