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472_1981 AT

472. Verordnung: Kennzeichnung von Elektro-Haushaltswarmwasserspeichern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 472. Verordnung: Kennzeichnung von Elektro-Haushaltswarmwasserspeichern

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch die

UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120, wird verordnet

§ 1. Elektro-Haushaltswarmwasserspeicher im

Sinne dieser Verordnung sind elektrisch betriebene

Geräte, die dazu bestimmt sind, für den Haushaltsgebrauch

Wasser in einem Behälter mit einem

Nenninhalt von mindestens 5 1 und höchstens 500 l

zu erwärmen und es während einer begrenzten Zeit

zu speichern oder warm zu halten, und mit einer

Vorrichtung ausgestattet sind, die die Wassertemperatur

regelt.

§ 2. Elektro-Haushaltswarmwasserspeicher dürfen

nur dann gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst

in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den

Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet

sind.

§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar

und lesbar in allen für die Verbraucher (§ 1 Abs. 1

Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 140/1979) bestimmten Prospekten oder Katalogen,

von denen mindestens je ein Exemplar in den

Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur Einsichtnahme

durch Kunden aufliegen muß, anzugeben

und hat in deutscher Sprache, lateinischen

Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen.

(2) Die Kennzeichnungselemente sind

1. der Name oder die Firma (Firmenschlagwort)

des Erzeugers oder Importeurs;

2. die Type des Gerätes;

3. der Nenninhalt in Liter (1);

4. der Anschlußwert;

5. der Temperatureinstellbereich von ... bis ...

in°C;

6. der Energieverbrauch des vollen, an eine

Stromquelle angeschlossenen Speichers, der

den stationären Betriebszustand erreicht hat,

in 24 Stunden, in deren Verlauf kein Wasser

entnommen wird, in Kilowattstunden (kWh)

mit zwei Dezimalstellen (Wärmeverluste);

7. die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente

der Z 3 bis 6 angewendeten Meßverfahren.

(3) Die gemäß Abs. 2 anzugebenden Werte müssen

nach den anerkannten Regeln der Technik

ermittelt worden sein.

§ 4. Diese Verordnung gilt nicht für Elektro-

Haushaltswarmwasserspeicher, die vor dem 1. Jänner

1982 importiert oder vom Erzeuger ausgeliefert

worden sind.

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