472. Verordnung: Prüfung für den höheren technischen Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, 167/
1972, 317/1973 und 180/1974 sowie auf Grund
des Art. IX Abs. 2 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1973, BGBl. Nr. 317, wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
§ 1. Die Prüfung für den höheren technischen
Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung
ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) In. der schriftlichen Prüfung hat der
Prüfungswerber nachzuweisen, daß er imstande
ist, eine schriftliche Abhandlung über ein vom
Prüfungswerber aus mindestens zwei gestellten
Themen auszuwählendes Thema abzufassen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten; sie darf nicht länger als sechs
Stunden dauern. Die Themen sind den unter § 3
Abs. 2 Z. 5 angeführten Gegenständen des für
den Prüfungswerber in Betracht kommenden
Fachgebietes zu entnehmen.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes
angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Grundzüge der Verwaltungsverfahrensgesetze;
2. Betriebs- und Menschenführung, Rechtsvorschriften
auf. dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes;
3. Haushalts- und Wirtschaftswesen;
4. Grundzüge der für das gemäß, Z. 5 gewählte
Fachgebiet maßgebenden Rechtsvorschriften;
5. nach Wahl der Dienstbehörde, die dabei auf
die tatsächliche oder in Aussicht genommene
Verwendung des Prüfungswerbers Bedacht
zu nehmen hat, die Gegenstände eines der
nachfolgend angeführten Fachgebiete
a) Fernmeldetechnik
aa) Übertragungstechnik und Stromversorgungstechnik;
bb) Vermittlungs- und Apparatetechnik;
cc) Linientechnik.
Die Prüfung in den Gegenständen des
Fachgebietes Fernmeldetechnik hat sich
auch auf die technischen und Verwaltungsvorschriften
für den Bau und Betrieb
von Fernmeldeanlagen einschließlich
technischer Sicherheitsvorschriften zu erstrecken.
b) Postautotechnik
aa) praktische Kraftfahrzeugtechnik;
bb) Postautobetriebswesen.
Die Prüfung in den Gegenständen des
Fachgebietes Postautotechnik hat sich
auch auf die einschlägigen technischen
Vorschriften einschließlich technischer
Sicherheitsvorschriften zu erstrecken.
§ 4. Im Zeugnis über die bestandene Prüfung
ist das Fachgebiet anzuführen, über dessen Gegenstände
sich die Prüfung erstreckt hat.
§ 5. Bei Prüfungswerbern, die das Definitivstellungserfordernis
für den Dienstzweig „Höhe-
rer technischer Dienst im Bereich der Post- und
Telegraphenverwaltung" nach den Bestimmungen
der Dienstzweigeordnung für die Beamten der
Allgemeinen Verwaltung (Anlage zu Abschnitt I
des Gehaltsüberleitungsgesetzes) in der vor dem
Inkrafttreten der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1973, BGBl. Nr. 317, geltenden Fassung
erfüllt haben, entfällt die mündliche Prüfung in
den Gegenständen „Österreichisches Verfassungsrecht"
und „Aufbau und Organisation der österreichischen
Behörden".
§ 6. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das
Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion
für die Post- und Telegraphenverwaltung.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des höheren Dienstes bestellt
werden.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und fünf bis sechs weiteren Mitgliedern.
Der Vorsitzende muß Absolvent des
Hochschulstudiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen
Richtung sein, die Prüfungskommissäre
für die Gegenstände des allgemeinen
Teiles der mündlichen Prüfung und die im § 3
Abs. 2 Z. 1 und 4 genannten Gegenstände müssen
rechtskundig, der Prüfungskommissär für den
im § 3 Abs. 2 Z. 3 genannten Gegenstand muß
rechtskundig oder Absolvent eines Hochschulstudiums
handels- oder wirtschaftswissenschaftlicher
Richtung, die Prüfungskommissäre für die
im § 3 Abs. 2 Z. 5 genannten Gegenstände müssen
Absolventen des Hochschulstudiums einer technischen
oder naturwissenschaftlichen Richtung
sein.
§ 7. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit
1. Oktober 1975 in Kraft.
(2) Die Besondere Prüfungsvorschrift für den
Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung
(Post- und Telegraphenprüfungsordnung 1953),
Verfügung Nr. I/2, Post- und Telegraphenverordnungsblatt
Nr. 2/1953, in der Fassung der
Verfügungen Nr. II/42, Post- und Telegraphenverordnungsblatt
Nr. 7/1953, Nr. I/97, Post- und
Telegraphenverordnungsblatt Nr. 27/1955, Nr. I/
27, Post- und Telegraphenverordnungsblatt Nr. 6/
1958, und Nr. I/44, Post- und Telegraphenverordnungsblatt
Nr. 14/1965, die durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe
gehoben wurde, tritt gemäß Art. III Abs. 3 der
1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl.
Nr. 243, mit Ablauf des 30. September 1975 soweit
außer Kraft, als sie den höheren technischen
Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung
betrifft.