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471. Verordnung: Begrenzung der Emissionen von Dampfkesselanlagen (1. Durchführungsverordnung zum DKEG)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 471. Verordnung: Begrenzung der Emissionen von Dampfkesselanlagen (1. Durchführungsverordnung zum DKEG)

Auf Grund der §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 4, 4 Abs. 15, 8

Abs. 5, 10 Abs. 9 und der Z 2 und 7 der Anlage des

Bundesgesetzes über die Begrenzung der Emissionen

von Dampfkesselanlagen (Dampfkessel-Emissionsgesetz

— DKEG), BGBl. Nr. 559/1980, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz und dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet

I. ABSCHNITT

Emissionsbegrenzung

Definitionen

§ 1. (1) Eine Dampfkesselanlage gemäß § 1

Abs. 2 DKEG besteht in der Regel aus einem

Dampfkessel einschließlich aller für die Emissionen

und den Kesselwirkungsgrad maßgebenden Nebeneinrichtungen.

Wenn jedoch die Verbrennungsgaszüge

mehrerer Dampfkessel, die im Regelfall

gleichzeitig in Betrieb stehen, in einen gemeinsamen

Schornstein münden, der auch mehrere Züge

umfassen kann, so sind diese Dampfkessel als eine

einzige Dampfkesselanlage zu betrachten.

(2) Dampfkesselanlagen, deren Emissionen nicht

an die freie Atmosphäre abgegeben, sondern zur

Gänze in ein Produktionsverfahren geleitet werden

und die somit eine Verunreinigung der Luft durch

gasförmige, flüssige oder feste Stoffe nicht bewirken

können, unterliegen nicht den Bestimmungen

dieser Verordnung.

(3) Ein instationärer Zustand im Sinne des § 3

Abs. 3 DKEG ist auch der Übergang auf einen

anderen Brennstoff. Zu den Wartungsarbeiten

zählt auch das Rußblasen.

(4) Die Emissionsgrenzwerte (§§ 4—6) sind die

nach dem Stand der Technik festgelegten höchstzulässigen

Werte der betreffenden Emission, die an

bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen

geknüpft sind.

(5) Die Emissionsgrenzweite werden mit Ausnahme

der Fälle nach Abs. 6 als jene Masse luftverunreinigender

Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit

Verbrennungsgas (Massekonzentration)

an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre

gelangt. Die Volumeneinheit des Abgases ist

auf 0 °C und 1013 mbar nach Abzug des Feuchtegehaltes

an Wasserdampf bezogen. Die Massekonzentration

wird in der Einheit mg/m³ angegeben.

(6) Für Anlagen für feste Brennstoffe mit einer

Brennstoffwärmeleistung bis 150 kW werden die

Emissionsgrenzwerte auf den Grauwert der Ringelmann-

Skala, für flüssige und gasförmige Brennstoffe

mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW

auf die Rußzahl nach Bacharach bezogen.

(7) Die Brennstoffwärmeleistung einer Anlage

ergibt sich aus der mit dem Brennstoff zugeführten

Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig

vorgesehenen Kesselleistung im Dauerbetrieb

erforderlich ist.

(8) In dieser Verordnung wird bezeichnet mit

1. Einzelmeßwert: Ergebnis einer Einzelmessung;

2. Meßwert: Das Ergebnis eines Meßvorganges.

Der Meßwert ergibt sich

a) als arithmetisches Mittel der Einzelmeßwerte

oder

b) aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Meßebene

(§ 2 Abs. 3);

c) als Einzelwert an einer im Kanalquerschnitt

repräsentativen Meßstelle;

3. Meßergebnis: arithmetischer Mittelwert aus

Meßwerten;

4. Beurteilungswert: Meßergebnis von Messungen

gemäß §§ 2 und 3 unter Berücksichtigung

der Unsicherheit der Aussage über die Messung.

(9) Eine Emissionsgrenzwert-Überschreitung

liegt vor, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert

überschreitet.

