472. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,
BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 567/1981, wird im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Artikel I
Die Verordnung, BGBl. Nr. 346/1973, über die
Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung
der Bundeslehrer in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 504/1977, 265/1978 und
547/1978 wird wie folgt geändert
1. Nach § 6 sind folgende §§ 7 bis 9 einzufügen
„§ 7. Die Betreuung von Mikrocomputern für
maschinelles Rechnungswesen und computerunterstützte
Textverarbeitung ist in folgendem Ausmaß
je Schule in die Lehrverpflichtung einzurechnen
1. die Betreuung bis zu 10 Mikrocomputern je
Schule mit einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
II;
2. die Betreuung von 11 bis 20 Mikrocomputern
je Schule mit 1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
II;
3. die Betreuung von mehr als 20 Mikrocomputern
je Schule mit 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
II;
4. über die Z 1 bis 3 hinaus sind für die zusätzliche
Durchführung nachstehender Tätigkeiten
bis 6 Klassen 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
II,
bis 12 Klassen 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
II,
bis 24 Klassen 1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
II und
ab 25 Klassen 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
II
in die Lehrverpflichtung einzurechnen
a) Bereitstellung der Software und der sonstigen
Arbeitsmittel für den Unterricht im
maschinellen Rechnungswesen und in der
computerunterstützten Textverarbeitung,
b) Pflege der Software einschließlich Aufbau
einer Programmbibliothek für den Unterricht
im maschinellen Rechnungswesen
und in der computerunterstützten Textverarbeitung,
c) Betreuung und Unterstützung der Lehrer
und
d) Führung einer Fachbibliothek.
§ 8. Sofern einer Schule kein eigenes Datenverarbeitungssystem
zur Verfügung steht und der
Datenverarbeitungsunterricht auf Mikrocomputern
durchgeführt wird, ist für die Betreuung der
Mikrocomputer je Schule zusätzlich zur Einrechnung
nach § 7 eine weitere Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung
einzurechnen. § 6 ist in diesem Fall nicht
anzuwenden.
§ 9. Sind an einer Schule mehrere Lehrer mit der
Betreuung von Mikrocomputern befaßt, so ist die
nach den §§ 7 und 8 bestimmte Einrechnung auf
diese Lehrer unter Bedachtnahme auf die übertragenen
Aufgaben aufzuteilen."
2. Der bisherige § 7 ist als „§ 10" zu bezeichnen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1982 in Kraft.