471. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Philosophie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/
1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst verordnet
I. Abschnitt
ALLGEMEINES
Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 1. (1) Die Studienrichtung Philosophie ist
an den Philosophischen Fakultäten der Universitäten
in Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg
einzurichten.
(2) Das Studium der Studienrichtung Philosophie
ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten,
daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
auf dem Gebiet der Philosophie dient.
Kombination
§ 2. (1) Das Studium der Studienrichtung
Philosophie ist nach Maßgabe der Bestimmung
des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
mit dem Studium einer der in
dieser Bestimmung genannten Studienrichtungen
(eines Studienzweiges einer dieser Studienrichtungen)
als erste oder als zweite Studienrichtung
nach Wahl des ordentlichen Hörers zu kombinieren.
(2) Wurde die Studienrichtung Philosophie als
erste Studienrichtung gewählt, so können an die
Stelle der zweiten Studienrichtung mit Bewilligung
der zuständigen akademischen Behörde
vom ordentlichen Hörer gewählte Fächer treten.
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Wahl
im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge
und den Fortschritt der Wissenschaften
oder auf die Erfordernisse einer bestimmten
wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint.
Eine Bewilligung ist nicht erforderlich,
soweit die Wahl bestimmter Fächer im Studienplan
empfohlen wurde.
(3) Kombinierten Studienrichtungen (Studienzweigen)
gemeinsame Prüfungsfächer sind nur
einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das
Studium ist unter sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen des Abs. 2 in einem entsprechenden
Ausmaß durch Wahlfächer zu ergänzen.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 3. (1) Das Studium der Studienrichtung
Philosophie besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung
der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet
der Bestimmungen der Abs. 4 und 5,
die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt
umfaßt vier Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich
die Aufgabe, in das Studium der Philosophie einzuführen
und seine Grundlage zu erarbeiten.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der
Erweiterung und Vertiefung des Problembewußtseins
sowie der speziellen Ausbildung.
(4) Wurde die Studienrichtung Philosophie als
zweite Studienrichtung gewählt, so können die
Diplomprüfungen nach Maßgabe der §§ 6 und 11
bereits vor Ablauf der Studiendauer gemäß
Abs. 1 abgeschlossen werden.
(5) Die zuständige akademische Behörde hat
auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription
von einem Semester, höchstens aber von
zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche
Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen
innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert
und die Voraussetzungen für die Zulassung
zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung
erfüllt. War der ordentliche Hörer im
Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer
nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen
ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die Inskription
derselben nachzusehen. Das Ausmaß
dieser Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der
Stundenzahlen der in den beiden letzten Semestern
zu inskribierenden Lehrveranstaltungen
nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen
über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen
sind jedoch abzulegen.
(6) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(7) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im
Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen
oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne
ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und
den Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen
Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer
ihre ordentlichen Studien abzuschließen
vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz).
(8) Die Studierenden sind verpflichtet, die vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen zu inskribieren
und sich den Studienzielen (§ 1 Abs. 2
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) mit Gewissenhaftigkeit
zu widmen (§ 5 Abs. 4 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz).
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT
Besondere Voraussetzungen
§ 4. (1) Die aus Latein abzulegende Zusatzprüfung
zur Reifeprüfung, die nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 der Hochschulberechtigungsverordnung,
BGBl. Nr. 101/1968,
die Voraussetzung für die Inskription der Studienrichtung
Philosophie bildet, kann durch eine
Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 9 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz), die aus einem schriftlichen
und einem mündlichen Teil besteht, ersetzt
werden.
(2) Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden
Lehrveranstaltungen. Wurden Lehrveranstaltungen
über das betreffende Prüfungsfach
nicht inskribiert, so ist der Prüfer vom
Präses der zuständigen Prüfungskommission aus
den Angehörigen des Lehrkörpers auszuwählen.
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 5. (1) In der Studienrichtung Philosophie sind
im ersten Studienabschnitt insgesamt 42 Wochenstunden,
davon nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen 32 Wochenstunden
aus den Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester
insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
mindestens zu inskribieren
(3) Im ersten Studienabschnitt sind im Studienplan
mindestens 12 Wochenstunden aus den
Pflicht- und Wahlfächern als Lehrveranstaltungen
gemäß § 16 Abs. 1 lit. a, c, d und e des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes vorzusehen.
(4) Als Wahlfächer (Abs. 2 lit. b) kommen
nur solche Fächer in Betracht, für die mit Hilfe
der betreffenden Hochschule oder an einer anderen
Hochschule des betreffenden Hochschulortes
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße
durchgeführt werden. Auf Antrag des ordentlichen
Hörers hat die zuständige akademische
Behörde festzustellen, ob ein im Studienplan
nicht genanntes Fach als Wahlfach in Betracht
kommt.
