Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
472_1977 AT

472. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 472. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Zur Durchführung des Abkommens vom

2. Oktober 1974, BGBl. Nr. 384/1975, zwischen

der Republik Österreich und der Volksrepublik

Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen (im folgernden als „Abkommen"

bezeichnet) wird verordnet

Entlastung von der Kapitalertragsteuer in Österreich

§ 1. (1) Bei Einkünften, die gemäß den Bestimmungen

des Einkommensteuergesetzes 1972,

BGBl. Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer

unterliegen, ist der volle Steuerabzug

auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen,

die gemäß Artikel 4 des Abkommens

in der Volksrepublik Polen ansässig sind.

(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die

Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer

zu begehren, die über das nach Artikel 10

Absatz 2 des Abkommens zulässige Ausmaß

hinaus einbehalten wurden.

(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung

gemäß Absatz 2 steht nur jener Person zu, die

im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das

Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden

Kapitalanlagen besaß.

(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter

Verwendung der Vordrucke R-PL 1 (Anlage)

geltend zu machen. Der Antrag ist innerhalb

von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,

in dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen

sind, bei der für die Einkommensbesteuerung

des Antragstellers zuständigen polnischen Steuerbehörde

einzureichen. Entstehen im Lauf eines

Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche,

so sind sie möglichst zusammen in einem

Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei

Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt

werden. Soweit jedoch die in Österreich ansässigen

Ertragschuldner nicht vom gleichen Finanzamt

zur Körperschaftsteuer veranlagt werden,

sind gesonderte Anträge einzureichen.

(5) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug

der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag

durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine

Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Absatz 3)

beizulegen.

(6) Die polnische Steuerbehörde bestätigt zutreffendenfalls

auf der ersten Antragausfertigung,

daß der Antragsteller in der Volksrepublik

Polen ansässig ist. Der Antrag ist sodann vom

Antragsteller in zweifacher Ausfertigung unter

Anschluß sämtlicher Belege sowie einer allfälligen

Vollmacht bei jenem Finanzamt einzureichen, das

für die Veranlagung des Ertragschuldners zur

Körperschaftsteuer in Österreich zuständig ist.

(7) Das im Absatz 6 bezeichnete Finanzamt

entscheidet über den Antrag. Es hat die erste

Ausfertigung des Antrages zu den Akten zu

nehmen; die zweiten Ausfertigungen aller im

Kalenderjahr bewilligten Anträge sind dem Bundesministerium

für Finanzen am Schluß jedes

Kalenderjahres zu übermitteln.

Entlastung von der Quellenbesteuerung in der

Volksrepublik Polen

§ 2. (1) Der in Österreich wohnhafte Empfänger

von Dividenden legt zur Herbeiführung der

Entlastung von der polnischen Steuer der die

Dividenden zahlenden polnischen Gesellschaft

eine Wohnsitzbescheinigung vor. Auf Grund

dieser Wohnsitzbescheinigung wird die Gesellschaft

den Abzug der polnischen Steuer zum

ermäßigten Satz (Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens)

vornehmen.

(2) Die in Absatz 1 angeführte Bescheinigung wird in folgender Form erteilt

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →