470. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Technischer Zeichner wird folgende Prüfungsordnung
erlassen
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Technischer Zeichner gliedert sich in eine praktische
und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Fachrechnen,
b) Fachkunde.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der
Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten
Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat nach Wahl der Prüfungskommission
folgende Aufgaben zu umfassen
a) händisches Anfertigen einer pausfähigen, den
Zeichnungsnormen gerechten technischen
Zeichnung,
b) Anfertigen einer technischen Zeichnung mit
rechnergestützten Systemen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel
in 7 Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a eine Dauer
von 4 Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. b
eine Dauer von 3 Stunden zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach 8 Arbeitsstunden zu
beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende
Kriterien maßgebend
a) fachgerechte Anordnung und Darstellung
der Ansichten und Schnitte,
b) fachgerechte Anordnung der Maß- und
Hilfslinien,
c) fachgerechte Bearbeitungs- und Behandlungshinweise,
d) normgerechte Maßangaben mit Toleranzen,
e) saubere und normgerechte Ausführung der
Beschriftung, der Linienarten und Linienbreiten
und der Schraffuren,
f) fachgerechte Handhabung der rechnergestützten
Systeme.
Fachgespräch
§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten
Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen
Tätigkeit heraus zu entwickeln. Unter Verwendung
von Fachausdrücken ist hiebei das praktische
Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind einschlägige
technische Zeichnungen, Demonstrationsobjekte
oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über
Werkstoffe in der Herstellung und Produktion,
über den Arbeitsablauf und die Fertigungsverfahren
in der Herstellung und Produktion sowie über
Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling
15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu
beenden. Eine Verlängerung um höchstens
10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie
Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich
zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn
dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs
möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich
vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und
Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und
den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
Fachrechnen
§ 5. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus
sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
a) Längen- und Flächenberechnung,
b) Volums- und Masseberechnung,
c) Materialbedarfsberechnung,
d) physikalische Berechnungen,
e) Übersetzungen und Geschwindigkeiten.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen
und Formeln ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind derart zu stellen, daß sie
in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 90 Minuten zu
beenden.
Fachkunde
§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige
Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen
nachstehenden Bereichen zu umfassen
a) Werkstoffe und Hilfsstoffe des Technischen
Zeichners,
b) Werkstoffe in der Herstellung und Produktion,
c) Meßverfahren in der Herstellung und Produktion,
d) Maschinen und Maschinenelemente,
e) Arbeitsverfahren des Technischen Zeichners,
f) Arbeitsablauf und Fertigungsverfahren in der
Herstellung und Produktion.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter
Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem
Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind derart zu stellen, daß sie
in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung in der Fachkunde ist nach
105 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 7. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „nichtgenügend"
bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „nichtgenügend" bewerteten
Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung
der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und
Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums
von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung frühestens die
Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „nichtgenügend"
bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung
frühestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt
werden.
Zusatzprüfung
§ 8. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Technischer
Zeichner abgelegt werden. Diese hat die
Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu
umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2,
3, 7 und 9.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Technischer Zeichner
(Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik)
kann bis zum 31. Dezember 1996 eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b (Zeichnen
mit rechnergestützten Systemen) und „Fachgespräch"
zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten
die §§ 2, 3, 7 und 9.
Schlußbestimmungen
§ 9. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Technischer Zeichner ist im
übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in
geltender Fassung anzuwenden.
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1988 in Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Technischer Zeichner
(Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik),
Verordnung BGBl. Nr. 270/1975, ist auf
die Lehrabschlußprüfung von Personen, die im
Lehrberuf Technischer Zeichner (Maschinen-,
Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik) gemäß
den Ausbildungsvorschriften, Verordnung BGBl.
Nr. 116/1972 (Anlage 9), in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 497/1975 (Art. III) und 277/
1980 (Art. IV Z 2) ausgebildet wurden, bis zum
Ablauf des 31. Dezember 1993 weiter anzuwenden.
Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer
Kraft.