471. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Brennero/Brenner sowie die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Innsbruck Hauptbahnhof und Fortezza/Franzensfeste
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Italienischen Republik haben gemäß
Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 24 des Abkommens
vom 29. März 1974 zwischen der Italienischen
Republik und der Republik Österreich über die
nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen
und die Grenzabfertigung während der Fahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976
folgendes vereinbart
Artikel 1
Im Bahnhof Brennero/Brenner werden auf italienischem
Staatsgebiet nebeneinanderliegende
Grenzabfertigungsstellen errichtet.
Artikel 2
1. Im Bahnhof Brennero/Brenner werden zwei
Zonen errichtet
— eine für den Reiseverkehr (Personen, die die
Grenze in Reisezügen überschreiten, das
Hand- und Reisegepäck, die mitgeführten
Tiere sowie sonstige Waren, die nach den
zollrechtlichen und eisenbahnrechtlichen
Vorschriften im Reiseverkehr zugelassen
sind);
— eine für den Güterverkehr (Sendungen von
Frachtgut, Eilgut und Expreßgut sowie Postsendungen).
2. Sollten Züge oder Zugteile wegen ihrer Länge
die Zone überragen oder aus bahnbetrieblichen
Gründen außerhalb des Zonenbereiches im Bahnhof
aufgestellt werden, so gelten diese Züge oder
Zugteile sowie der daran angrenzende Gleisabstand
noch als Zone.
3. Die Lagepläne der zwei Zonen, die in den folgenden
Artikeln näher beschrieben werden, werden
in der österreichischen und in der italienischen
Grenzabfertigungsstelle angeschlagen.
Artikel 3
Die Zone für den Reiseverkehr umfaßt
1. die von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benützten Räume und Anlagen,
und zwar
a) das Bahnhofsgelände von Bahnkilometer
239 + 231 bis Bahnkilometer 239 + 853,
eingeschränkt auf den Bereich der
Gleise 5, 6, 7, 8 und das Stumpfgleis
Nr. 6A von der Weiche 11 bis zum Prellbock,
das üblicherweise für den Lokalverkehr
von und nach Österreich benützt
wird;
b) in dem auf dem Bahnsteig zwischen den
Gleisen 6 und 7 gelegenen Amtsgebäude
den der Beschau dienenden Raum, den
den persönlichen Kontrollen dienenden
Raum, das Buffet, die sanitären Anlagen
sowie alle Verbindungswege;
2. die von den österreichischen Bediensteten
allein benützten, in dem in Punkt 1 lit. b angeführten
Amtsgebäude südwestlich des Bahnhofpostamtes
gelegenen Räume.
Artikel 4
Die Zone für den Güterverkehr umfaßt
1. die von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benützten Räume und Anlagen,
und zwar
a) die im Artikel 3 Punkt 1 angeführten
Räume und Anlagen;
b) den Bereich der Gleise 9, 10, 11 und 12,
die üblicherweise für den Eingangsgüterverkehr
nach Italien benützt werden, und
die Gleise 3 und 4, die üblicherweise für
den Ausgangsgüterverkehr aus Italien
benützt werden, sowie alle Verbindungswege;
c) die Verladerampe und einen Magazinraum,
die auf dem an das Stumpfgleis,
Kopfsignal Nr. 52, angrenzenden Gelände
liegen, sowie alle Verbindungswege;
d) die für die Aufbewahrung von Sammelgütern
bestimmten Magazinräume, die sich
in dem auf dem Bahnsteig zwischen den
Gleisen 6 und 7 gelegenen Amtsgebäude
befinden, sowie alle Verbindungswege;
2. die von den österreichischen Bediensteten
allein benützten, im Artikel 3 Punkt 2 angeführten
Räume sowie das Stumpfgleis Nr. 6 B
von der Weiche 10 bis zum Prellbock.
Artikel 5
1. In den Bahnhöfen Innsbruck Hauptbahnhof
und Fortezza/Franzensfeste wird je eine Zone für
den Reiseverkehr (Personen, die die Grenze in Reisezügen
überschreiten, das Hand- und Reisegepäck,
die mitgeführten Tiere sowie sonstige Waren,
die nach den zollrechtlichen und eisenbahnrechtlichen
Vorschriften im Reiseverkehr zugelassen sind)
errichtet.
2. Sollten Züge oder Zugteile wegen ihrer Länge
die Zone überragen oder aus bahnbetrieblichen
Gründen außerhalb des Zonenbereiches im Bahnhof
aufgestellt werden, so gelten diese Züge oder
Zugteile sowie der daran angrenzende Gleisabstand
noch als Zone.
3. Die Lagepläne der Zonen, die in den folgenden
Artikeln näher beschrieben werden, werden in den
entsprechenden österreichischen und italienischen
Stellen angeschlagen.
Artikel 6
Die Zone im Bahnhof Innsbruck Hauptbahnhof
umfaßt
1. die von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benützten Räume und Anlagen,
und zwar
a) das Bahnhofsgelände von Bahnkilometer
75,038 bis Bahnkilometer 75,573, eingeschränkt
auf den Bereich der Bahnsteige
1, 2, 3 und 4 und der Gleise 1, 2, 4 b,
5 b, 6, 7, 8, 9, 11 b und 13;
b) das Bahnhofsgelände von Bahnkilometer
75,368 bis Bahnkilometer 75,573, eingeschränkt
auf den Bereich der Stumpfgleise
10b, 12b und 14b;
c) die im Aufnahmegebäude gelegenen
Restaurations- und Buffeträume, die sanitären
Anlagen sowie alle Verbindungswege;
2. den von den italienischen Bediensteten allein
benützten Raum samt sanitären Anlagen im
zweiten Stock des Südtraktes des Aufnahmegebäudes
sowie alle Verbindungswege.
