471. Verordnung: Kennzeichnung von Elektro-Haushaltskühlgeräten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch die
UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120, wird verordnet
§ 1. Elektro-Haushaltskühlgeräte im Sinne dieser
Verordnung sind Geräte, die hinsichtlich ihrer
Größe und Ausrüstung auf die Verwendung im
Haushalt abgestimmt und mit einer elektrische
Energie aufnehmenden Einrichtung zur Kälteerzeugung
(Kompressor oder Absorber) ausgerüstet
sind, keine Wasserkühlung benötigen und mit oder
ohne Sternefach und nur einem Temperaturregler
ausgestattet sind.
§ 2. Elektro-Haushaltskühlgeräte dürfen nur
dann gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr
gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen
dieser Verordnung gekennzeichnet sind.
§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar
und lesbar in allen für die Verbraucher (§ 1 Abs. 1
Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 140/1979) bestimmten Prospekten oder Katalogen,
von denen mindestens je ein Exemplar in den
Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur Einsichtnahme
durch Kunden aufliegen muß, anzugeben
und hat in deutscher Sprache, lateinischen
Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen.
(2) Die Kennzeichnungselemente sind
1. der Name oder die Firma (Firmenschlagwort)
des Erzeugers oder Importeurs;
2. die Type des Gerätes;
3. der Anschlußwert;
4. der Nutzinhalt des Gerätes in Liter (1);
5. der Nutzinhalt eines „Ein-Stern"-, „Zwei-
Sterne"-, „Drei-Sterne"- oder Gefrierfaches
zusammen mit der Klassifikationstemperatur
und dem Sternsymbol;
6. der Energieverbrauch in 24 Stunden in Kilowattstunden
(kWh) mit zwei Dezimalstellen;
7. die Angabe des Abtausystems (automatisch,
teilautomatisch, von Hand);
8. die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente
der Z 3 bis 5 angewendeten Meßverfahren.
(3) Die gemäß Abs. 2 anzugebenden Werte müssen
nach den anerkannten Regeln der Technik
ermittelt worden sein.
§ 4. Diese Verordnung gilt nicht für Elektro-
Haushaltskühlgeräte, die vor dem 1. Jänner 1982
importiert oder vom Erzeuger ausgeliefert worden
sind.