471. Verordnung: Festsetzung von Pauschalvergütungen für verlängerte Dienstpläne im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 a des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
§ 1. (1) Die monatliche Pauschalvergütung für
verlängerten Dienstplan, die den in der Verordnung
der Bundesregierung vom 22. Dezember 1981,
BGBl. Nr. 17/1982, angeführten Beamten gebührt,
wird wie folgt festgesetzt und beträgt
1. für Omnibuslenker sowie für Lenker der
Landkraftposten und Kraftgüterposten bei
einer Verlängerung der für sie vorgesehenen
Wochendienstzeit im Ausmaß von wöchentlich
1 Stunde 1,45 vH
2 Stunden 2,84 vH
3 Stunden 4,16 vH
4 Stunden 5,43 vH
5 Stunden 6,64 vH
6 Stunden 7,80 vH
7 Stunden 8,91 vH
8 Stunden 9,99 vH
9 Stunden 11,01 vH
10 Stunden 12,01 vH
11 Stunden 12,96 vH
12 Stunden 13,87 vH
13 Stunden 14,76 vH
14 Stunden 15,61 vH
15 Stunden 16,43 vH
16 Stunden 17,23 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse
V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung,
2. für Beamte des Bahnpostdienstes und des
Postbegleitungsdienstes auf Straßenpostkursen
bei einer Verlängerung der für sie
vorgesehenen Wochendienstzeit im Ausmaß
von wöchentlich
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse
V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung
und
3. für Beamte des Heimaufsichtsdienstes in den
von der Post- und Telegraphenverwaltung
geführten Lehrlingswohnheimen 8,93 vH des
Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse
V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1991 in
Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für
Verkehr vom 27. Jänner 1975, BGBl. Nr. 101, tritt
mit Ablauf des 30. September 1991 außer Kraft.