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472_1986 AT

472. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Schulunterrichtsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 472. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der

Anlage das Schulunterrichtsgesetz, BGBl.

Nr. 139/1974, wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen

und Ergänzungen berücksichtigt, die sich

aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben

1. Bundesgesetz vom 27. April 1977, BGBl.

Nr. 231, mit dem das Schulunterrichtsgesetz

geändert wird;

2. Kundmachung des Bundeskanzlers vom

3. April 1979, BGBl. Nr. 168, betreffend die

Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt,

2 14;

3. 2. Schulunterrichtsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 143/1980;

4. 3. Schulunterrichtsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 367/1982;

5. 8. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 271/1985, Art. IV;

6. 4. Schulunterrichtsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 211/1986.

Artikel III

Durch die Wiederverlautbarung werden folgende

Bestimmungen nicht berührt: § 3 Abs. 3, § 22

Abs. 2 lit. f sublit, cc, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 1, § 30,

§ 31 (einschließlich der auf diese Bestimmung sich

beziehenden Verweise im § 22 Abs. 2 lit. f) und

§ 70 Abs. 1 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes in der

Fassung der Novellen BGBl. Nr. 231/1977 und

BGBl. Nr. 143/1980, soweit sie sich auf die Hauptschule

beziehen und gemäß Art. II Abs. 2

der 3. Schulunterrichtsgesetz-Novelle (BGBl.

Nr. 367/1982) noch in Kraft stehen.

Artikel IV

(1) Im Hinblick auf Art. I Z 1 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 211/1986 werden die Bezeichnungen

„Bundesminister für Unterricht und Kunst"

und „Bundesministerium für Unterricht und

Kunst" jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister

für Unterricht, Kunst und Sport" bzw. „Bundesministerium

für Unterricht, Kunst und Sport"

ersetzt und grammatikalisch der jeweiligen Bestimmung

angepaßt.

(2) Im Hinblick auf Art. II Z 1 der Berufsausbildungsgesetz-

Novelle 1978, BGBl. Nr. 231/1977,

wird in den §§ 19 und 56 Abs. 2 der Ausdruck

„Lehrherr" durch „Lehrberechtigter" ersetzt.

Artikel V

(1) In folgenden Bestimmungen werden Verweisungen

dem Stand der Rechtsordnung entsprechend

aktualisiert: § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 7, § 11

Abs. 8, § 22 Abs. 7, § 25 Abs. 7, § 28 Abs. 5, § 33

Abs. 2 lit. e, § 33 Abs. 7, § 42 Abs. 14, § 45 Abs. 6

und § 49 Abs. 9.

(2) Im § 18 Abs. 8 entfällt im Hinblick auf die die

Unterrichtsgegenstände für die jeweiligen Schularten

enthaltenden Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes

das Wort „Handarbeit" sowie der

diesem Wort voranstehende Beistrich.

(3) Art. IV der 8. Schulorganisationsgesetz-

Novelle wird als letzter Satz dem § 28 Abs. 3 angefügt,

wobei die Verweisung entsprechend angepaßt

wird.

Artikel VI

(1) In folgenden Bestimmungen werden Unstimmigkeiten

richtiggestellt

§ 7 Abs. 4, § 19 Abs. 8, § 20 Abs. 8 und § 45

Abs. 6 (einheitliche Schreibweise des Begriffes

„anstelle"), § 22 Abs. 5 und 10 (Verweisrichtigstellung),

§ 23 Abs. 2 (Vereinheitlichung der Schreibweise),

§ 31 b Abs. 2, § 78 Abs. 1 (Beistrichsetzung),

§ 31 c Abs. 6 und 7, § 33 Abs. 3 (terminologische

Richtigstellung), § 42 Abs. 14, § 63 Abs. 4, § 63 a

Abs. 3 („Klasse" statt „Klassen"), § 64 Abs. 5, § 68

lit. o (Verweisrichtigstellung).

(2) Die Bezeichnung von Schulstufen wird einheitlich

durch Ziffern ausgedrückt.

(3) Die überholten Wendungen „die Bestimmungen

des", „die Vorschriften des", „finden . . .

Anwendung" und dergleichen werden durch einfachere

Wendungen ersetzt.

(4) Die Schreibweise von Zitaten wird der heute

üblichen Schreibweise angepaßt.

Artikel VII

Der gegenstandslos gewordene § 82 Abs. 2 wird

als nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel VIII

Das Schulunterrichtsgesetz wird mit dem Titel

„Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht

und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz

geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz —

SchUG)", wiederverlautbart.

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