471. Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit samt Anlage und Vorbehalt der Republik Österreich sowie Interpretative Erklärung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Vorbehalt der Republik
Österreich sowie interpretativer Erklärung wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Mitgliedstaaten des Europarates,
die dieses Übereinkommen
unterzeichnen,
In der Erwägung, daß es
das Ziel des Europarates ist,
eine engere Verbindung zwischen
seinen Mitgliedern herzustellen;
In der Erwägung, daß sich in
Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit
Schwierigkeiten ergeben
können und daß ein gemeinsames
Vorgehen zur möglichst
weitgehenden Verringerung dieser
Fälle im Verhältnis zwischen
den Mitgliedstaaten dem Ziel
des Europarates entspricht;
In der Erwägung, daß es erwünscht
ist, wenn Personen, welche
die Staatsangehörigkeit von
zwei oder mehr Vertragsparteien
besitzen, ihre Militärdienstpflicht
nur gegenüber einer dieser
Parteien zu erfüllen brauchen;
Sind wie folgt übereingekommen
KAPITEL I
VERRINGERUNG VON
FÄLLEN MEHRFACHER
STAATSANGEHÖRIGKEIT
ARTIKEL 1
(1) Volljährige Staatsangehörige
der Vertragsparteien, die infolge
einer ausdrücklichen Willenserklärung
durch Einbürgerung,
Abgabe einer Erklärung
oder Wiedererlangung die
Staatsangehörigkeit einer anderen
Vertragspartei erwerben,
verlieren ihre frühere Staatsangehörigkeit;
die Beibehaltung
ihrer früheren Staatsangehörigkeit
ist ihnen nicht zu bewilligen.
(2) Minderjährige Staatsangehörige
der Vertragsparteien, die
in der gleichen Weise die Staatsangehörigkeit
einer anderen
Vertragspartei erwerben, verlieren
ebenfalls ihre frühere Staatsangehörigkeit,
wenn sie, sofern
die Rechtsvorschriften ihres
Heimatstaates in solchen Fällen
den möglichen Verlust der
Staatsangehörigkeit vorsehen,
ordnungsgemäß ermächtigt oder
vertreten gewesen sind; die Beibehaltung
ihrer früheren Staatsangehörigkeit
ist ihnen nicht zu
bewilligen.
(3) Minderjährige — mit Ausnahme
der verheirateten oder
verheiratet gewesenen —, die im
Zeitpunkt und infolge der Einbürgerung,
Abgabe einer Erklärung
oder Wiedererlangung der
Staatsangehörigkeit ihrer Eltern
von Gesetzes wegen die Staatsangehörigkeit
einer anderen Vertragspartei
erwerben, verlieren
gleichfalls ihre frühere Staatsangehörigkeit.
Verliert nur der
Vater oder nur die Mutter die
frühere Staatsangehörigkeit, so
bestimmt sich nach den Rechtsvorschriften
derjenigen Vertragspartei,
deren Staatsangehörigkeit
der Minderjährige besaß,
welchem Elternteil er in seiner
Rechtsstellung folgt; im letzteren
Fall können die genannten
Gesetze vorsehen, daß der Verlust
der Staatsangehörigkeit von
der vorherigen Zustimmung des
anderen Elternteiles oder des
gesetzlichen Vertreters zum Er-
werb der neuen Staatsangehörigkeit
abhängig gemacht wird.
Unbeschadet der Rechtsvorschriften
jeder Vertragspartei
über den Wiedererwerb ihrer
Staatsangehörigkeit kann jedoch
diejenige Vertragspartei, deren
Staatsangehörigkeit ein im ersten
Teil dieses Absatzes bezeichneter
Minderjähriger besaß, besondere
Bedingungen festlegen,
unter denen der Minderjährige
nach Erreichung der Volljährigkeit
diese Staatsangehörigkeit
auf Grund einer ausdrücklichen
Willenserklärung wiedererwerben
kann.
(4) Für den in diesem Artikel
vorgesehenen Verlust der Staatsangehörigkeit
bestimmen sich
die Volljährigkeit, die Minderjährigkeit
und die Voraussetzungen
der Ermächtigung und
Vertretung nach den Rechtsvorschriften
derjenigen Vertragspartei,
deren Staatsangehörigkeit
der Betreffende besitzt.
ARTIKEL 2
(1) Wer die Staatsangehörigkeit
von zwei oder mehr Vertragsparteien
besitzt, kann auf
eine oder mehrere davon verzichten,
sofern diejenige Vertragspartei,
auf deren Staatsangehörigkeit
er verzichten will,
dies bewilligt.
