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472_1982 AT

472. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 472. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,

BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 567/1981, wird im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Artikel I

Die Verordnung, BGBl. Nr. 346/1973, über die

Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung

der Bundeslehrer in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 504/1977, 265/1978 und

547/1978 wird wie folgt geändert

1. Nach § 6 sind folgende §§ 7 bis 9 einzufügen

„§ 7. Die Betreuung von Mikrocomputern für

maschinelles Rechnungswesen und computerunterstützte

Textverarbeitung ist in folgendem Ausmaß

je Schule in die Lehrverpflichtung einzurechnen

1. die Betreuung bis zu 10 Mikrocomputern je

Schule mit einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

II;

2. die Betreuung von 11 bis 20 Mikrocomputern

je Schule mit 1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

II;

3. die Betreuung von mehr als 20 Mikrocomputern

je Schule mit 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

II;

4. über die Z 1 bis 3 hinaus sind für die zusätzliche

Durchführung nachstehender Tätigkeiten

bis 6 Klassen 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

II,

bis 12 Klassen 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

II,

bis 24 Klassen 1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

II und

ab 25 Klassen 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

II

in die Lehrverpflichtung einzurechnen

a) Bereitstellung der Software und der sonstigen

Arbeitsmittel für den Unterricht im

maschinellen Rechnungswesen und in der

computerunterstützten Textverarbeitung,

b) Pflege der Software einschließlich Aufbau

einer Programmbibliothek für den Unterricht

im maschinellen Rechnungswesen

und in der computerunterstützten Textverarbeitung,

c) Betreuung und Unterstützung der Lehrer

und

d) Führung einer Fachbibliothek.

§ 8. Sofern einer Schule kein eigenes Datenverarbeitungssystem

zur Verfügung steht und der

Datenverarbeitungsunterricht auf Mikrocomputern

durchgeführt wird, ist für die Betreuung der

Mikrocomputer je Schule zusätzlich zur Einrechnung

nach § 7 eine weitere Wochenstunde der

Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung

einzurechnen. § 6 ist in diesem Fall nicht

anzuwenden.

§ 9. Sind an einer Schule mehrere Lehrer mit der

Betreuung von Mikrocomputern befaßt, so ist die

nach den §§ 7 und 8 bestimmte Einrechnung auf

diese Lehrer unter Bedachtnahme auf die übertragenen

Aufgaben aufzuteilen."

2. Der bisherige § 7 ist als „§ 10" zu bezeichnen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1982 in Kraft.

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