471. Verordnung: Begrenzung der Emissionen von Dampfkesselanlagen (1. Durchführungsverordnung zum DKEG)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 4, 4 Abs. 15, 8
Abs. 5, 10 Abs. 9 und der Z 2 und 7 der Anlage des
Bundesgesetzes über die Begrenzung der Emissionen
von Dampfkesselanlagen (Dampfkessel-Emissionsgesetz
— DKEG), BGBl. Nr. 559/1980, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz und dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet
I. ABSCHNITT
Emissionsbegrenzung
Definitionen
§ 1. (1) Eine Dampfkesselanlage gemäß § 1
Abs. 2 DKEG besteht in der Regel aus einem
Dampfkessel einschließlich aller für die Emissionen
und den Kesselwirkungsgrad maßgebenden Nebeneinrichtungen.
Wenn jedoch die Verbrennungsgaszüge
mehrerer Dampfkessel, die im Regelfall
gleichzeitig in Betrieb stehen, in einen gemeinsamen
Schornstein münden, der auch mehrere Züge
umfassen kann, so sind diese Dampfkessel als eine
einzige Dampfkesselanlage zu betrachten.
(2) Dampfkesselanlagen, deren Emissionen nicht
an die freie Atmosphäre abgegeben, sondern zur
Gänze in ein Produktionsverfahren geleitet werden
und die somit eine Verunreinigung der Luft durch
gasförmige, flüssige oder feste Stoffe nicht bewirken
können, unterliegen nicht den Bestimmungen
dieser Verordnung.
(3) Ein instationärer Zustand im Sinne des § 3
Abs. 3 DKEG ist auch der Übergang auf einen
anderen Brennstoff. Zu den Wartungsarbeiten
zählt auch das Rußblasen.
(4) Die Emissionsgrenzwerte (§§ 4—6) sind die
nach dem Stand der Technik festgelegten höchstzulässigen
Werte der betreffenden Emission, die an
bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen
geknüpft sind.
(5) Die Emissionsgrenzweite werden mit Ausnahme
der Fälle nach Abs. 6 als jene Masse luftverunreinigender
Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit
Verbrennungsgas (Massekonzentration)
an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre
gelangt. Die Volumeneinheit des Abgases ist
auf 0 °C und 1013 mbar nach Abzug des Feuchtegehaltes
an Wasserdampf bezogen. Die Massekonzentration
wird in der Einheit mg/m³ angegeben.
(6) Für Anlagen für feste Brennstoffe mit einer
Brennstoffwärmeleistung bis 150 kW werden die
Emissionsgrenzwerte auf den Grauwert der Ringelmann-
Skala, für flüssige und gasförmige Brennstoffe
mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW
auf die Rußzahl nach Bacharach bezogen.
(7) Die Brennstoffwärmeleistung einer Anlage
ergibt sich aus der mit dem Brennstoff zugeführten
Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig
vorgesehenen Kesselleistung im Dauerbetrieb
erforderlich ist.
(8) In dieser Verordnung wird bezeichnet mit
1. Einzelmeßwert: Ergebnis einer Einzelmessung;
2. Meßwert: Das Ergebnis eines Meßvorganges.
Der Meßwert ergibt sich
a) als arithmetisches Mittel der Einzelmeßwerte
oder
b) aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Meßebene
(§ 2 Abs. 3);
c) als Einzelwert an einer im Kanalquerschnitt
repräsentativen Meßstelle;
3. Meßergebnis: arithmetischer Mittelwert aus
Meßwerten;
4. Beurteilungswert: Meßergebnis von Messungen
gemäß §§ 2 und 3 unter Berücksichtigung
der Unsicherheit der Aussage über die Messung.
(9) Eine Emissionsgrenzwert-Überschreitung
liegt vor, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert
überschreitet.
(10) Verbrennungsgase im Sinne dieser Verordnung
sind die in der Feuerstätte bei der Verbren-
nung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe
entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte
einschließlich der in ihnen schwebenden festen
oder flüssigen Bestandteile und eines Luftüberschusses.
(11) Folgende Brennstoffe gelten als konventionelle
Brennstoffe
1. Feste Brennstoffe
1.1 Holz (Stücke und Scheite);
1.2 Alle Arten von Braunkohle;
1.3 Alle Arten von Steinkohle;
1.4 Veredelte Brennstoffe
1.4.1 Braunkohlenbriketts;
1.4.2 Steinkohlenbriketts;
1.4.3 Koks.
2. Flüssige Brennstoffe
Heizöle gemäß Abs. 14.
3. Gasförmige Brennstoffe
Brenngase gemäß Abs. 15.
(12) Braunkohle ist eine Kohle, die beim Kochen
mit Alkali eine starke Dunkelfärbung der Lösung
ergibt und beim Kochen mit verdünnter Salpetersäure
eine gelbliche bis rötliche Lösung ergibt und
deren Strich auf einer unglasierten Porzellanplatte
stets braun ist.
(13) Steinkohle ist eine Kohle, die beim Kochen
mit Alkali und mit Salpetersäure eine farblose
Lösung ergibt und deren Strich fast stets schwarz
ist.
(14) Heizöl schwer, Heizöl mittel und Heizöl
leicht sind flüssige Brennstoffe gemäß ÖNORM C
1108, Ausgabe Feber 1972, Heizöl extra leicht ist
flüssiger Brennstoff gemäß ÖNORM C 1109, Ausgabe
Mai 1981.
(15) Konventionelle gasförmige Brennstoffe sind
Brenngase entsprechend der ersten und zweiten
Gasfamilie gemäß ÖNORM M 7443 Teil 2, Ausgabe
Juni 1979, sowie Propan oder Butan gemäß
ÖNORM C 1301, Ausgabe März 1965.
(16) Staubförmige Emissionen (Stäube) im Sinne
dieser Verordnung sind Verunreinigungen der Luft
durch feste Stoffe.
Emissionsmessungen
§ 2. (1) Emissionsmessungen sind für jede Schadstoffkomponente
bei jenem feuerungstechnisch stationären
Betriebszustand durchzuführen, bei dem
die höchsten Emissionswerte zu erwarten sind,
wobei nur solche Betriebszustände zu berücksichtigen
sind, bei denen die Anlage vorwiegend betrieben
wird.
(2) Die Durchführung der Emissionsmessungen
hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu
erfolgen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so
ist dieser Umstand ebenso wie dessen Ursache im
Befund anzuführen.
(3) Die Staubkonzentration im Verbrennungsgas
ist durch Bestimmung von drei Meßwerten zu
ermitteln. Die Meßdauer zur Erlangung eines
Meßwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu
betragen. Die Messungen erfolgen nach ÖNORM
M 5861, Ausgabe Feber 1977.
(4) Zur Bestimmung der Rußzahl nach Bacharach
ist das Meßergebnis aus mindestens drei Meßwerten
zu ermitteln. Der Meßwert ist durch je drei
Einzelmeßwerte innerhalb eines Zeitraumes von
einer halben Stunde aufzunehmen. Der Beurteilungswert
ist durch Abrunden auf ganze Zahlen
festzulegen. Die Messungen erfolgen nach
ÖNORM M 7531, Ausgabe Juli 1981; dabei muß
gewährleistet sein, daß kein Ölderivat im Abgas
vorhanden ist.
(5) Der Nachweis der Einhaltung des Emissionsgrenzwertes
für Stäube bei Anlagen für Gasfeuerungen
gilt als erbracht, wenn der Staubgehalt im
Gas höchstens 25 mg/m³ beträgt. Bei einem höheren
Staubgehalt kann unter Zugrundelegung einer
Verbrennungsluftmenge von 10 m³ pro 1 m³ Gas
die zu erwartende Emissionskonzentration rechnerisch
nachgewiesen werden.
