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473. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Psychologie

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 473. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Psychologie

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/

1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst verordnet

I. Abschnitt

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Psychologie ist an den

Philosophischen Fakultäten der Universitäten in

Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.

Ausbildungsziel und Kombination

§ 2. (1) Das Studium der Studienrichtung

Psychologie ist im Sinne der Bestimmungen des

§ 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung auf dem Gebiete der Psychologie

dient.

(2) Das Studium der Studienrichtung Psychologie

ist mit dem Studium der erforderlichen

Hilfs- und Ergänzungsfächer (§ 4 Abs. 2 lit. g)

zu kombinieren.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3. (1) Das Studium der Studienrichtung

Psychologie besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung

der Diplomarbeit (§ 8) vorgesehenen Zeit,

unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 die

Inskription von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt

umfaßt vier Semester, der zweite

Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich

die Aufgabe, in das Studium der Psychologie

einzuführen und seine Grundlagen zu erarbeiten.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung

und speziellen Ausbildung.

(4) Die zuständige akademische Behörde hat

auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription

von einem Semester, höchstens aber von

zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche

Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen

innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert

und die Voraussetzungen für die Zulassung

zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung

erfüllt. War der ordentliche Hörer im Hinblick

auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in

der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen, ordnungsgemäß

zu inskribieren, so ist die Inskription

derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser

Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der Stundenzahlen

der in den beiden letzten Semestern zu

inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen.

Die vorgeschriebenen Prüfungen über

den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch

abzulegen.

(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(6) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im

Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen

oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne

ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den

Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen

Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer

ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen

(§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz).

(7) Die Studierenden sind verpflichtet, die vorgeschriebenen

Lehrveranstaltungen zu inskribieren

und sich den Studienzielen (§ 1 Abs. 2 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz) mit Gewissenhaftigkeit

zu widmen (§ 5 Abs. 4 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz).

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet

der Bestimmung des Abs. 4 insgesamt

80 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

70 Wochenstunden aus den im Abs. 2 genannten

Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Die

Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in

jedem Semester mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

mindestens zu inskribieren

(3) Als Wahlfächer (Abs. 2 lit. f) kommen nur

solche Fächer in Betracht, für die mit Hilfe der

an der betreffenden oder an einer anderen

Hochschule des betreffenden Hochschulortes vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße

durchgeführt werden. Auf Antrag des ordentlichen

Hörers hat die zuständige akademische

Behörde festzustellen, ob ein im Studienplan

nicht genanntes Fach als Wahlfach in Betracht

kommt.

(4) Die im § 7 Abs. 5 vorgesehenen Lehrveranstaltungen

können auch im ersten Studienabschnitt

inskribiert, die Vorprüfung über den

Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 9 Abs. 2

lit. d) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt

werden.

(5) Die nach Inskription der Pflicht- und

Wahlfächer gemäß Abs. 2 auf die in Abs. 1

festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende

Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription

beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer

zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen

Freifächer sind besonders zu beachten.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a)

oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung

(§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription

und den Abschluß der den Stoff dieser

Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil

oder zur kommissionellen Ablegung der ersten

Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 6 Abs. 2 lit. b)

setzt voraus

a) die Inskription von vier einrechenbaren

Semestern;

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;

c) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung

aus dem im § 4 Abs. 2 lit. g genannten

Fach.

Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten

Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche

Ablegung des ersten Teiles voraus.

(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten

Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr

abgelegt, so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung

voraus

a) die Inskription von zwei einrechenbaren

Semestern;

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen,

soweit diese im ersten und

zweiten Semester inskribiert wurden.

(4) Die Zulassung zur Vorprüfung setzt die

gültige Inskription und den Abschluß der für

das Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen

Lehrveranstaltungen voraus. Prüfer sind die

Vortragenden oder die Leiter der Lehrveranstaltungen.

Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 9

sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren,

Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien gilt die positive

Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Allgemeine Psychologie;

b) Methodenlehre;

c) Entwicklungspsychologie;

d) Persönlichkeitspsychologie und differentielle

Psychologie;

c) Biologische Grundlagen der Psychologie;

f) das gemäß § 4 Abs. 1 lit. f gewählte Fach;

g) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 4 Abs. 5 gewählten

Freifächer.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in der Form von Teilprüfungen

von Einzelprüfern

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

1. Der erste Teil der kommissionellen Prüfung

umfaßt mindestens die Hälfte der

Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

nach Wahl des Kandidaten. Die

übrigen Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind im zweiten Teil der

kommissionellen Prüfung zu prüfen;

2. meldet sich der Kandidat nach dem ersten

Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen

Prüfung, so umfaßt sie diejenigen

Prüfungsfächer bzw. diejenigen

Prüfungsteile derselben, die den im ersten

Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen

entsprechen. Der zweite Teil der

kommissionellen Prüfung umfaßt die

übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)

zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag

des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen

Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen

abzulegen, soweit nicht der Erfolg der

Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 5

Abs. 5). Prüfer sind die Vortragenden oder

Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.

(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder

Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und müssen

für den Fall der Fortsetzung des Studiums

wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten

Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten

Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen

sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6

Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der zuständigen

Prüfungskommission diese Frist zu

verlängern.

(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren

Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg

abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest

mit der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4)

dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle

Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat

die kommissionelle Abnahme der ersten

Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung

einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung als

erste Wiederholung; sie kann im Falle eines

Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.

Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als

zweite Wiederholung und kann noch einmal

wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder

mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon

dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und

kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung

des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt

unberührt.

(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil

zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist diese

letzte zulässige (dritte) Wiederholung dieser

Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle Prüfung

vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der

Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden

Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus

einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären

zu bestehen.

(9) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich

mündlich abzuhalten. Wenn es jedoch die Eigenart

des Prüfungsfaches erfordert, insbesondere

wenn Auswertungen oder statistische Berechnungen

durchzuführen oder Gutachten zu erstellen

sind, hat die zuständige akademische Behörde

schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.

Schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten

sind auch dann anzuordnen, wenn die

mündliche Ablegung von Teilprüfungen oder

Prüfungsteilen derselben vor Einzelprüfern

wegen der zu großen Zahl der Kandidaten und

der geringen Zahl der Prüfer nicht möglich ist.

Bei der gemäß Abs. 8 letzten zulässigen Wiederholung

einer auf solche Art durchgeführten Teilprüfung

oder eines Prüfungsteiles hat zusätzlich

eine mündliche Prüfung stattzufinden. Eine

mündliche Prüfung hat zusätzlich auch dann

stattzufinden, wenn der Kandidat eine solche beantragt

(§ 30 Abs. 7 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz), sofern die schriftliche Prüfung

oder die Prüfungsarbeit mit einer positiven Note

beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz).

(10) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle

Prüfung in zwei Teilen (Abs. 1 lit. b)

abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung

des Abs. 2 lit. b Z. 2 innerhalb einer Woche

abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz).

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6

Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

hat jedoch die zuständige akademische

Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu

bewilligen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 3

Abs. 4 und des Abs. 5 sind im zweiten Studienabschnitt

insgesamt 84 Wochenstunden, davon

nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

74 Wochenstunden aus den

im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern,

zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens

15, in den beiden letzten einrechenbaren

Semestern mindestens 5 zu betragen.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 5

sind während des zweiten Studienabschnittes aus

den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu

inskribieren

(4) Auf Antrag hat die zuständige akademische

Behörde zu bewilligen, daß die im Abs. 3 genannten

Prüfungsfächer oder Teile von ihnen

durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder

durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen

oder Studienzweige, die an der betreffenden

Hochschule oder an einer anderen Hochschule

durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt

werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche

Zusammenhänge, auf den Fortschritt

der Wissenschaften oder als Ergänzung der

wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint.

Die gemäß dieser Bestimmung gewählten

Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer

der zweiten Diplomprüfung, gemessen an

der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes

zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,

nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern

sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß

der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen

Prüfungsfächer zu inskribieren.

(5) Außer den im Abs. 3 genannten Pflicht-

und Wahlfächern sind im zweiten Studienabschnitt

Lehrveranstaltungen im Ausmaß von

vier Wochenstunden aus dem gemäß § 9 Abs. 2

lit. d gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren,

sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im

ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

(6) Die nach Inskription der Pflicht- und

Wahlfächer gemäß Abs. 3 auf die in Abs. 2

festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende

Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription

beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer

zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen

Freifächer sind zu beachten.

Diplomarbeit

§ 8. (1) Der Kandidat hat durch selbständige

Bearbeitung eines Themas aus einem der Studienrichtung

Psychologie zugehörigen Fach den Erfolg

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch

eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz) darzutun.

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema

der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen

der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,

emeritierten Hochschulprofessoren,

Honorarprofessoren und Hochschuldozenten

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25

Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers,

der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen

hat, obliegt auch die Betreuung des

Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit

sowie ihre Begutachtung.

(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag

des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten

zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer

einrechenbaren Semesters zu vergeben.

(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des

Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles

(§ 2 Abs. 1) als Hausarbeit oder

als Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der

Durchführung ist gleichzeitig mit dorn Thema

vorzuschlagen (Abs. 2).

(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

einzureichen.

(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen

Zeitraumes zu begutachten. Hiebei sind

die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 4 und 6 zu

berücksichtigen.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 9. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

(§ 10 Abs. 4) oder zu einem Prüfungsteil einer

solchen Teilprüfung (§ 10 Abs. 5) setzt die gültige

Inskription und den Abschluß der den Stoff

dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen

voraus.

