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471. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Philosophie

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 471. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Philosophie

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/

1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst verordnet

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

Einrichtung und Ausbildungsziele

§ 1. (1) Die Studienrichtung Philosophie ist

an den Philosophischen Fakultäten der Universitäten

in Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg

einzurichten.

(2) Das Studium der Studienrichtung Philosophie

ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten,

daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

auf dem Gebiet der Philosophie dient.

Kombination

§ 2. (1) Das Studium der Studienrichtung

Philosophie ist nach Maßgabe der Bestimmung

des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

mit dem Studium einer der in

dieser Bestimmung genannten Studienrichtungen

(eines Studienzweiges einer dieser Studienrichtungen)

als erste oder als zweite Studienrichtung

nach Wahl des ordentlichen Hörers zu kombinieren.

(2) Wurde die Studienrichtung Philosophie als

erste Studienrichtung gewählt, so können an die

Stelle der zweiten Studienrichtung mit Bewilligung

der zuständigen akademischen Behörde

vom ordentlichen Hörer gewählte Fächer treten.

Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Wahl

im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge

und den Fortschritt der Wissenschaften

oder auf die Erfordernisse einer bestimmten

wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint.

Eine Bewilligung ist nicht erforderlich,

soweit die Wahl bestimmter Fächer im Studienplan

empfohlen wurde.

(3) Kombinierten Studienrichtungen (Studienzweigen)

gemeinsame Prüfungsfächer sind nur

einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das

Studium ist unter sinngemäßer Anwendung der

Bestimmungen des Abs. 2 in einem entsprechenden

Ausmaß durch Wahlfächer zu ergänzen.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3. (1) Das Studium der Studienrichtung

Philosophie besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung

der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet

der Bestimmungen der Abs. 4 und 5,

die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt

umfaßt vier Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich

die Aufgabe, in das Studium der Philosophie einzuführen

und seine Grundlage zu erarbeiten.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der

Erweiterung und Vertiefung des Problembewußtseins

sowie der speziellen Ausbildung.

(4) Wurde die Studienrichtung Philosophie als

zweite Studienrichtung gewählt, so können die

Diplomprüfungen nach Maßgabe der §§ 6 und 11

bereits vor Ablauf der Studiendauer gemäß

Abs. 1 abgeschlossen werden.

(5) Die zuständige akademische Behörde hat

auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription

von einem Semester, höchstens aber von

zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche

Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen

innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert

und die Voraussetzungen für die Zulassung

zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung

erfüllt. War der ordentliche Hörer im

Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer

nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen

ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die Inskription

derselben nachzusehen. Das Ausmaß

dieser Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der

Stundenzahlen der in den beiden letzten Semestern

zu inskribierenden Lehrveranstaltungen

nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen

über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen

sind jedoch abzulegen.

(6) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(7) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im

Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen

oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne

ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und

den Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen

Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer

ihre ordentlichen Studien abzuschließen

vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz).

(8) Die Studierenden sind verpflichtet, die vorgeschriebenen

Lehrveranstaltungen zu inskribieren

und sich den Studienzielen (§ 1 Abs. 2

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) mit Gewissenhaftigkeit

zu widmen (§ 5 Abs. 4 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz).

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT

Besondere Voraussetzungen

§ 4. (1) Die aus Latein abzulegende Zusatzprüfung

zur Reifeprüfung, die nach Maßgabe

der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 der Hochschulberechtigungsverordnung,

BGBl. Nr. 101/1968,

die Voraussetzung für die Inskription der Studienrichtung

Philosophie bildet, kann durch eine

Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 9 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz), die aus einem schriftlichen

und einem mündlichen Teil besteht, ersetzt

werden.

(2) Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden

Lehrveranstaltungen. Wurden Lehrveranstaltungen

über das betreffende Prüfungsfach

nicht inskribiert, so ist der Prüfer vom

Präses der zuständigen Prüfungskommission aus

den Angehörigen des Lehrkörpers auszuwählen.

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 5. (1) In der Studienrichtung Philosophie sind

im ersten Studienabschnitt insgesamt 42 Wochenstunden,

davon nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen 32 Wochenstunden

aus den Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester

insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

mindestens zu inskribieren

(3) Im ersten Studienabschnitt sind im Studienplan

mindestens 12 Wochenstunden aus den

Pflicht- und Wahlfächern als Lehrveranstaltungen

gemäß § 16 Abs. 1 lit. a, c, d und e des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes vorzusehen.

