470. Verordnung: Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund § 7 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, wird verordnet
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Zielbestimmung
§ 2 Kinderbetreuungsgeld
2. Abschnitt
Untersuchungsprogramm für Schwangere
§ 3 Untersuchungen der Schwangeren
§ 4 Untersuchungsumfang
§ 5 Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren
§ 6 Verspätete Feststellung der Schwangerschaft
3. Abschnitt
Untersuchungsprogramm für Kinder
§ 7 Untersuchungen des Kindes
§ 8 Überschreitung der Untersuchungstermine
§ 9 Weitere vorgesehene Untersuchungen
§ 10 Untersuchungsumfang
§ 11 Ultraschalluntersuchungen des Kindes
4. Abschnitt
Mutter-Kind-Pass
§ 12 Form und Inhalt des Mutter-Kind-Passes
§ 13 Einsichtnahme in den Mutter-Kind-Pass
5. Abschnitt
Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen
§ 14 Übergangsbestimmungen
§ 15 In-Kraft-Treten
1. Abschnitt
Allgemeines
Zielbestimmung
§ 1. (1) Zur Sicherstellung der medizinischen Grundbetreuung der Schwangeren und des Kindes wird
ein Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm festgelegt.
(2) Das Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm umfasst jedenfalls fünf Untersuchungen der
Schwangeren sowie neun Untersuchungen des Kindes bis zu dessen 62. Lebensmonat.
Kinderbetreuungsgeld
§ 2. Die zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß § 7 KBGG
erforderlichen ärztlichen Untersuchungen haben, sofern § 6 Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt, aus
fünf ärztlichen Untersuchungen der Schwangeren und fünf ärztlichen Untersuchungen des Kindes zu
bestehen.
2. Abschnitt
Untersuchungsprogramm für Schwangere
Untersuchungen der Schwangeren
§ 3. (1) Während der Schwangerschaft sind fünf ärztliche Untersuchungen der Schwangeren
vorgesehen.
(2) Die erste Untersuchung ist bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat
folgende Blutuntersuchungen einzuschließen
1. Test auf Vorliegen einer Luesinfektion,
2. Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes,
3. Bestimmung des Hämoglobinwertes und des Hämatokrits (oder der Erythrozytenzahl),
4. Toxoplasmosetest mit Wiederholungsuntersuchungen bei negativem bzw. abklärungsbedürftigem
Titer, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes über einen eindeutig positiven Titer,
5. Bestimmung des Rötelnantikörpertiters.
(3) Die zweite Untersuchung ist in der 17., 18., 19. oder 20. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.
Sie hat eine interne Untersuchung einzuschließen.
(4) Die dritte Untersuchung ist in der 25., 26., 27. oder 28. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.
Sie hat die Bestimmung des Hämatokrits und des Hämoglobinwerts sowie eine Hepatitis-B-Untersuchung
(HBS-Antigen-Bestimmung) einzuschließen.
(5) Die vierte Untersuchung ist in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.
(6) Die fünfte Untersuchung ist in der 35., 36., 37. oder 38. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.
Untersuchungsumfang
§ 4. Die Untersuchungen gemäß § 3 haben jedenfalls
1. eine ausführliche Anamneseerhebung,
2. eine gynäkologische Untersuchung (Vaginalbefund),
3. die Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren und
4. die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
einzuschließen.
Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren
§ 5. (1) Zusätzlich zu den im § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Untersuchungen der Schwangeren werden
entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft jeweils eine Ultraschalluntersuchung der
Schwangeren in der 18., 19., 20., 21. oder 22. und in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche
empfohlen.
(2) Ultraschalluntersuchungen sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes
in voller Höhe.
Verspätete Feststellung der Schwangerschaft
§ 6. (1) Eine Überschreitung der im § 3 Abs. 2 bis 6 angeführten Untersuchungstermine hat zur
Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus
einem von der Schwangeren nicht zu vertretenden Grund erfolgt. Die erste Untersuchung der
Schwangeren hat jedoch spätestens bis Ende der 20. Schwangerschaftswoche zu erfolgen.
