472. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Schulunterrichtsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der
Anlage das Schulunterrichtsgesetz, BGBl.
Nr. 139/1974, wiederverlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen
und Ergänzungen berücksichtigt, die sich
aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben
1. Bundesgesetz vom 27. April 1977, BGBl.
Nr. 231, mit dem das Schulunterrichtsgesetz
geändert wird;
2. Kundmachung des Bundeskanzlers vom
3. April 1979, BGBl. Nr. 168, betreffend die
Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt,
2 14;
3. 2. Schulunterrichtsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 143/1980;
4. 3. Schulunterrichtsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 367/1982;
5. 8. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 271/1985, Art. IV;
6. 4. Schulunterrichtsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 211/1986.
Artikel III
Durch die Wiederverlautbarung werden folgende
Bestimmungen nicht berührt: § 3 Abs. 3, § 22
Abs. 2 lit. f sublit, cc, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 1, § 30,
§ 31 (einschließlich der auf diese Bestimmung sich
beziehenden Verweise im § 22 Abs. 2 lit. f) und
§ 70 Abs. 1 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes in der
Fassung der Novellen BGBl. Nr. 231/1977 und
BGBl. Nr. 143/1980, soweit sie sich auf die Hauptschule
beziehen und gemäß Art. II Abs. 2
der 3. Schulunterrichtsgesetz-Novelle (BGBl.
Nr. 367/1982) noch in Kraft stehen.
Artikel IV
(1) Im Hinblick auf Art. I Z 1 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 211/1986 werden die Bezeichnungen
„Bundesminister für Unterricht und Kunst"
und „Bundesministerium für Unterricht und
Kunst" jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister
für Unterricht, Kunst und Sport" bzw. „Bundesministerium
für Unterricht, Kunst und Sport"
ersetzt und grammatikalisch der jeweiligen Bestimmung
angepaßt.
(2) Im Hinblick auf Art. II Z 1 der Berufsausbildungsgesetz-
Novelle 1978, BGBl. Nr. 231/1977,
wird in den §§ 19 und 56 Abs. 2 der Ausdruck
„Lehrherr" durch „Lehrberechtigter" ersetzt.
Artikel V
(1) In folgenden Bestimmungen werden Verweisungen
dem Stand der Rechtsordnung entsprechend
aktualisiert: § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 7, § 11
Abs. 8, § 22 Abs. 7, § 25 Abs. 7, § 28 Abs. 5, § 33
Abs. 2 lit. e, § 33 Abs. 7, § 42 Abs. 14, § 45 Abs. 6
und § 49 Abs. 9.
(2) Im § 18 Abs. 8 entfällt im Hinblick auf die die
Unterrichtsgegenstände für die jeweiligen Schularten
enthaltenden Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes
das Wort „Handarbeit" sowie der
diesem Wort voranstehende Beistrich.
(3) Art. IV der 8. Schulorganisationsgesetz-
Novelle wird als letzter Satz dem § 28 Abs. 3 angefügt,
wobei die Verweisung entsprechend angepaßt
wird.
Artikel VI
(1) In folgenden Bestimmungen werden Unstimmigkeiten
richtiggestellt
§ 7 Abs. 4, § 19 Abs. 8, § 20 Abs. 8 und § 45
Abs. 6 (einheitliche Schreibweise des Begriffes
„anstelle"), § 22 Abs. 5 und 10 (Verweisrichtigstellung),
§ 23 Abs. 2 (Vereinheitlichung der Schreibweise),
§ 31 b Abs. 2, § 78 Abs. 1 (Beistrichsetzung),
§ 31 c Abs. 6 und 7, § 33 Abs. 3 (terminologische
Richtigstellung), § 42 Abs. 14, § 63 Abs. 4, § 63 a
Abs. 3 („Klasse" statt „Klassen"), § 64 Abs. 5, § 68
lit. o (Verweisrichtigstellung).
(2) Die Bezeichnung von Schulstufen wird einheitlich
durch Ziffern ausgedrückt.
(3) Die überholten Wendungen „die Bestimmungen
des", „die Vorschriften des", „finden . . .
Anwendung" und dergleichen werden durch einfachere
Wendungen ersetzt.
(4) Die Schreibweise von Zitaten wird der heute
üblichen Schreibweise angepaßt.
Artikel VII
Der gegenstandslos gewordene § 82 Abs. 2 wird
als nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel VIII
Das Schulunterrichtsgesetz wird mit dem Titel
„Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht
und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz
geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz —
SchUG)", wiederverlautbart.