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472_1987 AT

472. Verordnung: Änderung der Verordnung über Vorführgemeinden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 472. Verordnung: Änderung der Verordnung über Vorführgemeinden

Auf Grund des § 42 Abs. 3 des Weingesetzes

1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 372/1986 wird verordnet

In der Anlage ist die Weinbauregion Steiermark

(BH Radkersburg, Vorführgemeinde Klöch) zu

streichen.

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