472. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 2 Absatz 2; 3 und 4, Artikel 3
Absatz 2 und 3, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1, 2 und 3 sowie Artikel 7 Absatz 5 verfassungsändernd
sind, wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Italienische
Republik haben, von dem Wunsche geleitet, den
Grenzübertritt zwischen den beiden Staaten zu
regeln und zu erleichtern, folgendes vereinbart
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten
1. „Grenzabfertigung" die Vollziehung aller
Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten,
die aus Anlaß des Grenzübertrittes
von Personen sowie der Ein-, Aus- und
Durchfuhr von Gütern anzuwenden sind;
2. „Gebietsstaat" den Vertragsstaat, in dessen
Hoheitsgebiet die Grenzabfertigung des
anderen Vertragsstaates vorgenommen wird;
3. „Nachbarstaat" den anderen Vertragsstaat;
4. „Zone" den Bereich des Gebietsstaates, in
dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt
sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;
5. „Bedienstete" die Personen, die als Organe
der für die Grenzabfertigung zuständigen
Behörden nach Maßgabe dieses Abkommens
ihren Dienst ausüben;
6. „Güter" Waren, Fahrzeuge, Beförderungsmittel,
Gegenstände und andere Sachen.
Artikel 2
(1) Die Vertragsstaaten werden im Rahmen
dieses Abkommens die notwendigen Maßnahmen
treffen, um den Grenzübertritt zwischen den
Vertragsstaaten im Eisenbahn- und Straßenverkehr
sowie die Warenbeförderung in Rohrleitungen
zu erleichtern und zu beschleunigen.
(2) Zu diesem Zweck können sie
1. nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen
errichten;
2. auf bestimmten Strecken eine Grenzabfertigung
in Verkehrsmitteln während der Fahrt
einführen.
(3) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind
berechtigt, nach Maßgabe dieses Abkommens
ihre Befugnisse im Gebietsstaat auszuüben.
(4) Durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten werden
1. die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen
errichtet, geändert oder aufgehoben,
2. die Strecken festgelegt, auf denen die Bediensteten
des Nachbarstaates im Gebietsstaat
a) die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln
während der Fahrt durchführen
dürfen,
b) festgenommene oder zurückgewiesene
Personen sowie sichergestellte Güter oder
Beweismittel in ihren Staat verbringen
oder zu einer anderen Grenzabfertigungsstelle
ihres Staates begleiten dürfen,
und
3. die Zonen festgelegt.
Artikel 3
(1) Die Zone kann umfassen
1. im Eisenbahnverkehr
a) Teile von Bahnhöfen und sonstigen
Eisenbahnanlagen sowie die Strecken
zwischen der Staatsgrenze und der
Grenzabfertigungsstelle;
b) bei der Grenzabfertigung während der
Fahrt den Zug, die gemäß Artikel 2 Ab-
satz 4 Ziffer 2 litera a bestimmte Strecke
sowie Teile der Bahnhöfe, in denen diese
Strecke beginnt oder endet, und der
Bahnhöfe, die der Zug durchfährt;
2. im Straßenverkehr
a) Teile von Dienstgebäuden, Straßenabschnitte
und sonstige Anlagen sowie die
Straße zwischen der Staatsgrenze und der
Grenzabfertigungsstelle ;
b) bei der Grenzabfertigung während der
Fahrt das Fahrzeug, die gemäß Artikel 2
Absatz 4 Ziffer 2 litera a bestimmte
Strecke sowie Teile von Gebäuden und
Anlagen, bei denen diese Strecke beginnt
oder endet.
3. bei über die Staatsgrenze führenden Rohrleitungen
die Anlagen, in denen sich die
Meßgeräte zur Feststellung der beförderten
Warenmenge für Zwecke der Grenzabfertigung
des Gebietsstaates wie auch des Nachbarstaates
befinden, und die Wege, auf denen
den Bediensteten des Nachbarstaates der Zugang
zu den Anlagen über die Staatsgrenze
gestattet ist.
(2) Vereinbarungen gemäß Artikel 2 Absatz 4
können für einen den Ziffern 1 und 2 des Absatzes
1 entsprechenden Gebietsteil, den sie nicht
in die Zone einbeziehen, die Anwendung einzelner
Bestimmungen dieses Abkommens oder die
Anerkennung einzelner Rechte und Pflichten, die
sich daraus ergeben, festsetzen.
(3) Der Zone sind die Strecken gemäß Artikel
2 Absatz 4 Ziffer 2 litera b für die dort
angeführten Amtshandlungen rechtlich gleichgestellt.
