472. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
A.
Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr werden mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) mit Wirksamkeit
ab 1. Jänner 1985 wie folgt neu festgesetzt
I. Frachtstückgut
Die Frachten für die Gewichtsstufen von 20 kg bis 1000 kg und die Frachtsätze für 1000 kg bei
Gewichten über 1000 kg betragen in Schilling
II. Expreßstückgut
Die Frachten für die Gewichtsstufen von 10 kg bis 100 kg und die Frachtsätze für 10 kg bei Gewichten
über 100 kg betragen in Schilling
III. Wagenladungen
Die Frachtsätze der Tarifklassen 1 und 2 für 20 Tonnen betragen in Schilling für 1000 kg
Die Frachtsätze für 15 Tonnen, 10 Tonnen und 5 Tonnen werden durch Erhöhung der zugehörigen
Frachtsätze für 20 Tonnen gebildet. Die Erhöhung beträgt bei den Tarifklassen 1 und 2 einheitlich
für 15 Tonnen 5 vH
für 10 Tonnen 0 vH
für 5 Tonnen 120 vH
Die so errechneten Werte werden auf volle Schilling für 1000 kg in der Weise gerundet, daß Beträge
unter 50 Groschen fallengelassen und von 50 Groschen an aufgerundet werden.
Für Expreßgut in Wagenladungen wird die Fracht unter Zugrundelegung der Frachtsätze der Tarifklasse
1 berechnet. Der so errechnete Wert wird sodann verdoppelt.
IV. Großcontainer
Die Fracht für die Beförderung beladener und leerer Großcontainer wird nach den um 20 vH erhöhten
und gerundeten Frachtsätzen der Tarifklasse 1 berechnet. Hiebei werden die erhöhten Frachtsätze für
1000 kg in der Weise auf volle Schilling gerundet, daß Beträge unter 50 Groschen fallengelassen und von
50 Groschen an aufgerundet werden.
V. Durchfuhr
Für die Beförderung von Gütern in der Durchfuhr durch Österreich werden die nach den Bestimmungen
der Abschnitte I. Frachtstückgut, III. Wagenladungen und IV. Großcontainer berechneten Frachten
und Frachtsätze um 8 vH erhöht. Die so ermittelten Werte werden auf volle Schilling in der Weise gerundet,
daß Beträge unter 50 Groschen fallengelassen und von 50 Groschen an aufgerundet werden.
VI. Expreßgut im internationalen Verkehr
Die Frachten für die Gewichtsstufen von 5 kg bis 100 kg sowie
die Frachtsätze: für 10 kg bei Gewichten von 101 kg bis 200 kg,
für 10 kg bei Gewichten von 201 kg bis 500 kg und
für 100 kg bei Gewichten über 500 kg
betragen in Schilling
Zur Ermittlung der Tarifentfernungen bei der Beförderung von Expreßgut im internationalen Verkehr
ist das österreichische Eisenbahnnetz in Zonen unterteilt. Die jeweilige Entfernung zwischen den einzelnen
Grenzübergangspunkten und einem bestimmten Bahnhof einer jeden Zone, dem „Zonenstichbahnhof",
gilt für alle Bahnhöfe der Zone und ist im Tarif ausgewiesen. Für die Durchfuhr sind im Tarif
Durchgangsentfernungen ausgewiesen.
Die in den Abschnitten II. bis V. festgesetzten Tarifgrundlagen gelten nicht für Expreßgut im internationalen
Verkehr.
VII. Umsatzsteuer
In den nach den Bestimmungen dieser Kundmachung gebildeten Frachten und Frachtsätzen ist die
Umsatzsteuer nicht enthalten.
B.
Die Kundmachung des Bundesministers für Verkehr vom 22. November 1983, BGBl. Nr. 582, über
die Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr wird
mit Ablauf des 31. Dezember 1984 außer Kraft gesetzt.