472. Verordnung: Vermutungsfristen bei Tiermängeln
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 925 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuchs, JGS Nr. 946/1811, in der
Fassung des § 118 der Kaiserlichen Verordnung
über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuch, RGBl. Nr. 69/1916,
wird verordnet
§ 1. Die Vermutung, daß ein Tier schon vor
der Übergabe krank gewesen ist, tritt bei den
in der Anlage angeführten Tierarten ein, wenn
die dort angeführten Krankheiten und Mängel
innerhalb der bei der betreffenden Krankheit
oder dem betreffenden Mangel angeführten
Frist hervorkommen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1973 in Kraft; mit Ablauf des 31. Dezember 1972
verliert die Verordnung des Justizministers im
Einvernehmen mit dem Ackerbauminister vom
10. November 1916, RGBl. Nr. 384, über die
Vermutungsfristen bei Viehmängel ihre Wirksamkeit.
(2) Diese Verordnung gilt nicht, wenn ein
Tier schon vor dem 1. Jänner 1973 übergeben
worden ist. In diesem Fall richtet sich die Frist
nach der Verordnung des Justizministers im
Einvernehmen mit dem Ackerbauminister vom
10. November 1916, RGBl. Nr. 384.