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470_1996 AT

470. Kundmachung: Geltungsbereich des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 470. Kundmachung: Geltungsbereich des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Beitrittsurkunden zum Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-

Abkommen) (BGBl. Nr. 112/1978, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 751/1995, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. Nr. 216/1994) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Armenien 8. Dezember 1993

Aserbaidschan 12. Juni 1996

Georgien 24. März 1994

Kasachstan 17. Juli 1995

Usbekistan 28. September 1995

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten

Staaten: mit Wirksamkeit vom

Ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien 17. September 1991

Ukraine 12. September 1991

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Bulgarien am 6. Mai 1994 den anläßlich

der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 112/1978 zurückgezogen.

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