472. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Gesetzestext (1 Artikel)
Zur Durchführung des Abkommens vom
2. Oktober 1974, BGBl. Nr. 384/1975, zwischen
der Republik Österreich und der Volksrepublik
Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen (im folgernden als „Abkommen"
bezeichnet) wird verordnet
Entlastung von der Kapitalertragsteuer in Österreich
§ 1. (1) Bei Einkünften, die gemäß den Bestimmungen
des Einkommensteuergesetzes 1972,
BGBl. Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer
unterliegen, ist der volle Steuerabzug
auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen,
die gemäß Artikel 4 des Abkommens
in der Volksrepublik Polen ansässig sind.
(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die
Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer
zu begehren, die über das nach Artikel 10
Absatz 2 des Abkommens zulässige Ausmaß
hinaus einbehalten wurden.
(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung
gemäß Absatz 2 steht nur jener Person zu, die
im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das
Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden
Kapitalanlagen besaß.
(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter
Verwendung der Vordrucke R-PL 1 (Anlage)
geltend zu machen. Der Antrag ist innerhalb
von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen
sind, bei der für die Einkommensbesteuerung
des Antragstellers zuständigen polnischen Steuerbehörde
einzureichen. Entstehen im Lauf eines
Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche,
so sind sie möglichst zusammen in einem
Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei
Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt
werden. Soweit jedoch die in Österreich ansässigen
Ertragschuldner nicht vom gleichen Finanzamt
zur Körperschaftsteuer veranlagt werden,
sind gesonderte Anträge einzureichen.
(5) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug
der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag
durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine
Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Absatz 3)
beizulegen.
(6) Die polnische Steuerbehörde bestätigt zutreffendenfalls
auf der ersten Antragausfertigung,
daß der Antragsteller in der Volksrepublik
Polen ansässig ist. Der Antrag ist sodann vom
Antragsteller in zweifacher Ausfertigung unter
Anschluß sämtlicher Belege sowie einer allfälligen
Vollmacht bei jenem Finanzamt einzureichen, das
für die Veranlagung des Ertragschuldners zur
Körperschaftsteuer in Österreich zuständig ist.
(7) Das im Absatz 6 bezeichnete Finanzamt
entscheidet über den Antrag. Es hat die erste
Ausfertigung des Antrages zu den Akten zu
nehmen; die zweiten Ausfertigungen aller im
Kalenderjahr bewilligten Anträge sind dem Bundesministerium
für Finanzen am Schluß jedes
Kalenderjahres zu übermitteln.
Entlastung von der Quellenbesteuerung in der
Volksrepublik Polen
§ 2. (1) Der in Österreich wohnhafte Empfänger
von Dividenden legt zur Herbeiführung der
Entlastung von der polnischen Steuer der die
Dividenden zahlenden polnischen Gesellschaft
eine Wohnsitzbescheinigung vor. Auf Grund
dieser Wohnsitzbescheinigung wird die Gesellschaft
den Abzug der polnischen Steuer zum
ermäßigten Satz (Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens)
vornehmen.
(2) Die in Absatz 1 angeführte Bescheinigung wird in folgender Form erteilt