(2) War die Schwangerschaft trotz ärztlicher Untersuchung erst nach der 20. Schwangerschaftswoche
feststellbar, oder kann die Schwangere glaubhaft machen, dass für sie kein Anlass zu einer solchen Untersuchung
bestand, auf Grund deren sie Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erhalten hätte können, genügen
für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die nachstehend angeführten
Untersuchungen
1. Bei Feststellung der Schwangerschaft bis Ende der 28. Schwangerschaftswoche
a) die Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 4, 5 und 6, die im § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4
genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 und
b) die Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6,
2. bei Feststellung der Schwangerschaft nach der 28. bis Ende der 34. Schwangerschaftswoche
a) die Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 5 und 6, die im § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4
genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 und
b) die Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6,
3. bei Feststellung der Schwangerschaft nach der 34. Schwangerschaftswoche
a) die Untersuchung der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 6, die im § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten
Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 und
b) die Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6,
4. bei Feststellung der Schwangerschaft erst unmittelbar vor der Geburt die Untersuchungen des
Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6.
(3) Falls die Geburt vor dem im § 3 Abs. 4, 5 oder 6 angeführten Untersuchungstermin erfolgt,
genügt für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die Vornahme der bis zur
Geburt vorgesehenen Untersuchungen sowie der Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6.
3. Abschnitt
Untersuchungsprogramm für Kinder
Untersuchungen des Kindes
§ 7. (1) In den ersten vierzehn Lebensmonaten sind fünf ärztliche Untersuchungen des Kindes
vorgesehen.
(2) Die erste Untersuchung ist in der ersten Lebenswoche vorzunehmen.
(3) Die zweite Untersuchung ist in der vierten, fünften, sechsten oder siebenten Lebenswoche
vorzunehmen. Sie hat eine orthopädische Untersuchung einzuschließen.
(4) Die dritte Untersuchung ist im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat vorzunehmen.
(5) Die vierte Untersuchung ist im siebenten, achten oder neunten Lebensmonat vorzunehmen. Sie
hat eine Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches einzuschließen.
(6) Die fünfte Untersuchung ist im 10., 11., 12., 13. oder 14. Lebensmonat vorzunehmen. Sie hat eine
Augenuntersuchung einzuschließen.
Überschreitung der Untersuchungstermine
§ 8. (1) Eine Überschreitung der im § 7 Abs. 2 und 3 angeführten Untersuchungstermine hat zur
Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus
einem vom Anspruchsberechtigten (§ 7 Abs. 3 KBGG) nicht zu vertretenden Grund erfolgt. Die erste
Untersuchung des Kindes hat jedoch spätestens in der dritten Lebenswoche zu erfolgen.
(2) Ferner hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe eine Überschreitung
der im § 7 Abs. 4 bis 6 angeführten Untersuchungstermine jeweils bis zur Höchstdauer eines Monats
außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten (§ 7 Abs. 3 KBGG) nicht zu
vertretenden Grund erfolgt.
Weitere vorgesehene Untersuchungen
§ 9. (1) Bis zum zweiundsechzigsten Lebensmonat sind vier weitere ärztliche Untersuchungen des
Kindes vorgesehen. Diese sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes
in voller Höhe.
(2) Die sechste Untersuchung ist für den 22., 23., 24., 25. oder 26. Lebensmonat vorgesehen und
sollte eine Augenuntersuchung durch einen/eine Facharzt/Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie
einschließen.
(3) Die siebente Untersuchung ist für den 34., 35., 36., 37. oder 38. Lebensmonat vorgesehen.
(4) Die achte Untersuchung ist für den 46., 47., 48., 49. oder 50. Lebensmonat vorgesehen.
(5) Die neunte Untersuchung ist für den 58., 59., 60., 61. oder 62. Lebensmonat vorgesehen.
