471. Beschluß Nr. 10/1982 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 10/82
1 Anlage
(In der 17. gemeinsamen Sitzung am 22. Oktober
1982 gefaßt)
LISTE DER WAREN, AUF DIE IN
ABSATZ 6ter (a) DES ANHANGS G DES
ÜBEREINKOMMENS BEZUG GENOMMEN
WIRD
DER RAT hat,
gestützt auf Absatz 6ter (a) des Anhangs G des
Übereinkommens, abgeändert durch den Beschluß
des Rates Nr. 7/1982 Der Beschluß Nr. 7/1982 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 528/1982 verlautbart.
BESCHLOSSEN
1. Die Liste der Waren, auf die im Absatz 6ter (a)
des Anhangs G des Übereinkommens Bezug
genommen wird, ist die als Anlage zum Beschluß
des Rates Nr. 2/1979 Der Beschluß Nr. 2/1979 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 435/1979
verlautbart. angeschlossene Liste,
ergänzt durch die diesem Beschluß angeschlossene
Liste von Waren.
2. Dieser Beschluß tritt in Kraft, wenn die Vertreter
aller Mitgliedstaaten im Rat dem Generalsekretär
notifiziert haben, daß sie den Beschluß des
Rates Nr. 7/1982 letztlich annehmen können.
3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage zu
EFTA/DC 10/82
WARENLISTE
entsprechend dem Absatz 6ter (a) des Anhangs G des Übereinkommens
ERGÄNZUNG zu der dem Beschluß des Rates Nr. 2/1979 Der Beschluß Nr. 2/1979 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 435/1979 verlautbart. angeschlossenen Liste