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472_1989 AT

472. Notenwechsel zu dem in Rom unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und Notariatsakten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 472. Notenwechsel zu dem in Rom unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und Notariatsakten

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Rom, am 7. April 1987

Exzellenz!

Ich beehre mich, zur Anwendung des Abkommens

vom 16. November 1971 zwischen der Republik

Österreich und der Italienischen Republik über

die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,

von gerichtlichen Vergleichen und Notariatsakten

Kundgemacht in BGBl. Nr. 521/1974 folgendes vorzuschlagen

Wird nach diesem Abkommen die Anerkennung

oder die Vollstreckung einer in einem der beiden

Staaten ergangenen Entscheidung im anderen Staat

beantragt, so darf im Verfahren über die Anerkennung

oder die Vollstreckung nur geprüft werden,

ob die in diesem Abkommen festgelegten Voraussetzungen

für die Anerkennung oder die Vollstreckung

vorliegen. Eine sachliche Nachprüfung dieser

Entscheidung („révision au fond") darf nicht vorgenommen

werden.

Falls die Italienische Regierung diesem Vorschlag

zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen,

daß diese Note und Ihre bestätigende Antwortnote,

jede in deutscher und italienischer Sprache —

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist

— einen Vertrag zwischen der Republik Österreich

und der Italienischen Republik darstellen, welcher

der Ratifikation bedarf und mit dem ersten Tag des

dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft tritt.

333

Der Vertrag soll so lange in Kraft bleiben, als das

Abkommen vom 16. November 1971 zwischen der

Republik Österreich und der Italienischen Republik

über die Anerkennung und Vollstreckung von

gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,

von gerichtlichen Vergleichen und von

Notariatsakten in Kraft bleibt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

vorzüglichen Hochachtung.

Dr. Friedrich Frölichsthal

Botschafter der Republik Österreich

S.E.

Abg. Giulio Andreotti

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

der Italienischen Republik.

Rom, am 7. April 1987

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang der Note vom

7. April 1987 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut

hat

„Exzellenz!

Ich beehre mich, zur Anwendung des Abkommens

vom 16. November 1971 zwischen der Republik

Österreich und der Italienischen Republik über

die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,

von gerichtlichen Vergleichen und Notariatsakten

folgendes vorzuschlagen

Wird nach diesem Abkommen die Anerkennung

oder die Vollstreckung einer in einem der beiden

Staaten ergangenen Entscheidung im anderen Staat

beantragt, so darf im Verfahren über die Anerkennung

oder die Vollstreckung nur geprüft werden,

ob die in diesem Abkommen festgelegten Voraussetzungen

für die Anerkennung oder die Vollstreckung

vorliegen. Eine sachliche Nachprüfung dieser

Entscheidung („révision au fond") darf nicht vorgenommen

werden.

Falls die Italienische Regierung diesem Vorschlag

zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen,

daß diese Note und Ihre bestätigende Antwortnote,

jede in deutscher und italienischer Sprache —

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist

— einen Vertrag zwischen der Republik Österreich

und der Italienischen Republik darstellen, welcher

der Ratifikation bedarf und mit dem ersten Tag des

dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft tritt.

Der Vertrag soll so lange in Kraft bleiben, als das

Abkommen vom 16. November 1971 zwischen der

Republik Österreich und der Italienischen Republik

über die Anerkennung und Vollstreckung von

gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,

von gerichtlichen Vergleichen und von

Notariatsakten in Kraft bleibt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

vorzüglichen Hochachtung."

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Italienische

Regierung diesem Vorschlag zustimmt und

daß Ihre Note und diese Antwortnote einen Vertrag

zwischen der Republik Österreich und der Italienischen

Republik darstellen, welcher der Ratifikation

bedarf und mit dem ersten Tag des dritten

Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft tritt.

Der Vertrag soll so lange in Kraft bleiben, als das

Abkommen vom 16. November 1971 zwischen der

Republik Österreich und der Italienischen Republik

über die Anerkennung und Vollstreckung von

gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,

von gerichtlichen Vergleichen und von

Notariatsakten in Kraft bleibt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

vorzüglichen Hochachtung.

Abg. Giulio Andreotti

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

der Italienischen Republik

S.E.

Dr. Friedrich Frölichsthal

ao. und bev. Botschafter

Rom

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 1. September 1989 ausgetauscht; der Notenwechsel tritt gemäß seinem dritten Absatz

mit 1. Dezember 1989 in Kraft.

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