472. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Grenzabfertigung in der Meßstation der Trans-Austria-Gasleitung
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Italienischen Republik haben zur
Durchführung des Abkommens vom 29. März 1974
zwischen der Republik Österreich und der Italienischen
Republik über die nebeneinanderliegenden
Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung
während der Fahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976 in Entsprechung des
Artikels 2 Absatz 4 dieses Abkommens folgendes
vereinbart
Artikel 1
In der Meßstation bei Kilometer 377 der Trans-
Austria-Gasleitung der Firma ÖMV Aktiengesellschaft
werden auf österreichischem Gebiet in der
Marktgemeinde Arnoldstein (Parzelle 319, Katastralgemeinde
Seitschach) nebeneinanderliegende
Grenzabfertigungsstellen zur Durchführung der
Abfertigung des in der Gasleitung nach Italien
beförderten Erdgases errichtet.
Artikel 2
Die Zone, in der die italienischen Bediensteten
berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen,
umfaßt
1. die Anlagen der im Artikel 1 genannten Meßstation;
2. die kürzeste benutzbare Straßenverbindung
zwischen der Staatsgrenze bei Arnoldstein/
Tarvisio und der Meßstation.
Artikel 3
Die italienischen Bediensteten werden in Ausübung
ihres Dienstes in der Zone ihre Dienstkleidung
tragen, falls dies für die jeweiligen 'Wachkörper
vorgesehen ist, und dürfen ihre Dienstwaffen
und Ausrüstungsgegenstände mitführen.
Artikel 4
1. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des
dritten auf ihre Unterzeichnung folgenden Monats
in Kraft.
2. Sie kann von jeder der beiden Parteien schriftlich
auf diplomatischem Weg gekündigt werden
und tritt in diesem Fall sechs Monate nach Eingang
der Kündigung bei der anderen Partei außer Kraft.
3. Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die
Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen
vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich
und der Italienischen Republik über die
nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen
und die Grenzabfertigung während der Fahrt außer
Kraft tritt.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig
Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Rom, am 12. September 1985
in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise verbindlich sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Gratschmayer
Für die Regierung der Italienischen Republik
Cantiello
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 4 Absatz 1 am 1. Dezember 1985 in Kraft.