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472_1976 AT

472. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 472. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 2 Absatz 2; 3 und 4, Artikel 3

Absatz 2 und 3, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1, 2 und 3 sowie Artikel 7 Absatz 5 verfassungsändernd

sind, wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Italienische

Republik haben, von dem Wunsche geleitet, den

Grenzübertritt zwischen den beiden Staaten zu

regeln und zu erleichtern, folgendes vereinbart

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten

1. „Grenzabfertigung" die Vollziehung aller

Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten,

die aus Anlaß des Grenzübertrittes

von Personen sowie der Ein-, Aus- und

Durchfuhr von Gütern anzuwenden sind;

2. „Gebietsstaat" den Vertragsstaat, in dessen

Hoheitsgebiet die Grenzabfertigung des

anderen Vertragsstaates vorgenommen wird;

3. „Nachbarstaat" den anderen Vertragsstaat;

4. „Zone" den Bereich des Gebietsstaates, in

dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt

sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;

5. „Bedienstete" die Personen, die als Organe

der für die Grenzabfertigung zuständigen

Behörden nach Maßgabe dieses Abkommens

ihren Dienst ausüben;

6. „Güter" Waren, Fahrzeuge, Beförderungsmittel,

Gegenstände und andere Sachen.

Artikel 2

(1) Die Vertragsstaaten werden im Rahmen

dieses Abkommens die notwendigen Maßnahmen

treffen, um den Grenzübertritt zwischen den

Vertragsstaaten im Eisenbahn- und Straßenverkehr

sowie die Warenbeförderung in Rohrleitungen

zu erleichtern und zu beschleunigen.

(2) Zu diesem Zweck können sie

1. nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen

errichten;

2. auf bestimmten Strecken eine Grenzabfertigung

in Verkehrsmitteln während der Fahrt

einführen.

(3) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind

berechtigt, nach Maßgabe dieses Abkommens

ihre Befugnisse im Gebietsstaat auszuüben.

(4) Durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen

Behörden der Vertragsstaaten werden

1. die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen

errichtet, geändert oder aufgehoben,

2. die Strecken festgelegt, auf denen die Bediensteten

des Nachbarstaates im Gebietsstaat

a) die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln

während der Fahrt durchführen

dürfen,

b) festgenommene oder zurückgewiesene

Personen sowie sichergestellte Güter oder

Beweismittel in ihren Staat verbringen

oder zu einer anderen Grenzabfertigungsstelle

ihres Staates begleiten dürfen,

und

3. die Zonen festgelegt.

Artikel 3

(1) Die Zone kann umfassen

1. im Eisenbahnverkehr

a) Teile von Bahnhöfen und sonstigen

Eisenbahnanlagen sowie die Strecken

zwischen der Staatsgrenze und der

Grenzabfertigungsstelle;

b) bei der Grenzabfertigung während der

Fahrt den Zug, die gemäß Artikel 2 Ab-

satz 4 Ziffer 2 litera a bestimmte Strecke

sowie Teile der Bahnhöfe, in denen diese

Strecke beginnt oder endet, und der

Bahnhöfe, die der Zug durchfährt;

2. im Straßenverkehr

a) Teile von Dienstgebäuden, Straßenabschnitte

und sonstige Anlagen sowie die

Straße zwischen der Staatsgrenze und der

Grenzabfertigungsstelle ;

b) bei der Grenzabfertigung während der

Fahrt das Fahrzeug, die gemäß Artikel 2

Absatz 4 Ziffer 2 litera a bestimmte

Strecke sowie Teile von Gebäuden und

Anlagen, bei denen diese Strecke beginnt

oder endet.

3. bei über die Staatsgrenze führenden Rohrleitungen

die Anlagen, in denen sich die

Meßgeräte zur Feststellung der beförderten

Warenmenge für Zwecke der Grenzabfertigung

des Gebietsstaates wie auch des Nachbarstaates

befinden, und die Wege, auf denen

den Bediensteten des Nachbarstaates der Zugang

zu den Anlagen über die Staatsgrenze

gestattet ist.

(2) Vereinbarungen gemäß Artikel 2 Absatz 4

können für einen den Ziffern 1 und 2 des Absatzes

1 entsprechenden Gebietsteil, den sie nicht

in die Zone einbeziehen, die Anwendung einzelner

Bestimmungen dieses Abkommens oder die

Anerkennung einzelner Rechte und Pflichten, die

sich daraus ergeben, festsetzen.

(3) Der Zone sind die Strecken gemäß Artikel

2 Absatz 4 Ziffer 2 litera b für die dort

angeführten Amtshandlungen rechtlich gleichgestellt.

ABSCHNITT II

Grenzabfertigung

Artikel 4

(1) In der Zone wird die Grenzabfertigung

des Nachbarstaates von den Bediensteten dieses

Staates, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels

6, im gleichen Umfang und mit den

gleichen Rechtsfolgen wie im Hoheitsgebiet des

Nachbarstaates durchgeführt.

(2) Zuwiderhandlungen, die in der Zone gegen

die den Grenzübertritt von Personen oder die

Ein-, Aus- sowie Durchfuhr von Gütern regelnden

Rechtsvorschriften des Nachbarstaates begangen

werden, gelten als im Nachbarstaat begangen.

(3) Zonen gelten hinsichtlich der dort vorzunehmenden

Amtshandlungen als im örtlichen

Wirkungsbereich der Behörden des Nachbarstaates

gelegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich

sich der zugehörige Grenzübergang befindet.

Artikel 5

Soweit in diesem Abkommen nicht anderes

bestimmt ist, bleibt die Rechtsordnung des Gebietsstaates

in der Zone unberührt. Dies gilt

insbesondere für das Recht des Gebietsstaates,

in der Zone die öffentliche Ordnung und Sicherheit

aufrechtzuerhalten.

Artikel 6

(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind,

soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist,

nicht berechtigt, im Gebietsstaat Personen anzuhalten,

festzunehmen oder in den Nachbarstaat

zu verbringen, die sich aus anderen Gründen als

zum Grenzübertritt vom Gebietsstaat in die

Zone begeben, außer wenn diese Personen in der

Zone Zuwiderhandlungen gegen die sich auf die

Grenzabfertigung beziehenden Rechtsvorschriften

des Nachbarstaates begehen.

(2) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind

nicht berechtigt, Staatsbürger des Gebietsstaates

in diesem anzuhalten, festzunehmen oder in den

Nachbarstaat zu verbringen. Sie dürfen jedoch

nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften

diese Personen in ihre Grenzabfertigungsstelle

im Gebietsstaat oder, in Ermangelung

einer solchen, in die Grenzabfertigungsstelle des

Gebietsstaates zur Vernehmung vorführen. Im

ersterwähnten Fall ist auf Verlangen der betreffenden

Person, der hierüber Rechtsbelehrung

zu erteilen ist, zur Vernehmung ein Bediensteter

des Gebietsstaates beizuziehen.

(3) Personen, die sich auf das Asylrecht des

Gebietsstaates berufen, dürfen von den Bediensteten

des Nachbarstaates ihrer Grenzabfertigungsstelle

im Gebietsstaat oder, in Ermangelung

einer solchen, in die Grenzabfertigungsstelle des

Gebietsstaates zur Vernehmung vorgeführt werden.

Im ersterwähnten Fall ist zur Vernehmung

ein Bediensteter des Gebietsstaates beizuziehen.

Nach der Vernehmung ist die betreffende Person

den Bediensteten des Gebietsstaates zu übergeben.

Über die Gewährung des Asylrechtes entscheiden

die zuständigen Behörden des Gebietsstaates.

(4) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind

nicht berechtigt, im Gebietsstaat Personen zum

Zwecke der Auslieferung an dritte Staaten anzuhalten,

festzunehmen und in den Nachbarstaat

zu verbringen.

Artikel 7

(1) Die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates

in der Zone ist vor der Grenzabfertigung des

Eingangsstaates durchzuführen; im Interesse der

rasdien Abwicklung des Verkehrs ist die Grenzabfertigung

der Vertragsstaaten möglichst in

unmittelbarer zeitlicher Aufeinanderfolge durchzuführen.

(2) Die Bediensteten des Eingangsstaates sind

nicht berechtigt, mit der Grenzabfertigung zu

beginnen, solange die Ausgangsabfertigung nicht

beendet ist, es sei denn, daß darauf verzichtet

worden ist.

(3) Nach Beginn der Eingangsabfertigung sind

die Bediensteten des Ausgangsstaates nicht mehr

berechtigt, die Grenzabfertigung durchzuführen.

Ausnahmsweise darf die Ausgangsabfertigung auf

Verlangen der beteiligten Person und mit Zustimmung

des abfertigenden Bediensteten des

Eingangsstaates nachgeholt werden.

(4) Die Bediensteten der Vertragsstaaten

dürfen einvernehmlich von der im Absatz 1 vorgesehenen

Reihenfolge abweichen, wenn dies zur

Erleichterung der Grenzabfertigung zweckmäßig

ist. In solchen Ausnahmefällen dürfen die Bediensteten

des Eingangsstaates erst zu Anhaltungen,

Festnahmen oder Beschlagnahmen schreiten,

wenn die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates

beendet ist. Sie haben, wenn sie eine solche Maßnahme

treffen wollen, Personen und Güter,

deren Ausgangsabfertigung noch nicht beendet

ist, zunächst den Bediensteten des Ausgangsstaates

zuzuführen. Sofern diese Bediensteten

Anhaltungen oder Festnahmen unter Bedachtnahme

auf Artikel 6 Absätze 2 und 3 oder Beschlagnahmen

durchzuführen beabsichtigen,

haben sie den Vorrang.

(5) Anhaltungen, Festnahmen oder Beschlagnahmen

zum Zweck einer gerichtlichen Strafverfolgung

oder Strafvollstreckung wegen Zuwiderhandlungen

gegen Rechtsvorschriften, die nicht

den Grenzübertritt von Personen oder die Ein-,

Aus- oder Durchfuhr von Gütern regeln, dürfen

von den Bediensteten des Gebietsstaates noch

nach Beginn der Eingangsabfertigung des Nachbarstaates

durchgeführt werden; dies gilt auch

dann, wenn Bedienstete des Nachbarstaates bereits

eine Anhaltung, Festnahme oder Beschlagnahme

durchgeführt haben. In diesem Fall sind

die von den Bediensteten des Nachbarstaates angehaltenen

oder festgenommenen Personen sowie

beschlagnahmte Güter den Bediensteten des

Gebietsstaates zu übergeben.

Artikel 8

Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen in

der Zone in Ausübung ihres Dienstes erhobene

Geldbeträge, zurückgehaltene oder beschlag-

nahmte Beweismittel oder Güter ungehindert in

das Hoheitsgebiet ihres Staates verbringen. Ebenso

dürfen sie solche Güter im Gebietsstaat unter

Beachtung der dort geltenden Rechtsvorschriften

verkaufen und den Erlös in den Nachbarstaat

verbringen.

Artikel 9

(1) Güter, die bei der Ausgangsabfertigung

von Bediensteten des Nachbarstaates zurückgewiesen

oder vor Beginn der Eingangsabfertigung

des Gebietsstaates auf Verlangen der beteiligten

Person in den Nachbarstaat zurückgeführt werden,

unterliegen weder den Ausfuhrvorschriften

noch der Ausgangsabfertigung des Gebietsstaates.

(2) Personen, die von Bediensteten des Eingangsstaates

zurückgewiesen werden, darf die

Rückkehr in den Ausgangsstaat nicht verweigert

werden. Desgleichen darf die Wiedereinfuhr von

Gütern in den Ausgangsstaat, deren Einfuhr von

Bediensteten des Eingangsstaates verboten worden

ist, nicht verweigert werden.

Artikel 10

In Verfahren wegen in der Zone begangener,

während oder unmittelbar nach ihrer Begehung

entdeckter Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften

über die Grenzabfertigung werden die

zuständigen Behörden des Gebietsstaates auf Ersuchen

der zuständigen Behörden des Nachbarstaates

Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige

vernehmen, Erhebungen durchführen und diesbezügliche

Schriftstücke, insbesondere auch zum

Zwecke der Zustellung, übersenden. Die Rechtsvorschriften

des Gebietsstaates über das bei der

Verfolgung von Zuwiderhandlungen der gleichen

Art vorgesehene Verfahren sind entsprechend

anzuwenden.

ABSCHNITT III

Bedienstete

Artikel 11

(1) Die Behörden des Gebietsstaates gewähren

den Bediensteten des Nachbarstaates den gleichen

Schutz und Beistand wie den entsprechenden

eigenen Bediensteten. Die im Gebietsstaat geltenden

strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz

der eigenen Bediensteten in Ausübung ihres

Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst

sowie zum Schutz von Amtshandlungen selbst

sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden,

die im Gebietsstaat gegen Bedienstete des Nachbarstaates

begangen werden.

(2) Amtshaftungsansprüche aus Schäden, die

Bedienstete des Nachbarstaates in Ausübung ihres

Dienstes in der Zone verursachen, unterliegen

dem Redit und der Gerichtsbarkeit des Nachbar-

staates, als ob die schädigende Handlung im

Nachbarstaat gesetzt worden wäre. In dieser

Hinsicht sind die Staatsbürger des Gebietsstaates

so zu behandeln wie die Staatsbürger des Nachbarstaates.

Artikel 12

(1) Wird durch einen Unfall beim Betrieb der

Eisenbahn ein Bediensteter in Ausübung seines

Dienstes oder im Zusammenhang damit getötet

oder verletzt oder eine Sache, die er an sich trägt

oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet,

so haftet die Eisenbahn des Vertragsstaates, dem

der Bedienstete angehört, nach den Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates wie ein Betriebsunternehmer;

dabei muß sie sich auch schuldhafte

Handlungen oder Unterlassungen der Personen,

deren sich die andere Eisenbahn zur Besorgung

ihrer Aufgaben bedient, wie schuldhafte

Handlungen oder Unterlassungen der eigenen

Dienstnehmer anrechnen lassen.

(2) Haftet nach Absatz 1 die eine Eisenbahn,

so ist die Haftung der anderen Eisenbahn dem

Geschädigten gegenüber ausgeschlossen.

(3) Ob und inwieweit die eine Eisenbahn

gegenüber der anderen einen Anspruch auf Rückersatz

hat, ist in einer besonderen Vereinbarung

zu regeln.

Artikel 13

(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind

von der Paß- und der Sichtvermerkspflicht befreit.

Gegen Vorweis einer amtlichen Bescheinigung

über ihre Identität, ihre Dienststellung und

ihren dienstlichen Auftrag sind sie berechtigt, die

Grenze an den zugelassenen Grenzübergängen zu

überschreiten und sich an ihren Dienstort zu

begeben sowie sich dort aufzuhalten. Allfällige

persönliche Einreiseverbote gegen Bedienstete des

Nachbarstaates bleiben vorbehalten.

(2) Von strafbaren Handlungen, die von

einem Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat

begangen werden, ist der Dienstvorgesetzte

des Bediensteten durch die zuständige

Behörde des Gebietsstaates unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Die zuständigen Behörden des Nachbarstaates

werden auf begründetes Verlangen der

zuständigen Behörden des Gebietsstaates Bedienstete

von der Verwendung in dessen Hoheitsgebiet

ausschließen oder in den Nachbarstaat zurückberufen.

Damit erlöschen die Berechtigungen

gemäß Absatz 1.

Artikel 14

Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen

ihre Dienstkleidung oder müssen sonst ein sicht-

bares Dienstabzeichen tragen; sie dürfen in der

Zone sowie auf dem Weg zwischen ihren Dienstorten

und ihrem Wohnsitz ihre Dienstwaffen

und Ausrüstungsgegenstände mit sich führen.

Der Gebrauch dieser Waffen ist jedoch nur im

Falle der Notwehr gestattet.

Artikel 15

(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die

im Gebietsstaat wohnen, unterliegen hinsichtlich

des Wohnsitzes den Rechtsvorschriften über den

Aufenthalt von Fremden. Falls nach diesen

Rechtsvorschriften eine Aufenthaltsbewilligung

vorgesehen ist, erhalten sie diese unentgeltlich.

(2) Die Haushaltsangehörigen des Bediensteten,

die keine Erwerbstätigkeit ausüben, erhalten die

Aufenthaltsbewilligung gleichfalls unentgeltlich.

Eine solche Bewilligung darf ihnen nur dann verweigert

werden, wenn sie von einem persönlichen

Einreiseverbot betroffen sind. Für die Erteilung

einer Bewilligung für die Haushaltsangehörigen

dieser Bediensteten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

und für die Erhebung der Gebühren

gelten die Rechtsvorschriften des Gebietsstaates.

(3) Die Zeit, während der die Bediensteten des

Nachbarstaates ihren Dienst im Gebietsstaat ausüben

oder dort wohnen, wird nicht in die Zeit

eingerechnet, die auf Grund der zwischen den

Vertragsstaaten geltenden entsprechenden Abkommen

oder sonstigen Rechtsvorschriften des

Gebietsstaates ein Anrecht auf bevorzugte Behandlung

gibt. Das gleiche gilt für die Haushaltsangehörigen

des Bediensteten.

Artikel 16

(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die

im Gebietsstaat wohnen, sind entsprechend den

Rechtsvorschriften des Gebietsstaates — anläßlich

des Dienstantrittes, der Gründung eines

eigenen Hausstandes im Gebietsstaat und der

Rückkehr in den Nachbarstaat — von allen Ein-

und Ausgangsabgaben für ihren Hausrat, für

ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände einschließlich

der Fahrzeuge und für die üblichen

Haushaltsvorräte befreit. Diese Begünstigung

gilt auch für Personen, die unter den oberwähnten

Umständen mit ihnen im gemeinsamen

Haushalt leben. Voraussetzung für diese Befreiung

ist, daß diese Gegenstände aus dem

freien Verkehr des Nachbarstaates oder des

Staates stammen, in dem der Bedienstete oder

seine Haushaltsangehörigen vorher ihren Wohnsitz

gehabt haben.

(2) Diese Bediensteten und ihre Haushaltsangehörigen

sind im Gebietsstaat von allen öffentlich-

rechtlichen persönlichen Dienstleistungen und

Sachleistungen befreit. In Belangen der Staats-

angehörigkeit und des Militärdienstes sind sie

als im Nachbarstaat wohnhaft anzusehen. Sie

unterliegen im Gebietsstaat keiner Abgabe, die

nicht auch von den in derselben Gemeinde wohnhaften

Angehörigen des Gebietsstaates zu entrichten

ist.

(3) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die

nicht im Gebietsstaat wohnen, sind in diesem von

allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienstleistungen

und Sachleistungen befreit.

(4) Hinsichtlich der Gehälter der Bediensteten

des Nachbarstaates sind die zwischen den Vertragsstaaten

geltenden Vereinbarungen über die

Doppelbesteuerung anzuwenden.

(5) Die Gehälter der Bediensteten des Nachbarstaates

sind keiner Devisenbeschränkung unterworfen.

Diese Bediensteten dürfen insbesondere

ihre Gehaltsersparnisse frei, unter Beachtung des

im Gebietsstaat dafür vorgesehenen Verfahrens,

in den Nachbarstaat überweisen.

ABSCHNITT IV

Grenzabfertigungsstellen

Artikel 17

Die Abfertigungsbefugnisse und die Dienststunden

der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen

sind möglichst übereinstimmend

festzusetzen.

Artikel 18

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen

1. die für die Dienststellen des Nachbarstaates

im Gebietsstaat benötigten Anlagen und

2. die Abteile, die den Bediensteten vorzubehalten

sind, die die Grenzabfertigung während

der Fahrt durchzuführen haben.

(2) Die im Absatz 1 Ziffer 2 angeführten Abteile

sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Vergütungen für die Benützung der im Absatz 1

Ziffer 1 angeführten Anlagen werden privatrechtlich

vereinbart.

Artikel 19

Die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates

bestimmten Räume sind durch Amtstafeln

in deutscher und italienischer Sprache

kenntlichzumachen.

Artikel 20

Die für den dienstlichen Gebrauch der Grenzabfertigungsstellen

erforderlichen oder von den

Bediensteten des Nachbarstaates während ihres

Dienstes im Gebietsstaat benötigten Gegenstände

sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit.

Es sind hiefür keine Sicherheiten zu leisten.

Auf diese Gegenstände sind die wirtschaftlichen

Verbote und Beschränkungen bezüglich der Ein-

und Ausfuhr nicht anzuwenden. Das gleiche gilt

für die Dienst- oder Privatfahrzeuge, die die

Bediensteten, sei es zur Ausübung ihres Dienstes

im Gebietsstaat, sei es zur Zurücklegung des

Weges vom und zum Wohnort oder der Strecke

zwischen den Grenzabfertigungsstellen, benützen.

Artikel 21

(1) Der Gebietsstaat wird die Einrichtung der

für die Tätigkeit der Dienststellen des Nachbarstaates

im Gebietsstaat erforderlichen telephonischen

und telegraphischen Anlagen, einschließlich

der Fernschreiber, den Anschluß dieser Anlagen

an die entsprechenden des Nachbarstaates sowie

den unmittelbaren Austausch von ausschließlich

dienstlichen Zwecken dienenden Nachrichten mit

diesen Dienststellen gebührenfrei bewilligen, vorbehaltlich

der Bezahlung allfälliger Kosten für

die Einrichtung und die Miete der Anlagen.

Solche Nachrichtenübermittlungen gelten als

interner Verkehr des Nachbarstaates.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu

diesem Zweck und soweit wie möglich alle Erleichterungen

zu gewähren, die die Verwendung

anderer Mittel auf dem Gebiet des Fernmeldewesens

betreffen.

(3) Im übrigen gelten die Rechtsvorschriften

der Vertragsstaaten über die Errichtung und den

Betrieb von Fernmeldeanlagen.

Artikel 22

Die von oder an Dienststellen des Nachbarstaates

abgehenden dienstlichen Sendungen

dürfen von den Bediensteten dieses Staates ohne

Einschaltung der Postverwaltung befördert werden

und sind frei von Gebühren. Sie müssen mit

einem Zeichen der betreffenden Dienststelle versehen

sein.

ABSCHNITT V

Zolldeklaranten

Artikel 23

(1) Personen, die im Nachbarstaat ihren Wohnsitz

oder Sitz haben, dürfen bei den in der Zone

errichteten Dienststellen dieses Vertragsstaates

alle die Grenzabfertigung betreffenden Handlungen

unter den gleichen Bedingungen durchführen,

die dafür im Nachbarstaat gelten.

(2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die diese

Tätigkeit berufsmäßig ausüben. Sie können zu

diesem Zweck gleichermaßen österreichisches wie

italienisches Personal beschäftigen. Bedarf die Beschäftigung

von Staatsangehörigen des Nachbarstaates

im Gebietsstaat einer Bewilligung, so ist

diese unentgeltlich zu erteilen.

(3) Für den Grenzübertritt und den Aufenthalt

der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten

Personen im Gebietsstaat gelten dessen Rechtsvorschriften.

Die danach möglichen Erleichterungen

sind zu gewähren.

(4) Die Absätze 1 und 2 lassen die in den Vertragsstaaten

geltenden Verfahrensvorschriften,

insbesondere über die Vertretung des Eigentümers

der Waren im Zollverfahren, unberührt.

ABSCHNITT VI

Schlußbestimmungen

Artikel 24

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

vereinbaren die zur Durchführung dieses Abkommens

erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 25

(1) Eine gemischte österreichisch-italienische

Kommission ist ehestmöglich zu bilden. Sie hat

die Aufgabe,

1. die im Artikel 2 Absatz 4 vorgesehenen

Vereinbarungen vorzubereiten und etwaige

Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens

auszuarbeiten,

2. Vorschläge zur Lösung von Schwierigkeiten,

die sich allenfalls aus der Auslegung und der

Anwendung dieses Abkommens ergeben

könnten, auszuarbeiten.

(2) Die erwähnte Kommission wird aus acht

Mitgliedern bestehen; jeder Vertragsstaat bestimmt

hievon vier. Sie wählt ihren Vorsitzenden

abwechselnd aus den österreichischen und den

italienischen Mitgliedern aus. Die Mitglieder der

Kommission können Sachverständige zu ihrer

Unterstützung beiziehen.

Artikel 26

Jeder Vertragsstaat kann aus mit seiner Sicherheit

oder mit anderen öffentlichen Interessen von

erheblicher Bedeutung zusammenhängenden

Gründen Bestimmungen dieses Abkommens

oder im Artikel 2 Absatz 4 vorgesehene Vereinbarungen

zeitlich oder örtlich als unanwendbar

erklären. Der andere Vertragsstaat ist hievon

schriftlich auf dem diplomatischen Wege unverzüglich

zu benachrichtigen.

Artikel 27

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung

oder die Anwendung dieses Abkommens

sollen möglichst durch die zuständigen Stellen

der Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit weder

auf diese Weise noch auf dem diplomatischen

Wege beigelegt werden kann, kann jeder Vertragsstaat

nach den Bestimmungen des Kapitels III

des am 29. April 1957 in Straßburg geschlossenen

Europäischen Übereinkommens zur friedlichen

Beilegung von Streitigkeiten eine bindende Entscheidung

herbeiführen.

(3) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines

Schiedsrichters und seiner Vertretung im Verfahren.

Die übrigen Kosten werden von den Vertragsstaaten

je zur Hälfte getragen.

Artikel 28

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die

Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht

werden.

(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden

folgenden Monats in Kraft.

(3) Das Abkommen gilt auf unbestimmte Zeit.

Es kann jederzeit auf dem diplomatischen Wege

schriftlich gekündigt werden und tritt sechs

Monate nach der Kündigung außer Kraft.

(4) Im Falle der Kündigung werden die Vertragsstaaten

unverzüglich in Verhandlungen

fiber die Neuregelung des Vertragsgegenstandes

eintreten.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Rom, am 29. März 1974, in

zweifacher Urschrift, in deutscher und italienischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise verbindlich sind.

Für die Republik Österreich

Löwenthal m. p.

Für die Italienische Republik

Mario Pedini m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 2. Juli 1976 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 28

Absatz 2 am 1. Oktober 1976 in Kraft.

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