Artikel 7
Die Zone im Bahnhof Fortezza/Franzensfeste
umfaßt
1. die von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benützten Räume und Anlagen,
und zwar
a) das Bahnhofsgelände von Bahnkilometer
198 + 275,65 bis Bahnkilometer
198 + 958,65, eingeschränkt auf den
Bereich der Gleise 1, 2, 3 und 4 und die
anliegenden Bahnsteige;
b) das Gepäcksmagazin im Erdgeschoß jenes
Gebäudes, in dem sich auch die Büros des
Zollamtes und der Zollagentur der Italienischen
Staatsbahnen befinden;
c) das Buffet und die sanitären Anlagen des
Bahnhofs sowie alle Verbindungswege;
2. die von den österreichischen Bediensteten
allein benützten, im Hochparterre des im
Punkt 1 lit. b angeführten Gebäudes gelegenen
zwei Räume sowie alle Verbindungswege.
Artikel 8
1. Wo eine Einfriedung des als Zone geltenden
Bahnhofsgeländes fehlt oder keine weiteren Gleise
an dieses angrenzen, verläuft die Zonengrenze in
einem Abstand von fünf Metern von der äußeren
Schiene.
2. Auf jeden Fall bleibt von der Zone unbewegliches
Gut, das nicht im Eigentum der Bahn steht,
ausgeschlossen. In den Teilen der Zone, in denen
keine der im Absatz 1 erwähnten Einfriedungen
bestehen, wird die Zonengrenze mittels zweifarbiger
Stäbe von einem Meter Höhe oder mittels
anderer geeigneter Markierungen angezeigt.
Artikel 9
1. Auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Innsbruck
Hauptbahnhof und Fortezza/Franzensfeste
können die österreichische und italienische Ein-
und Ausgangsabfertigung im Reiseverkehr in beiden
Richtungen auch während der Fahrt durchgeführt
werden. Die Grenzabfertigung erstreckt sich
auf Personen, das Hand- und Reisegepäck, die mitgeführten
Tiere sowie auf sonstige Waren, die nach
den geltenden Vorschriften während der Fahrt
abgefertigt werden können.
2. Für die Bediensteten des Nachbarstaates gelten
die gemäß Artikel 10 bestimmten Züge auf der im
Absatz 1 erwähnten Strecke im Gebietsstaat als
Zone.
3. In der gemäß Artikel 6 im Bahnhof Innsbruck
Hauptbahnhof bestimmten Zone haben die italienischen
Bediensteten das Recht, festgenommene oder
zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte
Güter oder Beweismittel zurückzuhalten. In den
gemäß den Artikeln 3 und 7 in den Bahnhöfen
Brennero/Brenner und Fortezza/Franzensfeste
bestimmten Zonen haben die österreichischen
Bediensteten das Recht, festgenommene oder
zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte
Güter oder Beweismittel zurückzuhalten.
4. Festgenommene oder zurückgewiesene Personen
sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel
dürfen mit dem nächsten hiefür geeigneten Zug auf
der im Absatz 1 erwähnten Strecke in den Nachbarstaat
verbracht werden.
5. Für die Bediensteten der beiden Staaten, die
auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Innsbruck
Hauptbahnhof und Fortezza/Franzensfeste und
umgekehrt die Grenzabfertigung durchführen,
erfolgt der Transport unentgeltlich.
Artikel 10
Die Entscheidung, in welchen Reisezügen die
Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen
wird, treffen die beiderseits für die Grenzabfertigung
und den Eisenbahnverkehr zuständigen
Behörden nach Maßgabe der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften.
Artikel 11
1. Die Grenzabfertigung der Reisenden und ihres
Gepäcks gilt im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des
Abkommens vom 29. März 1974 in den Zügen in
der Regel durch den Ausgangsstaat als beendet,
sobald die Bediensteten dieses Staates den Waggon
verlassen haben.
2. Falls noch nicht abgefertigte Personen oder
Waren in Waggons gelangen, in denen die Grenzabfertigung
bereits abgeschlossen ist, kann die
Grenzabfertigung dieser Personen oder Waren
gemäß Artikel 7 des Abkommens vom 29. März
1974 noch vorgenommen werden.
Artikel 12
Die österreichischen und die italienischen
Bediensteten werden in Ausübung ihres Dienstes in
den Zonen ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für
die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen
ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände
mitführen.
Artikel 13
1. Diese Vereinbarung tritt mit dem ersten Tag
des dritten auf ihre Unterzeichnung folgenden
Monats in Kraft.
2. Sie kann von jeder der beiden Parteien schriftlich
auf diplomatischem Weg gekündigt werden
und tritt in diesem Fall sechs Monate nach Eingang
der Kündigung bei der anderen Partei außer Kraft.
3. Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die
Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen
vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich
und der Italienischen Republik über die
nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen
und die Grenzabfertigung während der Fahrt außer
Kraft tritt.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig
Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Rom, am 12. September 1985
in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise verbindlich sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Gratschmayer
Für die Regierung der Italienischen Republik
Cantiello
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 13 Absatz 1 am 1. Dezember 1985 in Kraft.