472. Beschluß Nr. 4/1982 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 4/82
(In der 17. gemeinsamen Sitzung am 22. Oktober
1982 gefaßt)
ANWENDUNG EINER LISTE VON WAREN,
AUF DIE IN ABSATZ 6ter (a) DES ANHANGS
G DES ÜBEREINKOMMENS BEZUG
GENOMMEN WIRD, AUF DIE BEZIEHUNGEN
MIT FINNLAND
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf den Beschluß des Rates Nr.
10/1982, Der Beschluß Nr. 10/1982 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 471/1983 verlautbart.
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 10/1982 Der Beschluß Nr. 10/1982 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 471/1983 verlautbart. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen zwi-
schen Finnland und den anderen Parteien des Assoziierungs-
Übereinkommens anzuwenden.
2. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.