470. Verordnung: Änderung der Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 Abs. 5 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet
Die Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten,
BGBl. II Nr. 212/1997, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. II Nr. 158/2003, wird wie folgt
geändert
1. In § 8 Abs. 1 entfallen die Wortfolgen „Gesteinshüttenwesen,“ und „Markscheidewesen,“.
2. In § 19 Abs. 2 wird die Wortfolge „31. Juli 2007“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2003“ ersetzt.
3. Dem § 20 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 2 und § 23 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2003 treten
mit 1. Oktober 2003 in Kraft.“
3. Dem § 22 wird folgender § 23 angefügt
„§ 23. (1) Auf ordentliche Studierende der Studienrichtung Gesteinshüttenwesen an der Montanuniversität
Leoben, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 1999 begonnen haben und die noch auf Grund der
bis zu diesen Zeitpunkten gültigen Studienvorschriften studieren, sind weiterhin das diesbezügliche besondere
Studiengesetz, die Studienordnung und der Studienplan in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung
anzuwenden. Sie sind weiterhin berechtigt, jeden der Studienabschnitte dieser Studienrichtung, die
am 1. Oktober 1999 noch nicht abgeschlossen waren, seit 1. Oktober 1999 in einem der gesetzlichen
Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Ordentliche Studierende
der Studienrichtung Gesteinshüttenwesen an der Montanuniversität Leoben, die ihr Studium ab dem
1. Oktober 1999 begonnen haben, sowie Studierende dieser Studienrichtung, die ihr Studium vor dem
genannten Zeitpunkt begonnen haben, sich aber den jeweils gültigen Studienvorschriften unterworfen
haben, sind berechtigt, jeden der Studienabschnitte dieser Studienrichtung, die am 1. Oktober 2003 noch
nicht abgeschlossen sind, ab 1. Oktober 2003 in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines
Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.
(2) Auf ordentliche Studierende der Studienrichtung Markscheidewesen an der Montanuniversität
Leoben, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2000 begonnen haben und die noch auf Grund der bis zu
diesen Zeitpunkten gültigen Studienvorschriften studieren, sind weiterhin das diesbezügliche besondere
Studiengesetz, die Studienordnung und der Studienplan in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
Sie sind weiterhin berechtigt, jeden der Studienabschnitte dieser Studienrichtung, die am 1. Oktober
2000 noch nicht abgeschlossen waren, seit 1. Oktober 2000 in einem der gesetzlichen Studiendauer
zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Ordentliche Studierende der Studienrichtung
Markscheidewesen an der Montanuniversität Leoben, die ihr Studium ab dem 1. Oktober 2000
begonnen haben, sowie Studierende dieser Studienrichtung, die ihr Studium vor dem genannten Zeitpunkt
begonnen haben, sich aber den jeweils gültigen Studienvorschriften unterworfen haben, sind berechtigt,
jeden der Studienabschnitte dieser Studienrichtung, die am 1. Oktober 2003 noch nicht abgeschlossen
sind, ab 1. Oktober 2003 in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden
Zeitraum abzuschließen.“