(10) Verbrennungsgase im Sinne dieser Verordnung

sind die in der Feuerstätte bei der Verbren-

nung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe

entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte

einschließlich der in ihnen schwebenden festen

oder flüssigen Bestandteile und eines Luftüberschusses.

(11) Folgende Brennstoffe gelten als konventionelle

Brennstoffe

1. Feste Brennstoffe

1.1 Holz (Stücke und Scheite);

1.2 Alle Arten von Braunkohle;

1.3 Alle Arten von Steinkohle;

1.4 Veredelte Brennstoffe

1.4.1 Braunkohlenbriketts;

1.4.2 Steinkohlenbriketts;

1.4.3 Koks.

2. Flüssige Brennstoffe

Heizöle gemäß Abs. 14.

3. Gasförmige Brennstoffe

Brenngase gemäß Abs. 15.

(12) Braunkohle ist eine Kohle, die beim Kochen

mit Alkali eine starke Dunkelfärbung der Lösung

ergibt und beim Kochen mit verdünnter Salpetersäure

eine gelbliche bis rötliche Lösung ergibt und

deren Strich auf einer unglasierten Porzellanplatte

stets braun ist.

(13) Steinkohle ist eine Kohle, die beim Kochen

mit Alkali und mit Salpetersäure eine farblose

Lösung ergibt und deren Strich fast stets schwarz

ist.

(14) Heizöl schwer, Heizöl mittel und Heizöl

leicht sind flüssige Brennstoffe gemäß ÖNORM C

1108, Ausgabe Feber 1972, Heizöl extra leicht ist

flüssiger Brennstoff gemäß ÖNORM C 1109, Ausgabe

Mai 1981.

(15) Konventionelle gasförmige Brennstoffe sind

Brenngase entsprechend der ersten und zweiten

Gasfamilie gemäß ÖNORM M 7443 Teil 2, Ausgabe

Juni 1979, sowie Propan oder Butan gemäß

ÖNORM C 1301, Ausgabe März 1965.

(16) Staubförmige Emissionen (Stäube) im Sinne

dieser Verordnung sind Verunreinigungen der Luft

durch feste Stoffe.

Emissionsmessungen

§ 2. (1) Emissionsmessungen sind für jede Schadstoffkomponente

bei jenem feuerungstechnisch stationären

Betriebszustand durchzuführen, bei dem

die höchsten Emissionswerte zu erwarten sind,

wobei nur solche Betriebszustände zu berücksichtigen

sind, bei denen die Anlage vorwiegend betrieben

wird.

(2) Die Durchführung der Emissionsmessungen

hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu

erfolgen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so

ist dieser Umstand ebenso wie dessen Ursache im

Befund anzuführen.

(3) Die Staubkonzentration im Verbrennungsgas

ist durch Bestimmung von drei Meßwerten zu

ermitteln. Die Meßdauer zur Erlangung eines

Meßwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu

betragen. Die Messungen erfolgen nach ÖNORM

M 5861, Ausgabe Feber 1977.

(4) Zur Bestimmung der Rußzahl nach Bacharach

ist das Meßergebnis aus mindestens drei Meßwerten

zu ermitteln. Der Meßwert ist durch je drei

Einzelmeßwerte innerhalb eines Zeitraumes von

einer halben Stunde aufzunehmen. Der Beurteilungswert

ist durch Abrunden auf ganze Zahlen

festzulegen. Die Messungen erfolgen nach

ÖNORM M 7531, Ausgabe Juli 1981; dabei muß

gewährleistet sein, daß kein Ölderivat im Abgas

vorhanden ist.

(5) Der Nachweis der Einhaltung des Emissionsgrenzwertes

für Stäube bei Anlagen für Gasfeuerungen

gilt als erbracht, wenn der Staubgehalt im

Gas höchstens 25 mg/m³ beträgt. Bei einem höheren

Staubgehalt kann unter Zugrundelegung einer

Verbrennungsluftmenge von 10 m³ pro 1 m³ Gas

die zu erwartende Emissionskonzentration rechnerisch

nachgewiesen werden.

