473_1969
AT
473. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen bestimmter Beamter an andere Disziplinarkommissionen gemäß § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 473. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen bestimmter Beamter an andere Disziplinarkommissionen gemäß § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik
1969_473_0 473. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen bestimmter Beamter an andere Disziplinarkommissionen gemäß § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik
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Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, wird verordnet
Die Disziplinarsachen der dem Personalstand
der Justizanstalten, der Arbeitsbetriebe — Betriebsähnliche
Verwaltungszweige und der Bewährungshilfe
angehörenden Beamten werden
der Disziplinarkommission des Oberlandesgerichtes
zugewiesen, in dessen Sprengel sie verwendet
werden, sofern nicht gemäß § 102 Abs. 1
lit. b der Dienstpragmatik in der Fassung der
Dienstpragmatik-Novelle 1969, BGBl. Nr. 148,
die Zuständigkeit der Disziplinaroberkommission
beim Bundesministerium für Justiz gegeben ist.