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472_1969 AT

472. Verordnung: Zuweisung der Dienstbeurteilung für Beamte der Generalprokuratur, der Justizanstalten, der Arbeitsbetriebe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 472. Verordnung: Zuweisung der Dienstbeurteilung für Beamte der Generalprokuratur, der Justizanstalten, der Arbeitsbetriebe — Betriebsähnliche Verwaltungszweige und der Bewährungshilfe gemäß § 15 Abs. 5 der Dienstpragmatik

Auf Grund des § 15 Abs. 5 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der

Dienstpragmatik-Novelle 1969, BGBl. Nr. 148,

wird verordnet

§ 1. Die Dienstbeurteilung der dem Personalstand

der Generalprokuratur angehörenden Beamten

und jener Beamten und Richter, die am

Ende des Jahres, für das die Dienstbeurteilung

gilt, der Generalprokuratur dienstzugeteilt

waren, wird der Dienstbeurteilungskommission

beim Bundesministerium für Justiz zugewiesen,

sofern nicht schon gemäß § 15 Abs. 7 und 8 der

Dienstpragmatik die Zuständigkeit dieser Dienstbeurteilungskommission

gegeben ist.

§ 2. Die Dienstbeurteilung der dem Personalstand

der Justizanstalten, der Arbeitsbetriebe —

Betriebsähnliche Verwaltungszweige und der Bewährungshilfe

angehörenden Beamten, und zwar

a) der Beamten der allgemeinen Verwaltung

der Verwendungsgruppen A und B, der

Justizwachebeamten und der Jugenderzieher

der Verwendungsgruppen W 1 und

W 2, Dienststufe 2 und 3,

b) sämtlicher Beamten der Justizwachschule,

der Wiener Jugendgerichtshilfe, der Bundesanstalt

für Erziehungsbedürftige Wiener

Neudorf und der gemäß § 26 des Bewährungshilfegesetzes,

BGBl. Nr. 146/1969,

Geschäftsstellen der Bewährungshilfen zugeteilten

Beamten und

c) sämtlicher Beamten, die am Ende des

Jahres, für das die Dienstbeurteilung gilt,

dem Bundesministerium für Justiz dienstzugeteilt

waren,

wird der Dienstbeurteilungskommission beim

Bundesministerium für Justiz (Justizanstalten)

zugewiesen, sofern nicht schon gemäß § 15 Abs. 7

und 8 der Dienstpragmatik die Zuständigkeit

dieser Dienstbeurteilungskommission gegeben ist.

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