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471_1991 AT

471. Verordnung: Festsetzung von Pauschalvergütungen für verlängerte Dienstpläne im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 471. Verordnung: Festsetzung von Pauschalvergütungen für verlängerte Dienstpläne im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

Auf Grund des § 16 a des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Die monatliche Pauschalvergütung für

verlängerten Dienstplan, die den in der Verordnung

der Bundesregierung vom 22. Dezember 1981,

BGBl. Nr. 17/1982, angeführten Beamten gebührt,

wird wie folgt festgesetzt und beträgt

1. für Omnibuslenker sowie für Lenker der

Landkraftposten und Kraftgüterposten bei

einer Verlängerung der für sie vorgesehenen

Wochendienstzeit im Ausmaß von wöchentlich

1 Stunde 1,45 vH

2 Stunden 2,84 vH

3 Stunden 4,16 vH

4 Stunden 5,43 vH

5 Stunden 6,64 vH

6 Stunden 7,80 vH

7 Stunden 8,91 vH

8 Stunden 9,99 vH

9 Stunden 11,01 vH

10 Stunden 12,01 vH

11 Stunden 12,96 vH

12 Stunden 13,87 vH

13 Stunden 14,76 vH

14 Stunden 15,61 vH

15 Stunden 16,43 vH

16 Stunden 17,23 vH

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse

V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung,

2. für Beamte des Bahnpostdienstes und des

Postbegleitungsdienstes auf Straßenpostkursen

bei einer Verlängerung der für sie

vorgesehenen Wochendienstzeit im Ausmaß

von wöchentlich

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse

V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung

und

3. für Beamte des Heimaufsichtsdienstes in den

von der Post- und Telegraphenverwaltung

geführten Lehrlingswohnheimen 8,93 vH des

Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse

V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1991 in

Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für

Verkehr vom 27. Jänner 1975, BGBl. Nr. 101, tritt

mit Ablauf des 30. September 1991 außer Kraft.

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