471. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung einer Gefahrenzulage
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 b in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in
der derzeit geltenden Fassung wird mit Zustimmung
des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher
Dienst und des Bundesministers für Finanzen
verordnet
Artikel I
Der § 3 der Verordnung des Bundesministers für
Inneres vom 11. Juli 1986, BGBl. Nr. 415, über die
Pauschalierung einer Gefahrenzulage wird wie folgt
geändert
Der bisherige Wortlaut des § 3 ist als „(1)" zu
bezeichnen. Als neuer Abs. 2 ist anzufügen
„(2) Abweichend von der Regelung des Abs. 1
beträgt die Gefahrenzulage für die außerhalb des
Dienstplanes im exekutiven Außendienst erbrachten
Dienstleistungen, die durch Freizeit ausgeglichen
werden, für jede Stunde der im exekutiven
Außendienst erbrachten Zeiten 1 vT des Gehaltes
(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der
Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der
Allgemeinen Verwaltung abzüglich 1/173,2 des
jeweils gebührenden Monatspauschales. Abs. 1
letzter Satz gilt sinngemäß."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.