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472_1984 AT

472. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 472. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr

A.

Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr werden mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) mit Wirksamkeit

ab 1. Jänner 1985 wie folgt neu festgesetzt

I. Frachtstückgut

Die Frachten für die Gewichtsstufen von 20 kg bis 1000 kg und die Frachtsätze für 1000 kg bei

Gewichten über 1000 kg betragen in Schilling

II. Expreßstückgut

Die Frachten für die Gewichtsstufen von 10 kg bis 100 kg und die Frachtsätze für 10 kg bei Gewichten

über 100 kg betragen in Schilling

III. Wagenladungen

Die Frachtsätze der Tarifklassen 1 und 2 für 20 Tonnen betragen in Schilling für 1000 kg

Die Frachtsätze für 15 Tonnen, 10 Tonnen und 5 Tonnen werden durch Erhöhung der zugehörigen

Frachtsätze für 20 Tonnen gebildet. Die Erhöhung beträgt bei den Tarifklassen 1 und 2 einheitlich

für 15 Tonnen 5 vH

für 10 Tonnen 0 vH

für 5 Tonnen 120 vH

Die so errechneten Werte werden auf volle Schilling für 1000 kg in der Weise gerundet, daß Beträge

unter 50 Groschen fallengelassen und von 50 Groschen an aufgerundet werden.

Für Expreßgut in Wagenladungen wird die Fracht unter Zugrundelegung der Frachtsätze der Tarifklasse

1 berechnet. Der so errechnete Wert wird sodann verdoppelt.

IV. Großcontainer

Die Fracht für die Beförderung beladener und leerer Großcontainer wird nach den um 20 vH erhöhten

und gerundeten Frachtsätzen der Tarifklasse 1 berechnet. Hiebei werden die erhöhten Frachtsätze für

1000 kg in der Weise auf volle Schilling gerundet, daß Beträge unter 50 Groschen fallengelassen und von

50 Groschen an aufgerundet werden.

V. Durchfuhr

Für die Beförderung von Gütern in der Durchfuhr durch Österreich werden die nach den Bestimmungen

der Abschnitte I. Frachtstückgut, III. Wagenladungen und IV. Großcontainer berechneten Frachten

und Frachtsätze um 8 vH erhöht. Die so ermittelten Werte werden auf volle Schilling in der Weise gerundet,

daß Beträge unter 50 Groschen fallengelassen und von 50 Groschen an aufgerundet werden.

VI. Expreßgut im internationalen Verkehr

Die Frachten für die Gewichtsstufen von 5 kg bis 100 kg sowie

die Frachtsätze: für 10 kg bei Gewichten von 101 kg bis 200 kg,

für 10 kg bei Gewichten von 201 kg bis 500 kg und

für 100 kg bei Gewichten über 500 kg

betragen in Schilling

Zur Ermittlung der Tarifentfernungen bei der Beförderung von Expreßgut im internationalen Verkehr

ist das österreichische Eisenbahnnetz in Zonen unterteilt. Die jeweilige Entfernung zwischen den einzelnen

Grenzübergangspunkten und einem bestimmten Bahnhof einer jeden Zone, dem „Zonenstichbahnhof",

gilt für alle Bahnhöfe der Zone und ist im Tarif ausgewiesen. Für die Durchfuhr sind im Tarif

Durchgangsentfernungen ausgewiesen.

Die in den Abschnitten II. bis V. festgesetzten Tarifgrundlagen gelten nicht für Expreßgut im internationalen

Verkehr.

VII. Umsatzsteuer

In den nach den Bestimmungen dieser Kundmachung gebildeten Frachten und Frachtsätzen ist die

Umsatzsteuer nicht enthalten.

B.

Die Kundmachung des Bundesministers für Verkehr vom 22. November 1983, BGBl. Nr. 582, über

die Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr wird

mit Ablauf des 31. Dezember 1984 außer Kraft gesetzt.

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