ABSCHNITT II
Grenzabfertigung
Artikel 4
(1) In der Zone wird die Grenzabfertigung
des Nachbarstaates von den Bediensteten dieses
Staates, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels
6, im gleichen Umfang und mit den
gleichen Rechtsfolgen wie im Hoheitsgebiet des
Nachbarstaates durchgeführt.
(2) Zuwiderhandlungen, die in der Zone gegen
die den Grenzübertritt von Personen oder die
Ein-, Aus- sowie Durchfuhr von Gütern regelnden
Rechtsvorschriften des Nachbarstaates begangen
werden, gelten als im Nachbarstaat begangen.
(3) Zonen gelten hinsichtlich der dort vorzunehmenden
Amtshandlungen als im örtlichen
Wirkungsbereich der Behörden des Nachbarstaates
gelegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich
sich der zugehörige Grenzübergang befindet.
Artikel 5
Soweit in diesem Abkommen nicht anderes
bestimmt ist, bleibt die Rechtsordnung des Gebietsstaates
in der Zone unberührt. Dies gilt
insbesondere für das Recht des Gebietsstaates,
in der Zone die öffentliche Ordnung und Sicherheit
aufrechtzuerhalten.
Artikel 6
(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind,
soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist,
nicht berechtigt, im Gebietsstaat Personen anzuhalten,
festzunehmen oder in den Nachbarstaat
zu verbringen, die sich aus anderen Gründen als
zum Grenzübertritt vom Gebietsstaat in die
Zone begeben, außer wenn diese Personen in der
Zone Zuwiderhandlungen gegen die sich auf die
Grenzabfertigung beziehenden Rechtsvorschriften
des Nachbarstaates begehen.
(2) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind
nicht berechtigt, Staatsbürger des Gebietsstaates
in diesem anzuhalten, festzunehmen oder in den
Nachbarstaat zu verbringen. Sie dürfen jedoch
nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften
diese Personen in ihre Grenzabfertigungsstelle
im Gebietsstaat oder, in Ermangelung
einer solchen, in die Grenzabfertigungsstelle des
Gebietsstaates zur Vernehmung vorführen. Im
ersterwähnten Fall ist auf Verlangen der betreffenden
Person, der hierüber Rechtsbelehrung
zu erteilen ist, zur Vernehmung ein Bediensteter
des Gebietsstaates beizuziehen.
(3) Personen, die sich auf das Asylrecht des
Gebietsstaates berufen, dürfen von den Bediensteten
des Nachbarstaates ihrer Grenzabfertigungsstelle
im Gebietsstaat oder, in Ermangelung
einer solchen, in die Grenzabfertigungsstelle des
Gebietsstaates zur Vernehmung vorgeführt werden.
Im ersterwähnten Fall ist zur Vernehmung
ein Bediensteter des Gebietsstaates beizuziehen.
Nach der Vernehmung ist die betreffende Person
den Bediensteten des Gebietsstaates zu übergeben.
Über die Gewährung des Asylrechtes entscheiden
die zuständigen Behörden des Gebietsstaates.
(4) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind
nicht berechtigt, im Gebietsstaat Personen zum
Zwecke der Auslieferung an dritte Staaten anzuhalten,
festzunehmen und in den Nachbarstaat
zu verbringen.
Artikel 7
(1) Die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates
in der Zone ist vor der Grenzabfertigung des
Eingangsstaates durchzuführen; im Interesse der
rasdien Abwicklung des Verkehrs ist die Grenzabfertigung
der Vertragsstaaten möglichst in
unmittelbarer zeitlicher Aufeinanderfolge durchzuführen.
(2) Die Bediensteten des Eingangsstaates sind
nicht berechtigt, mit der Grenzabfertigung zu
beginnen, solange die Ausgangsabfertigung nicht
beendet ist, es sei denn, daß darauf verzichtet
worden ist.
(3) Nach Beginn der Eingangsabfertigung sind
die Bediensteten des Ausgangsstaates nicht mehr
berechtigt, die Grenzabfertigung durchzuführen.
Ausnahmsweise darf die Ausgangsabfertigung auf
Verlangen der beteiligten Person und mit Zustimmung
des abfertigenden Bediensteten des
Eingangsstaates nachgeholt werden.
(4) Die Bediensteten der Vertragsstaaten
dürfen einvernehmlich von der im Absatz 1 vorgesehenen
Reihenfolge abweichen, wenn dies zur
Erleichterung der Grenzabfertigung zweckmäßig
ist. In solchen Ausnahmefällen dürfen die Bediensteten
des Eingangsstaates erst zu Anhaltungen,
Festnahmen oder Beschlagnahmen schreiten,
wenn die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates
beendet ist. Sie haben, wenn sie eine solche Maßnahme
treffen wollen, Personen und Güter,
deren Ausgangsabfertigung noch nicht beendet
ist, zunächst den Bediensteten des Ausgangsstaates
zuzuführen. Sofern diese Bediensteten
Anhaltungen oder Festnahmen unter Bedachtnahme
auf Artikel 6 Absätze 2 und 3 oder Beschlagnahmen
durchzuführen beabsichtigen,
haben sie den Vorrang.
(5) Anhaltungen, Festnahmen oder Beschlagnahmen
zum Zweck einer gerichtlichen Strafverfolgung
oder Strafvollstreckung wegen Zuwiderhandlungen
gegen Rechtsvorschriften, die nicht
den Grenzübertritt von Personen oder die Ein-,
Aus- oder Durchfuhr von Gütern regeln, dürfen
von den Bediensteten des Gebietsstaates noch
nach Beginn der Eingangsabfertigung des Nachbarstaates
durchgeführt werden; dies gilt auch
dann, wenn Bedienstete des Nachbarstaates bereits
eine Anhaltung, Festnahme oder Beschlagnahme
durchgeführt haben. In diesem Fall sind
die von den Bediensteten des Nachbarstaates angehaltenen
oder festgenommenen Personen sowie
beschlagnahmte Güter den Bediensteten des
Gebietsstaates zu übergeben.
Artikel 8
Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen in
der Zone in Ausübung ihres Dienstes erhobene
Geldbeträge, zurückgehaltene oder beschlag-
nahmte Beweismittel oder Güter ungehindert in
das Hoheitsgebiet ihres Staates verbringen. Ebenso
dürfen sie solche Güter im Gebietsstaat unter
Beachtung der dort geltenden Rechtsvorschriften
verkaufen und den Erlös in den Nachbarstaat
verbringen.
Artikel 9
(1) Güter, die bei der Ausgangsabfertigung
von Bediensteten des Nachbarstaates zurückgewiesen
oder vor Beginn der Eingangsabfertigung
des Gebietsstaates auf Verlangen der beteiligten
Person in den Nachbarstaat zurückgeführt werden,
unterliegen weder den Ausfuhrvorschriften
noch der Ausgangsabfertigung des Gebietsstaates.
(2) Personen, die von Bediensteten des Eingangsstaates
zurückgewiesen werden, darf die
Rückkehr in den Ausgangsstaat nicht verweigert
werden. Desgleichen darf die Wiedereinfuhr von
Gütern in den Ausgangsstaat, deren Einfuhr von
Bediensteten des Eingangsstaates verboten worden
ist, nicht verweigert werden.
Artikel 10
In Verfahren wegen in der Zone begangener,
während oder unmittelbar nach ihrer Begehung
entdeckter Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften
über die Grenzabfertigung werden die
zuständigen Behörden des Gebietsstaates auf Ersuchen
der zuständigen Behörden des Nachbarstaates
Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige
vernehmen, Erhebungen durchführen und diesbezügliche
Schriftstücke, insbesondere auch zum
Zwecke der Zustellung, übersenden. Die Rechtsvorschriften
des Gebietsstaates über das bei der
Verfolgung von Zuwiderhandlungen der gleichen
Art vorgesehene Verfahren sind entsprechend
anzuwenden.
ABSCHNITT III
Bedienstete
Artikel 11
(1) Die Behörden des Gebietsstaates gewähren
den Bediensteten des Nachbarstaates den gleichen
Schutz und Beistand wie den entsprechenden
eigenen Bediensteten. Die im Gebietsstaat geltenden
strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz
der eigenen Bediensteten in Ausübung ihres
Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst
sowie zum Schutz von Amtshandlungen selbst
sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden,
die im Gebietsstaat gegen Bedienstete des Nachbarstaates
begangen werden.
(2) Amtshaftungsansprüche aus Schäden, die
Bedienstete des Nachbarstaates in Ausübung ihres
Dienstes in der Zone verursachen, unterliegen
dem Redit und der Gerichtsbarkeit des Nachbar-
staates, als ob die schädigende Handlung im
Nachbarstaat gesetzt worden wäre. In dieser
Hinsicht sind die Staatsbürger des Gebietsstaates
so zu behandeln wie die Staatsbürger des Nachbarstaates.
Artikel 12
(1) Wird durch einen Unfall beim Betrieb der
Eisenbahn ein Bediensteter in Ausübung seines
Dienstes oder im Zusammenhang damit getötet
oder verletzt oder eine Sache, die er an sich trägt
oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet,
so haftet die Eisenbahn des Vertragsstaates, dem
der Bedienstete angehört, nach den Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates wie ein Betriebsunternehmer;
dabei muß sie sich auch schuldhafte
Handlungen oder Unterlassungen der Personen,
deren sich die andere Eisenbahn zur Besorgung
ihrer Aufgaben bedient, wie schuldhafte
Handlungen oder Unterlassungen der eigenen
Dienstnehmer anrechnen lassen.
(2) Haftet nach Absatz 1 die eine Eisenbahn,
so ist die Haftung der anderen Eisenbahn dem
Geschädigten gegenüber ausgeschlossen.
(3) Ob und inwieweit die eine Eisenbahn
gegenüber der anderen einen Anspruch auf Rückersatz
hat, ist in einer besonderen Vereinbarung
zu regeln.
Artikel 13
(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind
von der Paß- und der Sichtvermerkspflicht befreit.
Gegen Vorweis einer amtlichen Bescheinigung
über ihre Identität, ihre Dienststellung und
ihren dienstlichen Auftrag sind sie berechtigt, die
Grenze an den zugelassenen Grenzübergängen zu
überschreiten und sich an ihren Dienstort zu
begeben sowie sich dort aufzuhalten. Allfällige
persönliche Einreiseverbote gegen Bedienstete des
Nachbarstaates bleiben vorbehalten.
(2) Von strafbaren Handlungen, die von
einem Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat
begangen werden, ist der Dienstvorgesetzte
des Bediensteten durch die zuständige
Behörde des Gebietsstaates unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Die zuständigen Behörden des Nachbarstaates
werden auf begründetes Verlangen der
zuständigen Behörden des Gebietsstaates Bedienstete
von der Verwendung in dessen Hoheitsgebiet
ausschließen oder in den Nachbarstaat zurückberufen.
Damit erlöschen die Berechtigungen
gemäß Absatz 1.
Artikel 14
Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen
ihre Dienstkleidung oder müssen sonst ein sicht-
bares Dienstabzeichen tragen; sie dürfen in der
Zone sowie auf dem Weg zwischen ihren Dienstorten
und ihrem Wohnsitz ihre Dienstwaffen
und Ausrüstungsgegenstände mit sich führen.
Der Gebrauch dieser Waffen ist jedoch nur im
Falle der Notwehr gestattet.
Artikel 15
(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die
im Gebietsstaat wohnen, unterliegen hinsichtlich
des Wohnsitzes den Rechtsvorschriften über den
Aufenthalt von Fremden. Falls nach diesen
Rechtsvorschriften eine Aufenthaltsbewilligung
vorgesehen ist, erhalten sie diese unentgeltlich.
(2) Die Haushaltsangehörigen des Bediensteten,
die keine Erwerbstätigkeit ausüben, erhalten die
Aufenthaltsbewilligung gleichfalls unentgeltlich.
Eine solche Bewilligung darf ihnen nur dann verweigert
werden, wenn sie von einem persönlichen
Einreiseverbot betroffen sind. Für die Erteilung
einer Bewilligung für die Haushaltsangehörigen
dieser Bediensteten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
und für die Erhebung der Gebühren
gelten die Rechtsvorschriften des Gebietsstaates.
(3) Die Zeit, während der die Bediensteten des
Nachbarstaates ihren Dienst im Gebietsstaat ausüben
oder dort wohnen, wird nicht in die Zeit
eingerechnet, die auf Grund der zwischen den
Vertragsstaaten geltenden entsprechenden Abkommen
oder sonstigen Rechtsvorschriften des
Gebietsstaates ein Anrecht auf bevorzugte Behandlung
gibt. Das gleiche gilt für die Haushaltsangehörigen
des Bediensteten.
