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471_1981 AT

471. Verordnung: Kennzeichnung von Elektro-Haushaltskühlgeräten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 471. Verordnung: Kennzeichnung von Elektro-Haushaltskühlgeräten

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch die

UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120, wird verordnet

§ 1. Elektro-Haushaltskühlgeräte im Sinne dieser

Verordnung sind Geräte, die hinsichtlich ihrer

Größe und Ausrüstung auf die Verwendung im

Haushalt abgestimmt und mit einer elektrische

Energie aufnehmenden Einrichtung zur Kälteerzeugung

(Kompressor oder Absorber) ausgerüstet

sind, keine Wasserkühlung benötigen und mit oder

ohne Sternefach und nur einem Temperaturregler

ausgestattet sind.

§ 2. Elektro-Haushaltskühlgeräte dürfen nur

dann gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr

gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen

dieser Verordnung gekennzeichnet sind.

§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar

und lesbar in allen für die Verbraucher (§ 1 Abs. 1

Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 140/1979) bestimmten Prospekten oder Katalogen,

von denen mindestens je ein Exemplar in den

Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur Einsichtnahme

durch Kunden aufliegen muß, anzugeben

und hat in deutscher Sprache, lateinischen

Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen.

(2) Die Kennzeichnungselemente sind

1. der Name oder die Firma (Firmenschlagwort)

des Erzeugers oder Importeurs;

2. die Type des Gerätes;

3. der Anschlußwert;

4. der Nutzinhalt des Gerätes in Liter (1);

5. der Nutzinhalt eines „Ein-Stern"-, „Zwei-

Sterne"-, „Drei-Sterne"- oder Gefrierfaches

zusammen mit der Klassifikationstemperatur

und dem Sternsymbol;

6. der Energieverbrauch in 24 Stunden in Kilowattstunden

(kWh) mit zwei Dezimalstellen;

7. die Angabe des Abtausystems (automatisch,

teilautomatisch, von Hand);

8. die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente

der Z 3 bis 5 angewendeten Meßverfahren.

(3) Die gemäß Abs. 2 anzugebenden Werte müssen

nach den anerkannten Regeln der Technik

ermittelt worden sein.

§ 4. Diese Verordnung gilt nicht für Elektro-

Haushaltskühlgeräte, die vor dem 1. Jänner 1982

importiert oder vom Erzeuger ausgeliefert worden

sind.

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