Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
470_2001 AT

470. Verordnung: Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 470. Verordnung: Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 – MuKiPassV

Auf Grund § 7 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, wird verordnet

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1 Zielbestimmung

§ 2 Kinderbetreuungsgeld

2. Abschnitt

Untersuchungsprogramm für Schwangere

§ 3 Untersuchungen der Schwangeren

§ 4 Untersuchungsumfang

§ 5 Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren

§ 6 Verspätete Feststellung der Schwangerschaft

3. Abschnitt

Untersuchungsprogramm für Kinder

§ 7 Untersuchungen des Kindes

§ 8 Überschreitung der Untersuchungstermine

§ 9 Weitere vorgesehene Untersuchungen

§ 10 Untersuchungsumfang

§ 11 Ultraschalluntersuchungen des Kindes

4. Abschnitt

Mutter-Kind-Pass

§ 12 Form und Inhalt des Mutter-Kind-Passes

§ 13 Einsichtnahme in den Mutter-Kind-Pass

5. Abschnitt

Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen

§ 14 Übergangsbestimmungen

§ 15 In-Kraft-Treten

1. Abschnitt

Allgemeines

Zielbestimmung

§ 1. (1) Zur Sicherstellung der medizinischen Grundbetreuung der Schwangeren und des Kindes wird

ein Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm festgelegt.

(2) Das Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm umfasst jedenfalls fünf Untersuchungen der

Schwangeren sowie neun Untersuchungen des Kindes bis zu dessen 62. Lebensmonat.

Kinderbetreuungsgeld

§ 2. Die zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß § 7 KBGG

erforderlichen ärztlichen Untersuchungen haben, sofern § 6 Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt, aus

fünf ärztlichen Untersuchungen der Schwangeren und fünf ärztlichen Untersuchungen des Kindes zu

bestehen.

2. Abschnitt

Untersuchungsprogramm für Schwangere

Untersuchungen der Schwangeren

§ 3. (1) Während der Schwangerschaft sind fünf ärztliche Untersuchungen der Schwangeren

vorgesehen.

(2) Die erste Untersuchung ist bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat

folgende Blutuntersuchungen einzuschließen

1. Test auf Vorliegen einer Luesinfektion,

2. Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes,

3. Bestimmung des Hämoglobinwertes und des Hämatokrits (oder der Erythrozytenzahl),

4. Toxoplasmosetest mit Wiederholungsuntersuchungen bei negativem bzw. abklärungsbedürftigem

Titer, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes über einen eindeutig positiven Titer,

5. Bestimmung des Rötelnantikörpertiters.

(3) Die zweite Untersuchung ist in der 17., 18., 19. oder 20. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.

Sie hat eine interne Untersuchung einzuschließen.

(4) Die dritte Untersuchung ist in der 25., 26., 27. oder 28. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.

Sie hat die Bestimmung des Hämatokrits und des Hämoglobinwerts sowie eine Hepatitis-B-Untersuchung

(HBS-Antigen-Bestimmung) einzuschließen.

(5) Die vierte Untersuchung ist in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.

(6) Die fünfte Untersuchung ist in der 35., 36., 37. oder 38. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.

Untersuchungsumfang

§ 4. Die Untersuchungen gemäß § 3 haben jedenfalls

1. eine ausführliche Anamneseerhebung,

2. eine gynäkologische Untersuchung (Vaginalbefund),

3. die Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren und

4. die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

einzuschließen.

Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren

§ 5. (1) Zusätzlich zu den im § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Untersuchungen der Schwangeren werden

entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft jeweils eine Ultraschalluntersuchung der

Schwangeren in der 18., 19., 20., 21. oder 22. und in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche

empfohlen.

(2) Ultraschalluntersuchungen sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes

in voller Höhe.

Verspätete Feststellung der Schwangerschaft

§ 6. (1) Eine Überschreitung der im § 3 Abs. 2 bis 6 angeführten Untersuchungstermine hat zur

Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus

einem von der Schwangeren nicht zu vertretenden Grund erfolgt. Die erste Untersuchung der

Schwangeren hat jedoch spätestens bis Ende der 20. Schwangerschaftswoche zu erfolgen.