Artikel 16
(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die
im Gebietsstaat wohnen, sind entsprechend den
Rechtsvorschriften des Gebietsstaates — anläßlich
des Dienstantrittes, der Gründung eines
eigenen Hausstandes im Gebietsstaat und der
Rückkehr in den Nachbarstaat — von allen Ein-
und Ausgangsabgaben für ihren Hausrat, für
ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände einschließlich
der Fahrzeuge und für die üblichen
Haushaltsvorräte befreit. Diese Begünstigung
gilt auch für Personen, die unter den oberwähnten
Umständen mit ihnen im gemeinsamen
Haushalt leben. Voraussetzung für diese Befreiung
ist, daß diese Gegenstände aus dem
freien Verkehr des Nachbarstaates oder des
Staates stammen, in dem der Bedienstete oder
seine Haushaltsangehörigen vorher ihren Wohnsitz
gehabt haben.
(2) Diese Bediensteten und ihre Haushaltsangehörigen
sind im Gebietsstaat von allen öffentlich-
rechtlichen persönlichen Dienstleistungen und
Sachleistungen befreit. In Belangen der Staats-
angehörigkeit und des Militärdienstes sind sie
als im Nachbarstaat wohnhaft anzusehen. Sie
unterliegen im Gebietsstaat keiner Abgabe, die
nicht auch von den in derselben Gemeinde wohnhaften
Angehörigen des Gebietsstaates zu entrichten
ist.
(3) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die
nicht im Gebietsstaat wohnen, sind in diesem von
allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienstleistungen
und Sachleistungen befreit.
(4) Hinsichtlich der Gehälter der Bediensteten
des Nachbarstaates sind die zwischen den Vertragsstaaten
geltenden Vereinbarungen über die
Doppelbesteuerung anzuwenden.
(5) Die Gehälter der Bediensteten des Nachbarstaates
sind keiner Devisenbeschränkung unterworfen.
Diese Bediensteten dürfen insbesondere
ihre Gehaltsersparnisse frei, unter Beachtung des
im Gebietsstaat dafür vorgesehenen Verfahrens,
in den Nachbarstaat überweisen.
ABSCHNITT IV
Grenzabfertigungsstellen
Artikel 17
Die Abfertigungsbefugnisse und die Dienststunden
der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen
sind möglichst übereinstimmend
festzusetzen.
Artikel 18
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen
1. die für die Dienststellen des Nachbarstaates
im Gebietsstaat benötigten Anlagen und
2. die Abteile, die den Bediensteten vorzubehalten
sind, die die Grenzabfertigung während
der Fahrt durchzuführen haben.
(2) Die im Absatz 1 Ziffer 2 angeführten Abteile
sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Vergütungen für die Benützung der im Absatz 1
Ziffer 1 angeführten Anlagen werden privatrechtlich
vereinbart.
Artikel 19
Die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates
bestimmten Räume sind durch Amtstafeln
in deutscher und italienischer Sprache
kenntlichzumachen.
Artikel 20
Die für den dienstlichen Gebrauch der Grenzabfertigungsstellen
erforderlichen oder von den
Bediensteten des Nachbarstaates während ihres
Dienstes im Gebietsstaat benötigten Gegenstände
sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit.
Es sind hiefür keine Sicherheiten zu leisten.
Auf diese Gegenstände sind die wirtschaftlichen
Verbote und Beschränkungen bezüglich der Ein-
und Ausfuhr nicht anzuwenden. Das gleiche gilt
für die Dienst- oder Privatfahrzeuge, die die
Bediensteten, sei es zur Ausübung ihres Dienstes
im Gebietsstaat, sei es zur Zurücklegung des
Weges vom und zum Wohnort oder der Strecke
zwischen den Grenzabfertigungsstellen, benützen.
Artikel 21
(1) Der Gebietsstaat wird die Einrichtung der
für die Tätigkeit der Dienststellen des Nachbarstaates
im Gebietsstaat erforderlichen telephonischen
und telegraphischen Anlagen, einschließlich
der Fernschreiber, den Anschluß dieser Anlagen
an die entsprechenden des Nachbarstaates sowie
den unmittelbaren Austausch von ausschließlich
dienstlichen Zwecken dienenden Nachrichten mit
diesen Dienststellen gebührenfrei bewilligen, vorbehaltlich
der Bezahlung allfälliger Kosten für
die Einrichtung und die Miete der Anlagen.
Solche Nachrichtenübermittlungen gelten als
interner Verkehr des Nachbarstaates.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu
diesem Zweck und soweit wie möglich alle Erleichterungen
zu gewähren, die die Verwendung
anderer Mittel auf dem Gebiet des Fernmeldewesens
betreffen.
(3) Im übrigen gelten die Rechtsvorschriften
der Vertragsstaaten über die Errichtung und den
Betrieb von Fernmeldeanlagen.
