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472_1972 AT

472. Verordnung: Vermutungsfristen bei Tiermängeln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 472. Verordnung: Vermutungsfristen bei Tiermängeln

Auf Grund des § 925 des allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuchs, JGS Nr. 946/1811, in der

Fassung des § 118 der Kaiserlichen Verordnung

über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuch, RGBl. Nr. 69/1916,

wird verordnet

§ 1. Die Vermutung, daß ein Tier schon vor

der Übergabe krank gewesen ist, tritt bei den

in der Anlage angeführten Tierarten ein, wenn

die dort angeführten Krankheiten und Mängel

innerhalb der bei der betreffenden Krankheit

oder dem betreffenden Mangel angeführten

Frist hervorkommen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1973 in Kraft; mit Ablauf des 31. Dezember 1972

verliert die Verordnung des Justizministers im

Einvernehmen mit dem Ackerbauminister vom

10. November 1916, RGBl. Nr. 384, über die

Vermutungsfristen bei Viehmängel ihre Wirksamkeit.

(2) Diese Verordnung gilt nicht, wenn ein

Tier schon vor dem 1. Jänner 1973 übergeben

worden ist. In diesem Fall richtet sich die Frist

nach der Verordnung des Justizministers im

Einvernehmen mit dem Ackerbauminister vom

10. November 1916, RGBl. Nr. 384.

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