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471. Verordnung: Neufestsetzung der Auslandspostgebühren mit Wirkung vom 1. Jänner 1976

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 471. Verordnung: Neufestsetzung der Auslandspostgebühren mit Wirkung vom 1. Jänner 1976

Auf Grund des Weltpostvertrages und der

sonstigen Abkommen des Weltpostvereins von

Lausanne 1974, BGBl. Nr. 470/1976, werden

gemäß der vom Hauptausschuß des Nationalrates

nach § 4 des Gesetzes vom 13. April 1920,

StGBl. Nr. 180, erteilten Ermächtigung die

Auslandspostgebühren mit Wirkung vom 1. Jänner

1976 wie folgt festgesetzt

Artikel IX

SONSTIGE GEBÜHRENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

Die Drucksachengebühr wird für Zeitungen

und Zeitschriften, soweit die von der inländischen

Gesetzgebung für die Versendung zur

Zeitungsbeförderungsgebühr geforderten Voraussetzungen

erfüllt werden, um 5O% ermäßigt;

ausgenommen sind geschäftliche Drucksachen wie

Kataloge, Prospekte, Preislisten usw., ohne Rücksicht

auf die Regelmäßigkeit ihres Erscheinens,

ferner gedruckte Werbeblätter, die Zeitungen und

Zeitschriften beigefügt werden.

Ebenso wird für alle Absender von Büchern,

Broschüren, Musiknoten und Landkarten die

Drucksachengebühr um 50% ermäßigt; Voraussetzung

für die Ermäßigung ist, daß die Bücher

usw., abgesehen vom Aufdruck auf dem Umschlag

und den Schutzblättern, keinerlei Anzeigen

oder Werbung enthalten.

Für Drucksachen, die in einem besonderen

Beutel an die Anschrift desselben Empfängers in

demselben Bestimmungsort gerichtet sind, wird

eine Ermäßigung der Drucksachengebühr um

10% gewährt. Die Gebühr wird nach dem Gesamtgewicht

des Beutels in Gewichtsstufen zu

je einem Kilogramm berechnet. Bei eingeschriebener

Aufgabe ist eine Gesamteinschreibgebühr

von S 50'— je Beutel zu entrichten. Die Eilgebühr

beträgt S 40'—, die Zollstellungsgebühr

S 30'— für jeden Beutel.

Blindensendungen sind von allen Postgebühren

(Beförderungs- und sonstigen Gebühren) befreit;

zu entrichten sind jedoch allfällige Flugzuschläge.

Die ermittelten Postgebühren sind auf volle

zehn Groschen aufzurunden, soweit nicht ausdrücklich

anderes bestimmt ist.

Im Zollausschlußgebiet (Kleinwalsertal und

Jungholz, Tirol) gilt für den gesamten Postverkehr

mit der Bundesrepublik Deutschland ein

Sondertarif.

Artikel X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1976 in

Kraft.

2. Mit Ablauf des 31. Dezember 1975 tritt die

Verordnung des Bundesministers für Verkehr

vom 19. Oktober 1971 über die Neufestsetzung

der Auslandspostgebühren mit Wirkung

vom 1. Juli 1971, BGBl. Nr. 401, außer

Kraft.

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