472. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Pädagogik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in Verbin-
dung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/
1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst verordnet
I. Abschnitt
ALLGEMEINES
Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 1. (1) Die Studienrichtung Pädagogik ist an
den Philosophischen Fakultäten der Universitäten
in Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.
(2) Das Studium der Studienrichtung Pädagogik
ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten,
daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
auf dem Gebiet der Pädagogik dient.
Kombination
§ 2. (1) Das Studium der Studienrichtung
Pädagogik ist nach Maßgabe der Bestimmung
des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
mit dem Studium einer der in
dieser Bestimmung genannten Studienrichtungen
(eines Studienzweiges einer dieser Studienrichtungen)
als erste oder als zweite Studienrichtung
nach Wahl des ordentlichen Hörers zu kombinieren.
(2) Wurde die Studienrichtung Pädagogik als
erste Studienrichtung gewählt, so können an die
Stelle der zweiten Studienrichtung mit Bewilligung
der zuständigen akademischen Behörde vom
ordentlichen Hörer gewählte Fächer treten. Die
Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Wahl im
Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge
und den Fortschritt der Wissenschaften
oder auf die Erfordernisse einer bestimmten
wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint.
Eine Bewilligung ist nicht erforderlich,
soweit die Wahl bestimmter Fächer im Studienplan
empfohlen wurde.
(3) Kombinierten Studienrichtungen (Studienzweigen)
gemeinsame Prüfungsfächer sind nur
einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das
Studium ist unter sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen des Abs. 2 in einem entsprechenden
Ausmaß durch Wahlfächer zu ergänzen.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 3. (1) Das Studium der Studienrichtung
Pädagogik besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung
der Diplomarbeit (§ 8) vorgesehenen Zeit,
unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 4
und 5, die Inskription von acht Semestern. Jeder
Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich
die Aufgabe, in das Studium der Pädagogik einzuführen
und seine Grundlagen zu erarbeiten.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung
und speziellen Ausbildung.
(4) Wurde die Studienrichtung Pädagogik als
zweite Studienrichtung gewählt, so können die
Diplomprüfungen nach Maßgabe der §§ 6 und 10
bereits vor Ablauf der Studiendauer gemäß
Abs. 1 abgeschlossen werden.
(5) Die zuständige akademische Behörde hat
auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription
von einem Semester, höchstens aber von
zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche
Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen
innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert
und die Voraussetzungen für die Zulassung
zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung
erfüllt. War der ordentliche Hörer im Hinblick
auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in
der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß
zu inskribieren, so ist die Inskription
derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen
darf die Hälfte der Stundenzahlen
der in den beiden letzten Semestern zu
inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen.
Die vorgeschriebenen Prüfungen über
den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch
abzulegen.
(6) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(7) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im
Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen
oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne
ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und
den Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen
Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer
ihre ordentlichen Studien abzuschließen
vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz).
(8) Die Studierenden sind verpflichtet, die vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen zu inskribieren
und sich den Studienzielen (§ 1 Abs. 2 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) mit Gewissenhaftigkeit
zu widmen (§ 5 Abs. 4 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz).
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) In der Studienrichtung Pädagogik sind
im ersten Studienabschnitt insgesamt 40 Wochenstunden,
davon nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen 36 Wochenstunden
aus den Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl
der aus den kombinierten Studien inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt
mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu
inskribieren
(3) Die im § 7 Abs. 6 vorgesehenen Lehrveranstaltungen
können auch im ersten Studienabschnitt
inskribiert, die Vorprüfung über den
Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im
ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4) Die nach Inskription der Pflichtfächer
gemäß Abs. 2 auf die in Abs. 1 festgesetzte
Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von
Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger
Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen.
Die im Studienplan empfohlenen Freifächer
sind besonders zu beachten.
(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Pädagogik haben aus Fächern, die gemäß § 2
Abs. 2 an Stelle einer zweiten Studienrichtung
gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung
durch die zuständige akademische Behörde oder
einer allfälligen Empfehlung im Studienplan
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt
insgesamt 36 Wochenstunden zu inskribieren.
Darüber hinaus sind, unbeschadet der
Bestimmung des Abs. 4, weitere Freifächer im
Ausmaß von vier Wochenstunden zu inskribieren.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a) oder
zu einem Prüfungsteil (§ 6 Abs. 4) setzt die
gültige Inskription und den Abschluß der den
Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen
voraus.
(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil
oder zur kommissionellen Ablegung der ersten
Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 6 Abs. 2 lit. b)
setzt voraus
a) die Inskription von vier einrechenbaren
Semestern ;
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen.
Die. Zulassung zum zweiten Teil der ersten
Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche
Ablegung des ersten Teiles voraus.
(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten
Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt,
so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung
voraus
a) die Inskription von zwei einrechenbaren
Semestern;
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen,
soweit diese im ersten und
zweiten Semester inskribiert wurden.
(4) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren,
Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien gilt die positive
Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Theorie der Erziehung und Bildung einschließlich
Problemgeschichte der Pädagogik;
b) Allgemeine Methodologie und Fachdidaktik;
c) Einführung in die vergleichende Erziehungswissenschaft;
d) Pädagogische Psychologie einschließlich Entwicklungspsychologie;
e) Pädagogische Soziologie;
f) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 4 Abs. 4 sowie allenfalls
Abs. 5 gewählten Freifächer.
Die unter lit. a bis e genannten Fächer sind um
die Teilgebiete gemäß § 4 Abs. 2 lit. f zu erweitern.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in der Form von Teilprüfungen
von Einzelprüfern
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
1. Der erste Teil der kommissionellen Prüfung
umfaßt mindestens die Hälfte der
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
nach Wahl des Kandidaten. Die
übrigen Prüfungsfächer der ersten
Diplomprüfung sind im zweiten Teil der
kommissionellen Prüfung zu prüfen;
2. meldet sich der Kandidat nach dem
ersten Studienjahr zum ersten Teil der
kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie
diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen
Prüfungsteile derselben, die den im
ersten Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen
entsprechen. Der zweite
Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt
die übrigen Prüfungsfächer bzw.
Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)
zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag
des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen
Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen
abzulegen, soweit nicht der Erfolg der
Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 5
Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter
der betreffenden Lehrveranstaltungen.
(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder
Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und müssen
für den Fall der Fortsetzung des Studiums
wiederholt werden, wenn seit dem zuletzt abgelegten
Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen
sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6
Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz), eine Beurlaubung oder eine
Studienbehinderung (§ 8 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der zuständigen
Prüfungskommission diese Frist zu verlängern.
(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg
abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit
der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz).
(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder
Prüfungsteile von solchen (Abs. 2 lit. a und
Abs. 4) dürfen nur dreimal, nicht bestandene
kommissionelle Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur
zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der
Kandidat die kommissionelle Abnahme der
ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle
Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im
Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere
Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos
abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch
einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat
eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)
schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die
kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30
Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
und kann nicht mehr wiederholt werden.
Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis
vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
bleibt unberührt.
(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil
zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die
letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser
Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle Prüfung
vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der
Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden
Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus
einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären
zu bestehen.
(9) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
(10) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle
Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2 lit. b)
abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung
des Abs. 2 lit. b Z. 2 innerhalb einer Woche
abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz).
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) Wenn die erste Diplomprüfung aus
den beiden kombinierten Studienrichtungen nicht
spätestens bis zum Ende des fünften Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6
Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
hat jedoch die zuständige akademische
Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu
bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Pädagogik sind,
sofern sie als erste Studienrichtung gewählt
wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3
Abs. 5, im zweiten Studienabschnitt insgesamt
34 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
30 Wochenstunden aus den in Abs. 5 genannten
Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Pädagogik sind,
sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt
wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3
Abs. 5, im zweiten Studienabschnitt insgesamt
24 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
20 Wochenstunden aus den im Abs. 7 genannten
Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren
Semester des zweiten Studienabschnittes
jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5) Wurde die Studienrichtung Pädagogik als
erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den
folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
(6) Wurde die Studienrichtung Pädagogik als
erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den
im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern
im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen
im Ausmaß von 3 bis 6 Wochenstunden aus
dem gemäß § 9 Abs. 2 lit. d gewählten Vorprüfungsfach
zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen
nicht schon im ersten Studienabschnitt
inskribiert wurden.
(7) Wurde die Studienrichtung Pädagogik als
zweite Studienrichtung gewählt, so sind während
des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden
Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren
(8) Auf Antrag hat die zuständige akademische
Behörde zu bewilligen, daß die in Abs. 5 und
Abs. 7 genannten Prüfungsfächer oder Teile von
ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung
oder durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen
oder Studienzweige, die an der betreffenden
Hochschule oder an einer anderen
Hochschule durchgeführt werden, ganz oder teilweise
ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick
auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf
den Fortschritt der Wissenschaften oder als Ergänzung
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung
gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der
Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung der
Studienrichtung Pädagogik, gemessen an der
Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes
zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht
übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern
sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen
für die weggefallenen Prüfungsfächer
zu inskribieren.
(9) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer
gemäß Abs. 5 oder 7 auf die in Abs. 2
oder 3 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende
Zahl von Wochenstunden ist durch die
Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als
Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen
Freifächer sind besonders zu beachten.
(10) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Pädagogik haben aus Fächern, die gemäß § 2
Abs. 2 an Stelle einer zweiten Studienrichtung
gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung
durch die zuständige akademische Behörde oder
einer allfälligen Empfehlung im Studienplan
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt
insgesamt 20 Wochenstunden zu inskribieren.
Darüber hinaus sind, unbeschadet der
Bestimmung des Abs. 9, weitere Freifächer im
Ausmaß von 4 Wochenstunden zu inskribieren.
Diplomarbeit
§ 8. (1) Der Kandidat hat durch selbständige
Bearbeitung eines Themas aus einem dem gewählten
Studium zugehörigen Fach den Erfolg
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch
eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) darzutun. Das Thema
der Diplomarbeit ist einem der Studienrichtung
Pädagogik zugehörigen Fach zu entnehmen, sofern
diese Studienrichtung als erste Studienrichtung
gewählt wurde.
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema
der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,
emeritierten Hochschulprofessoren,
Honorarprofessoren und Hochschuldozenten
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25
Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers,
der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen
hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten
bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie
ihre Begutachtung.
(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag
des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten
zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer
einrechenbaren Semesters zu vergeben.
(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des
Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles
(§ 1 Abs. 2) als Hausarbeit oder
als Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der
Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema
vorzuschlagen (Abs. 2).
(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes zu begutachten. Hiebei sind
die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 5 und 7 zu
berücksichtigen.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 9. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
(§ 10 Abs. 5) oder zu einem Prüfungsteil einer
solchen Teilprüfung (§ 10 Abs. 6) setzt die gültige
Inskription und den Abschluß der den Stoff
dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen
voraus.
(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung ;
b) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4
und 5 die Inskription von acht einrechenbaren
Semestern;
c) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5
die Inskription und den Abschluß der die
Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
d) sofern die Studienrichtung Pädagogik als
erste Studienrichtung gewählt wurde, die
erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung
nach Wahl des Kandidaten über den Stoff
von Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 6),
1. welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung
wissenstheoretisch und philosophisch
vertiefen,
2. welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung
in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer
Weise erfassen;
die Vorprüfung kann auch im ersten
Studienabschnitt abgelegt werden;
e) die Approbation der Diplomarbeit, sofern
die Studienrichtung Pädagogik als erste
Studienrichtung gewählt wurde;
f) die Absolvierung eines Ferialpraktikums.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der
zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche
Ablegung des ersten Teiles der zweiten
Diplomprüfung aus den beiden gewählten
Studienrichtungen voraus.
(4) Die Zulassung zur Vorprüfung setzt die
gültige Inskription und den Abschluß der für
das Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen
Lehrveranstaltungen voraus. Die Vorprüfung
ist mündlich abzuhalten. Prüfer sind die
Vortragenden und Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.
Die Bestimmungen des § 6
Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Bestimmung des § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(6) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt
die Studienrichtung oder den Studienzweig
(§ 2 Abs. 3 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen)
wechseln, haben bis zur Anmeldung
zur kommissionellen Ablegung des ersten
Teiles der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen
Studien durch Ablegung der ersten Diplomprüfung
in den auf diese Studienrichtung fehlenden
Prüfungsfächern zu ergänzen.
Zweite Diplomprüfung
§ 10. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind, sofern die Studienrichtung Pädagogik
als erste Studienrichtung gewählt wurde
a) Systematische Pädagogik;
b) das gemäß § 7 Abs. 5 lit. b gewählte Fach;
c) die allenfalls gemäß § 2 Abs. 2 gewählten
Fächer;
d) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 7 Abs. 9 sowie allenfalls
Abs. 10 gewählten Freifächer.
Die unter lit. a und b genannten Fächer sind um
die Teilgebiete gemäß § 7 Abs. 5 lit. c zu erweitern.
(2) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind, sofern die Studienrichtung Pädagogik als
zweite Studienrichtung gewählt wurde
a) die gemäß § 7 Abs. 7 lit. a gewählten zwei
Fächer, die um die Teilgebiete gemäß § 7
Abs. 7 lit. b zu erweitern sind;
b) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 7 Abs. 9 gewählten
Freifächer.
(3) Bei Austausch von Prüfungsfächern der
zweiten Diplomprüfung oder Teilen derselben
gemäß § 7 Abs. 8 treten die gewählten Prüfungsfächer
an die Stelle der entsprechenden in Abs. 1
oder Abs. 2 genannten Prüfungsfächer oder Teile
derselben.
(4) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist.
(5) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung
ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von
Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle
Prüfung aus allen Prüfungsfächern
der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten
Prüfungssenat abzulegen.
(6) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung den Stoff von
mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag
des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen
Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen
abzulegen, soweit nicht der Erfolg der
Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 9
Abs. 5 in Verbindung mit § 5 Abs. 4). Prüfer
sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden
Lehrveranstaltungen.
(7) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
erst nach Ablegung einer oder mehrerer
Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(8) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten
Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des
Prüfungsfaches, dem das Thema der
Diplomarbeit zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als ein Schwerpunkt der ersten
Studienrichtung oder, sofern das Thema
der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach
der zweiten Studienrichtung (des gewählten
Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)
im Zusammenhang steht, dieser
Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen
ist.
(9) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 bis 8
gelten sinngemäß.
(10) Der erste und zweite Teil der zweiten
Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
V. Abschnitt
Verleihung des Diplomgrades
§ 11. (1) An die Absolventen der Studienrichtung
Pädagogik ist der akademische Grad
„Magister der Philosophie", lateinische Bezeichnung
„Magister philosophiae", abgekürzt „Mag.
phil.", zu verleihen, sofern die Studienrichtung
als erste Studienrichtung gewählt wurde.
(2) Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in
feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors
und des Dekans durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor
als Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf
Beschluß der obersten akademischen Behörde
auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die
absolvierte Studienrichtung ist in der Urkunde
ersichtlich zu machen.
(4) Absolventen der Studienrichtung Pädagogik
sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung
zur Erwerbung des Doktorates der
Philosophie (der Naturwissenschaften) zuzulassen.
VI. Abschnitt
Erweiterungsstudien
§ 12. (1) Die Studienrichtung Pädagogik kann
auch als Erweiterungsstudium (§ 12 Bundesgesetz
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen) absolviert werden.
(2) Erweiterungsstudien dienen
a) der Ergänzung der als zweite Studienrichtung
absolvierten Studienrichtung Pädagogik
auf die Anforderungen des Studiums
als erste Studienrichtung einschließlich der
Anfertigung einer Diplomarbeit;
b) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums
der Pädagogik auf die Studienrichtung
„Philosophie, Pädagogik und
Psychologie (Lehramt an höheren Schulen)";
c) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums
der Pädagogik durch Absolvierung
einer weiteren Studienrichtung nach
den für die erste Studienrichtung oder nach
den für die zweite Studienrichtung geltenden
Vorschriften.
(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer
als der im § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit abgeschlossen
werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen in der verkürzten
Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des
§ 3 Abs. 5 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind
sinngemäß anzuwenden.
(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe
des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium,
dessen Ergänzung sie dienen, absolviert
werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz).
(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums
berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen
Grades.
VII. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind
bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles und zum zweiten Teil der
zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
(2) Für die Dauer des Studienjahres 1973/74
ist zuständige akademische Behörde im Sinne
der Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 5, 4
Abs. 5 sowie 7 Abs. 8 und 10 die Studienkommission
(§ 17 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).