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471_2002 AT

471. Verordnung: 4. Änderung der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 471. Verordnung: 4. Änderung der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998

Auf Grund der §§ 102 und 108 jeweils in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet

Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 380/2000, wird wie folgt geändert

1. In § 3 Abs. 4 und § 9c Abs. 1 wird der Ausdruck „der Verordnung (EG) Nr. 820/97“ jeweils durch den

Ausdruck „der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000“ ersetzt.

2. § 5 Abs. 4 lautet

„(4) Die elektronische Datenbank hat folgende Angaben zu enthalten

1. die Kennzeichnung nach § 3,

2. das Geburtsdatum,

3. das Geschlecht,

4. die Rasse,

5. das Datum des Zu- und Abgangs zum oder vom jeweiligen Betrieb,

6. im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke

des Drittlandes,

7. allenfalls den Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb,

8. das Datum der jeweiligen Meldung,

9. alle weiteren für die Ausstellung des Tierpasses gemäß § 8 notwendigen Daten und

10. veterinärrelevante Daten, soweit diese zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Veterinärverwaltung

im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und zum Schutz der menschlichen Gesundheit

notwendig sind.“

3. § 10 Abs. 1 lautet

„(1) Ohrmarken sind gegen Kostenersatz auszugeben. Der Kostenersatz beträgt für ein ausgegebenes

Ohrmarkenpaar 2 €.“

4. Nach § 10 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt

„(1b) Meldungen an die Rinderdatenbank sind gegen einen Kostenersatz von 0,35 € pro Meldung

durchzuführen, sofern sie nicht in der von der AMA vorgegebenen elektronischen Form durchgeführt

werden. Der Kostenersatz ist vom jeweiligen Meldepflichtigen zu entrichten.“

5. Nach § 12 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) § 10 Abs. 1 und 1b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 471/2002 tritt mit 1. Jänner

2003 in Kraft.“

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