(6) Die Durchführung der Abnahmemessungen
und der wiederkehrenden Messungen der Schwefeldioxidkonzentration
erfolgt an einer repräsentativen
Entnahmestelle im Kanalquerschnitt, die vor
Aufnahme der Messungen Ein geeignetes Meßverfahren ist beispielsweise in der
VDI-Richtlinie 2462, Blatt 1 bis Blatt 5, beschrieben. VDI-Richtlinien sind im Österreichischen Normungsinstitut,
Leopoldsgasse 4, 1021 Wien, erhältlich. zu bestimmen ist. Es
sind innerhalb eines Zeitraumes von sechs Stunden
sechs Meßwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden,
deren einzelne Ergebnisse zu beurteilen sind.
Bei Kohle darf einer der sechs Beurteilungswerte,
bei den übrigen Brennstoffen darf keiner der Beurteilungswerte
den Emissionsgrenzwert überschreiten.
Bestimmung des Kesselwirkungsgrades
§ 3. Die Bestimmung des Kesselwirkungsgrades
nach Z 3 der Anlage zum DKEG erfolgt nach der
indirekten Methode durch Erstellen einer Wärmebilanz,
wobei die Verlustwärmemenge mit der dem
Dampfkessel zugeführten Brennstoffwärmemenge
in Relation zu setzen ist. Die vom Dampferzeuger
für emissionsbegrenzende Einrichtungen aufgewendete
Energie ist im Sinne der Anlage zum
DKEG der Nutzwärmemenge zuzurechnen.
Grenzwerte für staubförmige Emissionen
§ 4. (1) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas
von Anlagen für konventionelle feste
Brennstoffe mit einer 150 kW übersteigenden
Brennstoffwärmeleistung gelten die im nachfolgenden
Diagramm festgelegten Emissionsgrenzwerte
Für mit Braunkohle befeuerte Anlagen mit einer
Brennstoffwärmeleistung ab 400 MW dürfen die
Emissionsgrenzwerte nicht mehr als 125 mg/m³
betragen.
(2) Die im Diagramm nach Abs. 1 enthaltenen
Grenzwerte sind für Kohle auf 6% Volumenkonzentration
Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
(3) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
über 300 MW dürfen die in Abs. 1 angegebenen
Grenzwerte nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 lit. c
DKEG auf Antrag von der Behörde um bis zu 50%
höher festgesetzt werden, jedoch nicht höher als
150 mg/m³, wenn nachgewiesen wird, daß trotz
Ausschöpfung aller nach dem Stand der Technik
gegebenen Möglichkeiten die Einhaltung der
Grenzwerte nicht möglich ist. Dieselbe Erleichterung
kann eingeräumt werden, wenn nachweislich
die für die Auslegung der Anlage vorgesehenen
Brennstoffqualitäten nicht auf Lager liegen und
auch nicht bezogen werden können und deshalb
der nach Abs. I erhaltene Grenzwert während
eines Zeitraumes von nicht mehr als einem Jahr
nicht eingehalten werden kann oder wenn zufolge
Reparaturen, die nicht in eine betriebslose Zeit verschoben
werden können, dieser Grenzwert über
einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten
nicht eingehalten werden kann.
(4) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas
von Anlagen für flüssige oder gasförmige
Brennstoffe sind die im nachfolgenden Diagramm
festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten,
wobei die Grenzwerte auf 3% Volumenkonzentration
Sauerstoff (Rechenwert) nach Abzug adsorbierter
Schwefelsäure bezogen sind
In diesem Diagramm bedeuten
GAS: konventionelle gasförmige Brennstoffe,
HEL: Heizöl extra leicht,
HL: Heizöl leicht,
HM: Heizöl mittel,
HS: Heizöl schwer.
Die Linie (a) gilt für einen Aschegehalt im Heizöl
schwer von 0,15% der Masse. Die Linie (b) gilt für
einen Aschegehalt im Heizöl schwer von höchstens
0,075% der Masse. Für Heizöl schwer mit einem
Aschegehalt zwischen 0,075% und 0,15% der Masse
darf der Grenzwert durch lineare Interpolation
ermittelt werden.
(5) Bei Anlagen für feste Brennstoffe mit einer
Brennstoffwärmeleistung bis 150 kW muß der
Grauwert von Rauchgasfahnen heller sein als der
Wert der Nummer 2 der Ringelmann-Skala Nähere Hinweise für die Anwendung der Ringelmann-
Skala finden sich in ASTM D 3211-79, erhältlich
im Österreichischen Normungsinstitut, Leopoldsgasse 4,
1021 Wien..
Dieser Grenzwert gilt auch als eingehalten, wenn
die Massekonzentration im Verbrennungsgas (§ 1
Abs. 5) 250 mg/m³ nicht überschreitet.
(6) Bei Anlagen für Ölfeuerung mit einer Brennstoffwärmeleistung
bis 2 MW darf der Schwärzungsgrad
nach Bacharach (Rußzahl) Der Schwärzungsgrad nach Bacharach ist in DIN
51402 beschrieben. DIN-Normen sind erhältlich im Österreichischen Normungsinstitut, Leopoldsgasse 4,
1021 Wien. für
Heizöl „extra leicht" den Wert 2, für Heizöl
„leicht" und „mittel" den Wert 3, für Heizöl
„schwer" den Wert 4 nicht überschreiten. Für Altanlagen
gilt das Doppelte der Emissionsgrenzwerte
als erreicht, wenn der Schwärzungsgrad bei Heizöl
„extra leicht" den Wert 3, für Heizöl.„leicht" und
„mittel" den Wert 4, für Heizöl „schwer" den
Wert 5 erreicht.
Grenzwerte für Schwefeldioxid
(SO2)-Emissionen
§ 5. (1) Für SO2-Emissionen im Verbrennungsgas
von Anlagen für konventionelle feste oder flüssige
Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung
ab 400 MW gelten die im nachfolgenden Diagramm
festgesetzten Grenzwerte.
Für mit Braunkohle befeuerte Anlagen mit einer
Brennstoffwärmeleistung ab 400 MW dürfen die
Emissionsgrenzwerte um 250 mg/m³ höher als im
vorstehenden Diagramm festgelegt ist, angesetzt
werden.
(2) Die Grenzwerte im Diagramm nach Abs. 1
sind für Kohle auf 6%, für Heizöl auf 3% Volumenkonzentration
Sauerstoff (Rechenwert) bezogen.
(3) Für Anlagen, die bis Ende 1986 errichtet wurden,
sind die nach Abs. 1 vorgeschriebenen Grenzwerte
in zwei Stufen wie folgt einzuhalten
1. Als erste Stufe sind bei Inbetriebnahme der
Anlage 50% der erforderlichen Entschwefelungskapazität
nachzuweisen.
2. Spätestens fünf Jahre nach Inbetriebnahme ist
der Grenzwert nach Abs. 1 voll einzuhalten.
(4) Die nach Abs. 1 angegebenen Grenzwerte
dürfen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 lit. c DKEG
auf Antrag von der Behörde um bis zu 50% höher
festgesetzt werden, wenn nachgewiesen wird, daß
trotz Ausschöpfung aller nach dem Stand der Technik
gegebenen Möglichkeiten die Einhaltung des
im Abs. 1 enthaltenen Grenzwertes nicht möglich
ist. Ein Gesamtentschwefelungsgrad von 80% im
Dauerbetrieb gilt als Grenze der Entschwefelungsmöglichkeit.
Dieselbe Erleichterung kann eingeräumt
werden, wenn nachweislich die für die Auslegung
der Anlage vorgesehenen Brennstoffqualitäten
nicht auf Lager liegen und auch nicht bezogen
werden können und deshalb der nach Abs. 1 enthaltene
Grenzwert während eines Zeitraumes von
nicht mehr als einem Jahr nicht eingehalten werden
kann oder wenn zufolge Reparaturen, die nicht in
eine betriebslose Zeit verschoben werden können,
dieser Grenzwert über einen Zeitraum von nicht
mehr als drei Monaten nicht eingehalten werden
kann.
Sonstige Emissionen
§ 6. Hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen,
die nicht durch §§ 4 und 5 begrenzt sind, sind
von der Behörde nach Maßgabe des § 2 Abs. 1
DKEG Maßnahmen vorzuschreiben, die geeignet
sind, die nach dem Stand der Technik vermeidbaren
Emissionen zu unterbinden.
Beschränkung der Stickoxid
(NOx)-Emissionen
§ 7. Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
ab 100 MW ist zur Beschränkung der
NOx-Emissionen feuerungstechnisch mindestens
eine der folgenden Maßnahmen vorzusehen
1. Verwendung von Brennern, die vom Hersteller
auf Grund von Sachverständigengutachten
ausdrücklich als NOx-arme Brenner bezeichnet
werden;
2. Rezirkulierung eines Rauchgasteilstromes;
3. Stufenverbrennung;
4. Verminderte Luftvorwärmtemperatur.
Emissionserklärung
§ 8. (1) Inhalt, Umfang und Form der Emissionserklärung
(§ 10 Abs. 8 DKEG) sowie das hiezu
anzuwendende Verfahren zur Ermittlung der Emissionen
richten sich nach dem in der Anlage befindlichen
Vordruck, der bei der Österreichischen
Staatsdruckerei unter St. Dr.-Lager Nr. 232 erhältlich
ist.
(2) Die Emissionserklärung hat jeweils den Zeitraum
vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September
des laufenden Jahres (Erklärungszeitraum)
zu umfassen.
(3) Die in der Emissionserklärung verlangten
Angaben sind monatsweise zu erstellen.
(4) Die Emissionserklärung ist spätestens bis zu
dem dem Erklärungszeitraum folgenden
31. Dezember der Behörde in zweifacher Ausfertigung
zu übermitteln.
II. ABSCHNITT
Schornsteinhöhen
Allgemeines
§ 9. (1) Schornsteine im Sinne dieser Verordnung
sind der Ableitung der Verbrennungsgase an
die freie Atmosphäre dienende Elemente, die in der
ÖNORM B 8200, Ausgabe November 1979, als
„Fang" bezeichnet sind.
(2) Die Verbrennungsgase müssen in der Regel
an der Schornsteinmündung ungehindert vertikal
nach oben austreten können. Sind aus technischen
Gründen Schornsteinaufsätze oder dergleichen
erforderlich, ist die Schornsteinhöhe entsprechend
zu vergrößern. In der Regel muß bei Nennleistung
eine Austrittsgeschwindigkeit der Verbrennungsgase
von mindestens 6 m/s erreicht werden. Bei
Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis
300 kW darf die Austrittsgeschwindigkeit auch
geringer sein, wenn die Austrittsgeschwindigkeit
von 6 m/s aus feuerungstechnischen Gründen und
mit den üblichen Mitteln nicht erreichbar ist.
(3) Bei Festlegung der Schornsteinhöhen gemäß
§§ 10—12 sind Feuerungen, die in den Schornstein
münden, jedoch nicht im Geltungsbereich dieser
Verordnung liegen, mitzuberücksichtigen.
Schornsteinmindesthöhe über Dach
§ 10. (1) Bei Dampfkesselanlagen mit einer
Brennstoffwärmeleistung bis 300 kW muß die
Schornsteinhöhe über Dach folgenden Bestimmungen
entsprechen
1. Satteldach
Die Schornsteinmündung muß in der Regel
0,5 m über First liegen. Bei Anlagen unter
50 kW Brennstoffwärmeleistung ist eine
geringere Schornsteinhöhe zulässig, sofern
der Schornstein nicht in unmittelbarer Firstnähe
angeordnet werden kann, doch muß in
diesem Fall die Schornsteinmündung mindestens
1 m über der Dachfläche, im rechten
Winkel zu dieser gemessen, liegen.
2. Flachdach
Der Schornstein muß den höchsten Punkt
(Attika) eines Flachdaches um mindestens
1,5 m überragen. Bei Anlagen mit einer
Brennstoffwärmeleistung bis 50 kW genügt
1,0 m.
(2) Bei Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
über 300 kW bis 1,2 MW muß
die Schornsteinhöhe folgenden Bestimmungen entsprechen
1. Satteldach
Der Schornstein muß den höchsten Teil des
Gebäudes (zB Dachfirst) um mindestens 1 m
überragen.
2. Flachdach
Bei Flachdächern oder Dächern mit einem
Neigungswinkel unter 20° gilt als Bezugspunkt,
den der Schornstein um mindestens
1 m überragen muß, die errechnete Firsthöhe
eines gedachten Satteldaches mit einer Neigung
von 20° (Firstverlauf in Gebäudelängsrichtung),
dessen Dachfläche das gesamte
Gebäude berührend überdeckt.
(3) Bei Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
über 1,2 MW muß die
Schornsteinhöhe folgenden Bestimmungen entsprechen
1. Der Schornstein muß den First eines Satteldaches
um mindestens 3 m überragen.
2. Der Schornstein muß bei Flach- und Sheddächern
die errechnete Firsthöhe eines gedachten
Satteldaches mit einer Neigung von
20° (Firstverlauf in Gebäudelängsrichtung),
dessen Dachfläche das gesamte Gebäude
berührend überdeckt, um mindestens 3 m
oder das angrenzende Gelände mindestens
um die 2,5fache Gebäudehöhe, gemessen an
der Attika, überragen. Als Mindesthöhe gilt
die kleinere Schornsteinhöhe. Sie muß jedoch
den höchsten Punkt des Daches um mindestens
5 m überragen.
3. Der Schornstein muß die Firsthöhe der bestehenden
Wohngebäude in einem Umkreis von
50 m Radius in der Regel um mindestens 3 m
überragen. Geringere Schornsteinhöhen können
in örtlich oder sachlich begründeten Sonderfällen
festgelegt werden, sofern hiedurch
keine Gefährdung oder Belästigung im Sinne
des § 4 Abs. 7 Z 2 DKEG zu erwarten ist.
Schornsteinmindesthöhe über
Gelände
§ 11. (1) Zusätzlich zur Schornsteinmindesthöhe
über Dach muß auch die Schornsteinmindesthöhe
über Gelände ermittelt werden. Als Schornsteinhöhe
über Gelände gilt jene Höhendifferenz, um
welche die Schornsteinmündung über dem angrenzenden
Gelände liegt.
(2) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
bis 1 MW ist die Schornsteinmindesthöhe
über dem angrenzenden Gelände gemäß dem nachfolgenden
Diagramm zu ermitteln
(3) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
über 1 MW ist zur Festlegung der Schornsteinmindesthöhe
die ÖNORM M 9440, Ausgabe
Juni 1982, verbindlich anzuwenden.
(4) Die Schornsteinhöhe über Gelände darf
250 m nicht überschreiten.
Besondere Standortsituationen
§ 12. Abweichend von den in den §§ 10 und 11
Abs. 2 und 3 enthaltenen Maßgaben hat die
Behörde größere Schornsteinhöhen vorzuschreiben,
wenn zufolge besonderer Gebäudeform die
Emission innerhalb der Turbulenzzone (Verwirbelungszone
an der windabgekehrten Seite des
Gebäudes) erfolgt oder wenn dies wegen besonderer
Standortsituationen erforderlich ist.
III. ABSCHNITT
Wirkungsgrade
Wirkungsgrade für Heizanlagen
§ 13. Die in der Anlage zum DKEG verbindlich
erklärte ÖNORM M 7510, Teil 2, ist in der Fassung
vom 1. April 1978 anzuwenden.