Untersuchungsumfang
§ 10. (1) Die Untersuchungen gemäß §§ 7 und 9 haben
1. die Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge,
2. die Erhebung von Beobachtungen der Mutter und eine Krankheitsanamnese,
3. eine ärztliche Untersuchung des Kindes und
4. die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
einzuschließen.
(2) Bei den Untersuchungen gemäß §§ 7 Abs. 2 bis 6 und 9 Abs. 2 bis 5 ist auf die in dem jeweiligen
Alter erreichte Entwicklung Bedacht zu nehmen.
Ultraschalluntersuchungen des Kindes
§ 11. (1) In der ersten und in der sechsten, siebenten oder achten Lebenswoche des Kindes wird
entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft jeweils eine Hüftultraschalluntersuchung
empfohlen.
(2) Hüftultraschalluntersuchungen sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes
in voller Höhe.
4. Abschnitt
Mutter-Kind-Pass
Form und Inhalt des Mutter-Kind-Passes
§ 12. (1) Art und Umfang der im Rahmen des Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes
vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sowie die Voraussetzungen zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes
in voller Höhe sind im Mutter-Kind-Pass festzuhalten.
(2) Der Mutter-Kind-Pass ist vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
aufzulegen.
(3) Der Mutter-Kind-Pass hat aus gehefteten Blättern in einem dauerhaften Umschlag zu bestehen.
(4) Im Mutter-Kind-Pass sind Vordrucke für folgende Eintragungen vorzusehen
1. Personaldaten der Mutter und des Kindes,
2. für den Gesundheitszustand der Mutter und des Kindes erhebliche Daten, insbesondere die
Untersuchungsergebnisse gemäß §§ 3 bis 11,
3.Bestätigungen zur Vorlage beim Krankenversicherungsträger über die Durchführung der
ärztlichen Untersuchungen zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.
(5) Der Mutter-Kind-Pass ist insbesondere den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, deren
Vertragsärzten/Vertragsärztinnen und sonstigen Vertragspartnern, die Untersuchungen im Sinne dieser
Verordnung durchführen, den Schwangeren- oder Mütter- und Elternberatungsstellen sowie den Bezirksverwaltungsbehörden
zur Ausfolgung an die in Betracht kommenden Personen zur Verfügung zu stellen.
Einsichtnahme in den Mutter-Kind-Pass
§ 13. (1) Der Mutter-Kind-Pass ist bei der Durchführung der Untersuchungen dem/der untersuchenden
Arzt/Ärztin zum Zweck der Eintragungen zu übergeben.
(2) Die Einsichtnahme in den Mutter-Kind-Pass ist nur mit Zustimmung der Mutter und des/der
Erziehungsberechtigten oder auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung zulässig.
5. Abschnitt
Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 14. (1) Bis zum 1. Jänner 2004 kann die im § 5 Abs. 1 empfohlene erste Ultraschalluntersuchung
auch in der 16., 17., 18. 19. oder 20. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden.
(2) Bis zum 1. Jänner 2004 kann die im § 7 Abs. 5 vorgesehene Untersuchung des Hals-, Nasen- und
Ohrenbereiches auch im Rahmen der dritten Untersuchung im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat
vorgenommen werden.
(3) Bis zum 1. Jänner 2004 kann die zweite Hüftultraschalluntersuchung des Kindes gemäß § 11
Abs. 1 auch in der 12., 13., 14., 15. oder 16. Lebenswoche durchgeführt werden.
In-Kraft-Treten
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die Mutter-Kind-Pass-Verordnung – MuKiPassV, BGBl. II Nr. 24/1997, tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2001 außer Kraft. Sie ist jedoch für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, mit
der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass die Fristverlängerung für die Untersuchung gemäß § 7 Abs. 3,
die Verschiebung der Untersuchungen gemäß § 7 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 sowie die zusätzliche
Kindesuntersuchung gemäß § 9 Abs. 5 bereits in Anspruch genommen werden können.