473. Verordnung: Änderung der Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 7 Abs. 7 des
Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 29. Juni 1971,
BGBl. Nr. 256, über statistische Erhebungen auf
dem Gebiete des Fremdenverkehrs wird wie folgt
geändert
§ 14 hat zu lauten
„§ 14. Den Gemeinden ist vom Bund auf
Antrag eine Abfindung für die ihnen bei der
Mitwirkung an den Erhebungen der Ankünfte
und Übernachtungen von Fremden (§ 10) sowie
an den Bestandserhebungen (§§ 11 bis 13) entstehenden
Kosten als Pauschalbetrag zu gewähren.
Der Antrag auf Abfindung der entstehenden
Kosten ist beim Österreichischen Statistischen
Zentralamt zu stellen.
Die Höhe der Abfindung beträgt
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973 in
Kraft.