(5) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer
gemäß Abs. 2 auf die in Abs. 1 festgesetzte
Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl
von Wochenstunden ist durch die Inskription
beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu
erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer
sind besonders zu beachten.
(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Philosophie haben aus Fächern, die gemäß § 2
Abs. 2 an Stelle einer zweiten Studienrichtung
gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung
durch die zuständige akademische Behörde oder
einer allfälligen Empfehlung im Studienplan
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt
insgesamt 32 Wochenstunden zu inskribieren.
Darüber hinaus sind, unbeschadet der
Bestimmung des Abs. 5, weitere Freifächer im
Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 6. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 2 lit. a) oder
zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung
(5 7 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und
den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden
Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil
oder zur kommissionellen Ablegung der ersten
Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 7 Abs. 2 lit. b)
setzt voraus
a) die Inskription von vier einrechenbaren
Semestern;
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen.
Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten
Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche
Ablegung des ersten Teiles voraus.
(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten Diplomprüfung
nach dem ersten Studienjahr abgelegt,
so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung
voraus
a) die Inskription von zwei einrechenbaren
Semestern;
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer (Prüfungsteile) umfassenden
Lehrveranstaltungen, soweit diese
im ersten und zweiten Semester inskribiert
wurden.
(4) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren,
Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien gilt die positive
Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.
Erste Diplomprüfung
§ 7. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Einführung in die Philosophie;
b) Grundzüge der Logik, der Erkenntnistheorie
sowie des gemäß § 5 Abs. 2 lit. b
gewählten weiteren Faches;
c) Grundzüge der Geschichte der Philosophie;
d) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 5 Abs. 5 gewählten
Freifächer.
Die unter lit. a bis c genannten Fächer sind um
die Teilgebiete gemäß § 5 Abs. 2 lit. d zu erweitern.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in der Form von Teilprüfungen
von Einzelprüfern
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
1. Der erste Teil der kommissionellen Prüfung
umfaßt mindestens die Hälfte der
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
nach Wahl des Kandidaten. Die
übrigen Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind im zweiten Teil der
kommissionellen Prüfung zu prüfen;
2. meldet sich der Kandidat nach dem ersten
Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen
Prüfung, so umfaßt sie diejenigen
Prüfungsfächer bzw. diejenigen
Prüfungsteile derselben, die den im ersten
Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen
entsprechen. Der zweite Teil der
kommissionellen Prüfung umfaßt die
übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)
zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag
des Kandidaten die Teilprüfung in Prüfungsteilen
abzulegen, die den einzelnen Lehrveranstaltungen
entsprechen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen
nachgewiesen wird (§ 6 Abs. 4).
Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der
betreffenden Lehrveranstaltungen.
(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder
Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und müssen
für den Fall der Fortsetzung des Studiums
wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten
Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten
Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen
sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6
Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz), eine Beurlaubung oder eine Studienbehinderung
(§ 8 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der zuständigen
Studienkommission diese Frist zu verlängern.
(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg
abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit
der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz).
(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4)
dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle
Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat
die kommissionelle Abnahme der ersten
Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung als
erste Wiederholung; sie kann im Falle eines
Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.
Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als
zweite Wiederholung und kann noch einmal
wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder
mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon
dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz und kann
nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung
des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil
zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die
letzte zulässige (dritte) Wiederholung dieser Prüfungsteile
gemeinsam als kommissionelle Prüfung
vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat
hat aus den Leitern der betreffenden
Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem
Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu
bestehen.
(9) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
(10) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle
Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2 lit. b)
abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung
des Abs. 2 lit. b Z. 2 innerhalb einer Woche abzuschließen
(§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeiner
Hochschul-Studiengesetz).
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 8. (1) Wenn die erste Diplomprüfung aus den
beiden kombinierten Studienrichtungen nicht
spätestens bis zum Ende des fünften Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
hat jedoch die zuständige akademische
Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu
bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Philosophie sind,
sofern sie als erste Studienrichtung gewählt
wurde, unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 6 und des § 3 Abs. 5 im zweiten Studienabschnitt
insgesamt 34 Wochenstunden, davon
nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
24 Wochenstunden aus den
in Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern
zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Philosophie sind,
sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt
wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3
Abs. 5 im zweiten Studienabschnitt insgesamt
28 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen 20
Wochenstunden aus den im Abs. 7 genannten
Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren
Semester des zweiten Studienabschnittes
jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5) Wurde die Studienrichtung Philosophie als
erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den
folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
(6) Wurde die Studienrichtung Philosophie als
erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den
in Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern
im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen
im Ausmaß von zwei bis vier Wochenstunden
aus dem gemäß § 10 Abs. 2 lit. d gewählten
Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese
Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt
inskribiert wurden.
(7) Wurde die Studienrichtung Philosophie als
zweite Studienrichtung gewählt, so sind aus den
folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
(8) Auf Antrag hat die zuständige akademische
Behörde zu bewilligen, daß die in Abs. 5 und
Abs. 7 genannten Prüfungsfächer oder Teile von
ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung
oder durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen
oder Studienzweige, die an der
betreffenden Hochschule oder an einer anderen
Hochschule durchgeführt werden, ganz oder teilweise
ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick
auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf
den Fortschritt der Wissenschaften oder als Ergänzung
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung
gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der
Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung der
Studienrichtung Philosophie, gemessen an der
Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes zu
inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen.
Aus den gewählten Prüfungsfächern sind
Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen
für die weggefallenen Prüfungsfächer
zu inskribieren.
(9) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer
gemäß Abs. 5 oder 7 auf die in Abs. 2
oder 3 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch
fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die
Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als
Freifächer zu erfüllen. Besonders hingewiesen
wird auf die in Abs. 5 lit. e oder 7 lit. e genannten
Fächer.
(10) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Philosophie haben aus Fächern, die gemäß § 2
Abs. 2 an Stelle einer zweiten Studienrichtung
gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung
durch die zuständige akademische Behörde oder
einer allfälligen Empfehlung im Studienplan
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt
insgesamt 20 Wochenstunden zu
inskribieren. Darüber hinaus sind, unbeschadet
der Bestimmung des Abs. 9, weitere Freifächer
im Ausmaß von 8 Wochenstunden zu inskribieren.
Diplomarbeit
§ 9. (1) Der Kandidat hat durch selbständige
Bearbeitung eines Themas aus einem dem gewählten
Studium zugehörigen Fach den Erfolg
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch
eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) darzutun. Das Thema
der Diplomarbeit ist einem der Studienrichtung
Philosophie zugehörigen Fach zu entnehmen,
sofern diese Studienrichtung als erste Studienrichtung
gewählt wurde.
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der
Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,
emeritierten Hochschulprofessoren,
Honorarprofessoren und Hochschuldozenten
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25
Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers,
der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen
hat, obliegt auch die Betreuung des
Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit
sowie ihre Begutachtung.
(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag
des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten
zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer
einrechenbaren Semesters zu vergeben.
(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des
Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles
(§ 1 Abs. 2) als Hausarbeit oder als
Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der
Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema
vorzuschlagen (Abs. 2).
(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes zu begutachten. Hiebei sind
die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 5 und 7 zu
berücksichtigen.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
(§ 11 Abs. 3) oder zu einem Prüfungsteil einer
solchen Teilprüfung (§ 11 Abs. 4) setzt die gültige
Inskription und den Abschluß der den Stoff
dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen
voraus.
(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung
setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
b) unbeschadet der Bestimmung des § 3
Abs. 4 und 5 die Inskription von acht einrechenbaren
Semestern;
c) unbeschadet der Bestimmung des § 3
Abs. 5 die Inskription und den Abschluß
der für die Prüfungsfächer im Studienplan
vorgesehenen Lehrveranstaltungen ;
d) sofern die Studienrichtung Philosophie als
erste Studienrichtung gewählt wurde, die
erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung
nach Wahl des Kandidaten über den Stoff
von Lehrveranstaltungen
1. welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung
wissenstheoretisch und philosophisch
vertiefen, oder
2. welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung
in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer
Weise erfassen.
Die Vorprüfung kann auch im ersten
Studienabschnitt abgelegt werden.
e) die Approbation der Diplomarbeit, sofern
die Studienrichtung Philosophie als erste
Studienrichtung gewählt wurde und das
Thema einem dieser Studienrichtung angehörenden
Fach entnommen wurde.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche
Ablegung des ersten Teiles; der zweiten Diplomprüfung
aus den beiden gewählten Studienrichtungen
voraus.
(4) Die Bestimmung des § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(5) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt
die Studienrichtung oder den Studienzweig
(§ 2 Abs. 3 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen)
wechseln, haben bis zur Anmeldung
zur kommissionellen Ablegung des ersten
Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum
zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung ihre
bisherigen Studien durch Ablegung der ersten
Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung
(den neuen Studienzweig) fehlenden
Prüfungsfächern zu ergänzen.
Zweite Diplomprüfung
§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) Geschichte der Philosophie (einschließlich
der Gegenwartsphilosophie) ;
b) Metaphysik und Ontologie;
c) Ethik;
d) Wissenschaftstheorie;
e) das gemäß § 8 Abs. 5 lit. e oder § 8 Abs. 7
lit. e gewählte Fach;
f) die allenfalls gemäß § 8 Abs. 9 gewählten
Fächer;
g) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere
der gemäß § 8 Abs. 8 sowie allenfalls
Abs. 9 gewählten Freifächer.
Die unter lit. a bis e genannten Fächer sind durch
die Teilgebiete gemäß § 8 Abs. 5 lit. f zu erweitern.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist.
(3) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung
ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von
Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle
Prüfung aus allen Prüfungsfächern
der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten
Prüfungssenat abzulegen.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren
Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des
Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen
Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen
abzulegen, soweit nicht der Erfolg der
Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 10
Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 4). Prüfer
sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden
Lehrveranstaltungen. Prüfungsteile über den
Stoff von Lehrveranstaltungen, die gemäß § 5
Abs. 2 lit. b im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden, können schon während des ersten
Studienabschnittes abgelegt werden.
(5) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
erst nach Ablegung einer oder mehrerer
Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(6) Der zweite Teil der Diplomprüfung ist als
kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat
abzuhalten und hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches, das als ein Schwerpunkt
der ersten Studienrichtung oder,
sofern das Thema der Diplomarbeit mit
einem Prüfungsfach der zweiten Studien-
richtung (des gewählten Studienzweiges der
zweiten Studienrichtung) in Zusammenhang
steht, dieser Studienrichtung (dieses
Studienzweiges) anzusehen ist.
(7) Die Bestimmung des § 7 Abs. 5 bis 8 gelten
für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung
sinngemäß.
(8) Die zweite Diplomprüfung ist mündlich
abzuhalten.
IV. Abschnitt
Verleihung des Diplomgrades
§ 12. (1) An die Absolventen der Studienrichtung
Philosophie ist der akademische Grad
„Magister der Philosophie", lateinische Bezeichnung
„Magister philosophiae", abgekürzt „Mag.
phil.", zu verleihen, sofern die Studienrichtung
als erste Studienrichtung gewählt wurde.
(2) Die Verleihung des akademischen Grades
obliegt derjenigen Fakultät, an der die Diplomarbeit
approbiert wurde. Die Verleihung erfolgt
durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit
des Rektors und des Dekans durch einen
Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist
zu beurkunden. Die absolvierte Studienrichtung
ist in der Urkunde ersichtlich zu machen.
(4) Absolventen der Studienrichtung Philosophie
sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung
zur Erwerbung des Doktorates der
Philosophie zuzulassen.
V. Abschnitt
Erweiterungsstudien
§ 13. (1) Die Studienrichtung Philosophie kann
auch als Erweiterungsstudium (§ 12 Bundesgesetz
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen) absolviert werden.
(2) Erweiterungsstudien dienen
a) der Ergänzung der als zweite Studienrichtung
absolvierten Studienrichtung Philosophie
auf die Anforderungen des Studiums
als erste Studienrichtung einschließlich der
Anfertigung einer Diplomarbeit;
b) der Ergänzung der Studienrichtung Philosophie
auf die Studienrichtung „Philosophie,
Pädagogik und Psychologie (Lehramt
an höheren Schulen)" in Kombination mit
der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten;
c) der Ergänzung der Studienrichtung „Philosophie,
Pädagogik und Psychologie (Lehramt
an höheren Schulen)" auf die Studienrichtung
Philosophie;
d) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums
der Studienrichtung Philosophie
durch Absolvierung eines weiteren Diplomstudiums
gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen
nach den für die erste Studienrichtung oder
nach den für die zweite Studienrichtung
geltenden Bestimmungen.
(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer
als der im § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit abgeschlossen
werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen in der verkürzten
Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des
§ 3 Abs. 5 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind
sinngemäß anzuwenden.
(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe
des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium,
dessen Ergänzung sie dienen, absolviert
werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz).
(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums
berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen
Grades.
VI. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind
bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung nachzuholen.
(2) Für die Dauer des Studienjahres 1973/74
ist zuständige akademische Behörde im Sinne der
Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 5, 5 Abs. 4
sowie 8 Abs. 8 und 10 die Studienkommission
(5 17 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).