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472_2003 AT

472. Verordnung: Zuckerverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 472. Verordnung: Zuckerverordnung

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird – hinsichtlich des § 2 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit – verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse, sofern sie nicht in Form von Staubzucker,

Kandiszucker und Zuckerhüten in Verkehr gebracht werden

1. Halbweißzucker

Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit

folgenden Merkmalen

a) Polarisation mindestens 99,5 °Z,

b) Gehalt an Invertzucker höchstens 0,1% in Gewicht,

c) Verlust beim Trocknen höchstens 0,1% in Gewicht.

2. Zucker oder Weißzucker

Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit

folgenden Merkmalen

a) Polarisation mindestens 99,7 °Z,

b) Gehalt an Invertzucker höchstens 0,04% in Gewicht,

c) Verlust beim Trocknen höchstens 0,06% in Gewicht,

d) Farbtype höchstens 9 Punkte, ermittelt gemäß Anhang

lit. a.

3. Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder Raffinade

Erzeugnis, das den in Z 2 lit. a, b und c angeführten Merkmalen entspricht und dessen gemäß den

Vorschriften des Anhangs ermittelte Punktezahl insgesamt 8 nicht übersteigt und höchstens beträgt

– 4 für die Farbtype,

– 6 für den Aschegehalt,

– 3 für die Farbe in Lösung.

4. Flüssigzucker Der Zusatz „Weiß-“ ist vorbehalten für

a) Flüssigzucker, bei dem die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Anhang lit. c) nicht

übersteigt;

b) Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup, bei denen

– der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0,1% nicht übersteigt;

– die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Anhang lit. c) nicht übersteigt.

Wässrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen

a) Trockenmasse mindestens 62% in Gewicht,

b) Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von

Fruktose zu Dextrose: 1,0±0,2)

höchstens 3% in Gewicht in der Trockenmasse,

c) Leitfähigkeitsasche höchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse,

ermittelt gemäß Anhang lit. b,

d) Farbe in Lösung höchstens 45 ICUMSA-Einheiten.

5. Invertflüssigzucker Der Zusatz „Weiß-“ ist vorbehalten für

a) Flüssigzucker, bei dem die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Anhang lit. c) nicht

übersteigt;

b) Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup, bei denen

– der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0,1% nicht übersteigt;

– die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Anhang lit. c) nicht übersteigt.

Wässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an

Invertzucker nicht vorherrscht und die folgenden Merkmalen entspricht

a) Trockenmasse mindestens 62% in Gewicht,

b) Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von

Fruktose zu Dextrose: 1,0±0,1)

über 3%, jedoch höchstens 50% in Gewicht in

der Trockenmasse,

c) Leitfähigkeitsasche höchstens 0,4% in Gewicht in der Trockenmasse,

ermittelt gemäß Anhang lit. b.

6. Invertzuckersirup Der Zusatz „Weiß-“ ist vorbehalten für

a) Flüssigzucker, bei dem die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Anhang lit. c) nicht

übersteigt;

b) Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup, bei denen

– der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0,1% nicht übersteigt;

– die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Anhang lit. c) nicht übersteigt.

Wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in

welcher der Anteil an Invertzucker (Verhältnis von Fruktose zu Dextrose 1,0 ± 0,1) an der Trockenmasse

mehr als 50% in Gewicht beträgt und die außerdem den Anforderungen gemäß Z 5

lit. a und c entspricht.

7. Glukosesirup (Stärkesirup)

Gereinigte und konzentrierte Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke und/oder Inulin

gewonnenen Sacchariden, mit folgenden Merkmalen

a) Trockenmasse mindestens 70% in Gewicht,

b) Dextroseäquivalent mindestens 20% in Gewicht in der Trockenmasse,

in D-Glukose ausgedrückt,

c) Sulfatasche höchstens 1% in Gewicht in der Trockenmasse.

„Stärkesirup“ kann als zusätzliche Sachbezeichnung neben „Glukosesirup“ verwendet werden.

8. Getrockneter Glukosesirup (Trockenstärkesirup)

Teilweise getrockneter Glukosesirup, bei dem die Trockenmasse mindestens 93% in Gewicht

beträgt und der den Anforderungen gemäß Z 7 lit. b und c entspricht.

„Trockenstärkesirup“ kann als zusätzliche Sachbezeichnung neben „getrockneter Glukosesirup“

verwendet werden.

9. Dextrose oder Traubenzucker, kristallwasserhaltig

Gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die folgenden

Merkmalen entspricht

a) Dextrose (D-Glukose) mindestens 99,5% in Gewicht in der Trockenmasse,

b) Trockenmasse mindestens 90% in Gewicht,

c) Sulfatasche höchstens 0,25% in Gewicht in der Trockenmasse.

10. Wasserfreie Dextrose (Dextrose, kristallwasserfrei) oder Traubenzucker, kristallwasserfrei

Gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, bei der die Trockenmasse mindestens

98% in Gewicht beträgt und die den Anforderungen gemäß Z 9 lit. a und c entspricht.

11. Fruktose

Gereinigte und kristallisierte D-Fruktose mit folgenden Merkmalen

Fruktosegehalt mindestens 98,0%,

Glukosegehalt höchstens 0,5%,

Trocknungsverlust höchste 0,5%

Leitfähigkeitsasche höchstens 0,1% in Gewicht, ermittelt gemäß

Anhang lit.b.

Kennzeichnungsbestimmungen

§ 2. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 –

LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Abs. 7 sind die in § 1 vorgesehenen

Bezeichnungen den dort genannten Erzeugnissen vorbehalten und als Sachbezeichnungen zu verwenden.

(2) Die Sachbezeichnung gemäß § 1 Z 2 kann ebenfalls für die Sachbezeichnung des unter § 1 Z 3

genannten Erzeugnisses verwendet werden.

(3) Sofern dies nicht zur Irreführung des Verbrauchers geeignet ist, können die in § 1 angeführten

Sachbezeichnungen zusätzlich in zusammengesetzten Sachbezeichnungen verwendet werden, mit denen

üblicherweise andere Erzeugnisse bezeichnet werden.

(4) Bei verpackten Erzeugnissen mit einer Nettofüllmenge von weniger als 20 g ist deren Angabe

nicht erforderlich.

(5) Bei Flüssigzucker, Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup ist der Gehalt an Trockenmasse und

Invertzucker anzugeben.

(6) Bei Invertzuckersirup, der Kristalle in der Lösung enthält, ist der Zusatz „kristallisiert“ anzugeben.

(7) Enthalten die in § 1 Z 7 und 8 genannten Erzeugnisse mehr als 5% Fruktose in Gewicht in der

Trockenmasse, so sind sie im Hinblick auf ihre Sachbezeichnung und als Zutaten als „Glukose-Fruktose-

Sirup“ oder als „Fruktose-Glukose-Sirup“ bzw. als „getrockneter Glukose-Fruktose-Sirup“ oder als „getrockneter

Fruktose-Glukose-Sirup“ zu kennzeichnen, je nachdem, ob der Glukose- oder der Fruktosebestandteil

den größeren Anteil ausmacht.

Schlussbestimmungen

§ 3. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Zucker und einige Zuckerarten,

BGBl. Nr. 551/1994, außer Kraft.

§ 4. (1) Erzeugnisse, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, jedoch den Bestimmungen der

Verordnung über Zucker und einige Zuckerarten, BGBl. Nr. 551/1994, entsprechen, dürfen bis zum

12. Juli 2004 in Verkehr gebracht werden.

(2) Erzeugnisse, die nicht dieser Verordnung entsprechen, aber vor dem 12. Juli 2004 entsprechend

den Bestimmungen der Verordnung über Zucker und einige Zuckerarten, BGBl. Nr. 551/1994, etikettiert

wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

§ 5. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001

über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 10 vom 12. Jänner 2002, in österreichisches

Recht umgesetzt.

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