472. Notenwechsel zu dem in Rom unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und Notariatsakten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Rom, am 7. April 1987
Exzellenz!
Ich beehre mich, zur Anwendung des Abkommens
vom 16. November 1971 zwischen der Republik
Österreich und der Italienischen Republik über
die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
von gerichtlichen Vergleichen und Notariatsakten
Kundgemacht in BGBl. Nr. 521/1974 folgendes vorzuschlagen
Wird nach diesem Abkommen die Anerkennung
oder die Vollstreckung einer in einem der beiden
Staaten ergangenen Entscheidung im anderen Staat
beantragt, so darf im Verfahren über die Anerkennung
oder die Vollstreckung nur geprüft werden,
ob die in diesem Abkommen festgelegten Voraussetzungen
für die Anerkennung oder die Vollstreckung
vorliegen. Eine sachliche Nachprüfung dieser
Entscheidung („révision au fond") darf nicht vorgenommen
werden.
Falls die Italienische Regierung diesem Vorschlag
zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen,
daß diese Note und Ihre bestätigende Antwortnote,
jede in deutscher und italienischer Sprache —
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist
— einen Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Italienischen Republik darstellen, welcher
der Ratifikation bedarf und mit dem ersten Tag des
dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft tritt.
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Der Vertrag soll so lange in Kraft bleiben, als das
Abkommen vom 16. November 1971 zwischen der
Republik Österreich und der Italienischen Republik
über die Anerkennung und Vollstreckung von
gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
von gerichtlichen Vergleichen und von
Notariatsakten in Kraft bleibt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
vorzüglichen Hochachtung.
Dr. Friedrich Frölichsthal
Botschafter der Republik Österreich
S.E.
Abg. Giulio Andreotti
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Italienischen Republik.
Rom, am 7. April 1987
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang der Note vom
7. April 1987 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut
hat
„Exzellenz!
Ich beehre mich, zur Anwendung des Abkommens
vom 16. November 1971 zwischen der Republik
Österreich und der Italienischen Republik über
die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
von gerichtlichen Vergleichen und Notariatsakten
folgendes vorzuschlagen
Wird nach diesem Abkommen die Anerkennung
oder die Vollstreckung einer in einem der beiden
Staaten ergangenen Entscheidung im anderen Staat
beantragt, so darf im Verfahren über die Anerkennung
oder die Vollstreckung nur geprüft werden,
ob die in diesem Abkommen festgelegten Voraussetzungen
für die Anerkennung oder die Vollstreckung
vorliegen. Eine sachliche Nachprüfung dieser
Entscheidung („révision au fond") darf nicht vorgenommen
werden.
Falls die Italienische Regierung diesem Vorschlag
zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen,
daß diese Note und Ihre bestätigende Antwortnote,
jede in deutscher und italienischer Sprache —
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist
— einen Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Italienischen Republik darstellen, welcher
der Ratifikation bedarf und mit dem ersten Tag des
dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft tritt.
Der Vertrag soll so lange in Kraft bleiben, als das
Abkommen vom 16. November 1971 zwischen der
Republik Österreich und der Italienischen Republik
über die Anerkennung und Vollstreckung von
gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
von gerichtlichen Vergleichen und von
Notariatsakten in Kraft bleibt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
vorzüglichen Hochachtung."
Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Italienische
Regierung diesem Vorschlag zustimmt und
daß Ihre Note und diese Antwortnote einen Vertrag
zwischen der Republik Österreich und der Italienischen
Republik darstellen, welcher der Ratifikation
bedarf und mit dem ersten Tag des dritten
Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft tritt.
Der Vertrag soll so lange in Kraft bleiben, als das
Abkommen vom 16. November 1971 zwischen der
Republik Österreich und der Italienischen Republik
über die Anerkennung und Vollstreckung von
gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
von gerichtlichen Vergleichen und von
Notariatsakten in Kraft bleibt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
vorzüglichen Hochachtung.
Abg. Giulio Andreotti
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Italienischen Republik
S.E.
Dr. Friedrich Frölichsthal
ao. und bev. Botschafter
Rom
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 1. September 1989 ausgetauscht; der Notenwechsel tritt gemäß seinem dritten Absatz
mit 1. Dezember 1989 in Kraft.