Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
471_1975 AT

471. Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit samt Anlage und Vorbehalt der Republik Österreich sowie Interpretative Erklärung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 471. Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit samt Anlage und Vorbehalt der Republik Österreich sowie Interpretative Erklärung

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Vorbehalt der Republik

Österreich sowie interpretativer Erklärung wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarates,

die dieses Übereinkommen

unterzeichnen,

In der Erwägung, daß es

das Ziel des Europarates ist,

eine engere Verbindung zwischen

seinen Mitgliedern herzustellen;

In der Erwägung, daß sich in

Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit

Schwierigkeiten ergeben

können und daß ein gemeinsames

Vorgehen zur möglichst

weitgehenden Verringerung dieser

Fälle im Verhältnis zwischen

den Mitgliedstaaten dem Ziel

des Europarates entspricht;

In der Erwägung, daß es erwünscht

ist, wenn Personen, welche

die Staatsangehörigkeit von

zwei oder mehr Vertragsparteien

besitzen, ihre Militärdienstpflicht

nur gegenüber einer dieser

Parteien zu erfüllen brauchen;

Sind wie folgt übereingekommen

KAPITEL I

VERRINGERUNG VON

FÄLLEN MEHRFACHER

STAATSANGEHÖRIGKEIT

ARTIKEL 1

(1) Volljährige Staatsangehörige

der Vertragsparteien, die infolge

einer ausdrücklichen Willenserklärung

durch Einbürgerung,

Abgabe einer Erklärung

oder Wiedererlangung die

Staatsangehörigkeit einer anderen

Vertragspartei erwerben,

verlieren ihre frühere Staatsangehörigkeit;

die Beibehaltung

ihrer früheren Staatsangehörigkeit

ist ihnen nicht zu bewilligen.

(2) Minderjährige Staatsangehörige

der Vertragsparteien, die

in der gleichen Weise die Staatsangehörigkeit

einer anderen

Vertragspartei erwerben, verlieren

ebenfalls ihre frühere Staatsangehörigkeit,

wenn sie, sofern

die Rechtsvorschriften ihres

Heimatstaates in solchen Fällen

den möglichen Verlust der

Staatsangehörigkeit vorsehen,

ordnungsgemäß ermächtigt oder

vertreten gewesen sind; die Beibehaltung

ihrer früheren Staatsangehörigkeit

ist ihnen nicht zu

bewilligen.

(3) Minderjährige — mit Ausnahme

der verheirateten oder

verheiratet gewesenen —, die im

Zeitpunkt und infolge der Einbürgerung,

Abgabe einer Erklärung

oder Wiedererlangung der

Staatsangehörigkeit ihrer Eltern

von Gesetzes wegen die Staatsangehörigkeit

einer anderen Vertragspartei

erwerben, verlieren

gleichfalls ihre frühere Staatsangehörigkeit.

Verliert nur der

Vater oder nur die Mutter die

frühere Staatsangehörigkeit, so

bestimmt sich nach den Rechtsvorschriften

derjenigen Vertragspartei,

deren Staatsangehörigkeit

der Minderjährige besaß,

welchem Elternteil er in seiner

Rechtsstellung folgt; im letzteren

Fall können die genannten

Gesetze vorsehen, daß der Verlust

der Staatsangehörigkeit von

der vorherigen Zustimmung des

anderen Elternteiles oder des

gesetzlichen Vertreters zum Er-

werb der neuen Staatsangehörigkeit

abhängig gemacht wird.

Unbeschadet der Rechtsvorschriften

jeder Vertragspartei

über den Wiedererwerb ihrer

Staatsangehörigkeit kann jedoch

diejenige Vertragspartei, deren

Staatsangehörigkeit ein im ersten

Teil dieses Absatzes bezeichneter

Minderjähriger besaß, besondere

Bedingungen festlegen,

unter denen der Minderjährige

nach Erreichung der Volljährigkeit

diese Staatsangehörigkeit

auf Grund einer ausdrücklichen

Willenserklärung wiedererwerben

kann.

(4) Für den in diesem Artikel

vorgesehenen Verlust der Staatsangehörigkeit

bestimmen sich

die Volljährigkeit, die Minderjährigkeit

und die Voraussetzungen

der Ermächtigung und

Vertretung nach den Rechtsvorschriften

derjenigen Vertragspartei,

deren Staatsangehörigkeit

der Betreffende besitzt.

ARTIKEL 2

(1) Wer die Staatsangehörigkeit

von zwei oder mehr Vertragsparteien

besitzt, kann auf

eine oder mehrere davon verzichten,

sofern diejenige Vertragspartei,

auf deren Staatsangehörigkeit

er verzichten will,

dies bewilligt.