(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung (§ 10 Abs. 7) setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten

Diplomprüfung ;

b) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4

die Inskription von zehn einrechenbaren

Semestern ;

c) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4

die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;

d) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung

nach Wahl des Kandidaten über den Stoff

von Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 5)

1. welche die Fachgebiete der Studienrichtung

Psychologie wissenstheoretisch und

philosophisch vertiefen,

2. welche die Fachgebiete der Studienrichtung

Psychologie in historischer oder

wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer

Weise erfassen,

3. über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften;

die Vorprüfung kann auch im ersten

Studienabschnitt abgelegt werden;

e) die Absolvierung eines Praktikums an einer

öffentlichen oder privaten Institution unter

Anleitung eines Fachpsychologen;

f) die Approbation der Diplomarbeit.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der

zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche

Ablegung des ersten Teiles der zweiten

Diplomprüfung voraus.

(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt

die gültige Inskription und den Abschluß der

für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan

vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus.

Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der

betreffenden Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen

des § 6 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß

anzuwenden.

(5) § 5 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(6) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt

die Studienrichtung (§ 2 Abs. 3 Bundesgesetz

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen) wechseln,

haben bis zur Anmeldung zur kommissionellen

Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch

Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf

die neue Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern

zu ergänzen.

Zweite Diplomprüfung

§ 10. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind unbeschadet der Bestimmung des

Abs. 2

a) Systeme der Psychologie der Gegenwart

und ihre wissenstheoretische und methodische

Problematik;

b) Psychologische Diagnostik;

c) Angewandte Psychologie mit besonderer

Berücksichtigung zweier vom Kandidaten

gemäß § 7 Abs. 3 lit. c gewählter Teilgebiete;

d) Klinische Psychologie;

e) Sozialpsychologie;

f) Psychopathologie und Psychiatrie für

Psychologen;

g) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 7 Abs. 6 gewählten

Freifächer.

(2) Bei Austausch von Prüfungsfächern der

zweiten Diplomprüfung oder Teilen derselben

gemäß § 7 Abs. 4 treten die gewählten Prüfungsfächer

an die Stelle der entsprechenden in Abs. 1

genannten Prüfungsfächer oder Teile derselben.

(3) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist.

(4) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung

ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von

Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle

Prüfung aus allen Prüfungsfächern

der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten

Prüfungssenat abzulegen.

(5) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung den Stoff von

mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag

des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen

Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen

abzulegen, soweit nicht der Erfolg der

Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 9

Abs. 5 in Verbindung mit § 5 Abs. 5). Prüfer

sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden

Lehrveranstaltungen.

(6) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplom-

prüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer

Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(7) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten

Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des

Prüfungsfaches, dem das Thema der

Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,

das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung

Psychologie anzusehen ist.

(8) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 bis 9

gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung

sinngemäß.

(9) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzuhalten.

IV. Abschnitt

Verleihung des Diplomgrades

§ 11. (1) An die Absolventen der Studienrichtung

Psychologie ist der akademische Grad

„Magister der Philosophie", lateinische Bezeichnung

„Magister philosophiae", abgekürzt „Mag.

phil.", zu verleihen. Behandelt die Diplomarbeit

überwiegend naturwissenschaftliche Fragestellungen,

so ist auf Antrag an Stelle dieses akademischen

Grades der akademische Grad „Magister

der Naturwissenschaften", lateinisch „Magister

rerum naturalium", abgekürzt „Mag. rer. nat.",

zu verleihen.

(2) Die Verleihung des akademischen Grades

obliegt derjenigen Fakultät, an der die Diplomarbeit

approbiert wurde. Die Verleihung erfolgt

durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit

des Rektors und des Dekans durch einen

Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf

Beschluß der obersten akademischen Behörde

auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die

absolvierte Studienrichtung ist in der Urkunde

ersichtlich zu machen.

(4) Absolventen der Studienrichtung Psychologie

sind nach Maßgabe einer besonderen

Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates

der Philosophie (der Naturwissenschaften) zuzulassen.

V. Abschnitt

Erweiterungsstudien

§ 12. (1) Die Studienrichtung Psychologie kann

auch als Erweiterungsstudium (§ 12 Bundesgesetz

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen) absolviert werden.

(2) Erweiterungsstudien dienen

a) der Ergänzung der Studienrichtung Psychologie

auf die Studienrichtung „Philosophie,

Pädagogik und Psychologie (Lehramt an

höheren Schulen)";

b) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums

Psychologie durch Absolvierung

einer weiteren Studienrichtung gemäß § 2

Abs. 4 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen nach den für die erste

Studienrichtung oder nach den für die

zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.

(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer

als der im § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit abgeschlossen

werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen

Lehrveranstaltungen in der verkürzten

Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des

§ 3 Abs. 4 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind

sinngemäß anzuwenden.

(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe

des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem

Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert

werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz).

(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums

berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen

Grades.

VI. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 13. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind

bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles und zum zweiten Teil der

zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

(2) Für die Dauer des Studienjahres 1973/74

ist zuständige akademische Behörde im Sinne der

Bestimmungen der §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 3 sowie 7.

Abs. 4 die Studienkommission (§ 17 Bundesgesetz

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen).

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