471. Beschluß Nr. 1/1979 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 1/79
(In der 2. gemeinsamen Sitzung am 1. Feber 1979
gefaßt)
AUSLEGUNG DER ARTIKEL 1 UND ARTIKEL
8 ABSATZ 6 DES ANHANGS B DES
ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens
BESCHLOSSEN
1. Auf Waren, die von einem Mitgliedstaat in
einen anderen Mitgliedstaat wieder ausgeführt
werden, ist folgende Auslegungsregel anzuwenden
„Mit einer Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1 oder einem Formblatt EUR. 2 eingeführte
Waren, die anschließend in unverändertem
Zustand in den Mitgliedstaat wieder ausgeführt
werden, aus dem sie versandt wurden
und als dessen Ursprungserzeugnisse sie galten, sind
bei der Wiedereinfuhr durch das Übereinkommen
erfaßt, und es ist auf sie die im Übereinkommen
vorgesehene Vorzugsbehandlung anwendbar."
2. Für die Angabe über den Ursprung auf Warenverkehrsbescheinigungen
EUR. 1 und Formblättern
EUR. 2 für Waren, die in unverändertem
Zustand oder nach Minimalbehandlungen
wieder ausgeführt werden, ist folgende Auslegungsregel
anzuwenden
„Bei der Wiederausfuhr von Waren, die unverändert
geblieben sind oder im Staat der Wiederausfuhr
nur die in Artikel 5 Absatz 3 des Anhangs
B des Übereinkommens genannten Minimalbehandlungen
erfahren haben, in den Mitgliedstaat,
aus dem sie versandt wurden und als dessen
Ursprungserzeugnisse sie galten, ist auf den neuen
Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 und
Formblättern EUR. 2 als Ursprung jener des
Mitgliedstaates anzugeben, aus dem sie versandt
wurden."
3. Für die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz
6 des Anhangs B des Übereinkommens ist
folgende Auslegungsregel anzuwenden
„Die Ursprungsregel für Warenzusammenstellungen
in Artikel 8 Absatz 6 des Anhangs B
des Übereinkommens gilt nur für Warenzusammenstellungen
im Sinne der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift
3 zum Zolltarifschema.
Nach dieser Regel müssen alle Bestandteile,
aus denen die Warenzusammenstellung besteht,
die Ursprungsvoraussetzungen der Tarifnummer
erfüllen, unter welche der Bestandteil einzureihen
wäre, wenn es sich um eine separate Ware und
nicht um den Teil einer Warenzusammenstellung
handeln würde, und zwar ohne Rücksicht darauf,
unter welche Tarifnummer die gesamte Warenzusammenstellung
nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift
3 einzureihen ist; dies gilt
nicht für Bestandteile, deren Wert 15% des
Gesamtwertes der Warenzusammenstellung nicht
überschreitet.
Artikel 8 Absatz 6 gilt auch dann, wenn die
15°/oige Toleranz auf den Bestandteil angewendet
wird, der nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift
3 die Tarifierung der gesamten Warenzusammenstellung
bestimmt."