(2) War die Schwangerschaft trotz ärztlicher Untersuchung erst nach der 20. Schwangerschaftswoche

feststellbar, oder kann die Schwangere glaubhaft machen, dass für sie kein Anlass zu einer solchen Untersuchung

bestand, auf Grund deren sie Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erhalten hätte können, genügen

für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die nachstehend angeführten

Untersuchungen

1. Bei Feststellung der Schwangerschaft bis Ende der 28. Schwangerschaftswoche

a) die Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 4, 5 und 6, die im § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4

genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 und

b) die Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6,

2. bei Feststellung der Schwangerschaft nach der 28. bis Ende der 34. Schwangerschaftswoche

a) die Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 5 und 6, die im § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4

genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 und

b) die Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6,

3. bei Feststellung der Schwangerschaft nach der 34. Schwangerschaftswoche

a) die Untersuchung der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 6, die im § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten

Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 und

b) die Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6,

4. bei Feststellung der Schwangerschaft erst unmittelbar vor der Geburt die Untersuchungen des

Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6.

(3) Falls die Geburt vor dem im § 3 Abs. 4, 5 oder 6 angeführten Untersuchungstermin erfolgt,

genügt für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die Vornahme der bis zur

Geburt vorgesehenen Untersuchungen sowie der Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6.

3. Abschnitt

Untersuchungsprogramm für Kinder

Untersuchungen des Kindes

§ 7. (1) In den ersten vierzehn Lebensmonaten sind fünf ärztliche Untersuchungen des Kindes

vorgesehen.

(2) Die erste Untersuchung ist in der ersten Lebenswoche vorzunehmen.

(3) Die zweite Untersuchung ist in der vierten, fünften, sechsten oder siebenten Lebenswoche

vorzunehmen. Sie hat eine orthopädische Untersuchung einzuschließen.

(4) Die dritte Untersuchung ist im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat vorzunehmen.

(5) Die vierte Untersuchung ist im siebenten, achten oder neunten Lebensmonat vorzunehmen. Sie

hat eine Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches einzuschließen.

(6) Die fünfte Untersuchung ist im 10., 11., 12., 13. oder 14. Lebensmonat vorzunehmen. Sie hat eine

Augenuntersuchung einzuschließen.

Überschreitung der Untersuchungstermine

§ 8. (1) Eine Überschreitung der im § 7 Abs. 2 und 3 angeführten Untersuchungstermine hat zur

Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus

einem vom Anspruchsberechtigten (§ 7 Abs. 3 KBGG) nicht zu vertretenden Grund erfolgt. Die erste

Untersuchung des Kindes hat jedoch spätestens in der dritten Lebenswoche zu erfolgen.

(2) Ferner hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe eine Überschreitung

der im § 7 Abs. 4 bis 6 angeführten Untersuchungstermine jeweils bis zur Höchstdauer eines Monats

außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten (§ 7 Abs. 3 KBGG) nicht zu

vertretenden Grund erfolgt.

Weitere vorgesehene Untersuchungen

§ 9. (1) Bis zum zweiundsechzigsten Lebensmonat sind vier weitere ärztliche Untersuchungen des

Kindes vorgesehen. Diese sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes

in voller Höhe.

(2) Die sechste Untersuchung ist für den 22., 23., 24., 25. oder 26. Lebensmonat vorgesehen und

sollte eine Augenuntersuchung durch einen/eine Facharzt/Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie

einschließen.

(3) Die siebente Untersuchung ist für den 34., 35., 36., 37. oder 38. Lebensmonat vorgesehen.

(4) Die achte Untersuchung ist für den 46., 47., 48., 49. oder 50. Lebensmonat vorgesehen.

(5) Die neunte Untersuchung ist für den 58., 59., 60., 61. oder 62. Lebensmonat vorgesehen.

Untersuchungsumfang

§ 10. (1) Die Untersuchungen gemäß §§ 7 und 9 haben

1. die Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge,

2. die Erhebung von Beobachtungen der Mutter und eine Krankheitsanamnese,

3. eine ärztliche Untersuchung des Kindes und

4. die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

einzuschließen.

(2) Bei den Untersuchungen gemäß §§ 7 Abs. 2 bis 6 und 9 Abs. 2 bis 5 ist auf die in dem jeweiligen

Alter erreichte Entwicklung Bedacht zu nehmen.

Ultraschalluntersuchungen des Kindes

§ 11. (1) In der ersten und in der sechsten, siebenten oder achten Lebenswoche des Kindes wird

entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft jeweils eine Hüftultraschalluntersuchung

empfohlen.

(2) Hüftultraschalluntersuchungen sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes

in voller Höhe.

4. Abschnitt

Mutter-Kind-Pass

Form und Inhalt des Mutter-Kind-Passes

§ 12. (1) Art und Umfang der im Rahmen des Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes

vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sowie die Voraussetzungen zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes

in voller Höhe sind im Mutter-Kind-Pass festzuhalten.

(2) Der Mutter-Kind-Pass ist vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen

aufzulegen.

(3) Der Mutter-Kind-Pass hat aus gehefteten Blättern in einem dauerhaften Umschlag zu bestehen.

(4) Im Mutter-Kind-Pass sind Vordrucke für folgende Eintragungen vorzusehen

1. Personaldaten der Mutter und des Kindes,

2. für den Gesundheitszustand der Mutter und des Kindes erhebliche Daten, insbesondere die

Untersuchungsergebnisse gemäß §§ 3 bis 11,

3.Bestätigungen zur Vorlage beim Krankenversicherungsträger über die Durchführung der

ärztlichen Untersuchungen zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.

(5) Der Mutter-Kind-Pass ist insbesondere den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, deren

Vertragsärzten/Vertragsärztinnen und sonstigen Vertragspartnern, die Untersuchungen im Sinne dieser

Verordnung durchführen, den Schwangeren- oder Mütter- und Elternberatungsstellen sowie den Bezirksverwaltungsbehörden

zur Ausfolgung an die in Betracht kommenden Personen zur Verfügung zu stellen.

Einsichtnahme in den Mutter-Kind-Pass

§ 13. (1) Der Mutter-Kind-Pass ist bei der Durchführung der Untersuchungen dem/der untersuchenden

Arzt/Ärztin zum Zweck der Eintragungen zu übergeben.

(2) Die Einsichtnahme in den Mutter-Kind-Pass ist nur mit Zustimmung der Mutter und des/der

Erziehungsberechtigten oder auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung zulässig.

5. Abschnitt

Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Bis zum 1. Jänner 2004 kann die im § 5 Abs. 1 empfohlene erste Ultraschalluntersuchung

auch in der 16., 17., 18. 19. oder 20. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden.

(2) Bis zum 1. Jänner 2004 kann die im § 7 Abs. 5 vorgesehene Untersuchung des Hals-, Nasen- und

Ohrenbereiches auch im Rahmen der dritten Untersuchung im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat

vorgenommen werden.

(3) Bis zum 1. Jänner 2004 kann die zweite Hüftultraschalluntersuchung des Kindes gemäß § 11

Abs. 1 auch in der 12., 13., 14., 15. oder 16. Lebenswoche durchgeführt werden.

In-Kraft-Treten

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die Mutter-Kind-Pass-Verordnung – MuKiPassV, BGBl. II Nr. 24/1997, tritt mit Ablauf des

31. Dezember 2001 außer Kraft. Sie ist jedoch für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, mit

der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass die Fristverlängerung für die Untersuchung gemäß § 7 Abs. 3,

die Verschiebung der Untersuchungen gemäß § 7 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 sowie die zusätzliche

Kindesuntersuchung gemäß § 9 Abs. 5 bereits in Anspruch genommen werden können.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →