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472_1993 AT

472. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über den Straßenverkehr (Genf 1949)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 472. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über den Straßenverkehr (Genf 1949)

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zu dem in Genf am 19. September 1949 abgeschlossenen Abkommen über den Straßenverkehr (BGBl. Nr. 222/1955, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 278/1976) hinterlegt

Staaten Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Bangladesch 6. Dezember 1978

Papua-Neuguinea 12. Februar 1981

Gemäß Abs. 3 des Anhangs 4 haben diese Staaten als gewählte Unterscheidungszeichen mitgeteilt

Buchstabengruppe

Bangladesch BD

Papua-Neuguinea PNG

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Papua-Neuguinea folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärung abgegeben

1. Gemäß Art. 2 Abs. 1 sind die Anhänge 1 und 2 von der Anwendung des Abkommens ausgenommen.

2. In Zusammenhang mit Art. 24 behält sich die Regierung von Papua-Neuguinea das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Papua-Neuguinea eingeführten Kraftfahrzeuges nicht zu gestatten, wenn

a) das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt verwendet wird und

b) der Führer eines solchen Kraftfahrzeuges entsprechend den Gesetzen von Papua-Neuguinea verpflichtet wäre, im Besitz eines besonderen Berufsführerscheins zu sein.

3. Gemäß Anhang 6 Abschnitt IV lit. b des Abkommens behält sich die Regierung von Papua-Neuguinea das Recht vor, an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zuzulassen. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder Entgelt zugelassen.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 7. Oktober 1981 gemäß Abs. 3 des Anhangs 4 als Unterscheidungszeichen für die Insel Man die Buchstabengruppe „GBM" ausgewählt.

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