471. Verordnung: Neufestsetzung der Auslandspostgebühren mit Wirkung vom 1. Jänner 1976
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Weltpostvertrages und der
sonstigen Abkommen des Weltpostvereins von
Lausanne 1974, BGBl. Nr. 470/1976, werden
gemäß der vom Hauptausschuß des Nationalrates
nach § 4 des Gesetzes vom 13. April 1920,
StGBl. Nr. 180, erteilten Ermächtigung die
Auslandspostgebühren mit Wirkung vom 1. Jänner
1976 wie folgt festgesetzt
Artikel IX
SONSTIGE GEBÜHRENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Die Drucksachengebühr wird für Zeitungen
und Zeitschriften, soweit die von der inländischen
Gesetzgebung für die Versendung zur
Zeitungsbeförderungsgebühr geforderten Voraussetzungen
erfüllt werden, um 5O% ermäßigt;
ausgenommen sind geschäftliche Drucksachen wie
Kataloge, Prospekte, Preislisten usw., ohne Rücksicht
auf die Regelmäßigkeit ihres Erscheinens,
ferner gedruckte Werbeblätter, die Zeitungen und
Zeitschriften beigefügt werden.
Ebenso wird für alle Absender von Büchern,
Broschüren, Musiknoten und Landkarten die
Drucksachengebühr um 50% ermäßigt; Voraussetzung
für die Ermäßigung ist, daß die Bücher
usw., abgesehen vom Aufdruck auf dem Umschlag
und den Schutzblättern, keinerlei Anzeigen
oder Werbung enthalten.
Für Drucksachen, die in einem besonderen
Beutel an die Anschrift desselben Empfängers in
demselben Bestimmungsort gerichtet sind, wird
eine Ermäßigung der Drucksachengebühr um
10% gewährt. Die Gebühr wird nach dem Gesamtgewicht
des Beutels in Gewichtsstufen zu
je einem Kilogramm berechnet. Bei eingeschriebener
Aufgabe ist eine Gesamteinschreibgebühr
von S 50'— je Beutel zu entrichten. Die Eilgebühr
beträgt S 40'—, die Zollstellungsgebühr
S 30'— für jeden Beutel.
Blindensendungen sind von allen Postgebühren
(Beförderungs- und sonstigen Gebühren) befreit;
zu entrichten sind jedoch allfällige Flugzuschläge.
Die ermittelten Postgebühren sind auf volle
zehn Groschen aufzurunden, soweit nicht ausdrücklich
anderes bestimmt ist.
Im Zollausschlußgebiet (Kleinwalsertal und
Jungholz, Tirol) gilt für den gesamten Postverkehr
mit der Bundesrepublik Deutschland ein
Sondertarif.
Artikel X
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1976 in
Kraft.
2. Mit Ablauf des 31. Dezember 1975 tritt die
Verordnung des Bundesministers für Verkehr
vom 19. Oktober 1971 über die Neufestsetzung
der Auslandspostgebühren mit Wirkung
vom 1. Juli 1971, BGBl. Nr. 401, außer
Kraft.