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471_1990 AT

471. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 471. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1983

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Studienförderungsgesetz 1983, BGBl.

Nr. 436, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 543/1984, Nr. 361/1985, Nr. 659/1987,

Nr. 379/1988 und Nr. 304/1989 wird wie folgt

geändert

1. § 3 Abs. 2 lit. b lautet:„

b) die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

beziehen, durch die Vorlage des Bescheides

über den Jahresausgleich über das letztvergangene

Kalenderjahr oder, sofern dieser

nicht vorliegt, durch die Vorlage der Lohnbestätigung(en)

über das letztvergangene Kalenderjahr,"

1 a. § 5 lit. a lautet:„

a) steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2,

Z 3 lit. a mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses

(Hilflosenzulage) sowie Pflege- und

Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengeid,

Pflege- oder Blindenbeihilfe), Z 4 lit. a, c, d, f,

Z 5, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25,

Z 27 und Z 28, sofern es sich dabei um

wiederkehrende Leistungen handelt, und

§ 112 Z 1 EStG 1988;"

2. Der in § 13 Abs. 2 genannte Betrag von

„16500 S" wird durch einen Betrag von „20000 S"

ersetzt.

3. Der in § 13 Abs. 6 lit. a genannte Betrag von

„14000 S" wird durch einen Betrag von „20000 S"

ersetzt.

4. § 13 Abs. 7 lit. a lautet:„

a) die zumutbare Unterhaltsleistung beträgt

für die ersten 50000 S 0 vH

für die weiteren 55000 S 20 vH

für die weiteren 36000 S 25 vH

für die weiteren Beträge 35 vH

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives

Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des

einen Elternteiles (Wahlelternteiles) vermindert

das Einkommen des anderen Elternteiles

(Wahlelternteiles) nicht. Leben die leiblichen

Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in Wohngemeinschaft,

so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung

die Summe der zunächst von

jedem Elternteil (Wahlelternteil) getrennt zu

berechnenden Unterhaltsleistungen;"

4 a. Der in § 13 Abs. 13 lit. a genannte Betrag von

„350000 S". wird durch einen Betrag von

„400000 S" ersetzt.

Der in § 13 Abs. 13 lit. b genannte Betrag von

„150000 S" wird durch einen Betrag von

„200000 S" ersetzt.

4 b. Dem § 16 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Zur Beurteilung des Anspruchs auf Studienbeihilfe

oder des Erlöschens von Studienbeihilfe

enden die nach Semestern festgelegten Fristen für

den Nachweis von Studienleistungen erst mit dem

Ablauf der an das jeweilige Semester anschließenden

Ferien."

5. § 26 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Anträge auf Gewährung eines Zuschusses

zur Studienbeihilfe sind bei der Studienbeihilfenbehörde

innerhalb der Antragsfrist für Studienbeihilfen

in jenem Semester zu stellen, das auf die

Absolvierung der Lehrveranstaltungen folgt.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf

Auslandsstudien im Rahmen internationaler Studienprogramme

gemäß § 13 a AHStG nicht anzuwenden."

6. § 27 Abs. 2 lautet

„(2) Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium

beträgt mindestens 1000 S und höchstens

4000 S monatlich. Die Höhe der Beihilfe für die

einzelnen Staaten ist vom Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung durch Verordnung

festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen

Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich aus der

Lebensführung und dem Studium im Ausland

ergeben. Studienbeihilfenbeziehern oder Studierenden,

die unter Berücksichtigung eines gemäß § 13

Abs. 2 erhöhten Grundbetrages Anspruch auf

Studienbeihilfe hätten, stehen die doppelten Beträge

zu. Die Gewährung einer Beihilfe für ein

Auslandsstudium durch mehr als insgesamt zehn

Monate ist ausgeschlossen."

7. § 27 Abs. 5 bis 7 lauten

„(5) Studierende eines Studiums gemäß § 13 a

AHStG haben anstelle der in Abs. 3 lit. c vorgesehenen

Bestätigung eine Bestätigung des Vorsitzenden

der Studienkommission darüber vorzulegen, daß

das Auslandsstudium dem Studienplan entspricht.

Anstelle der in Abs. 4 vorgesehenen Einrechnung in

die Studienzeit ist von diesen Studierenden der

ordnungsgemäße Abschluß der Studien an der

ausländischen Universität nachzuweisen.

(6) Studierende eines Doktoratsstudiums, für das

kein Besuch von Lehrveranstaltungen vorgeschrieben

ist, haben anstelle der in Abs. 3 lit. c

vorgesehenen Bestätigung eine Bestätigung des

Betreuers ihrer Dissertation darüber vorzulegen,

daß das Auslandsstudium einen sinnvollen Bestandteil

des Doktoratsstudiums darstellt. Anstelle der in

Abs. 4 vorgesehenen Einrechnung in die Studienzeit

ist von diesen Studierenden nachzuweisen, daß das

Auslandsstudium dem vorgelegten Studienprogramm

entsprechend absolviert worden ist.

(7) Semester eines Auslandsstudiums, für die

Studienbeihilfe oder eine Beihilfe für ein Auslandsstudium

gewährt wurde, sind in die Anspruchsdauer

gemäß § 2 Abs. 3 lit. b und c einzurechnen."

8. § 28 Abs. 1 lautet

„(1) Den in § 1 Abs. 1 lit. a und b genannten

Anstalten ist zur Förderung von Studierenden und

Absolventen ordentlicher Studien, deren Studienabschluß

nicht länger als ein Semester zurückliegt, die

nach Maßgabe der Studienvorschriften hervorragende

Studienleistungen erbracht haben, pro

Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2 vH der in

diesem Bereich im letzten Kalenderjahr aufgewendeten

Studienbeihilfen zur Verfügung zu stellen."

Artikel II

Artikel I Z 13, 15 und 16 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 304/1989 wird aufgehoben.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1990 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

dürfen bereits vor dem 1. September 1990

erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit

diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich der Universitäten, der Akademie der

bildenden Künste, der Kunsthochschulen und der

Theologischen Lehranstalten der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der

Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen

Akademien, Akademien für Sozialarbeit sowie der

diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem

Organisationsstatut, hinsichtlich der Land- und

forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien

und der Konservatorien der Bundesminister

für Unterricht, Kunst und Sport und hinsichtlich der

medizinisch-technischen Schulen der Bundeskanzler

betraut.

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