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472_1975 AT

472. Verordnung: Prüfung für den höheren technischen Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 472. Verordnung: Prüfung für den höheren technischen Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, 167/

1972, 317/1973 und 180/1974 sowie auf Grund

des Art. IX Abs. 2 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1973, BGBl. Nr. 317, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler verordnet

§ 1. Die Prüfung für den höheren technischen

Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2. (1) In. der schriftlichen Prüfung hat der

Prüfungswerber nachzuweisen, daß er imstande

ist, eine schriftliche Abhandlung über ein vom

Prüfungswerber aus mindestens zwei gestellten

Themen auszuwählendes Thema abzufassen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten; sie darf nicht länger als sechs

Stunden dauern. Die Themen sind den unter § 3

Abs. 2 Z. 5 angeführten Gegenständen des für

den Prüfungswerber in Betracht kommenden

Fachgebietes zu entnehmen.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes

angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Grundzüge der Verwaltungsverfahrensgesetze;

2. Betriebs- und Menschenführung, Rechtsvorschriften

auf. dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes;

3. Haushalts- und Wirtschaftswesen;

4. Grundzüge der für das gemäß, Z. 5 gewählte

Fachgebiet maßgebenden Rechtsvorschriften;

5. nach Wahl der Dienstbehörde, die dabei auf

die tatsächliche oder in Aussicht genommene

Verwendung des Prüfungswerbers Bedacht

zu nehmen hat, die Gegenstände eines der

nachfolgend angeführten Fachgebiete

a) Fernmeldetechnik

aa) Übertragungstechnik und Stromversorgungstechnik;

bb) Vermittlungs- und Apparatetechnik;

cc) Linientechnik.

Die Prüfung in den Gegenständen des

Fachgebietes Fernmeldetechnik hat sich

auch auf die technischen und Verwaltungsvorschriften

für den Bau und Betrieb

von Fernmeldeanlagen einschließlich

technischer Sicherheitsvorschriften zu erstrecken.

b) Postautotechnik

aa) praktische Kraftfahrzeugtechnik;

bb) Postautobetriebswesen.

Die Prüfung in den Gegenständen des

Fachgebietes Postautotechnik hat sich

auch auf die einschlägigen technischen

Vorschriften einschließlich technischer

Sicherheitsvorschriften zu erstrecken.

§ 4. Im Zeugnis über die bestandene Prüfung

ist das Fachgebiet anzuführen, über dessen Gegenstände

sich die Prüfung erstreckt hat.

§ 5. Bei Prüfungswerbern, die das Definitivstellungserfordernis

für den Dienstzweig „Höhe-

rer technischer Dienst im Bereich der Post- und

Telegraphenverwaltung" nach den Bestimmungen

der Dienstzweigeordnung für die Beamten der

Allgemeinen Verwaltung (Anlage zu Abschnitt I

des Gehaltsüberleitungsgesetzes) in der vor dem

Inkrafttreten der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1973, BGBl. Nr. 317, geltenden Fassung

erfüllt haben, entfällt die mündliche Prüfung in

den Gegenständen „Österreichisches Verfassungsrecht"

und „Aufbau und Organisation der österreichischen

Behörden".

§ 6. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das

Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion

für die Post- und Telegraphenverwaltung.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des höheren Dienstes bestellt

werden.

(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und fünf bis sechs weiteren Mitgliedern.

Der Vorsitzende muß Absolvent des

Hochschulstudiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen

Richtung sein, die Prüfungskommissäre

für die Gegenstände des allgemeinen

Teiles der mündlichen Prüfung und die im § 3

Abs. 2 Z. 1 und 4 genannten Gegenstände müssen

rechtskundig, der Prüfungskommissär für den

im § 3 Abs. 2 Z. 3 genannten Gegenstand muß

rechtskundig oder Absolvent eines Hochschulstudiums

handels- oder wirtschaftswissenschaftlicher

Richtung, die Prüfungskommissäre für die

im § 3 Abs. 2 Z. 5 genannten Gegenstände müssen

Absolventen des Hochschulstudiums einer technischen

oder naturwissenschaftlichen Richtung

sein.

§ 7. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit

1. Oktober 1975 in Kraft.

(2) Die Besondere Prüfungsvorschrift für den

Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

(Post- und Telegraphenprüfungsordnung 1953),

Verfügung Nr. I/2, Post- und Telegraphenverordnungsblatt

Nr. 2/1953, in der Fassung der

Verfügungen Nr. II/42, Post- und Telegraphenverordnungsblatt

Nr. 7/1953, Nr. I/97, Post- und

Telegraphenverordnungsblatt Nr. 27/1955, Nr. I/

27, Post- und Telegraphenverordnungsblatt Nr. 6/

1958, und Nr. I/44, Post- und Telegraphenverordnungsblatt

Nr. 14/1965, die durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe

gehoben wurde, tritt gemäß Art. III Abs. 3 der

1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl.

Nr. 243, mit Ablauf des 30. September 1975 soweit

außer Kraft, als sie den höheren technischen

Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

betrifft.

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