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471_1989 AT

471. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung einer Gefahrenzulage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 471. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung einer Gefahrenzulage

Auf Grund des § 19 b in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in

der derzeit geltenden Fassung wird mit Zustimmung

des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher

Dienst und des Bundesministers für Finanzen

verordnet

Artikel I

Der § 3 der Verordnung des Bundesministers für

Inneres vom 11. Juli 1986, BGBl. Nr. 415, über die

Pauschalierung einer Gefahrenzulage wird wie folgt

geändert

Der bisherige Wortlaut des § 3 ist als „(1)" zu

bezeichnen. Als neuer Abs. 2 ist anzufügen

„(2) Abweichend von der Regelung des Abs. 1

beträgt die Gefahrenzulage für die außerhalb des

Dienstplanes im exekutiven Außendienst erbrachten

Dienstleistungen, die durch Freizeit ausgeglichen

werden, für jede Stunde der im exekutiven

Außendienst erbrachten Zeiten 1 vT des Gehaltes

(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der

Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der

Allgemeinen Verwaltung abzüglich 1/173,2 des

jeweils gebührenden Monatspauschales. Abs. 1

letzter Satz gilt sinngemäß."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.

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