Artikel 22
Die von oder an Dienststellen des Nachbarstaates
abgehenden dienstlichen Sendungen
dürfen von den Bediensteten dieses Staates ohne
Einschaltung der Postverwaltung befördert werden
und sind frei von Gebühren. Sie müssen mit
einem Zeichen der betreffenden Dienststelle versehen
sein.
ABSCHNITT V
Zolldeklaranten
Artikel 23
(1) Personen, die im Nachbarstaat ihren Wohnsitz
oder Sitz haben, dürfen bei den in der Zone
errichteten Dienststellen dieses Vertragsstaates
alle die Grenzabfertigung betreffenden Handlungen
unter den gleichen Bedingungen durchführen,
die dafür im Nachbarstaat gelten.
(2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die diese
Tätigkeit berufsmäßig ausüben. Sie können zu
diesem Zweck gleichermaßen österreichisches wie
italienisches Personal beschäftigen. Bedarf die Beschäftigung
von Staatsangehörigen des Nachbarstaates
im Gebietsstaat einer Bewilligung, so ist
diese unentgeltlich zu erteilen.
(3) Für den Grenzübertritt und den Aufenthalt
der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
Personen im Gebietsstaat gelten dessen Rechtsvorschriften.
Die danach möglichen Erleichterungen
sind zu gewähren.
(4) Die Absätze 1 und 2 lassen die in den Vertragsstaaten
geltenden Verfahrensvorschriften,
insbesondere über die Vertretung des Eigentümers
der Waren im Zollverfahren, unberührt.
ABSCHNITT VI
Schlußbestimmungen
Artikel 24
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
vereinbaren die zur Durchführung dieses Abkommens
erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 25
(1) Eine gemischte österreichisch-italienische
Kommission ist ehestmöglich zu bilden. Sie hat
die Aufgabe,
1. die im Artikel 2 Absatz 4 vorgesehenen
Vereinbarungen vorzubereiten und etwaige
Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens
auszuarbeiten,
2. Vorschläge zur Lösung von Schwierigkeiten,
die sich allenfalls aus der Auslegung und der
Anwendung dieses Abkommens ergeben
könnten, auszuarbeiten.
(2) Die erwähnte Kommission wird aus acht
Mitgliedern bestehen; jeder Vertragsstaat bestimmt
hievon vier. Sie wählt ihren Vorsitzenden
abwechselnd aus den österreichischen und den
italienischen Mitgliedern aus. Die Mitglieder der
Kommission können Sachverständige zu ihrer
Unterstützung beiziehen.
Artikel 26
Jeder Vertragsstaat kann aus mit seiner Sicherheit
oder mit anderen öffentlichen Interessen von
erheblicher Bedeutung zusammenhängenden
Gründen Bestimmungen dieses Abkommens
oder im Artikel 2 Absatz 4 vorgesehene Vereinbarungen
zeitlich oder örtlich als unanwendbar
erklären. Der andere Vertragsstaat ist hievon
schriftlich auf dem diplomatischen Wege unverzüglich
zu benachrichtigen.
Artikel 27
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
oder die Anwendung dieses Abkommens
sollen möglichst durch die zuständigen Stellen
der Vertragsstaaten beigelegt werden.
(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit weder
auf diese Weise noch auf dem diplomatischen
Wege beigelegt werden kann, kann jeder Vertragsstaat
nach den Bestimmungen des Kapitels III
des am 29. April 1957 in Straßburg geschlossenen
Europäischen Übereinkommens zur friedlichen
Beilegung von Streitigkeiten eine bindende Entscheidung
herbeiführen.
(3) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines
Schiedsrichters und seiner Vertretung im Verfahren.
Die übrigen Kosten werden von den Vertragsstaaten
je zur Hälfte getragen.
Artikel 28
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die
Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht
werden.
(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden
folgenden Monats in Kraft.
(3) Das Abkommen gilt auf unbestimmte Zeit.
Es kann jederzeit auf dem diplomatischen Wege
schriftlich gekündigt werden und tritt sechs
Monate nach der Kündigung außer Kraft.
(4) Im Falle der Kündigung werden die Vertragsstaaten
unverzüglich in Verhandlungen
fiber die Neuregelung des Vertragsgegenstandes
eintreten.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Rom, am 29. März 1974, in
zweifacher Urschrift, in deutscher und italienischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise verbindlich sind.
Für die Republik Österreich
Löwenthal m. p.
Für die Italienische Republik
Mario Pedini m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 2. Juli 1976 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 28
Absatz 2 am 1. Oktober 1976 in Kraft.