471. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Studienförderungsgesetz 1983, BGBl.
Nr. 436, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 543/1984, Nr. 361/1985, Nr. 659/1987,
Nr. 379/1988 und Nr. 304/1989 wird wie folgt
geändert
1. § 3 Abs. 2 lit. b lautet:„
b) die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
beziehen, durch die Vorlage des Bescheides
über den Jahresausgleich über das letztvergangene
Kalenderjahr oder, sofern dieser
nicht vorliegt, durch die Vorlage der Lohnbestätigung(en)
über das letztvergangene Kalenderjahr,"
1 a. § 5 lit. a lautet:„
a) steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2,
Z 3 lit. a mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses
(Hilflosenzulage) sowie Pflege- und
Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengeid,
Pflege- oder Blindenbeihilfe), Z 4 lit. a, c, d, f,
Z 5, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25,
Z 27 und Z 28, sofern es sich dabei um
wiederkehrende Leistungen handelt, und
§ 112 Z 1 EStG 1988;"
2. Der in § 13 Abs. 2 genannte Betrag von
„16500 S" wird durch einen Betrag von „20000 S"
ersetzt.
3. Der in § 13 Abs. 6 lit. a genannte Betrag von
„14000 S" wird durch einen Betrag von „20000 S"
ersetzt.
4. § 13 Abs. 7 lit. a lautet:„
a) die zumutbare Unterhaltsleistung beträgt
für die ersten 50000 S 0 vH
für die weiteren 55000 S 20 vH
für die weiteren 36000 S 25 vH
für die weiteren Beträge 35 vH
der Bemessungsgrundlage. Ein negatives
Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des
einen Elternteiles (Wahlelternteiles) vermindert
das Einkommen des anderen Elternteiles
(Wahlelternteiles) nicht. Leben die leiblichen
Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in Wohngemeinschaft,
so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung
die Summe der zunächst von
jedem Elternteil (Wahlelternteil) getrennt zu
berechnenden Unterhaltsleistungen;"
4 a. Der in § 13 Abs. 13 lit. a genannte Betrag von
„350000 S". wird durch einen Betrag von
„400000 S" ersetzt.
Der in § 13 Abs. 13 lit. b genannte Betrag von
„150000 S" wird durch einen Betrag von
„200000 S" ersetzt.
4 b. Dem § 16 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Zur Beurteilung des Anspruchs auf Studienbeihilfe
oder des Erlöschens von Studienbeihilfe
enden die nach Semestern festgelegten Fristen für
den Nachweis von Studienleistungen erst mit dem
Ablauf der an das jeweilige Semester anschließenden
Ferien."
5. § 26 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Anträge auf Gewährung eines Zuschusses
zur Studienbeihilfe sind bei der Studienbeihilfenbehörde
innerhalb der Antragsfrist für Studienbeihilfen
in jenem Semester zu stellen, das auf die
Absolvierung der Lehrveranstaltungen folgt.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf
Auslandsstudien im Rahmen internationaler Studienprogramme
gemäß § 13 a AHStG nicht anzuwenden."
6. § 27 Abs. 2 lautet
„(2) Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium
beträgt mindestens 1000 S und höchstens
4000 S monatlich. Die Höhe der Beihilfe für die
einzelnen Staaten ist vom Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung durch Verordnung
festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen
Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich aus der
Lebensführung und dem Studium im Ausland
ergeben. Studienbeihilfenbeziehern oder Studierenden,
die unter Berücksichtigung eines gemäß § 13
Abs. 2 erhöhten Grundbetrages Anspruch auf
Studienbeihilfe hätten, stehen die doppelten Beträge
zu. Die Gewährung einer Beihilfe für ein
Auslandsstudium durch mehr als insgesamt zehn
Monate ist ausgeschlossen."
7. § 27 Abs. 5 bis 7 lauten
„(5) Studierende eines Studiums gemäß § 13 a
AHStG haben anstelle der in Abs. 3 lit. c vorgesehenen
Bestätigung eine Bestätigung des Vorsitzenden
der Studienkommission darüber vorzulegen, daß
das Auslandsstudium dem Studienplan entspricht.
Anstelle der in Abs. 4 vorgesehenen Einrechnung in
die Studienzeit ist von diesen Studierenden der
ordnungsgemäße Abschluß der Studien an der
ausländischen Universität nachzuweisen.
(6) Studierende eines Doktoratsstudiums, für das
kein Besuch von Lehrveranstaltungen vorgeschrieben
ist, haben anstelle der in Abs. 3 lit. c
vorgesehenen Bestätigung eine Bestätigung des
Betreuers ihrer Dissertation darüber vorzulegen,
daß das Auslandsstudium einen sinnvollen Bestandteil
des Doktoratsstudiums darstellt. Anstelle der in
Abs. 4 vorgesehenen Einrechnung in die Studienzeit
ist von diesen Studierenden nachzuweisen, daß das
Auslandsstudium dem vorgelegten Studienprogramm
entsprechend absolviert worden ist.
(7) Semester eines Auslandsstudiums, für die
Studienbeihilfe oder eine Beihilfe für ein Auslandsstudium
gewährt wurde, sind in die Anspruchsdauer
gemäß § 2 Abs. 3 lit. b und c einzurechnen."
8. § 28 Abs. 1 lautet
„(1) Den in § 1 Abs. 1 lit. a und b genannten
Anstalten ist zur Förderung von Studierenden und
Absolventen ordentlicher Studien, deren Studienabschluß
nicht länger als ein Semester zurückliegt, die
nach Maßgabe der Studienvorschriften hervorragende
Studienleistungen erbracht haben, pro
Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2 vH der in
diesem Bereich im letzten Kalenderjahr aufgewendeten
Studienbeihilfen zur Verfügung zu stellen."
Artikel II
Artikel I Z 13, 15 und 16 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 304/1989 wird aufgehoben.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1990 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
dürfen bereits vor dem 1. September 1990
erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit
diesem Tag in Kraft gesetzt werden.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der Universitäten, der Akademie der
bildenden Künste, der Kunsthochschulen und der
Theologischen Lehranstalten der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der
Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen
Akademien, Akademien für Sozialarbeit sowie der
diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem
Organisationsstatut, hinsichtlich der Land- und
forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien
und der Konservatorien der Bundesminister
für Unterricht, Kunst und Sport und hinsichtlich der
medizinisch-technischen Schulen der Bundeskanzler
betraut.