(2) Diese Bewilligung darf

einem Volljährigen von der Vertragspartei,

deren Staatsangehörigkeit

er von Gesetzes wegen

besitzt, nicht versagt werden,

wenn er seit mindestens zehn

Jahren seinen ordentlichen

Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes

dieser Vertragspartei

hat und wenn er seinen ordentlichen

Wohnsitz im Hoheitsgebiet

derjenigen Vertragspartei

hat, deren Staatsangehörigkeit

er beibehalten will.

Die Bewilligung darf eine

Vertragspartei auch einem minderjährigen

Staatsangehörigen

nicht versagen, der die im ersten

Teil dieses Absatzes festgelegten

Voraussetzungen erfüllt, wenn

die Rechtsvorschriften seines

Heimatstaates ihm gestatten,

seine Staatsangehörigkeit durch

einfache Erklärung aufzugeben,

und wenn er ordnungsgemäß

ermächtigt oder vertreten gewesen

ist.

(3) Die Volljährigkeit, die Minderjährigkeit

und die Voraussetzungen

für die Ermächtigung

und Vertretung bestimmen sich

nach den Rechtsvorschriften derjenigen

Vertragspartei, auf

deren Staatsangehörigkeit der

Betreffende verzichten will.

ARTIKEL 3

Die Vertragspartei, auf deren

Staatsangehörigkeit der Betreffende

verzichten will, erhebt

aus diesem Anlaß keine besondere

Gebühr oder Abgabe.

ARTIKEL 4

Dieses Übereinkommen steht

nicht der Anwendung von Bestimmungen

entgegen, die in

den innerstaatlichen Rechtsvorschriften

einer Vertragspartei

oder in einem anderen Vertrag,

Übereinkommen oder Abkommen

zwischen zwei oder mehr

Vertragsparteien jetzt oder

künftig enthalten und geeignet

sind, die Fälle mehrfacher

Staatsangehörigkeit in stärkerem

Maße zu verringern.

KAPITEL II

ERFÜLLUNG DER MILITÄRDIENSTPFLICHT

IN

FÄLLEN MEHRFACHER

STAATSANGEHÖRIGKEIT

ARTIKEL 5

(1) Wer die Staatsangehörigkeit

von zwei oder mehreren

Vertragsparteien besitzt, braucht

seine Militärdienstpflicht nur

gegenüber einer dieser Vertragsparteien

zu erfüllen.

(2) Die Anwendung des Absatzes

1 kann durch Sonderabkommen

zwischen den beteiligten

Vertragsparteien näher geregelt

werden.

ARTIKEL 6

Sind oder werden keine Sonderabkommen

geschlossen, so

gelten für Personen, welche die

Staatsangehörigkeit von zwei

oder mehr Vertragsparteien besitzen,

folgende Bestimmungen

(1) Der Betreffende ist gegenüber

derjenigen Vertragspartei

zur Leistung des Militärdienstes

verpflichtet, in deren Hoheitsgebiet

er seinen ordentlichen

Wohnsitz hat. Es steht ihm jedoch

bis zum Alter von 19 Jahren

frei, seine Militärdienstpflicht

bei jeder anderen Vertragspartei

zu erfüllen, deren

Staatsangehörigkeit er ebenfalls

besitzt, indem er als Freiwilliger

einen Militärdienst von mindestens

der gleichen tatsächlichen

Gesamtdauer ableistet, wie

sie für den aktiven Militärdienst

der erstgenannten Vertragspartei

vorgesehen ist.

(2) Wer seinen ordentlichen

Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer

Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit

er nicht besitzt, oder

im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates

hat, kann wählen,

bei welcher Vertragspartei,

deren Staatsangehörigkeit er

besitzt, er seinen Militärdienst

ableisten will.

(3) Hat eine Person nach

Maßgabe des Absatzes 1 oder 2

ihre Militärdienstpflicht gegenüber

einer Vertragspartei im

Einklang mit deren Rechtsvorschriften

erfüllt, so gilt ihre Militärdienstpflicht

auch gegenüber

der oder den Vertragsparteien

als erfüllt, deren Staatsangehörigkeit

sie ebenfalls besitzt.

(4) Hat eine Person vor Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

zwischen denjenigen Vertragsparteien,

deren Staatsangehörigkeit

sie besitzt, bei einer

dieser Vertragsparteien die dort

gesetzlich vorgesehene Militärdienstpflicht

erfüllt, so gilt die

Militärdienstpflicht auch gegenüber

der oder den Vertragsparteien

als erfüllt, deren Staatsangehörigkeit

die betreffende

Person ebenfalls besitzt.

(5) Wer seinen aktiven Militärdienst

bei einer der Vertragsparteien,

deren Staatsangehörigkeit

er besitzt, gemäß Absatz 1

geleistet hat und danach seinen

ordentlichen Wohnsitz in das

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

verlegt, deren Staatsangehörigkeit

er besitzt, kann

nur von der letzteren zur Leistung

des Militärdienstes in der

Reserve herangezogen werden.

(6) Die Anwendung dieses Artikels

berührt nicht die Staatsangehörigkeit

der betroffenen

Personen.

(7) Im Falle der Mobilmachung

einer Vertragspartei ist diese

nicht an die Verpflichtungen gebunden,

die sich aus diesem Artikel

ergeben.

KAPITEL III

ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS

ARTIKEL 7

(1) Jede Vertragspartei wendet

die Kapitel I und II an. Jede

Vertragspartei kann jedoch bei

der Unterzeichnung oder bei der

Hinterlegung ihrer Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

erklären, daß sie lediglich

das Kapitel II anwenden

wird. In diesem Fall gelangt

Kapitel I gegenüber dieser Vertragspartei

nicht zur Anwendung.

Sie kann jederzeit danach dem

Generalsekretär des Europarates

notifizieren, daß sie auch Kapitel

I anwendet. Diese Notifikation

wird mit dem Tag ihres

Einlangens wirksam; Kapitel I

gelangt sodann gegenüber dieser

Vertragspartei zur Anwendung.

(2) Jede Vertragspartei, die gemäß

Absatz 1 erster Satz verfährt,

kann bei der Unterzeichnung

oder bei der Hinterlegung

ihrer Ratifications-, Annahme-

oder Beitrittsurkunde erklären,

daß sie Kapitel II nur gegenüber

denjenigen Vertragsparteien anwenden

wird, welche die Kapitel

I und II anwenden. In die-

sem Fall gelangt Kapitel II zwischen

der Vertragspartei, die

eine solche Erklärung abgegeben

hat, und einer Vertragspartei,

die gemäß Absatz 1 Unterabsatz

2 verfährt, nicht zur Anwendung.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 8

(1) Jede Vertragspartei kann

bei der Unterzeichnung dieses

Übereinkommens oder bei der

Hinterlegung ihrer Ratifikations-,

Annahme- oder Bekrittsurkunde

erklären, daß sie von

einem oder mehreren der in der

Anlage zu diesem Übereinkommen

aufgeführten Vorbehalte

Gebrauch macht. Andere Vorbehalte

sind nicht zulässig.

(2) Jede Vertragspartei kann

einen von ihr auf Grund des Absatzes

1 gemachten Vorbehalt

durch eine an den Generalsekretär

des Europarates gerichtete

Notifikation, die im Zeitpunkt

ihres Einlangens wirksam wird,

ganz oder teilweise zurückziehen.

(3) Eine Vertragspartei, die

auf Grund dieses Artikels einen

Vorbehalt zu einer Bestimmung

dieses Übereinkommens gemacht

hat, kann nicht verlangen, daß

eine andere Vertragspartei die

betreffende Bestimmung anwendet.

Ist jedoch ihr Vorbehalt

beschränkt oder bedingt, so

kann sie die Anwendung der betreffenden

Bestimmung insoweit

verlangen, als sie sie selbst angenommen

hat.

ARTIKEL 9

(1) Jede Vertragspartei kann

bei der Unterzeichnung oder bei

der Hinterlegung ihrer Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

oder jederzeit danach

durch eine an den Generalsekretär

des Europarates gerichtete

Erklärung bezüglich der

Staaten und Hoheitsgebiete, de-

ren internationale Beziehungen

sie wahrnimmt oder für die sie

Verträge zu schließen befugt

ist, den Begriff „Staatsangehörige"

bestimmen und die „Hoheitsgebiete"

bezeichnen, auf

welche dieses Übereinkommen

anwendbar ist.

(2) Jede auf Grund dieses Artikels

abgegebene Erklärung

kann bezüglich der darin bezeichneten

Staatsangehörigkeiten

und Hoheitsgebiete nach

Maßgabe des Artikels 12 zurückgezogen

werden.

ARTIKEL 10

(1) Dieses Übereinkommen

liegt für die Mitglieder des

Europarates zur Unterzeichnung

auf. Es bedarf der Ratifikation

oder Annahme. Die Ratifikations-

oder Annahmeurkunden

sind beim Generalsekretär des

Europarates zu hinterlegen.

