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471_1980 AT

471. Beschluß Nr. 1/1979 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 471. Beschluß Nr. 1/1979 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 1/79

(In der 2. gemeinsamen Sitzung am 1. Feber 1979

gefaßt)

AUSLEGUNG DER ARTIKEL 1 UND ARTIKEL

8 ABSATZ 6 DES ANHANGS B DES

ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens

BESCHLOSSEN

1. Auf Waren, die von einem Mitgliedstaat in

einen anderen Mitgliedstaat wieder ausgeführt

werden, ist folgende Auslegungsregel anzuwenden

„Mit einer Warenverkehrsbescheinigung

EUR. 1 oder einem Formblatt EUR. 2 eingeführte

Waren, die anschließend in unverändertem

Zustand in den Mitgliedstaat wieder ausgeführt

werden, aus dem sie versandt wurden

und als dessen Ursprungserzeugnisse sie galten, sind

bei der Wiedereinfuhr durch das Übereinkommen

erfaßt, und es ist auf sie die im Übereinkommen

vorgesehene Vorzugsbehandlung anwendbar."

2. Für die Angabe über den Ursprung auf Warenverkehrsbescheinigungen

EUR. 1 und Formblättern

EUR. 2 für Waren, die in unverändertem

Zustand oder nach Minimalbehandlungen

wieder ausgeführt werden, ist folgende Auslegungsregel

anzuwenden

„Bei der Wiederausfuhr von Waren, die unverändert

geblieben sind oder im Staat der Wiederausfuhr

nur die in Artikel 5 Absatz 3 des Anhangs

B des Übereinkommens genannten Minimalbehandlungen

erfahren haben, in den Mitgliedstaat,

aus dem sie versandt wurden und als dessen

Ursprungserzeugnisse sie galten, ist auf den neuen

Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 und

Formblättern EUR. 2 als Ursprung jener des

Mitgliedstaates anzugeben, aus dem sie versandt

wurden."

3. Für die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz

6 des Anhangs B des Übereinkommens ist

folgende Auslegungsregel anzuwenden

„Die Ursprungsregel für Warenzusammenstellungen

in Artikel 8 Absatz 6 des Anhangs B

des Übereinkommens gilt nur für Warenzusammenstellungen

im Sinne der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift

3 zum Zolltarifschema.

Nach dieser Regel müssen alle Bestandteile,

aus denen die Warenzusammenstellung besteht,

die Ursprungsvoraussetzungen der Tarifnummer

erfüllen, unter welche der Bestandteil einzureihen

wäre, wenn es sich um eine separate Ware und

nicht um den Teil einer Warenzusammenstellung

handeln würde, und zwar ohne Rücksicht darauf,

unter welche Tarifnummer die gesamte Warenzusammenstellung

nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift

3 einzureihen ist; dies gilt

nicht für Bestandteile, deren Wert 15% des

Gesamtwertes der Warenzusammenstellung nicht

überschreitet.

Artikel 8 Absatz 6 gilt auch dann, wenn die

15°/oige Toleranz auf den Bestandteil angewendet

wird, der nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift

3 die Tarifierung der gesamten Warenzusammenstellung

bestimmt."

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