470. Kundmachung: Geltungsbereich des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Beitrittsurkunden zum Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-
Abkommen) (BGBl. Nr. 112/1978, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 751/1995, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. Nr. 216/1994) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
Armenien 8. Dezember 1993
Aserbaidschan 12. Juni 1996
Georgien 24. März 1994
Kasachstan 17. Juli 1995
Usbekistan 28. September 1995
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten
Staaten: mit Wirksamkeit vom
Ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien 17. September 1991
Ukraine 12. September 1991
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Bulgarien am 6. Mai 1994 den anläßlich
der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 112/1978 zurückgezogen.