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472_1985 AT

472. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Grenzabfertigung in der Meßstation der Trans-Austria-Gasleitung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 472. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Grenzabfertigung in der Meßstation der Trans-Austria-Gasleitung

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Italienischen Republik haben zur

Durchführung des Abkommens vom 29. März 1974

zwischen der Republik Österreich und der Italienischen

Republik über die nebeneinanderliegenden

Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung

während der Fahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976 in Entsprechung des

Artikels 2 Absatz 4 dieses Abkommens folgendes

vereinbart

Artikel 1

In der Meßstation bei Kilometer 377 der Trans-

Austria-Gasleitung der Firma ÖMV Aktiengesellschaft

werden auf österreichischem Gebiet in der

Marktgemeinde Arnoldstein (Parzelle 319, Katastralgemeinde

Seitschach) nebeneinanderliegende

Grenzabfertigungsstellen zur Durchführung der

Abfertigung des in der Gasleitung nach Italien

beförderten Erdgases errichtet.

Artikel 2

Die Zone, in der die italienischen Bediensteten

berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen,

umfaßt

1. die Anlagen der im Artikel 1 genannten Meßstation;

2. die kürzeste benutzbare Straßenverbindung

zwischen der Staatsgrenze bei Arnoldstein/

Tarvisio und der Meßstation.

Artikel 3

Die italienischen Bediensteten werden in Ausübung

ihres Dienstes in der Zone ihre Dienstkleidung

tragen, falls dies für die jeweiligen 'Wachkörper

vorgesehen ist, und dürfen ihre Dienstwaffen

und Ausrüstungsgegenstände mitführen.

Artikel 4

1. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des

dritten auf ihre Unterzeichnung folgenden Monats

in Kraft.

2. Sie kann von jeder der beiden Parteien schriftlich

auf diplomatischem Weg gekündigt werden

und tritt in diesem Fall sechs Monate nach Eingang

der Kündigung bei der anderen Partei außer Kraft.

3. Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die

Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen

vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich

und der Italienischen Republik über die

nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen

und die Grenzabfertigung während der Fahrt außer

Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig

Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Rom, am 12. September 1985

in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise verbindlich sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Gratschmayer

Für die Regierung der Italienischen Republik

Cantiello

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 4 Absatz 1 am 1. Dezember 1985 in Kraft.

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