471. Verordnung: Bestimmung der Finanzprokuratur als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/
1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, bei der die Flexibilisierungsklausel nach
Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung
gelangt, wird die Finanzprokuratur bestimmt.
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2002 und endet am 31. Dezember 2003.
Projektprogramm
§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung
gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes
1. die Effizienz bei Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben der Vertretung und
Rechtsberatung des Bundes und anderer Rechtspersonen zu steigern,
2. die bisher gegebene Erfolgsquote im Bereich der anwaltlichen Vertretung aufrecht zu erhalten,
3. juristische Fachexpertise zur Beratung des Bundes und der anderen Rechtspersonen in Rechtsangelegenheiten
auf dem Gebiet der gesamten Rechtsordnung und auf höchstem anwaltlichen
Niveau bereit zu halten,
4. die Einnahmen in Relation zu den Ausgaben zu erhöhen,
5. den Budgetbedarf bei mindestens gleich bleibender Leistungsqualität zu stabilisieren.
§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage
enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.
2. Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum
§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach
Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in
Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden.
§ 6. Der Leiter der Organisationseinheit ist für die Dauer des Projektzeitraumes ermächtigt, im
jeweiligen Finanzjahr bei den Voranschlagsansätzen der Organisationseinheit überplanmäßige Ausgaben
nach Maßgabe des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes zu leisten, soweit eine Bedeckung der
Mehrausgaben durch jeweils eigene Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen der Organisationseinheit
sichergestellt ist und durch die überplanmäßigen Ausgaben der für die Organisationseinheit im
Bundesvoranschlag für das jeweilige Finanzjahr ausgewiesene Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen
und Ausgaben nicht verschlechtert wird.
§ 7. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit
innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen
Finanzjahres leisten.
Rücklagen
§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4
und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
1. positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierung-Rücklage
und
2. negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage
für die Organisationseinheit zuzuführen.
(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder
gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.
§ 9. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes
nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten
gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.
Positive Unterschiedsbeträge
§ 10. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat über die Aufteilung
gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden
Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Finanzen mit dem
Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen. Im Falle einer
Einigung hat die Aufteilung nach deren Maßgabe zu erfolgen.
(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes
für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die
Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses
Betrages nicht übersteigen.
Negative Unterschiedsbeträge
§ 11. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz des
Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.
3. Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 12. (1) Beim Bundesminister für Finanzen wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 bis
31. Dezember 2003 ein Controlling Beirat eingerichtet.
(2) Dem Controlling Beirat gehören folgende, gemäß dem § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes
für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an
1. zwei Vertreter des Bundesministers für Finanzen wobei einer zum Vorsitzenden zu bestellen ist,
sowie
2. ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine
Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.
Geschäftsordnung
§ 13. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für
Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,
1. dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn die Vertreter anwesend sind;
2. unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher das
Ersatzmitglied zu laden ist;
3. unter welchen Voraussetzungen der Leiter der Finanzprokuratur und der Vertreter des Dienststellenausschusses
der Finanzprokuratur beizuziehen sind;
4. dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten
hat und
5. dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern
gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor
der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.
Aufgaben
§ 14. Der Beirat hat insbesondere
1. am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes
beratend mitzuwirken;
2. die Berichte gemäß § 15 zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese
gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen und die jeweilige
Stellungnahme zeitgleich dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln;
3. soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms
auszuarbeiten und dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Leiter der
Organisationseinheit vorzulegen;
4. zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes
eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.
Berichtspflichten der Organisationseinheit
§ 15. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat
1. mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
2. spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen
Abschlussbericht
über die erfolgte Umsetzung des Projektprogrammes vorzulegen.
(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm,
insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und
Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des
Projektprogramms zu beinhalten.
(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb
einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.
4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2
des Bundeshaushaltsgesetzes und § 10 anzuwenden.
(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des
Bundeshaushaltsgesetzes vom Bundesminister für Finanzen zu bedecken.
§ 17. Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.