(2) Dieses Übereinkommen

tritt einen Monat nach der Hinterlegung

der zweiten Ratifikations-

oder Annahmeurkunde in

Kraft.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat,

der das Übereinkommen

später ratifiziert oder annimmt,

tritt es einen Monat nach der

Hinterlegung seiner Ratifikations-

oder Annahmeurkunde

in Kraft.

ARTIKEL 11

(1) Nach dem Inkrafttreten

dieses Übereinkommens kann

das Ministerkomitee des Europarates

durch einstimmigen Beschluß

jeden Nichtmitgliedstaat

des Rates einladen, dem Übereinkommen

beizutreten. Jeder

Staat, der eine solche Einladung

erhalten hat, kann dem Übereinkommen

durch Hinterlegung

seiner Beitrittsurkunde beim Generalsekretär

des Europarates

beitreten.

(2) Für jeden beitretenden

Staat tritt das Übereinkommen

einen Monat nach der Hinterlegung

seiner Beitrittsurkunde

in Kraft.

ARTIKEL 12

(1) Dieses Übereinkommen

bleibt auf unbegrenzte Zeit in

Kraft.

(2) Jede Vertragspartei kann

dieses Übereinkommen, soweit

es sie selbst betrifft, durch eine

an den Generalsekretär des

Europarates gerichtete Notifikation

kündigen.

(3) Die Kündigung wird ein

Jahr nach dem Einlangen dieser

Notifikation beim Generalsekretär

wirksam.

ARTIKEL 13

Der Generalsekretär des

Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten

des Rates und den

Regierungen aller Staaten, die

diesem Übereinkommen beigetreten

sind,

a) jede Unterzeichnung und

jede Hinterlegung einer

Ratifikations-, Annahme-

oder Beitrittsurkunde;

b) den Zeitpunkt jedes Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

nach den Artikeln

10 und 11;

c) jeden nach Artikel 8 Absatz

1 gemachten Vorbehalt;

d) jede nach Artikel 8 Absatz

2 erfolgte Zurückziehung

eines Vorbehalts;

e) jede nach Artikel 7 und

nach Artikel 9 Absatz 1

eingegangene Erklärung

und Notifikation;

f) jede nach Artikel 9 Absatz

2 und Artikel 12 eingegangene

Notifikation

und den Zeitpunkt, zu

dem die Kündigung wirksam

wird.

Zu Urkund dessen haben die

hiezu gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Übereinkommen

unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am

6. Mai 1963 in englischer

und französischer Sprache, wobei

beide Texte gleichermaßen

authentisch sind, in einer Urschrift,

die im Archiv des Europarates

hinterlegt wird. Der Generalsekretär

übermittelt allen

Unterzeichnerregierungen und

beitretenden Regierungen beglaubigte

Abschriften.

ANLAGE

Jede Vertragspartei kann erklären,

daß sie sich das Recht

vorbehält,

(1) den im Artikel 1 Absätze

1, 2 und 3 vorgesehenen

Verlust der Staatsangehörigkeit

von der Voraussetzung abhängig

zu machen, daß die betreffende

Person ihren ordentlichen

Wohnsitz gewöhnlich außerhalb

ihres Hoheitsgebietes hat, oder

dort zu irgendeinem Zeitpunkt

ihren ordentlichen Wohnsitz begründet,

es sei denn, daß im

Falle des Erwerbs einer fremden

Staatsangehörigkeit kraft ausdrücklicher

Willenserklärung die

betreffende Person durch die zuständige

Behörde von der Voraussetzung

des ordentlichen

Wohnsitzes im Ausland befreit

wird;

(2) eine Erklärung, die eine

Frau zu dem Zweck abgibt,

durch Eheschließung und im

Zeitpunkt derselben die Staatsangehörigkeit

des Ehemannes

zu erwerben, nicht als Abgabe

einer Erklärung im Sinne des

Artikels 1 anzusehen;

(3) einem ihrer Staatsangehörigen

zu bewilligen, seine bisherige

Staatsangehörigkeit beizubehalten,

wenn die Vertragspartei,

deren Staatsangehörigkeit

er gemäß Artikel 1 zu erwerben

beantragt, dem vorher zugestimmt

hat;

(4) wenn die Ehefrau eines

ihrer Staatsangehörigen eine

neue Staatsangehörigkeit erworben

hat, die Artikel 1 und 2

des Übereinkommens so lange

nicht anzuwenden, wie der Ehemann

die Staatsangehörigkeit

dieser Vertragspartei beibehält.

(Übersetzung)

Erklärung der Republik Österreich betreffend den in Punkt 3 der Anlage zum Übereinkommen

vorgesehenen Vorbehalt

Die Republik Österreich macht Gebrauch von dem im Punkt 3 der Anlage zum Übereinkommen

vorgesehenen Vorbehalt.

(Übersetzung)

Erklärung der Republik Österreich betreffend Artikel 5 und 6 des Übereinkommens, anläßlich

der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Im Zusammenhang mit der heute erfolgten Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu vorstehendem

Übereinkommen erklärt die Republik Österreich, daß sie die in den Artikeln 5 und 6 verwendeten

Ausdrücke „military obligations/obligations militaires" so auslegt, daß darunter nur die

Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes verstanden wird. Sonstige militärische Pflichten

werden daher von diesem Abkommen nicht berührt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 31. Juli 1975 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das

Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 10 Abs. 3 am 31. August 1975 für Österreich in Kraft

getreten.

Dem Übereinkommen gehören derzeit folgende weitere Staaten an: Bundesrepublik Deutschland,

Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Norwegen, Schweden und das Vereinigte

Königreich Großbritannien und Nordirland.

Nachstehende Staaten haben Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

(Erklärung enthalten in der Niederschrift über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde vom

17. November 1969)

Die Bundesrepublik Deutschland macht Gebrauch von den in den Punkten 1 und 3 der Anlage

zum Übereinkommen vorgesehenen Vorbehalten.

Laut Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates vom 27. März 1975 hat die Bundesrepublik

Deutschland den in Punkt 1 der Anlage zum Übereinkommen vorgesehenen Vorbehalt

zurückgezogen.

ITALIEN

(Erklärung abgegeben gemäß Artikel 8 des Übereinkommens, zum Zeitpunkt der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde — 27. Februar 1968)

Die Italienische Regierung macht Gebrauch von den in der Anlage des Übereinkommens aufscheinenden

Vorbehalten 1, 2 und 4 und behält sich daher das Recht vor

— den im Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 vorgesehenen Verlust der Staatsangehörigkeit von der

Voraussetzung abhängig zu machen, daß die betreffende Person ihren ordentlichen Wohnsitz

gewöhnlich außerhalb ihres Hoheitsgebietes hat oder dort zu irgendeinem Zeitpunkt ihren ordentlichen

Wohnsitz begründet, es sei denn, daß im Falle des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit

kraft ausdrücklicher. Willenserklärung die betreffende Person durch die zuständige Behörde von

der Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes im Ausland befreit wird;

— eine Erklärung, die eine Frau zu dem Zweck abgibt, durch Eheschließung und im Zeitpunkt

derselben die Staatsangehörigkeit des Ehemannes zu erwerben, nicht als Abgabe einer Erklärung

im Sinne des Artikels 1 anzusehen;

— wenn die Ehefrau eines ihrer Staatsangehörigen eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat,

die Artikel 1 und 2 des Übereinkommens so lange nicht anzuwenden, wie der Ehemann die

Staatsangehörigkeit dieser Vertragspartei beibehält.

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Vorbehalt

(Auszug aus der am 7. Juli 1971 hinterlegten Ratifikationsurkunde)

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland bestätigt und

ratifiziert, nach Prüfung des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher

Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit,

dasselbe und erklärt, gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens, daß sie nur die Bestimmungen

des Kapitels II des Übereinkommens anwenden wird.

Erklärungen

(Schreiben des Ständigen Vertreters des Vereinigten Königreiches beim Europarat vom 20. Oktober

1971)

1. Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland erklärt, gemäß

Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit

und die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, aufgelegt zur

Unterzeichnung in Straßburg am 6. Mai 1963, daß die Anwendung des Übereinkommens hiermit

auf Jersey, Guernsey und die Isle of Man ausgedehnt wird.

2. Die Regierung des Vereinigten Königreichs versteht, daß der freiwillige Militärdienst in der

bewaffneten Macht einer Vertragspartei die Erfüllung der „Militärdienstpflicht" im Sinne des Übereinkommens

darstellt.

IRLAND

(Auszug aus der am 16 März 1973 hinterlegten Ratifikationsurkunde)

Die Regierung von Irland bestätigt und ratifiziert, nach Prüfung des Übereinkommens über

die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in

Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, dasselbe und erklärt gemäß Artikel 7 Absatz 1, daß sie nur

die Bestimmungen des Kapitels II des Übereinkommens anwenden wird.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →