Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
473_1972 AT

473. Verordnung: Änderung der Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 473. Verordnung: Änderung der Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 7 Abs. 7 des

Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 29. Juni 1971,

BGBl. Nr. 256, über statistische Erhebungen auf

dem Gebiete des Fremdenverkehrs wird wie folgt

geändert

§ 14 hat zu lauten

„§ 14. Den Gemeinden ist vom Bund auf

Antrag eine Abfindung für die ihnen bei der

Mitwirkung an den Erhebungen der Ankünfte

und Übernachtungen von Fremden (§ 10) sowie

an den Bestandserhebungen (§§ 11 bis 13) entstehenden

Kosten als Pauschalbetrag zu gewähren.

Der Antrag auf Abfindung der entstehenden

Kosten ist beim Österreichischen Statistischen

Zentralamt zu stellen.

Die Höhe der Abfindung beträgt

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →