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471_1985 AT

471. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Brennero/Brenner sowie die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Innsbruck Hauptbahnhof und Fortezza/Franzensfeste

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 471. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Brennero/Brenner sowie die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Innsbruck Hauptbahnhof und Fortezza/Franzensfeste

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Italienischen Republik haben gemäß

Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 24 des Abkommens

vom 29. März 1974 zwischen der Italienischen

Republik und der Republik Österreich über die

nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen

und die Grenzabfertigung während der Fahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976

folgendes vereinbart

Artikel 1

Im Bahnhof Brennero/Brenner werden auf italienischem

Staatsgebiet nebeneinanderliegende

Grenzabfertigungsstellen errichtet.

Artikel 2

1. Im Bahnhof Brennero/Brenner werden zwei

Zonen errichtet

— eine für den Reiseverkehr (Personen, die die

Grenze in Reisezügen überschreiten, das

Hand- und Reisegepäck, die mitgeführten

Tiere sowie sonstige Waren, die nach den

zollrechtlichen und eisenbahnrechtlichen

Vorschriften im Reiseverkehr zugelassen

sind);

— eine für den Güterverkehr (Sendungen von

Frachtgut, Eilgut und Expreßgut sowie Postsendungen).

2. Sollten Züge oder Zugteile wegen ihrer Länge

die Zone überragen oder aus bahnbetrieblichen

Gründen außerhalb des Zonenbereiches im Bahnhof

aufgestellt werden, so gelten diese Züge oder

Zugteile sowie der daran angrenzende Gleisabstand

noch als Zone.

3. Die Lagepläne der zwei Zonen, die in den folgenden

Artikeln näher beschrieben werden, werden

in der österreichischen und in der italienischen

Grenzabfertigungsstelle angeschlagen.

Artikel 3

Die Zone für den Reiseverkehr umfaßt

1. die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benützten Räume und Anlagen,

und zwar

a) das Bahnhofsgelände von Bahnkilometer

239 + 231 bis Bahnkilometer 239 + 853,

eingeschränkt auf den Bereich der

Gleise 5, 6, 7, 8 und das Stumpfgleis

Nr. 6A von der Weiche 11 bis zum Prellbock,

das üblicherweise für den Lokalverkehr

von und nach Österreich benützt

wird;

b) in dem auf dem Bahnsteig zwischen den

Gleisen 6 und 7 gelegenen Amtsgebäude

den der Beschau dienenden Raum, den

den persönlichen Kontrollen dienenden

Raum, das Buffet, die sanitären Anlagen

sowie alle Verbindungswege;

2. die von den österreichischen Bediensteten

allein benützten, in dem in Punkt 1 lit. b angeführten

Amtsgebäude südwestlich des Bahnhofpostamtes

gelegenen Räume.

Artikel 4

Die Zone für den Güterverkehr umfaßt

1. die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benützten Räume und Anlagen,

und zwar

a) die im Artikel 3 Punkt 1 angeführten

Räume und Anlagen;

b) den Bereich der Gleise 9, 10, 11 und 12,

die üblicherweise für den Eingangsgüterverkehr

nach Italien benützt werden, und

die Gleise 3 und 4, die üblicherweise für

den Ausgangsgüterverkehr aus Italien

benützt werden, sowie alle Verbindungswege;

c) die Verladerampe und einen Magazinraum,

die auf dem an das Stumpfgleis,

Kopfsignal Nr. 52, angrenzenden Gelände

liegen, sowie alle Verbindungswege;

d) die für die Aufbewahrung von Sammelgütern

bestimmten Magazinräume, die sich

in dem auf dem Bahnsteig zwischen den

Gleisen 6 und 7 gelegenen Amtsgebäude

befinden, sowie alle Verbindungswege;

2. die von den österreichischen Bediensteten

allein benützten, im Artikel 3 Punkt 2 angeführten

Räume sowie das Stumpfgleis Nr. 6 B

von der Weiche 10 bis zum Prellbock.

Artikel 5

1. In den Bahnhöfen Innsbruck Hauptbahnhof

und Fortezza/Franzensfeste wird je eine Zone für

den Reiseverkehr (Personen, die die Grenze in Reisezügen

überschreiten, das Hand- und Reisegepäck,

die mitgeführten Tiere sowie sonstige Waren,

die nach den zollrechtlichen und eisenbahnrechtlichen

Vorschriften im Reiseverkehr zugelassen sind)

errichtet.

2. Sollten Züge oder Zugteile wegen ihrer Länge

die Zone überragen oder aus bahnbetrieblichen

Gründen außerhalb des Zonenbereiches im Bahnhof

aufgestellt werden, so gelten diese Züge oder

Zugteile sowie der daran angrenzende Gleisabstand

noch als Zone.

3. Die Lagepläne der Zonen, die in den folgenden

Artikeln näher beschrieben werden, werden in den

entsprechenden österreichischen und italienischen

Stellen angeschlagen.

Artikel 6

Die Zone im Bahnhof Innsbruck Hauptbahnhof

umfaßt

1. die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benützten Räume und Anlagen,

und zwar

a) das Bahnhofsgelände von Bahnkilometer

75,038 bis Bahnkilometer 75,573, eingeschränkt

auf den Bereich der Bahnsteige

1, 2, 3 und 4 und der Gleise 1, 2, 4 b,

5 b, 6, 7, 8, 9, 11 b und 13;

b) das Bahnhofsgelände von Bahnkilometer

75,368 bis Bahnkilometer 75,573, eingeschränkt

auf den Bereich der Stumpfgleise

10b, 12b und 14b;

c) die im Aufnahmegebäude gelegenen

Restaurations- und Buffeträume, die sanitären

Anlagen sowie alle Verbindungswege;

2. den von den italienischen Bediensteten allein

benützten Raum samt sanitären Anlagen im

zweiten Stock des Südtraktes des Aufnahmegebäudes

sowie alle Verbindungswege.

Artikel 7

Die Zone im Bahnhof Fortezza/Franzensfeste

umfaßt

1. die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benützten Räume und Anlagen,

und zwar

a) das Bahnhofsgelände von Bahnkilometer

198 + 275,65 bis Bahnkilometer

198 + 958,65, eingeschränkt auf den

Bereich der Gleise 1, 2, 3 und 4 und die

anliegenden Bahnsteige;

b) das Gepäcksmagazin im Erdgeschoß jenes

Gebäudes, in dem sich auch die Büros des

Zollamtes und der Zollagentur der Italienischen

Staatsbahnen befinden;

c) das Buffet und die sanitären Anlagen des

Bahnhofs sowie alle Verbindungswege;

2. die von den österreichischen Bediensteten

allein benützten, im Hochparterre des im

Punkt 1 lit. b angeführten Gebäudes gelegenen

zwei Räume sowie alle Verbindungswege.

Artikel 8

1. Wo eine Einfriedung des als Zone geltenden

Bahnhofsgeländes fehlt oder keine weiteren Gleise

an dieses angrenzen, verläuft die Zonengrenze in

einem Abstand von fünf Metern von der äußeren

Schiene.

2. Auf jeden Fall bleibt von der Zone unbewegliches

Gut, das nicht im Eigentum der Bahn steht,

ausgeschlossen. In den Teilen der Zone, in denen

keine der im Absatz 1 erwähnten Einfriedungen

bestehen, wird die Zonengrenze mittels zweifarbiger

Stäbe von einem Meter Höhe oder mittels

anderer geeigneter Markierungen angezeigt.

Artikel 9

1. Auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Innsbruck

Hauptbahnhof und Fortezza/Franzensfeste

können die österreichische und italienische Ein-

und Ausgangsabfertigung im Reiseverkehr in beiden

Richtungen auch während der Fahrt durchgeführt

werden. Die Grenzabfertigung erstreckt sich

auf Personen, das Hand- und Reisegepäck, die mitgeführten

Tiere sowie auf sonstige Waren, die nach

den geltenden Vorschriften während der Fahrt

abgefertigt werden können.

2. Für die Bediensteten des Nachbarstaates gelten

die gemäß Artikel 10 bestimmten Züge auf der im

Absatz 1 erwähnten Strecke im Gebietsstaat als

Zone.

3. In der gemäß Artikel 6 im Bahnhof Innsbruck

Hauptbahnhof bestimmten Zone haben die italienischen

Bediensteten das Recht, festgenommene oder

zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte

Güter oder Beweismittel zurückzuhalten. In den

gemäß den Artikeln 3 und 7 in den Bahnhöfen

Brennero/Brenner und Fortezza/Franzensfeste

bestimmten Zonen haben die österreichischen

Bediensteten das Recht, festgenommene oder

zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte

Güter oder Beweismittel zurückzuhalten.

4. Festgenommene oder zurückgewiesene Personen

sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel

dürfen mit dem nächsten hiefür geeigneten Zug auf

der im Absatz 1 erwähnten Strecke in den Nachbarstaat

verbracht werden.

5. Für die Bediensteten der beiden Staaten, die

auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Innsbruck

Hauptbahnhof und Fortezza/Franzensfeste und

umgekehrt die Grenzabfertigung durchführen,

erfolgt der Transport unentgeltlich.

Artikel 10

Die Entscheidung, in welchen Reisezügen die

Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen

wird, treffen die beiderseits für die Grenzabfertigung

und den Eisenbahnverkehr zuständigen

Behörden nach Maßgabe der innerstaatlichen

Rechtsvorschriften.

Artikel 11

1. Die Grenzabfertigung der Reisenden und ihres

Gepäcks gilt im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des

Abkommens vom 29. März 1974 in den Zügen in

der Regel durch den Ausgangsstaat als beendet,

sobald die Bediensteten dieses Staates den Waggon

verlassen haben.

2. Falls noch nicht abgefertigte Personen oder

Waren in Waggons gelangen, in denen die Grenzabfertigung

bereits abgeschlossen ist, kann die

Grenzabfertigung dieser Personen oder Waren

gemäß Artikel 7 des Abkommens vom 29. März

1974 noch vorgenommen werden.

Artikel 12

Die österreichischen und die italienischen

Bediensteten werden in Ausübung ihres Dienstes in

den Zonen ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für

die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen

ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände

mitführen.

Artikel 13

1. Diese Vereinbarung tritt mit dem ersten Tag

des dritten auf ihre Unterzeichnung folgenden

Monats in Kraft.

2. Sie kann von jeder der beiden Parteien schriftlich

auf diplomatischem Weg gekündigt werden

und tritt in diesem Fall sechs Monate nach Eingang

der Kündigung bei der anderen Partei außer Kraft.

3. Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die

Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen

vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich

und der Italienischen Republik über die

nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen

und die Grenzabfertigung während der Fahrt außer

Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig

Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Rom, am 12. September 1985

in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise verbindlich sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Gratschmayer

Für die Regierung der Italienischen Republik

Cantiello

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 13 Absatz 1 am 1. Dezember 1985 in Kraft.

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