471. Verordnung: 4. Änderung der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 102 und 108 jeweils in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet
Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 380/2000, wird wie folgt geändert
1. In § 3 Abs. 4 und § 9c Abs. 1 wird der Ausdruck „der Verordnung (EG) Nr. 820/97“ jeweils durch den
Ausdruck „der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000“ ersetzt.
2. § 5 Abs. 4 lautet
„(4) Die elektronische Datenbank hat folgende Angaben zu enthalten
1. die Kennzeichnung nach § 3,
2. das Geburtsdatum,
3. das Geschlecht,
4. die Rasse,
5. das Datum des Zu- und Abgangs zum oder vom jeweiligen Betrieb,
6. im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke
des Drittlandes,
7. allenfalls den Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb,
8. das Datum der jeweiligen Meldung,
9. alle weiteren für die Ausstellung des Tierpasses gemäß § 8 notwendigen Daten und
10. veterinärrelevante Daten, soweit diese zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Veterinärverwaltung
im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und zum Schutz der menschlichen Gesundheit
notwendig sind.“
3. § 10 Abs. 1 lautet
„(1) Ohrmarken sind gegen Kostenersatz auszugeben. Der Kostenersatz beträgt für ein ausgegebenes
Ohrmarkenpaar 2 €.“
4. Nach § 10 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt
„(1b) Meldungen an die Rinderdatenbank sind gegen einen Kostenersatz von 0,35 € pro Meldung
durchzuführen, sofern sie nicht in der von der AMA vorgegebenen elektronischen Form durchgeführt
werden. Der Kostenersatz ist vom jeweiligen Meldepflichtigen zu entrichten.“
5. Nach § 12 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) § 10 Abs. 1 und 1b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 471/2002 tritt mit 1. Jänner
2003 in Kraft.“