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470_2003 AT

470. Verordnung: Änderung der Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 470. Verordnung: Änderung der Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten

Auf Grund des § 11 Abs. 5 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet

Die Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten,

BGBl. II Nr. 212/1997, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. II Nr. 158/2003, wird wie folgt

geändert

1. In § 8 Abs. 1 entfallen die Wortfolgen „Gesteinshüttenwesen,“ und „Markscheidewesen,“.

2. In § 19 Abs. 2 wird die Wortfolge „31. Juli 2007“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2003“ ersetzt.

3. Dem § 20 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 2 und § 23 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2003 treten

mit 1. Oktober 2003 in Kraft.“

3. Dem § 22 wird folgender § 23 angefügt

„§ 23. (1) Auf ordentliche Studierende der Studienrichtung Gesteinshüttenwesen an der Montanuniversität

Leoben, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 1999 begonnen haben und die noch auf Grund der

bis zu diesen Zeitpunkten gültigen Studienvorschriften studieren, sind weiterhin das diesbezügliche besondere

Studiengesetz, die Studienordnung und der Studienplan in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung

anzuwenden. Sie sind weiterhin berechtigt, jeden der Studienabschnitte dieser Studienrichtung, die

am 1. Oktober 1999 noch nicht abgeschlossen waren, seit 1. Oktober 1999 in einem der gesetzlichen

Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Ordentliche Studierende

der Studienrichtung Gesteinshüttenwesen an der Montanuniversität Leoben, die ihr Studium ab dem

1. Oktober 1999 begonnen haben, sowie Studierende dieser Studienrichtung, die ihr Studium vor dem

genannten Zeitpunkt begonnen haben, sich aber den jeweils gültigen Studienvorschriften unterworfen

haben, sind berechtigt, jeden der Studienabschnitte dieser Studienrichtung, die am 1. Oktober 2003 noch

nicht abgeschlossen sind, ab 1. Oktober 2003 in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines

Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.

(2) Auf ordentliche Studierende der Studienrichtung Markscheidewesen an der Montanuniversität

Leoben, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2000 begonnen haben und die noch auf Grund der bis zu

diesen Zeitpunkten gültigen Studienvorschriften studieren, sind weiterhin das diesbezügliche besondere

Studiengesetz, die Studienordnung und der Studienplan in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

Sie sind weiterhin berechtigt, jeden der Studienabschnitte dieser Studienrichtung, die am 1. Oktober

2000 noch nicht abgeschlossen waren, seit 1. Oktober 2000 in einem der gesetzlichen Studiendauer

zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Ordentliche Studierende der Studienrichtung

Markscheidewesen an der Montanuniversität Leoben, die ihr Studium ab dem 1. Oktober 2000

begonnen haben, sowie Studierende dieser Studienrichtung, die ihr Studium vor dem genannten Zeitpunkt

begonnen haben, sich aber den jeweils gültigen Studienvorschriften unterworfen haben, sind berechtigt,

jeden der Studienabschnitte dieser Studienrichtung, die am 1. Oktober 2003 noch nicht abgeschlossen

sind, ab 1. Oktober 2003 in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden

Zeitraum abzuschließen.“

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