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472_1999 AT

472. Verordnung: Rindfleisch-Etikettierung-Gebührenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 472. Verordnung: Rindfleisch-Etikettierung-Gebührenverordnung – REGV

Auf Grund des § 4 Abs. 2 und § 5 des Rindfleisch-Etikettierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 80/1998, wird

– hinsichtlich des § 4 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet

Begriffsbestimmungen

§ 1. Gemäß dieser Verordnung ist (sind)

1. „Titel II“: Titel II gemäß § 1 des Rindfleisch-Etikettierungsgesetzes;

2. „Verordnung (EG)“: die im § 1 des Rindfleisch-Etikettierungsgesetzes genannte Verordnung

(EG) Nr. 820/97 in ihrer jeweils geltenden Fassung samt den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften

der Kommission;

3. „Marktbeteiligter“, „Organisation“ und „Spezifikation“: Marktbeteiligter, Organisation und

Spezifikation gemäß Titel II;

4. „Marktstufen“: Schlachtung, Zerlegung, Großhandel, Einzelhandel;

5. „Direktvermarkter“: einzelner Marktbeteiligter, der Rindfleisch gemäß Art. 13 der Verordnung

(EG) ausschließlich im eigenen Betrieb produziert, verwertet (Geburt, Mast oder Aufzucht,

Schlachtung und Zerlegung) und direkt an den Letztverbraucher abgibt sowie ausdrücklich darauf

in der Etikettierung hinweist;

6. „Etikettierungsangabe“: jede Angabe gemäß Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung (EG);

7. „Verkaufsstätte“: Einrichtung, in der im Rahmen einer Spezifikation Rindfleisch gemäß Art. 13

der Verordnung (EG) an den Letztverbraucher abgegeben wird;

8. „Kontrollstelle“: die gemäß Artikel 14 Abs. 1 dritter Spiegelstrich der Verordnung (EG) der

zuständigen Behörde bekanntgegebene unabhängige Stelle, die von dieser anerkannt ist;

9. „zuständige Behörde“: Agrarmarkt Austria (AMA).

Antragsgebühr für Marktbeteiligte bzw. Organisationen

§ 2. (1) Der Marktbeteiligte bzw. die Organisation, der bzw. die der zuständigen Behörde eine

Spezifikation zur Genehmigung vorlegt, hat der zuständigen Behörde eine Antragsgebühr zu entrichten.

Diese umfaßt eine fixe und eine variable Antragsgebühr.

(2) Die fixe Antragsgebühr ist abhängig von der Anzahl der Marktstufen und von der Anzahl der

Etikettierungsangaben. Die fixe Antragsgebühr beträgt wie folgt

(3) Für mehr als eine Verkaufsstätte ist eine variable Antragsgebühr zu entrichten. Die variable

Antragsgebühr ist abhängig von der Anzahl der Verkaufsstätten, die an einer Spezifikation teilnehmen; sie

beträgt 100 S je Verkaufsstätte.

(4) Die Antragsgebühren gemäß Abs. 2 und 3 werden mit insgesamt 250 000 S je einzelner

angemeldeter Spezifikation begrenzt.

(5) Der Marktbeteiligte bzw. die Organisation, der bzw. die nach erfolgter Genehmigung der

Spezifikation bei der zuständigen Behörde eine Änderung der Spezifikation – mit Ausnahme der in § 5

Abs. 2 genannten Änderung der Zahl der Verkaufsstätten – beantragt, hat dies der zuständigen Behörde zu

melden und eine Antragsgebühr in der halben Höhe der Antragsgebühren gemäß Abs. 2 bis 4 zu

entrichten.

Anerkennungsgebühr für Kontrollstellen

§ 3. Die Kontrollstelle hat anläßlich der Vorlage der erforderlichen Unterlagen zwecks Anerkennung

eine Gebühr in Höhe von 10 000 S zu entrichten.

Meldepflicht

§ 4. Der Marktbeteiligte bzw. die Organisation hat der zuständigen Behörde bis zum 1. März jedes

Jahres die Zahl und die Standorte der von ihm bzw. von ihr im Juni und im Dezember des

vorhergegangenen Kalenderjahres betriebenen Verkaufsstätten zu melden.

Vollzugs- und Prüfgebühr

§ 5. (1) Der Marktbeteiligte bzw. die Organisation hat während des Bestehens einer genehmigten

Spezifikation in den der Genehmigung folgenden Jahren der zuständigen Behörde je begonnenem

Kalenderjahr eine Gebühr in der Höhe der Hälfte dessen zu entrichten, was er bzw. sie bei der Vorlage

dieser Spezifikation zur Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 entrichten müßte.

(2) Der Marktbeteiligte bzw. die Organisation, der bzw. die nach erfolgter Genehmigung der

Spezifikation die Zahl der Verkaufsstätten gegenüber der in der Spezifikation festgelegten Zahl erhöht,

hat eine Gebühr in der Höhe von 100 S je weiterer Verkaufsstätte zu entrichten.

(3) Hat die zuständige Behörde auf Grund wahrgenommener Mängel in der Befolgung der

Vorschriften und Regelungen des Titels II oder der Spezifikation eine Prüfung durchgeführt, so hat der

Marktbeteiligte bzw. die Organisation, in dessen bzw. deren Bereich dieser Mangel aufgetreten ist, der

zuständigen Behörde eine Gebühr in der Höhe von 3 000 S je begonnenem halben Prüftag (4 Stunden) zu

entrichten.

Vorschreibung

§ 6. Die Gebühren sind von der zuständigen Behörde einzuheben.

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