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472. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Pädagogik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 472. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Pädagogik

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in Verbin-

dung mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/

1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst verordnet

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

Einrichtung und Ausbildungsziele

§ 1. (1) Die Studienrichtung Pädagogik ist an

den Philosophischen Fakultäten der Universitäten

in Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.

(2) Das Studium der Studienrichtung Pädagogik

ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten,

daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

auf dem Gebiet der Pädagogik dient.

Kombination

§ 2. (1) Das Studium der Studienrichtung

Pädagogik ist nach Maßgabe der Bestimmung

des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

mit dem Studium einer der in

dieser Bestimmung genannten Studienrichtungen

(eines Studienzweiges einer dieser Studienrichtungen)

als erste oder als zweite Studienrichtung

nach Wahl des ordentlichen Hörers zu kombinieren.

(2) Wurde die Studienrichtung Pädagogik als

erste Studienrichtung gewählt, so können an die

Stelle der zweiten Studienrichtung mit Bewilligung

der zuständigen akademischen Behörde vom

ordentlichen Hörer gewählte Fächer treten. Die

Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Wahl im

Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge

und den Fortschritt der Wissenschaften

oder auf die Erfordernisse einer bestimmten

wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint.

Eine Bewilligung ist nicht erforderlich,

soweit die Wahl bestimmter Fächer im Studienplan

empfohlen wurde.

(3) Kombinierten Studienrichtungen (Studienzweigen)

gemeinsame Prüfungsfächer sind nur

einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das

Studium ist unter sinngemäßer Anwendung der

Bestimmungen des Abs. 2 in einem entsprechenden

Ausmaß durch Wahlfächer zu ergänzen.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3. (1) Das Studium der Studienrichtung

Pädagogik besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung

der Diplomarbeit (§ 8) vorgesehenen Zeit,

unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 4

und 5, die Inskription von acht Semestern. Jeder

Studienabschnitt umfaßt vier Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich

die Aufgabe, in das Studium der Pädagogik einzuführen

und seine Grundlagen zu erarbeiten.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung

und speziellen Ausbildung.

(4) Wurde die Studienrichtung Pädagogik als

zweite Studienrichtung gewählt, so können die

Diplomprüfungen nach Maßgabe der §§ 6 und 10

bereits vor Ablauf der Studiendauer gemäß

Abs. 1 abgeschlossen werden.

(5) Die zuständige akademische Behörde hat

auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription

von einem Semester, höchstens aber von

zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche

Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen

innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert

und die Voraussetzungen für die Zulassung

zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung

erfüllt. War der ordentliche Hörer im Hinblick

auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in

der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß

zu inskribieren, so ist die Inskription

derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen

darf die Hälfte der Stundenzahlen

der in den beiden letzten Semestern zu

inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen.

Die vorgeschriebenen Prüfungen über

den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch

abzulegen.

(6) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(7) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im

Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen

oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne

ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und

den Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen

Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer

ihre ordentlichen Studien abzuschließen

vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz).

(8) Die Studierenden sind verpflichtet, die vorgeschriebenen

Lehrveranstaltungen zu inskribieren

und sich den Studienzielen (§ 1 Abs. 2 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz) mit Gewissenhaftigkeit

zu widmen (§ 5 Abs. 4 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz).

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) In der Studienrichtung Pädagogik sind

im ersten Studienabschnitt insgesamt 40 Wochenstunden,

davon nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen 36 Wochenstunden

aus den Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl

der aus den kombinierten Studien inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt

mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu

inskribieren

(3) Die im § 7 Abs. 6 vorgesehenen Lehrveranstaltungen

können auch im ersten Studienabschnitt

inskribiert, die Vorprüfung über den

Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im

ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(4) Die nach Inskription der Pflichtfächer

gemäß Abs. 2 auf die in Abs. 1 festgesetzte

Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von

Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger

Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen.

Die im Studienplan empfohlenen Freifächer

sind besonders zu beachten.

(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Pädagogik haben aus Fächern, die gemäß § 2

Abs. 2 an Stelle einer zweiten Studienrichtung

gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung

durch die zuständige akademische Behörde oder

einer allfälligen Empfehlung im Studienplan

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt

insgesamt 36 Wochenstunden zu inskribieren.

Darüber hinaus sind, unbeschadet der

Bestimmung des Abs. 4, weitere Freifächer im

Ausmaß von vier Wochenstunden zu inskribieren.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a) oder

zu einem Prüfungsteil (§ 6 Abs. 4) setzt die

gültige Inskription und den Abschluß der den

Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen

voraus.

(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil

oder zur kommissionellen Ablegung der ersten

Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 6 Abs. 2 lit. b)

setzt voraus

a) die Inskription von vier einrechenbaren

Semestern ;

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen.

Die. Zulassung zum zweiten Teil der ersten

Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche

Ablegung des ersten Teiles voraus.

(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten

Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt,

so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung

voraus

a) die Inskription von zwei einrechenbaren

Semestern;

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen,

soweit diese im ersten und

zweiten Semester inskribiert wurden.

(4) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren,

Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien gilt die positive

Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Theorie der Erziehung und Bildung einschließlich

Problemgeschichte der Pädagogik;

b) Allgemeine Methodologie und Fachdidaktik;

c) Einführung in die vergleichende Erziehungswissenschaft;

d) Pädagogische Psychologie einschließlich Entwicklungspsychologie;

e) Pädagogische Soziologie;

f) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 4 Abs. 4 sowie allenfalls

Abs. 5 gewählten Freifächer.

Die unter lit. a bis e genannten Fächer sind um

die Teilgebiete gemäß § 4 Abs. 2 lit. f zu erweitern.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in der Form von Teilprüfungen

von Einzelprüfern

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

1. Der erste Teil der kommissionellen Prüfung

umfaßt mindestens die Hälfte der

Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

nach Wahl des Kandidaten. Die

übrigen Prüfungsfächer der ersten

Diplomprüfung sind im zweiten Teil der

kommissionellen Prüfung zu prüfen;

2. meldet sich der Kandidat nach dem

ersten Studienjahr zum ersten Teil der

kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie

diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen

Prüfungsteile derselben, die den im

ersten Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen

entsprechen. Der zweite

Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt

die übrigen Prüfungsfächer bzw.

Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)

zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag

des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen

Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen

abzulegen, soweit nicht der Erfolg der

Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 5

Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter

der betreffenden Lehrveranstaltungen.

(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder

Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und müssen

für den Fall der Fortsetzung des Studiums

wiederholt werden, wenn seit dem zuletzt abgelegten

Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen

sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6

Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz), eine Beurlaubung oder eine

Studienbehinderung (§ 8 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der zuständigen

Prüfungskommission diese Frist zu verlängern.

(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren

Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg

abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit

der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz).

(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder

Prüfungsteile von solchen (Abs. 2 lit. a und

Abs. 4) dürfen nur dreimal, nicht bestandene

kommissionelle Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur

zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der

Kandidat die kommissionelle Abnahme der

ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle

Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im

Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere

Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos

abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch

einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat

eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)

schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die

kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30

Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

und kann nicht mehr wiederholt werden.

Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis

vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

bleibt unberührt.

(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil

zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die

letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser

Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle Prüfung

vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der

Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden

Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus

einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären

zu bestehen.

(9) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

(10) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle

Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2 lit. b)

abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung

des Abs. 2 lit. b Z. 2 innerhalb einer Woche

abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz).

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) Wenn die erste Diplomprüfung aus

den beiden kombinierten Studienrichtungen nicht

spätestens bis zum Ende des fünften Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6

Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

hat jedoch die zuständige akademische

Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu

bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Pädagogik sind,

sofern sie als erste Studienrichtung gewählt

wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3

Abs. 5, im zweiten Studienabschnitt insgesamt

34 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

30 Wochenstunden aus den in Abs. 5 genannten

Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Pädagogik sind,

sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt

wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3

Abs. 5, im zweiten Studienabschnitt insgesamt

24 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

20 Wochenstunden aus den im Abs. 7 genannten

Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester

insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren

Semester des zweiten Studienabschnittes

jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Wurde die Studienrichtung Pädagogik als

erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den

folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

(6) Wurde die Studienrichtung Pädagogik als

erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den

im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern

im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen

im Ausmaß von 3 bis 6 Wochenstunden aus

dem gemäß § 9 Abs. 2 lit. d gewählten Vorprüfungsfach

zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen

nicht schon im ersten Studienabschnitt

inskribiert wurden.

(7) Wurde die Studienrichtung Pädagogik als

zweite Studienrichtung gewählt, so sind während

des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden

Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren

(8) Auf Antrag hat die zuständige akademische

Behörde zu bewilligen, daß die in Abs. 5 und

Abs. 7 genannten Prüfungsfächer oder Teile von

ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung

oder durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen

oder Studienzweige, die an der betreffenden

Hochschule oder an einer anderen

Hochschule durchgeführt werden, ganz oder teilweise

ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick

auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf

den Fortschritt der Wissenschaften oder als Ergänzung

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung

gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der

Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung der

Studienrichtung Pädagogik, gemessen an der

Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes

zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht

übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern

sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen

für die weggefallenen Prüfungsfächer

zu inskribieren.

(9) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer

gemäß Abs. 5 oder 7 auf die in Abs. 2

oder 3 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende

Zahl von Wochenstunden ist durch die

Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als

Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen

Freifächer sind besonders zu beachten.

(10) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Pädagogik haben aus Fächern, die gemäß § 2

Abs. 2 an Stelle einer zweiten Studienrichtung

gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung

durch die zuständige akademische Behörde oder

einer allfälligen Empfehlung im Studienplan

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt

insgesamt 20 Wochenstunden zu inskribieren.

Darüber hinaus sind, unbeschadet der

Bestimmung des Abs. 9, weitere Freifächer im

Ausmaß von 4 Wochenstunden zu inskribieren.

Diplomarbeit

§ 8. (1) Der Kandidat hat durch selbständige

Bearbeitung eines Themas aus einem dem gewählten

Studium zugehörigen Fach den Erfolg

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch

eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz) darzutun. Das Thema

der Diplomarbeit ist einem der Studienrichtung

Pädagogik zugehörigen Fach zu entnehmen, sofern

diese Studienrichtung als erste Studienrichtung

gewählt wurde.

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema

der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen

der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,

emeritierten Hochschulprofessoren,

Honorarprofessoren und Hochschuldozenten

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25

Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers,

der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen

hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten

bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie

ihre Begutachtung.

(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag

des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten

zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer

einrechenbaren Semesters zu vergeben.

(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des

Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles

(§ 1 Abs. 2) als Hausarbeit oder

als Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der

Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema

vorzuschlagen (Abs. 2).

(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

einzureichen.

(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen

Zeitraumes zu begutachten. Hiebei sind

die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 5 und 7 zu

berücksichtigen.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 9. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

(§ 10 Abs. 5) oder zu einem Prüfungsteil einer

solchen Teilprüfung (§ 10 Abs. 6) setzt die gültige

Inskription und den Abschluß der den Stoff

dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen

voraus.

(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten

Diplomprüfung ;

b) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4

und 5 die Inskription von acht einrechenbaren

Semestern;

c) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5

die Inskription und den Abschluß der die

Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;

d) sofern die Studienrichtung Pädagogik als

erste Studienrichtung gewählt wurde, die

erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung

nach Wahl des Kandidaten über den Stoff

von Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 6),

1. welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung

wissenstheoretisch und philosophisch

vertiefen,

2. welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung

in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer

Weise erfassen;

die Vorprüfung kann auch im ersten

Studienabschnitt abgelegt werden;

e) die Approbation der Diplomarbeit, sofern

die Studienrichtung Pädagogik als erste

Studienrichtung gewählt wurde;

f) die Absolvierung eines Ferialpraktikums.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der

zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche

Ablegung des ersten Teiles der zweiten

Diplomprüfung aus den beiden gewählten

Studienrichtungen voraus.

(4) Die Zulassung zur Vorprüfung setzt die

gültige Inskription und den Abschluß der für

das Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen

Lehrveranstaltungen voraus. Die Vorprüfung

ist mündlich abzuhalten. Prüfer sind die

Vortragenden und Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.

Die Bestimmungen des § 6

Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Bestimmung des § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(6) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt

die Studienrichtung oder den Studienzweig

(§ 2 Abs. 3 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen)

wechseln, haben bis zur Anmeldung

zur kommissionellen Ablegung des ersten

Teiles der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen

Studien durch Ablegung der ersten Diplomprüfung

in den auf diese Studienrichtung fehlenden

Prüfungsfächern zu ergänzen.

Zweite Diplomprüfung

§ 10. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind, sofern die Studienrichtung Pädagogik

als erste Studienrichtung gewählt wurde

a) Systematische Pädagogik;

b) das gemäß § 7 Abs. 5 lit. b gewählte Fach;

c) die allenfalls gemäß § 2 Abs. 2 gewählten

Fächer;

d) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 7 Abs. 9 sowie allenfalls

Abs. 10 gewählten Freifächer.

Die unter lit. a und b genannten Fächer sind um

die Teilgebiete gemäß § 7 Abs. 5 lit. c zu erweitern.

(2) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind, sofern die Studienrichtung Pädagogik als

zweite Studienrichtung gewählt wurde

a) die gemäß § 7 Abs. 7 lit. a gewählten zwei

Fächer, die um die Teilgebiete gemäß § 7

Abs. 7 lit. b zu erweitern sind;

b) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 7 Abs. 9 gewählten

Freifächer.

(3) Bei Austausch von Prüfungsfächern der

zweiten Diplomprüfung oder Teilen derselben

gemäß § 7 Abs. 8 treten die gewählten Prüfungsfächer

an die Stelle der entsprechenden in Abs. 1

oder Abs. 2 genannten Prüfungsfächer oder Teile

derselben.

(4) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist.

(5) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung

ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von

Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle

Prüfung aus allen Prüfungsfächern

der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten

Prüfungssenat abzulegen.

(6) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung den Stoff von

mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag

des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen

Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen

abzulegen, soweit nicht der Erfolg der

Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 9

Abs. 5 in Verbindung mit § 5 Abs. 4). Prüfer

sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden

Lehrveranstaltungen.

(7) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

erst nach Ablegung einer oder mehrerer

Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(8) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten

Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des

Prüfungsfaches, dem das Thema der

Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,

das als ein Schwerpunkt der ersten

Studienrichtung oder, sofern das Thema

der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach

der zweiten Studienrichtung (des gewählten

Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)

im Zusammenhang steht, dieser

Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen

ist.

(9) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 bis 8

gelten sinngemäß.

(10) Der erste und zweite Teil der zweiten

Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

V. Abschnitt

Verleihung des Diplomgrades

§ 11. (1) An die Absolventen der Studienrichtung

Pädagogik ist der akademische Grad

„Magister der Philosophie", lateinische Bezeichnung

„Magister philosophiae", abgekürzt „Mag.

phil.", zu verleihen, sofern die Studienrichtung

als erste Studienrichtung gewählt wurde.

(2) Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in

feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors

und des Dekans durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor

als Promotor.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf

Beschluß der obersten akademischen Behörde

auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die

absolvierte Studienrichtung ist in der Urkunde

ersichtlich zu machen.

(4) Absolventen der Studienrichtung Pädagogik

sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung

zur Erwerbung des Doktorates der

Philosophie (der Naturwissenschaften) zuzulassen.

VI. Abschnitt

Erweiterungsstudien

§ 12. (1) Die Studienrichtung Pädagogik kann

auch als Erweiterungsstudium (§ 12 Bundesgesetz

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen) absolviert werden.

(2) Erweiterungsstudien dienen

a) der Ergänzung der als zweite Studienrichtung

absolvierten Studienrichtung Pädagogik

auf die Anforderungen des Studiums

als erste Studienrichtung einschließlich der

Anfertigung einer Diplomarbeit;

b) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums

der Pädagogik auf die Studienrichtung

„Philosophie, Pädagogik und

Psychologie (Lehramt an höheren Schulen)";

c) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums

der Pädagogik durch Absolvierung

einer weiteren Studienrichtung nach

den für die erste Studienrichtung oder nach

den für die zweite Studienrichtung geltenden

Vorschriften.

(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer

als der im § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit abgeschlossen

werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen

Lehrveranstaltungen in der verkürzten

Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des

§ 3 Abs. 5 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind

sinngemäß anzuwenden.

(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe

des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium,

dessen Ergänzung sie dienen, absolviert

werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz).

(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums

berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen

Grades.

VII. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 13. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind

bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles und zum zweiten Teil der

zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

(2) Für die Dauer des Studienjahres 1973/74

ist zuständige akademische Behörde im Sinne

der Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 5, 4

Abs. 5 sowie 7 Abs. 8 und 10 die Studienkommission

(§ 17 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).

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