(4) Als Wahlfächer (Abs. 2 lit. b) kommen

nur solche Fächer in Betracht, für die mit Hilfe

der betreffenden Hochschule oder an einer anderen

Hochschule des betreffenden Hochschulortes

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße

durchgeführt werden. Auf Antrag des ordentlichen

Hörers hat die zuständige akademische

Behörde festzustellen, ob ein im Studienplan

nicht genanntes Fach als Wahlfach in Betracht

kommt.

(5) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer

gemäß Abs. 2 auf die in Abs. 1 festgesetzte

Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl

von Wochenstunden ist durch die Inskription

beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu

erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer

sind besonders zu beachten.

(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Philosophie haben aus Fächern, die gemäß § 2

Abs. 2 an Stelle einer zweiten Studienrichtung

gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung

durch die zuständige akademische Behörde oder

einer allfälligen Empfehlung im Studienplan

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt

insgesamt 32 Wochenstunden zu inskribieren.

Darüber hinaus sind, unbeschadet der

Bestimmung des Abs. 5, weitere Freifächer im

Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 6. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der

ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 2 lit. a) oder

zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung

(5 7 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und

den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden

Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil

oder zur kommissionellen Ablegung der ersten

Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 7 Abs. 2 lit. b)

setzt voraus

a) die Inskription von vier einrechenbaren

Semestern;

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen.

Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten

Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche

Ablegung des ersten Teiles voraus.

(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten Diplomprüfung

nach dem ersten Studienjahr abgelegt,

so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung

voraus

a) die Inskription von zwei einrechenbaren

Semestern;

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer (Prüfungsteile) umfassenden

Lehrveranstaltungen, soweit diese

im ersten und zweiten Semester inskribiert

wurden.

(4) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren,

Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien gilt die positive

Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.

Erste Diplomprüfung

§ 7. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Einführung in die Philosophie;

b) Grundzüge der Logik, der Erkenntnistheorie

sowie des gemäß § 5 Abs. 2 lit. b

gewählten weiteren Faches;

c) Grundzüge der Geschichte der Philosophie;

d) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 5 Abs. 5 gewählten

Freifächer.

Die unter lit. a bis c genannten Fächer sind um

die Teilgebiete gemäß § 5 Abs. 2 lit. d zu erweitern.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in der Form von Teilprüfungen

von Einzelprüfern

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

1. Der erste Teil der kommissionellen Prüfung

umfaßt mindestens die Hälfte der

Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

nach Wahl des Kandidaten. Die

übrigen Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind im zweiten Teil der

kommissionellen Prüfung zu prüfen;

2. meldet sich der Kandidat nach dem ersten

Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen

Prüfung, so umfaßt sie diejenigen

Prüfungsfächer bzw. diejenigen

Prüfungsteile derselben, die den im ersten

Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen

entsprechen. Der zweite Teil der

kommissionellen Prüfung umfaßt die

übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)

zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag

des Kandidaten die Teilprüfung in Prüfungsteilen

abzulegen, die den einzelnen Lehrveranstaltungen

entsprechen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen

nachgewiesen wird (§ 6 Abs. 4).

Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der

betreffenden Lehrveranstaltungen.

(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder

Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und müssen

für den Fall der Fortsetzung des Studiums

wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten

Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten

Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen

sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6

Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz), eine Beurlaubung oder eine Studienbehinderung

(§ 8 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der zuständigen

Studienkommission diese Frist zu verlängern.

(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren

Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg

abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit

der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz).

(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4)

dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle

Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat

die kommissionelle Abnahme der ersten

Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung

einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung als

erste Wiederholung; sie kann im Falle eines

Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.

Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als

zweite Wiederholung und kann noch einmal

wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder

mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon

dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz und kann

nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung

des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil

zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die

letzte zulässige (dritte) Wiederholung dieser Prüfungsteile

gemeinsam als kommissionelle Prüfung

vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat

hat aus den Leitern der betreffenden

Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem

Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu

bestehen.

(9) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

(10) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle

Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2 lit. b)

abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung

des Abs. 2 lit. b Z. 2 innerhalb einer Woche abzuschließen

(§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeiner

Hochschul-Studiengesetz).

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 8. (1) Wenn die erste Diplomprüfung aus den

beiden kombinierten Studienrichtungen nicht

spätestens bis zum Ende des fünften Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

hat jedoch die zuständige akademische

Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu

bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Philosophie sind,

sofern sie als erste Studienrichtung gewählt

wurde, unbeschadet der Bestimmungen des

Abs. 6 und des § 3 Abs. 5 im zweiten Studienabschnitt

insgesamt 34 Wochenstunden, davon

nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

24 Wochenstunden aus den

in Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern

zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Philosophie sind,

sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt

wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3

Abs. 5 im zweiten Studienabschnitt insgesamt

28 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen 20

Wochenstunden aus den im Abs. 7 genannten

Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester

insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren

Semester des zweiten Studienabschnittes

jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Wurde die Studienrichtung Philosophie als

erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den

folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

(6) Wurde die Studienrichtung Philosophie als

erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den

in Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern

im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen

im Ausmaß von zwei bis vier Wochenstunden

aus dem gemäß § 10 Abs. 2 lit. d gewählten

Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese

Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt

inskribiert wurden.

(7) Wurde die Studienrichtung Philosophie als

zweite Studienrichtung gewählt, so sind aus den

folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

(8) Auf Antrag hat die zuständige akademische

Behörde zu bewilligen, daß die in Abs. 5 und

Abs. 7 genannten Prüfungsfächer oder Teile von

ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung

oder durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen

oder Studienzweige, die an der

betreffenden Hochschule oder an einer anderen

Hochschule durchgeführt werden, ganz oder teilweise

ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick

auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf

den Fortschritt der Wissenschaften oder als Ergänzung

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung

gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der

Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung der

Studienrichtung Philosophie, gemessen an der

Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes zu

inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen.

Aus den gewählten Prüfungsfächern sind

Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen

für die weggefallenen Prüfungsfächer

zu inskribieren.

(9) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer

gemäß Abs. 5 oder 7 auf die in Abs. 2

oder 3 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch

fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die

Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als

Freifächer zu erfüllen. Besonders hingewiesen

wird auf die in Abs. 5 lit. e oder 7 lit. e genannten

Fächer.

(10) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Philosophie haben aus Fächern, die gemäß § 2

Abs. 2 an Stelle einer zweiten Studienrichtung

gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung

durch die zuständige akademische Behörde oder

einer allfälligen Empfehlung im Studienplan

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt

insgesamt 20 Wochenstunden zu

inskribieren. Darüber hinaus sind, unbeschadet

der Bestimmung des Abs. 9, weitere Freifächer

im Ausmaß von 8 Wochenstunden zu inskribieren.

Diplomarbeit

§ 9. (1) Der Kandidat hat durch selbständige

Bearbeitung eines Themas aus einem dem gewählten

Studium zugehörigen Fach den Erfolg

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch

eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz) darzutun. Das Thema

der Diplomarbeit ist einem der Studienrichtung

Philosophie zugehörigen Fach zu entnehmen,

sofern diese Studienrichtung als erste Studienrichtung

gewählt wurde.

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der

Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen

der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,

emeritierten Hochschulprofessoren,

Honorarprofessoren und Hochschuldozenten

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25

Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers,

der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen

hat, obliegt auch die Betreuung des

Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit

sowie ihre Begutachtung.

(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag

des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten

zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer

einrechenbaren Semesters zu vergeben.

(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des

Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles

(§ 1 Abs. 2) als Hausarbeit oder als

Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der

Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema

vorzuschlagen (Abs. 2).

(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

einzureichen.

(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen

Zeitraumes zu begutachten. Hiebei sind

die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 5 und 7 zu

berücksichtigen.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

(§ 11 Abs. 3) oder zu einem Prüfungsteil einer

solchen Teilprüfung (§ 11 Abs. 4) setzt die gültige

Inskription und den Abschluß der den Stoff

dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen

voraus.

(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung

setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;

b) unbeschadet der Bestimmung des § 3

Abs. 4 und 5 die Inskription von acht einrechenbaren

Semestern;

c) unbeschadet der Bestimmung des § 3

Abs. 5 die Inskription und den Abschluß

der für die Prüfungsfächer im Studienplan

vorgesehenen Lehrveranstaltungen ;

d) sofern die Studienrichtung Philosophie als

erste Studienrichtung gewählt wurde, die

erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung

nach Wahl des Kandidaten über den Stoff

von Lehrveranstaltungen

1. welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung

wissenstheoretisch und philosophisch

vertiefen, oder

2. welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung

in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer

Weise erfassen.

Die Vorprüfung kann auch im ersten

Studienabschnitt abgelegt werden.

e) die Approbation der Diplomarbeit, sofern

die Studienrichtung Philosophie als erste

Studienrichtung gewählt wurde und das

Thema einem dieser Studienrichtung angehörenden

Fach entnommen wurde.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche

Ablegung des ersten Teiles; der zweiten Diplomprüfung

aus den beiden gewählten Studienrichtungen

voraus.

(4) Die Bestimmung des § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(5) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt

die Studienrichtung oder den Studienzweig

(§ 2 Abs. 3 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen)

wechseln, haben bis zur Anmeldung

zur kommissionellen Ablegung des ersten

Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum

zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung ihre

bisherigen Studien durch Ablegung der ersten

Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung

(den neuen Studienzweig) fehlenden

Prüfungsfächern zu ergänzen.

Zweite Diplomprüfung

§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Geschichte der Philosophie (einschließlich

der Gegenwartsphilosophie) ;

b) Metaphysik und Ontologie;

c) Ethik;

d) Wissenschaftstheorie;

e) das gemäß § 8 Abs. 5 lit. e oder § 8 Abs. 7

lit. e gewählte Fach;

f) die allenfalls gemäß § 8 Abs. 9 gewählten

Fächer;

g) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere

der gemäß § 8 Abs. 8 sowie allenfalls

Abs. 9 gewählten Freifächer.

Die unter lit. a bis e genannten Fächer sind durch

die Teilgebiete gemäß § 8 Abs. 5 lit. f zu erweitern.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist.

(3) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung

ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von

Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle

Prüfung aus allen Prüfungsfächern

der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten

Prüfungssenat abzulegen.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren

Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des

Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen

Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen

abzulegen, soweit nicht der Erfolg der

Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 10

Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 4). Prüfer

sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden

Lehrveranstaltungen. Prüfungsteile über den

Stoff von Lehrveranstaltungen, die gemäß § 5

Abs. 2 lit. b im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden, können schon während des ersten

Studienabschnittes abgelegt werden.

(5) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

erst nach Ablegung einer oder mehrerer

Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(6) Der zweite Teil der Diplomprüfung ist als

kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat

abzuhalten und hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches, das als ein Schwerpunkt

der ersten Studienrichtung oder,

sofern das Thema der Diplomarbeit mit

einem Prüfungsfach der zweiten Studien-

richtung (des gewählten Studienzweiges der

zweiten Studienrichtung) in Zusammenhang

steht, dieser Studienrichtung (dieses

Studienzweiges) anzusehen ist.

(7) Die Bestimmung des § 7 Abs. 5 bis 8 gelten

für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung

sinngemäß.

(8) Die zweite Diplomprüfung ist mündlich

abzuhalten.

IV. Abschnitt

Verleihung des Diplomgrades

§ 12. (1) An die Absolventen der Studienrichtung

Philosophie ist der akademische Grad

„Magister der Philosophie", lateinische Bezeichnung

„Magister philosophiae", abgekürzt „Mag.

phil.", zu verleihen, sofern die Studienrichtung

als erste Studienrichtung gewählt wurde.

(2) Die Verleihung des akademischen Grades

obliegt derjenigen Fakultät, an der die Diplomarbeit

approbiert wurde. Die Verleihung erfolgt

durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit

des Rektors und des Dekans durch einen

Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist

zu beurkunden. Die absolvierte Studienrichtung

ist in der Urkunde ersichtlich zu machen.

(4) Absolventen der Studienrichtung Philosophie

sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung

zur Erwerbung des Doktorates der

Philosophie zuzulassen.

V. Abschnitt

Erweiterungsstudien

§ 13. (1) Die Studienrichtung Philosophie kann

auch als Erweiterungsstudium (§ 12 Bundesgesetz

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen) absolviert werden.

(2) Erweiterungsstudien dienen

a) der Ergänzung der als zweite Studienrichtung

absolvierten Studienrichtung Philosophie

auf die Anforderungen des Studiums

als erste Studienrichtung einschließlich der

Anfertigung einer Diplomarbeit;

b) der Ergänzung der Studienrichtung Philosophie

auf die Studienrichtung „Philosophie,

Pädagogik und Psychologie (Lehramt

an höheren Schulen)" in Kombination mit

der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten;

c) der Ergänzung der Studienrichtung „Philosophie,

Pädagogik und Psychologie (Lehramt

an höheren Schulen)" auf die Studienrichtung

Philosophie;

d) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums

der Studienrichtung Philosophie

durch Absolvierung eines weiteren Diplomstudiums

gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen

nach den für die erste Studienrichtung oder

nach den für die zweite Studienrichtung

geltenden Bestimmungen.

(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer

als der im § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit abgeschlossen

werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen

Lehrveranstaltungen in der verkürzten

Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des

§ 3 Abs. 5 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind

sinngemäß anzuwenden.

(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe

des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium,

dessen Ergänzung sie dienen, absolviert

werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz).

(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums

berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen

Grades.

VI. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 13. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind

bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung nachzuholen.

(2) Für die Dauer des Studienjahres 1973/74

ist zuständige akademische Behörde im Sinne der

Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 5, 5 Abs. 4

sowie 8 Abs. 8 und 10 die Studienkommission

(5 17 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).

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