(6) Die Durchführung der Abnahmemessungen

und der wiederkehrenden Messungen der Schwefeldioxidkonzentration

erfolgt an einer repräsentativen

Entnahmestelle im Kanalquerschnitt, die vor

Aufnahme der Messungen Ein geeignetes Meßverfahren ist beispielsweise in der

VDI-Richtlinie 2462, Blatt 1 bis Blatt 5, beschrieben. VDI-Richtlinien sind im Österreichischen Normungsinstitut,

Leopoldsgasse 4, 1021 Wien, erhältlich. zu bestimmen ist. Es

sind innerhalb eines Zeitraumes von sechs Stunden

sechs Meßwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden,

deren einzelne Ergebnisse zu beurteilen sind.

Bei Kohle darf einer der sechs Beurteilungswerte,

bei den übrigen Brennstoffen darf keiner der Beurteilungswerte

den Emissionsgrenzwert überschreiten.

Bestimmung des Kesselwirkungsgrades

§ 3. Die Bestimmung des Kesselwirkungsgrades

nach Z 3 der Anlage zum DKEG erfolgt nach der

indirekten Methode durch Erstellen einer Wärmebilanz,

wobei die Verlustwärmemenge mit der dem

Dampfkessel zugeführten Brennstoffwärmemenge

in Relation zu setzen ist. Die vom Dampferzeuger

für emissionsbegrenzende Einrichtungen aufgewendete

Energie ist im Sinne der Anlage zum

DKEG der Nutzwärmemenge zuzurechnen.

Grenzwerte für staubförmige Emissionen

§ 4. (1) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas

von Anlagen für konventionelle feste

Brennstoffe mit einer 150 kW übersteigenden

Brennstoffwärmeleistung gelten die im nachfolgenden

Diagramm festgelegten Emissionsgrenzwerte

Für mit Braunkohle befeuerte Anlagen mit einer

Brennstoffwärmeleistung ab 400 MW dürfen die

Emissionsgrenzwerte nicht mehr als 125 mg/m³

betragen.

(2) Die im Diagramm nach Abs. 1 enthaltenen

Grenzwerte sind für Kohle auf 6% Volumenkonzentration

Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

(3) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

über 300 MW dürfen die in Abs. 1 angegebenen

Grenzwerte nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 lit. c

DKEG auf Antrag von der Behörde um bis zu 50%

höher festgesetzt werden, jedoch nicht höher als

150 mg/m³, wenn nachgewiesen wird, daß trotz

Ausschöpfung aller nach dem Stand der Technik

gegebenen Möglichkeiten die Einhaltung der

Grenzwerte nicht möglich ist. Dieselbe Erleichterung

kann eingeräumt werden, wenn nachweislich

die für die Auslegung der Anlage vorgesehenen

Brennstoffqualitäten nicht auf Lager liegen und

auch nicht bezogen werden können und deshalb

der nach Abs. I erhaltene Grenzwert während

eines Zeitraumes von nicht mehr als einem Jahr

nicht eingehalten werden kann oder wenn zufolge

Reparaturen, die nicht in eine betriebslose Zeit verschoben

werden können, dieser Grenzwert über

einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten

nicht eingehalten werden kann.

(4) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas

von Anlagen für flüssige oder gasförmige

Brennstoffe sind die im nachfolgenden Diagramm

festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten,

wobei die Grenzwerte auf 3% Volumenkonzentration

Sauerstoff (Rechenwert) nach Abzug adsorbierter

Schwefelsäure bezogen sind

In diesem Diagramm bedeuten

GAS: konventionelle gasförmige Brennstoffe,

HEL: Heizöl extra leicht,

HL: Heizöl leicht,

HM: Heizöl mittel,

HS: Heizöl schwer.

Die Linie (a) gilt für einen Aschegehalt im Heizöl

schwer von 0,15% der Masse. Die Linie (b) gilt für

einen Aschegehalt im Heizöl schwer von höchstens

0,075% der Masse. Für Heizöl schwer mit einem

Aschegehalt zwischen 0,075% und 0,15% der Masse

darf der Grenzwert durch lineare Interpolation

ermittelt werden.

(5) Bei Anlagen für feste Brennstoffe mit einer

Brennstoffwärmeleistung bis 150 kW muß der

Grauwert von Rauchgasfahnen heller sein als der

Wert der Nummer 2 der Ringelmann-Skala Nähere Hinweise für die Anwendung der Ringelmann-

Skala finden sich in ASTM D 3211-79, erhältlich

im Österreichischen Normungsinstitut, Leopoldsgasse 4,

1021 Wien..

Dieser Grenzwert gilt auch als eingehalten, wenn

die Massekonzentration im Verbrennungsgas (§ 1

Abs. 5) 250 mg/m³ nicht überschreitet.

(6) Bei Anlagen für Ölfeuerung mit einer Brennstoffwärmeleistung

bis 2 MW darf der Schwärzungsgrad

nach Bacharach (Rußzahl) Der Schwärzungsgrad nach Bacharach ist in DIN

51402 beschrieben. DIN-Normen sind erhältlich im Österreichischen Normungsinstitut, Leopoldsgasse 4,

1021 Wien. für

Heizöl „extra leicht" den Wert 2, für Heizöl

„leicht" und „mittel" den Wert 3, für Heizöl

„schwer" den Wert 4 nicht überschreiten. Für Altanlagen

gilt das Doppelte der Emissionsgrenzwerte

als erreicht, wenn der Schwärzungsgrad bei Heizöl

„extra leicht" den Wert 3, für Heizöl.„leicht" und

„mittel" den Wert 4, für Heizöl „schwer" den

Wert 5 erreicht.

Grenzwerte für Schwefeldioxid

(SO2)-Emissionen

§ 5. (1) Für SO2-Emissionen im Verbrennungsgas

von Anlagen für konventionelle feste oder flüssige

Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung

ab 400 MW gelten die im nachfolgenden Diagramm

festgesetzten Grenzwerte.

Für mit Braunkohle befeuerte Anlagen mit einer

Brennstoffwärmeleistung ab 400 MW dürfen die

Emissionsgrenzwerte um 250 mg/m³ höher als im

vorstehenden Diagramm festgelegt ist, angesetzt

werden.

(2) Die Grenzwerte im Diagramm nach Abs. 1

sind für Kohle auf 6%, für Heizöl auf 3% Volumenkonzentration

Sauerstoff (Rechenwert) bezogen.

(3) Für Anlagen, die bis Ende 1986 errichtet wurden,

sind die nach Abs. 1 vorgeschriebenen Grenzwerte

in zwei Stufen wie folgt einzuhalten

1. Als erste Stufe sind bei Inbetriebnahme der

Anlage 50% der erforderlichen Entschwefelungskapazität

nachzuweisen.

2. Spätestens fünf Jahre nach Inbetriebnahme ist

der Grenzwert nach Abs. 1 voll einzuhalten.

(4) Die nach Abs. 1 angegebenen Grenzwerte

dürfen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 lit. c DKEG

auf Antrag von der Behörde um bis zu 50% höher

festgesetzt werden, wenn nachgewiesen wird, daß

trotz Ausschöpfung aller nach dem Stand der Technik

gegebenen Möglichkeiten die Einhaltung des

im Abs. 1 enthaltenen Grenzwertes nicht möglich

ist. Ein Gesamtentschwefelungsgrad von 80% im

Dauerbetrieb gilt als Grenze der Entschwefelungsmöglichkeit.

Dieselbe Erleichterung kann eingeräumt

werden, wenn nachweislich die für die Auslegung

der Anlage vorgesehenen Brennstoffqualitäten

nicht auf Lager liegen und auch nicht bezogen

werden können und deshalb der nach Abs. 1 enthaltene

Grenzwert während eines Zeitraumes von

nicht mehr als einem Jahr nicht eingehalten werden

kann oder wenn zufolge Reparaturen, die nicht in

eine betriebslose Zeit verschoben werden können,

dieser Grenzwert über einen Zeitraum von nicht

mehr als drei Monaten nicht eingehalten werden

kann.

Sonstige Emissionen

§ 6. Hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen,

die nicht durch §§ 4 und 5 begrenzt sind, sind

von der Behörde nach Maßgabe des § 2 Abs. 1

DKEG Maßnahmen vorzuschreiben, die geeignet

sind, die nach dem Stand der Technik vermeidbaren

Emissionen zu unterbinden.

Beschränkung der Stickoxid

(NOx)-Emissionen

§ 7. Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

ab 100 MW ist zur Beschränkung der

NOx-Emissionen feuerungstechnisch mindestens

eine der folgenden Maßnahmen vorzusehen

1. Verwendung von Brennern, die vom Hersteller

auf Grund von Sachverständigengutachten

ausdrücklich als NOx-arme Brenner bezeichnet

werden;

2. Rezirkulierung eines Rauchgasteilstromes;

3. Stufenverbrennung;

4. Verminderte Luftvorwärmtemperatur.

Emissionserklärung

§ 8. (1) Inhalt, Umfang und Form der Emissionserklärung

(§ 10 Abs. 8 DKEG) sowie das hiezu

anzuwendende Verfahren zur Ermittlung der Emissionen

richten sich nach dem in der Anlage befindlichen

Vordruck, der bei der Österreichischen

Staatsdruckerei unter St. Dr.-Lager Nr. 232 erhältlich

ist.

(2) Die Emissionserklärung hat jeweils den Zeitraum

vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September

des laufenden Jahres (Erklärungszeitraum)

zu umfassen.

(3) Die in der Emissionserklärung verlangten

Angaben sind monatsweise zu erstellen.

(4) Die Emissionserklärung ist spätestens bis zu

dem dem Erklärungszeitraum folgenden

31. Dezember der Behörde in zweifacher Ausfertigung

zu übermitteln.

II. ABSCHNITT

Schornsteinhöhen

Allgemeines

§ 9. (1) Schornsteine im Sinne dieser Verordnung

sind der Ableitung der Verbrennungsgase an

die freie Atmosphäre dienende Elemente, die in der

ÖNORM B 8200, Ausgabe November 1979, als

„Fang" bezeichnet sind.

(2) Die Verbrennungsgase müssen in der Regel

an der Schornsteinmündung ungehindert vertikal

nach oben austreten können. Sind aus technischen

Gründen Schornsteinaufsätze oder dergleichen

erforderlich, ist die Schornsteinhöhe entsprechend

zu vergrößern. In der Regel muß bei Nennleistung

eine Austrittsgeschwindigkeit der Verbrennungsgase

von mindestens 6 m/s erreicht werden. Bei

Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis

300 kW darf die Austrittsgeschwindigkeit auch

geringer sein, wenn die Austrittsgeschwindigkeit

von 6 m/s aus feuerungstechnischen Gründen und

mit den üblichen Mitteln nicht erreichbar ist.

(3) Bei Festlegung der Schornsteinhöhen gemäß

§§ 10—12 sind Feuerungen, die in den Schornstein

münden, jedoch nicht im Geltungsbereich dieser

Verordnung liegen, mitzuberücksichtigen.

Schornsteinmindesthöhe über Dach

§ 10. (1) Bei Dampfkesselanlagen mit einer

Brennstoffwärmeleistung bis 300 kW muß die

Schornsteinhöhe über Dach folgenden Bestimmungen

entsprechen

1. Satteldach

Die Schornsteinmündung muß in der Regel

0,5 m über First liegen. Bei Anlagen unter

50 kW Brennstoffwärmeleistung ist eine

geringere Schornsteinhöhe zulässig, sofern

der Schornstein nicht in unmittelbarer Firstnähe

angeordnet werden kann, doch muß in

diesem Fall die Schornsteinmündung mindestens

1 m über der Dachfläche, im rechten

Winkel zu dieser gemessen, liegen.

2. Flachdach

Der Schornstein muß den höchsten Punkt

(Attika) eines Flachdaches um mindestens

1,5 m überragen. Bei Anlagen mit einer

Brennstoffwärmeleistung bis 50 kW genügt

1,0 m.

(2) Bei Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

über 300 kW bis 1,2 MW muß

die Schornsteinhöhe folgenden Bestimmungen entsprechen

1. Satteldach

Der Schornstein muß den höchsten Teil des

Gebäudes (zB Dachfirst) um mindestens 1 m

überragen.

2. Flachdach

Bei Flachdächern oder Dächern mit einem

Neigungswinkel unter 20° gilt als Bezugspunkt,

den der Schornstein um mindestens

1 m überragen muß, die errechnete Firsthöhe

eines gedachten Satteldaches mit einer Neigung

von 20° (Firstverlauf in Gebäudelängsrichtung),

dessen Dachfläche das gesamte

Gebäude berührend überdeckt.

(3) Bei Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

über 1,2 MW muß die

Schornsteinhöhe folgenden Bestimmungen entsprechen

1. Der Schornstein muß den First eines Satteldaches

um mindestens 3 m überragen.

2. Der Schornstein muß bei Flach- und Sheddächern

die errechnete Firsthöhe eines gedachten

Satteldaches mit einer Neigung von

20° (Firstverlauf in Gebäudelängsrichtung),

dessen Dachfläche das gesamte Gebäude

berührend überdeckt, um mindestens 3 m

oder das angrenzende Gelände mindestens

um die 2,5fache Gebäudehöhe, gemessen an

der Attika, überragen. Als Mindesthöhe gilt

die kleinere Schornsteinhöhe. Sie muß jedoch

den höchsten Punkt des Daches um mindestens

5 m überragen.

3. Der Schornstein muß die Firsthöhe der bestehenden

Wohngebäude in einem Umkreis von

50 m Radius in der Regel um mindestens 3 m

überragen. Geringere Schornsteinhöhen können

in örtlich oder sachlich begründeten Sonderfällen

festgelegt werden, sofern hiedurch

keine Gefährdung oder Belästigung im Sinne

des § 4 Abs. 7 Z 2 DKEG zu erwarten ist.

Schornsteinmindesthöhe über

Gelände

§ 11. (1) Zusätzlich zur Schornsteinmindesthöhe

über Dach muß auch die Schornsteinmindesthöhe

über Gelände ermittelt werden. Als Schornsteinhöhe

über Gelände gilt jene Höhendifferenz, um

welche die Schornsteinmündung über dem angrenzenden

Gelände liegt.

(2) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

bis 1 MW ist die Schornsteinmindesthöhe

über dem angrenzenden Gelände gemäß dem nachfolgenden

Diagramm zu ermitteln

(3) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

über 1 MW ist zur Festlegung der Schornsteinmindesthöhe

die ÖNORM M 9440, Ausgabe

Juni 1982, verbindlich anzuwenden.

(4) Die Schornsteinhöhe über Gelände darf

250 m nicht überschreiten.

Besondere Standortsituationen

§ 12. Abweichend von den in den §§ 10 und 11

Abs. 2 und 3 enthaltenen Maßgaben hat die

Behörde größere Schornsteinhöhen vorzuschreiben,

wenn zufolge besonderer Gebäudeform die

Emission innerhalb der Turbulenzzone (Verwirbelungszone

an der windabgekehrten Seite des

Gebäudes) erfolgt oder wenn dies wegen besonderer

Standortsituationen erforderlich ist.

III. ABSCHNITT

Wirkungsgrade

Wirkungsgrade für Heizanlagen

§ 13. Die in der Anlage zum DKEG verbindlich

erklärte ÖNORM M 7510, Teil 2, ist in der Fassung

vom 1. April 1978 anzuwenden.

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