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473_1969 AT

473. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen bestimmter Beamter an andere Disziplinarkommissionen gemäß § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 473. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen bestimmter Beamter an andere Disziplinarkommissionen gemäß § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik

Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, wird verordnet

Die Disziplinarsachen der dem Personalstand

der Justizanstalten, der Arbeitsbetriebe — Betriebsähnliche

Verwaltungszweige und der Bewährungshilfe

angehörenden Beamten werden

der Disziplinarkommission des Oberlandesgerichtes

zugewiesen, in dessen Sprengel sie verwendet

werden, sofern nicht gemäß § 102 Abs. 1

lit. b der Dienstpragmatik in der Fassung der

Dienstpragmatik-Novelle 1969, BGBl. Nr. 148,

die Zuständigkeit der Disziplinaroberkommission

beim Bundesministerium für Justiz gegeben ist.

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