473. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Psychologie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/
1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst verordnet
I. Abschnitt
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Psychologie ist an den
Philosophischen Fakultäten der Universitäten in
Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.
Ausbildungsziel und Kombination
§ 2. (1) Das Studium der Studienrichtung
Psychologie ist im Sinne der Bestimmungen des
§ 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung auf dem Gebiete der Psychologie
dient.
(2) Das Studium der Studienrichtung Psychologie
ist mit dem Studium der erforderlichen
Hilfs- und Ergänzungsfächer (§ 4 Abs. 2 lit. g)
zu kombinieren.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 3. (1) Das Studium der Studienrichtung
Psychologie besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung
der Diplomarbeit (§ 8) vorgesehenen Zeit,
unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 die
Inskription von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt
umfaßt vier Semester, der zweite
Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich
die Aufgabe, in das Studium der Psychologie
einzuführen und seine Grundlagen zu erarbeiten.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung
und speziellen Ausbildung.
(4) Die zuständige akademische Behörde hat
auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription
von einem Semester, höchstens aber von
zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche
Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen
innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert
und die Voraussetzungen für die Zulassung
zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung
erfüllt. War der ordentliche Hörer im Hinblick
auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in
der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen, ordnungsgemäß
zu inskribieren, so ist die Inskription
derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser
Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der Stundenzahlen
der in den beiden letzten Semestern zu
inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen.
Die vorgeschriebenen Prüfungen über
den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch
abzulegen.
(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(6) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im
Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen
oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne
ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den
Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen
Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer
ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen
(§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz).
(7) Die Studierenden sind verpflichtet, die vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen zu inskribieren
und sich den Studienzielen (§ 1 Abs. 2 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) mit Gewissenhaftigkeit
zu widmen (§ 5 Abs. 4 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz).
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet
der Bestimmung des Abs. 4 insgesamt
80 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
70 Wochenstunden aus den im Abs. 2 genannten
Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Die
Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in
jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
mindestens zu inskribieren
(3) Als Wahlfächer (Abs. 2 lit. f) kommen nur
solche Fächer in Betracht, für die mit Hilfe der
an der betreffenden oder an einer anderen
Hochschule des betreffenden Hochschulortes vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße
durchgeführt werden. Auf Antrag des ordentlichen
Hörers hat die zuständige akademische
Behörde festzustellen, ob ein im Studienplan
nicht genanntes Fach als Wahlfach in Betracht
kommt.
(4) Die im § 7 Abs. 5 vorgesehenen Lehrveranstaltungen
können auch im ersten Studienabschnitt
inskribiert, die Vorprüfung über den
Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 9 Abs. 2
lit. d) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt
werden.
(5) Die nach Inskription der Pflicht- und
Wahlfächer gemäß Abs. 2 auf die in Abs. 1
festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende
Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription
beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer
zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen
Freifächer sind besonders zu beachten.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a)
oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung
(§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription
und den Abschluß der den Stoff dieser
Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil
oder zur kommissionellen Ablegung der ersten
Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 6 Abs. 2 lit. b)
setzt voraus
a) die Inskription von vier einrechenbaren
Semestern;
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
c) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung
aus dem im § 4 Abs. 2 lit. g genannten
Fach.
Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten
Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche
Ablegung des ersten Teiles voraus.
(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten
Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr
abgelegt, so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung
voraus
a) die Inskription von zwei einrechenbaren
Semestern;
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen,
soweit diese im ersten und
zweiten Semester inskribiert wurden.
(4) Die Zulassung zur Vorprüfung setzt die
gültige Inskription und den Abschluß der für
das Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen
Lehrveranstaltungen voraus. Prüfer sind die
Vortragenden oder die Leiter der Lehrveranstaltungen.
Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 9
sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren,
Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien gilt die positive
Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Allgemeine Psychologie;
b) Methodenlehre;
c) Entwicklungspsychologie;
d) Persönlichkeitspsychologie und differentielle
Psychologie;
c) Biologische Grundlagen der Psychologie;
f) das gemäß § 4 Abs. 1 lit. f gewählte Fach;
g) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 4 Abs. 5 gewählten
Freifächer.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in der Form von Teilprüfungen
von Einzelprüfern
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
1. Der erste Teil der kommissionellen Prüfung
umfaßt mindestens die Hälfte der
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
nach Wahl des Kandidaten. Die
übrigen Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind im zweiten Teil der
kommissionellen Prüfung zu prüfen;
2. meldet sich der Kandidat nach dem ersten
Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen
Prüfung, so umfaßt sie diejenigen
Prüfungsfächer bzw. diejenigen
Prüfungsteile derselben, die den im ersten
Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen
entsprechen. Der zweite Teil der
kommissionellen Prüfung umfaßt die
übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)
zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag
des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen
Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen
abzulegen, soweit nicht der Erfolg der
Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 5
Abs. 5). Prüfer sind die Vortragenden oder
Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.
(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder
Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und müssen
für den Fall der Fortsetzung des Studiums
wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten
Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten
Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen
sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6
Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der zuständigen
Prüfungskommission diese Frist zu
verlängern.
(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg
abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest
mit der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4)
dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle
Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat
die kommissionelle Abnahme der ersten
Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung als
erste Wiederholung; sie kann im Falle eines
Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.
Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als
zweite Wiederholung und kann noch einmal
wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder
mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon
dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und
kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung
des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt
unberührt.
(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil
zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist diese
letzte zulässige (dritte) Wiederholung dieser
Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle Prüfung
vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der
Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden
Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus
einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären
zu bestehen.
(9) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich
mündlich abzuhalten. Wenn es jedoch die Eigenart
des Prüfungsfaches erfordert, insbesondere
wenn Auswertungen oder statistische Berechnungen
durchzuführen oder Gutachten zu erstellen
sind, hat die zuständige akademische Behörde
schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.
Schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten
sind auch dann anzuordnen, wenn die
mündliche Ablegung von Teilprüfungen oder
Prüfungsteilen derselben vor Einzelprüfern
wegen der zu großen Zahl der Kandidaten und
der geringen Zahl der Prüfer nicht möglich ist.
Bei der gemäß Abs. 8 letzten zulässigen Wiederholung
einer auf solche Art durchgeführten Teilprüfung
oder eines Prüfungsteiles hat zusätzlich
eine mündliche Prüfung stattzufinden. Eine
mündliche Prüfung hat zusätzlich auch dann
stattzufinden, wenn der Kandidat eine solche beantragt
(§ 30 Abs. 7 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz), sofern die schriftliche Prüfung
oder die Prüfungsarbeit mit einer positiven Note
beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz).
(10) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle
Prüfung in zwei Teilen (Abs. 1 lit. b)
abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung
des Abs. 2 lit. b Z. 2 innerhalb einer Woche
abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz).
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6
Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
hat jedoch die zuständige akademische
Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu
bewilligen.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 3
Abs. 4 und des Abs. 5 sind im zweiten Studienabschnitt
insgesamt 84 Wochenstunden, davon
nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
74 Wochenstunden aus den
im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern,
zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens
15, in den beiden letzten einrechenbaren
Semestern mindestens 5 zu betragen.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 5
sind während des zweiten Studienabschnittes aus
den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu
inskribieren
(4) Auf Antrag hat die zuständige akademische
Behörde zu bewilligen, daß die im Abs. 3 genannten
Prüfungsfächer oder Teile von ihnen
durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder
durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen
oder Studienzweige, die an der betreffenden
Hochschule oder an einer anderen Hochschule
durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt
werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche
Zusammenhänge, auf den Fortschritt
der Wissenschaften oder als Ergänzung der
wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint.
Die gemäß dieser Bestimmung gewählten
Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer
der zweiten Diplomprüfung, gemessen an
der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes
zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,
nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern
sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß
der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen
Prüfungsfächer zu inskribieren.
(5) Außer den im Abs. 3 genannten Pflicht-
und Wahlfächern sind im zweiten Studienabschnitt
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von
vier Wochenstunden aus dem gemäß § 9 Abs. 2
lit. d gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren,
sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im
ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
(6) Die nach Inskription der Pflicht- und
Wahlfächer gemäß Abs. 3 auf die in Abs. 2
festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende
Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription
beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer
zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen
Freifächer sind zu beachten.
Diplomarbeit
§ 8. (1) Der Kandidat hat durch selbständige
Bearbeitung eines Themas aus einem der Studienrichtung
Psychologie zugehörigen Fach den Erfolg
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch
eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) darzutun.
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema
der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,
emeritierten Hochschulprofessoren,
Honorarprofessoren und Hochschuldozenten
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25
Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers,
der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen
hat, obliegt auch die Betreuung des
Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit
sowie ihre Begutachtung.
(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag
des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten
zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer
einrechenbaren Semesters zu vergeben.
(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des
Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles
(§ 2 Abs. 1) als Hausarbeit oder
als Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der
Durchführung ist gleichzeitig mit dorn Thema
vorzuschlagen (Abs. 2).
(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes zu begutachten. Hiebei sind
die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 4 und 6 zu
berücksichtigen.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 9. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
(§ 10 Abs. 4) oder zu einem Prüfungsteil einer
solchen Teilprüfung (§ 10 Abs. 5) setzt die gültige
Inskription und den Abschluß der den Stoff
dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen
voraus.
(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung (§ 10 Abs. 7) setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung ;
b) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4
die Inskription von zehn einrechenbaren
Semestern ;
c) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4
die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
d) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung
nach Wahl des Kandidaten über den Stoff
von Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 5)
1. welche die Fachgebiete der Studienrichtung
Psychologie wissenstheoretisch und
philosophisch vertiefen,
2. welche die Fachgebiete der Studienrichtung
Psychologie in historischer oder
wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer
Weise erfassen,
3. über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften;
die Vorprüfung kann auch im ersten
Studienabschnitt abgelegt werden;
e) die Absolvierung eines Praktikums an einer
öffentlichen oder privaten Institution unter
Anleitung eines Fachpsychologen;
f) die Approbation der Diplomarbeit.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der
zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche
Ablegung des ersten Teiles der zweiten
Diplomprüfung voraus.
(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt
die gültige Inskription und den Abschluß der
für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan
vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus.
Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der
betreffenden Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen
des § 6 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß
anzuwenden.
(5) § 5 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(6) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt
die Studienrichtung (§ 2 Abs. 3 Bundesgesetz
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen) wechseln,
haben bis zur Anmeldung zur kommissionellen
Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch
Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf
die neue Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern
zu ergänzen.
Zweite Diplomprüfung
§ 10. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind unbeschadet der Bestimmung des
Abs. 2
a) Systeme der Psychologie der Gegenwart
und ihre wissenstheoretische und methodische
Problematik;
b) Psychologische Diagnostik;
c) Angewandte Psychologie mit besonderer
Berücksichtigung zweier vom Kandidaten
gemäß § 7 Abs. 3 lit. c gewählter Teilgebiete;
d) Klinische Psychologie;
e) Sozialpsychologie;
f) Psychopathologie und Psychiatrie für
Psychologen;
g) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 7 Abs. 6 gewählten
Freifächer.
(2) Bei Austausch von Prüfungsfächern der
zweiten Diplomprüfung oder Teilen derselben
gemäß § 7 Abs. 4 treten die gewählten Prüfungsfächer
an die Stelle der entsprechenden in Abs. 1
genannten Prüfungsfächer oder Teile derselben.
(3) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist.
(4) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung
ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von
Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle
Prüfung aus allen Prüfungsfächern
der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten
Prüfungssenat abzulegen.
(5) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung den Stoff von
mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag
des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen
Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen
abzulegen, soweit nicht der Erfolg der
Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 9
Abs. 5 in Verbindung mit § 5 Abs. 5). Prüfer
sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden
Lehrveranstaltungen.
(6) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplom-
prüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer
Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(7) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten
Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des
Prüfungsfaches, dem das Thema der
Diplomarbeit zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung
Psychologie anzusehen ist.
(8) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 bis 9
gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung
sinngemäß.
(9) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzuhalten.
IV. Abschnitt
Verleihung des Diplomgrades
§ 11. (1) An die Absolventen der Studienrichtung
Psychologie ist der akademische Grad
„Magister der Philosophie", lateinische Bezeichnung
„Magister philosophiae", abgekürzt „Mag.
phil.", zu verleihen. Behandelt die Diplomarbeit
überwiegend naturwissenschaftliche Fragestellungen,
so ist auf Antrag an Stelle dieses akademischen
Grades der akademische Grad „Magister
der Naturwissenschaften", lateinisch „Magister
rerum naturalium", abgekürzt „Mag. rer. nat.",
zu verleihen.
(2) Die Verleihung des akademischen Grades
obliegt derjenigen Fakultät, an der die Diplomarbeit
approbiert wurde. Die Verleihung erfolgt
durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit
des Rektors und des Dekans durch einen
Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf
Beschluß der obersten akademischen Behörde
auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die
absolvierte Studienrichtung ist in der Urkunde
ersichtlich zu machen.
(4) Absolventen der Studienrichtung Psychologie
sind nach Maßgabe einer besonderen
Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates
der Philosophie (der Naturwissenschaften) zuzulassen.
V. Abschnitt
Erweiterungsstudien
§ 12. (1) Die Studienrichtung Psychologie kann
auch als Erweiterungsstudium (§ 12 Bundesgesetz
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen) absolviert werden.
(2) Erweiterungsstudien dienen
a) der Ergänzung der Studienrichtung Psychologie
auf die Studienrichtung „Philosophie,
Pädagogik und Psychologie (Lehramt an
höheren Schulen)";
b) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums
Psychologie durch Absolvierung
einer weiteren Studienrichtung gemäß § 2
Abs. 4 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen nach den für die erste
Studienrichtung oder nach den für die
zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.
(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer
als der im § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit abgeschlossen
werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen in der verkürzten
Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des
§ 3 Abs. 4 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind
sinngemäß anzuwenden.
(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe
des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem
Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert
werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz).
(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums
berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen
Grades.
VI. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind
bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles und zum zweiten Teil der
zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
(2) Für die Dauer des Studienjahres 1973/74
ist zuständige akademische Behörde im Sinne der
Bestimmungen der §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 3 sowie 7.
Abs. 4 die Studienkommission (§ 17 Bundesgesetz
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen).