472. Verordnung: Zuweisung der Dienstbeurteilung für Beamte der Generalprokuratur, der Justizanstalten, der Arbeitsbetriebe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 Abs. 5 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der
Dienstpragmatik-Novelle 1969, BGBl. Nr. 148,
wird verordnet
§ 1. Die Dienstbeurteilung der dem Personalstand
der Generalprokuratur angehörenden Beamten
und jener Beamten und Richter, die am
Ende des Jahres, für das die Dienstbeurteilung
gilt, der Generalprokuratur dienstzugeteilt
waren, wird der Dienstbeurteilungskommission
beim Bundesministerium für Justiz zugewiesen,
sofern nicht schon gemäß § 15 Abs. 7 und 8 der
Dienstpragmatik die Zuständigkeit dieser Dienstbeurteilungskommission
gegeben ist.
§ 2. Die Dienstbeurteilung der dem Personalstand
der Justizanstalten, der Arbeitsbetriebe —
Betriebsähnliche Verwaltungszweige und der Bewährungshilfe
angehörenden Beamten, und zwar
a) der Beamten der allgemeinen Verwaltung
der Verwendungsgruppen A und B, der
Justizwachebeamten und der Jugenderzieher
der Verwendungsgruppen W 1 und
W 2, Dienststufe 2 und 3,
b) sämtlicher Beamten der Justizwachschule,
der Wiener Jugendgerichtshilfe, der Bundesanstalt
für Erziehungsbedürftige Wiener
Neudorf und der gemäß § 26 des Bewährungshilfegesetzes,
BGBl. Nr. 146/1969,
Geschäftsstellen der Bewährungshilfen zugeteilten
Beamten und
c) sämtlicher Beamten, die am Ende des
Jahres, für das die Dienstbeurteilung gilt,
dem Bundesministerium für Justiz dienstzugeteilt
waren,
wird der Dienstbeurteilungskommission beim
Bundesministerium für Justiz (Justizanstalten)
zugewiesen, sofern nicht schon gemäß § 15 Abs. 7
und 8 der Dienstpragmatik die Zuständigkeit
dieser Dienstbeurteilungskommission gegeben ist.