(2) Diese Bewilligung darf
einem Volljährigen von der Vertragspartei,
deren Staatsangehörigkeit
er von Gesetzes wegen
besitzt, nicht versagt werden,
wenn er seit mindestens zehn
Jahren seinen ordentlichen
Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes
dieser Vertragspartei
hat und wenn er seinen ordentlichen
Wohnsitz im Hoheitsgebiet
derjenigen Vertragspartei
hat, deren Staatsangehörigkeit
er beibehalten will.
Die Bewilligung darf eine
Vertragspartei auch einem minderjährigen
Staatsangehörigen
nicht versagen, der die im ersten
Teil dieses Absatzes festgelegten
Voraussetzungen erfüllt, wenn
die Rechtsvorschriften seines
Heimatstaates ihm gestatten,
seine Staatsangehörigkeit durch
einfache Erklärung aufzugeben,
und wenn er ordnungsgemäß
ermächtigt oder vertreten gewesen
ist.
(3) Die Volljährigkeit, die Minderjährigkeit
und die Voraussetzungen
für die Ermächtigung
und Vertretung bestimmen sich
nach den Rechtsvorschriften derjenigen
Vertragspartei, auf
deren Staatsangehörigkeit der
Betreffende verzichten will.
ARTIKEL 3
Die Vertragspartei, auf deren
Staatsangehörigkeit der Betreffende
verzichten will, erhebt
aus diesem Anlaß keine besondere
Gebühr oder Abgabe.
ARTIKEL 4
Dieses Übereinkommen steht
nicht der Anwendung von Bestimmungen
entgegen, die in
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
einer Vertragspartei
oder in einem anderen Vertrag,
Übereinkommen oder Abkommen
zwischen zwei oder mehr
Vertragsparteien jetzt oder
künftig enthalten und geeignet
sind, die Fälle mehrfacher
Staatsangehörigkeit in stärkerem
Maße zu verringern.
KAPITEL II
ERFÜLLUNG DER MILITÄRDIENSTPFLICHT
IN
FÄLLEN MEHRFACHER
STAATSANGEHÖRIGKEIT
ARTIKEL 5
(1) Wer die Staatsangehörigkeit
von zwei oder mehreren
Vertragsparteien besitzt, braucht
seine Militärdienstpflicht nur
gegenüber einer dieser Vertragsparteien
zu erfüllen.
(2) Die Anwendung des Absatzes
1 kann durch Sonderabkommen
zwischen den beteiligten
Vertragsparteien näher geregelt
werden.
ARTIKEL 6
Sind oder werden keine Sonderabkommen
geschlossen, so
gelten für Personen, welche die
Staatsangehörigkeit von zwei
oder mehr Vertragsparteien besitzen,
folgende Bestimmungen
(1) Der Betreffende ist gegenüber
derjenigen Vertragspartei
zur Leistung des Militärdienstes
verpflichtet, in deren Hoheitsgebiet
er seinen ordentlichen
Wohnsitz hat. Es steht ihm jedoch
bis zum Alter von 19 Jahren
frei, seine Militärdienstpflicht
bei jeder anderen Vertragspartei
zu erfüllen, deren
Staatsangehörigkeit er ebenfalls
besitzt, indem er als Freiwilliger
einen Militärdienst von mindestens
der gleichen tatsächlichen
Gesamtdauer ableistet, wie
sie für den aktiven Militärdienst
der erstgenannten Vertragspartei
vorgesehen ist.
(2) Wer seinen ordentlichen
Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer
Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit
er nicht besitzt, oder
im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates
hat, kann wählen,
bei welcher Vertragspartei,
deren Staatsangehörigkeit er
besitzt, er seinen Militärdienst
ableisten will.
(3) Hat eine Person nach
Maßgabe des Absatzes 1 oder 2
ihre Militärdienstpflicht gegenüber
einer Vertragspartei im
Einklang mit deren Rechtsvorschriften
erfüllt, so gilt ihre Militärdienstpflicht
auch gegenüber
der oder den Vertragsparteien
als erfüllt, deren Staatsangehörigkeit
sie ebenfalls besitzt.
(4) Hat eine Person vor Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
zwischen denjenigen Vertragsparteien,
deren Staatsangehörigkeit
sie besitzt, bei einer
dieser Vertragsparteien die dort
gesetzlich vorgesehene Militärdienstpflicht
erfüllt, so gilt die
Militärdienstpflicht auch gegenüber
der oder den Vertragsparteien
als erfüllt, deren Staatsangehörigkeit
die betreffende
Person ebenfalls besitzt.
(5) Wer seinen aktiven Militärdienst
bei einer der Vertragsparteien,
deren Staatsangehörigkeit
er besitzt, gemäß Absatz 1
geleistet hat und danach seinen
ordentlichen Wohnsitz in das
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
verlegt, deren Staatsangehörigkeit
er besitzt, kann
nur von der letzteren zur Leistung
des Militärdienstes in der
Reserve herangezogen werden.
(6) Die Anwendung dieses Artikels
berührt nicht die Staatsangehörigkeit
der betroffenen
Personen.
(7) Im Falle der Mobilmachung
einer Vertragspartei ist diese
nicht an die Verpflichtungen gebunden,
die sich aus diesem Artikel
ergeben.
KAPITEL III
ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS
ARTIKEL 7
(1) Jede Vertragspartei wendet
die Kapitel I und II an. Jede
Vertragspartei kann jedoch bei
der Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung ihrer Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
erklären, daß sie lediglich
das Kapitel II anwenden
wird. In diesem Fall gelangt
Kapitel I gegenüber dieser Vertragspartei
nicht zur Anwendung.
Sie kann jederzeit danach dem
Generalsekretär des Europarates
notifizieren, daß sie auch Kapitel
I anwendet. Diese Notifikation
wird mit dem Tag ihres
Einlangens wirksam; Kapitel I
gelangt sodann gegenüber dieser
Vertragspartei zur Anwendung.
(2) Jede Vertragspartei, die gemäß
Absatz 1 erster Satz verfährt,
kann bei der Unterzeichnung
oder bei der Hinterlegung
ihrer Ratifications-, Annahme-
oder Beitrittsurkunde erklären,
daß sie Kapitel II nur gegenüber
denjenigen Vertragsparteien anwenden
wird, welche die Kapitel
I und II anwenden. In die-
sem Fall gelangt Kapitel II zwischen
der Vertragspartei, die
eine solche Erklärung abgegeben
hat, und einer Vertragspartei,
die gemäß Absatz 1 Unterabsatz
2 verfährt, nicht zur Anwendung.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 8
(1) Jede Vertragspartei kann
bei der Unterzeichnung dieses
Übereinkommens oder bei der
Hinterlegung ihrer Ratifikations-,
Annahme- oder Bekrittsurkunde
erklären, daß sie von
einem oder mehreren der in der
Anlage zu diesem Übereinkommen
aufgeführten Vorbehalte
Gebrauch macht. Andere Vorbehalte
sind nicht zulässig.
(2) Jede Vertragspartei kann
einen von ihr auf Grund des Absatzes
1 gemachten Vorbehalt
durch eine an den Generalsekretär
des Europarates gerichtete
Notifikation, die im Zeitpunkt
ihres Einlangens wirksam wird,
ganz oder teilweise zurückziehen.
(3) Eine Vertragspartei, die
auf Grund dieses Artikels einen
Vorbehalt zu einer Bestimmung
dieses Übereinkommens gemacht
hat, kann nicht verlangen, daß
eine andere Vertragspartei die
betreffende Bestimmung anwendet.
Ist jedoch ihr Vorbehalt
beschränkt oder bedingt, so
kann sie die Anwendung der betreffenden
Bestimmung insoweit
verlangen, als sie sie selbst angenommen
hat.
ARTIKEL 9
(1) Jede Vertragspartei kann
bei der Unterzeichnung oder bei
der Hinterlegung ihrer Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
oder jederzeit danach
durch eine an den Generalsekretär
des Europarates gerichtete
Erklärung bezüglich der
Staaten und Hoheitsgebiete, de-
ren internationale Beziehungen
sie wahrnimmt oder für die sie
Verträge zu schließen befugt
ist, den Begriff „Staatsangehörige"
bestimmen und die „Hoheitsgebiete"
bezeichnen, auf
welche dieses Übereinkommen
anwendbar ist.
(2) Jede auf Grund dieses Artikels
abgegebene Erklärung
kann bezüglich der darin bezeichneten
Staatsangehörigkeiten
und Hoheitsgebiete nach
Maßgabe des Artikels 12 zurückgezogen
werden.
ARTIKEL 10
(1) Dieses Übereinkommen
liegt für die Mitglieder des
Europarates zur Unterzeichnung
auf. Es bedarf der Ratifikation
oder Annahme. Die Ratifikations-
oder Annahmeurkunden
sind beim Generalsekretär des
Europarates zu hinterlegen.
(2) Dieses Übereinkommen
tritt einen Monat nach der Hinterlegung
der zweiten Ratifikations-
oder Annahmeurkunde in
Kraft.
(3) Für jeden Unterzeichnerstaat,
der das Übereinkommen
später ratifiziert oder annimmt,
tritt es einen Monat nach der
Hinterlegung seiner Ratifikations-
oder Annahmeurkunde
in Kraft.
ARTIKEL 11
(1) Nach dem Inkrafttreten
dieses Übereinkommens kann
das Ministerkomitee des Europarates
durch einstimmigen Beschluß
jeden Nichtmitgliedstaat
des Rates einladen, dem Übereinkommen
beizutreten. Jeder
Staat, der eine solche Einladung
erhalten hat, kann dem Übereinkommen
durch Hinterlegung
seiner Beitrittsurkunde beim Generalsekretär
des Europarates
beitreten.
(2) Für jeden beitretenden
Staat tritt das Übereinkommen
einen Monat nach der Hinterlegung
seiner Beitrittsurkunde
in Kraft.
ARTIKEL 12
(1) Dieses Übereinkommen
bleibt auf unbegrenzte Zeit in
Kraft.
(2) Jede Vertragspartei kann
dieses Übereinkommen, soweit
es sie selbst betrifft, durch eine
an den Generalsekretär des
Europarates gerichtete Notifikation
kündigen.
(3) Die Kündigung wird ein
Jahr nach dem Einlangen dieser
Notifikation beim Generalsekretär
wirksam.
ARTIKEL 13
Der Generalsekretär des
Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten
des Rates und den
Regierungen aller Staaten, die
diesem Übereinkommen beigetreten
sind,
a) jede Unterzeichnung und
jede Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme-
oder Beitrittsurkunde;
b) den Zeitpunkt jedes Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
nach den Artikeln
10 und 11;
c) jeden nach Artikel 8 Absatz
1 gemachten Vorbehalt;
d) jede nach Artikel 8 Absatz
2 erfolgte Zurückziehung
eines Vorbehalts;
e) jede nach Artikel 7 und
nach Artikel 9 Absatz 1
eingegangene Erklärung
und Notifikation;
f) jede nach Artikel 9 Absatz
2 und Artikel 12 eingegangene
Notifikation
und den Zeitpunkt, zu
dem die Kündigung wirksam
wird.
Zu Urkund dessen haben die
hiezu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen
unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am
6. Mai 1963 in englischer
und französischer Sprache, wobei
beide Texte gleichermaßen
authentisch sind, in einer Urschrift,
die im Archiv des Europarates
hinterlegt wird. Der Generalsekretär
übermittelt allen
Unterzeichnerregierungen und
beitretenden Regierungen beglaubigte
Abschriften.
ANLAGE
Jede Vertragspartei kann erklären,
daß sie sich das Recht
vorbehält,
(1) den im Artikel 1 Absätze
1, 2 und 3 vorgesehenen
Verlust der Staatsangehörigkeit
von der Voraussetzung abhängig
zu machen, daß die betreffende
Person ihren ordentlichen
Wohnsitz gewöhnlich außerhalb
ihres Hoheitsgebietes hat, oder
dort zu irgendeinem Zeitpunkt
ihren ordentlichen Wohnsitz begründet,
es sei denn, daß im
Falle des Erwerbs einer fremden
Staatsangehörigkeit kraft ausdrücklicher
Willenserklärung die
betreffende Person durch die zuständige
Behörde von der Voraussetzung
des ordentlichen
Wohnsitzes im Ausland befreit
wird;
(2) eine Erklärung, die eine
Frau zu dem Zweck abgibt,
durch Eheschließung und im
Zeitpunkt derselben die Staatsangehörigkeit
des Ehemannes
zu erwerben, nicht als Abgabe
einer Erklärung im Sinne des
Artikels 1 anzusehen;
(3) einem ihrer Staatsangehörigen
zu bewilligen, seine bisherige
Staatsangehörigkeit beizubehalten,
wenn die Vertragspartei,
deren Staatsangehörigkeit
er gemäß Artikel 1 zu erwerben
beantragt, dem vorher zugestimmt
hat;
(4) wenn die Ehefrau eines
ihrer Staatsangehörigen eine
neue Staatsangehörigkeit erworben
hat, die Artikel 1 und 2
des Übereinkommens so lange
nicht anzuwenden, wie der Ehemann
die Staatsangehörigkeit
dieser Vertragspartei beibehält.
(Übersetzung)
Erklärung der Republik Österreich betreffend den in Punkt 3 der Anlage zum Übereinkommen
vorgesehenen Vorbehalt
Die Republik Österreich macht Gebrauch von dem im Punkt 3 der Anlage zum Übereinkommen
vorgesehenen Vorbehalt.
(Übersetzung)
Erklärung der Republik Österreich betreffend Artikel 5 und 6 des Übereinkommens, anläßlich
der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Im Zusammenhang mit der heute erfolgten Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu vorstehendem
Übereinkommen erklärt die Republik Österreich, daß sie die in den Artikeln 5 und 6 verwendeten
Ausdrücke „military obligations/obligations militaires" so auslegt, daß darunter nur die
Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes verstanden wird. Sonstige militärische Pflichten
werden daher von diesem Abkommen nicht berührt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 31. Juli 1975 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das
Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 10 Abs. 3 am 31. August 1975 für Österreich in Kraft
getreten.
Dem Übereinkommen gehören derzeit folgende weitere Staaten an: Bundesrepublik Deutschland,
Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Norwegen, Schweden und das Vereinigte
Königreich Großbritannien und Nordirland.
Nachstehende Staaten haben Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
(Erklärung enthalten in der Niederschrift über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde vom
17. November 1969)
Die Bundesrepublik Deutschland macht Gebrauch von den in den Punkten 1 und 3 der Anlage
zum Übereinkommen vorgesehenen Vorbehalten.
Laut Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates vom 27. März 1975 hat die Bundesrepublik
Deutschland den in Punkt 1 der Anlage zum Übereinkommen vorgesehenen Vorbehalt
zurückgezogen.
ITALIEN
(Erklärung abgegeben gemäß Artikel 8 des Übereinkommens, zum Zeitpunkt der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde — 27. Februar 1968)
Die Italienische Regierung macht Gebrauch von den in der Anlage des Übereinkommens aufscheinenden
Vorbehalten 1, 2 und 4 und behält sich daher das Recht vor
— den im Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 vorgesehenen Verlust der Staatsangehörigkeit von der
Voraussetzung abhängig zu machen, daß die betreffende Person ihren ordentlichen Wohnsitz
gewöhnlich außerhalb ihres Hoheitsgebietes hat oder dort zu irgendeinem Zeitpunkt ihren ordentlichen
Wohnsitz begründet, es sei denn, daß im Falle des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit
kraft ausdrücklicher. Willenserklärung die betreffende Person durch die zuständige Behörde von
der Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes im Ausland befreit wird;
— eine Erklärung, die eine Frau zu dem Zweck abgibt, durch Eheschließung und im Zeitpunkt
derselben die Staatsangehörigkeit des Ehemannes zu erwerben, nicht als Abgabe einer Erklärung
im Sinne des Artikels 1 anzusehen;
— wenn die Ehefrau eines ihrer Staatsangehörigen eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat,
die Artikel 1 und 2 des Übereinkommens so lange nicht anzuwenden, wie der Ehemann die
Staatsangehörigkeit dieser Vertragspartei beibehält.
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Vorbehalt
(Auszug aus der am 7. Juli 1971 hinterlegten Ratifikationsurkunde)
Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland bestätigt und
ratifiziert, nach Prüfung des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher
Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit,
dasselbe und erklärt, gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens, daß sie nur die Bestimmungen
des Kapitels II des Übereinkommens anwenden wird.
Erklärungen
(Schreiben des Ständigen Vertreters des Vereinigten Königreiches beim Europarat vom 20. Oktober
1971)
1. Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland erklärt, gemäß
Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit
und die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, aufgelegt zur
Unterzeichnung in Straßburg am 6. Mai 1963, daß die Anwendung des Übereinkommens hiermit
auf Jersey, Guernsey und die Isle of Man ausgedehnt wird.
2. Die Regierung des Vereinigten Königreichs versteht, daß der freiwillige Militärdienst in der
bewaffneten Macht einer Vertragspartei die Erfüllung der „Militärdienstpflicht" im Sinne des Übereinkommens
darstellt.
IRLAND
(Auszug aus der am 16 März 1973 hinterlegten Ratifikationsurkunde)
Die Regierung von Irland bestätigt und ratifiziert, nach Prüfung des Übereinkommens über
die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in
Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, dasselbe und erklärt gemäß Artikel 7 Absatz 1, daß sie nur
die Bestimmungen des Kapitels II des Übereinkommens anwenden wird.