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470_1988 AT

470. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 470. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Technischer Zeichner wird folgende Prüfungsordnung

erlassen

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Technischer Zeichner gliedert sich in eine praktische

und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Fachrechnen,

b) Fachkunde.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der

Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten

Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat nach Wahl der Prüfungskommission

folgende Aufgaben zu umfassen

a) händisches Anfertigen einer pausfähigen, den

Zeichnungsnormen gerechten technischen

Zeichnung,

b) Anfertigen einer technischen Zeichnung mit

rechnergestützten Systemen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis jedem

Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel

in 7 Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a eine Dauer

von 4 Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. b

eine Dauer von 3 Stunden zugrunde zu legen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach 8 Arbeitsstunden zu

beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende

Kriterien maßgebend

a) fachgerechte Anordnung und Darstellung

der Ansichten und Schnitte,

b) fachgerechte Anordnung der Maß- und

Hilfslinien,

c) fachgerechte Bearbeitungs- und Behandlungshinweise,

d) normgerechte Maßangaben mit Toleranzen,

e) saubere und normgerechte Ausführung der

Beschriftung, der Linienarten und Linienbreiten

und der Schraffuren,

f) fachgerechte Handhabung der rechnergestützten

Systeme.

Fachgespräch

§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten

Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen

Tätigkeit heraus zu entwickeln. Unter Verwendung

von Fachausdrücken ist hiebei das praktische

Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind einschlägige

technische Zeichnungen, Demonstrationsobjekte

oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über

Werkstoffe in der Herstellung und Produktion,

über den Arbeitsablauf und die Fertigungsverfahren

in der Herstellung und Produktion sowie über

Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling

15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu

beenden. Eine Verlängerung um höchstens

10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie

Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich

ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich

zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn

dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs

möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich

vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und

Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und

den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

Fachrechnen

§ 5. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus

sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

a) Längen- und Flächenberechnung,

b) Volums- und Masseberechnung,

c) Materialbedarfsberechnung,

d) physikalische Berechnungen,

e) Übersetzungen und Geschwindigkeiten.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen

und Formeln ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind derart zu stellen, daß sie

in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 90 Minuten zu

beenden.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige

Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen

nachstehenden Bereichen zu umfassen

a) Werkstoffe und Hilfsstoffe des Technischen

Zeichners,

b) Werkstoffe in der Herstellung und Produktion,

c) Meßverfahren in der Herstellung und Produktion,

d) Maschinen und Maschinenelemente,

e) Arbeitsverfahren des Technischen Zeichners,

f) Arbeitsablauf und Fertigungsverfahren in der

Herstellung und Produktion.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter

Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem

Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind derart zu stellen, daß sie

in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden

können.

(4) Die Prüfung in der Fachkunde ist nach

105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 7. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „nichtgenügend"

bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „nichtgenügend" bewerteten

Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung

der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und

Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums

von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung frühestens die

Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „nichtgenügend"

bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung

frühestens sechs Monate nach

der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt

werden.

Zusatzprüfung

§ 8. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Technischer

Zeichner abgelegt werden. Diese hat die

Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu

umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2,

3, 7 und 9.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Technischer Zeichner

(Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik)

kann bis zum 31. Dezember 1996 eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b (Zeichnen

mit rechnergestützten Systemen) und „Fachgespräch"

zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten

die §§ 2, 3, 7 und 9.

Schlußbestimmungen

§ 9. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Technischer Zeichner ist im

übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in

geltender Fassung anzuwenden.

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1988 in Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Technischer Zeichner

(Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik),

Verordnung BGBl. Nr. 270/1975, ist auf

die Lehrabschlußprüfung von Personen, die im

Lehrberuf Technischer Zeichner (Maschinen-,

Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik) gemäß

den Ausbildungsvorschriften, Verordnung BGBl.

Nr. 116/1972 (Anlage 9), in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 497/1975 (Art. III) und 277/

1980 (Art. IV Z 2) ausgebildet wurden, bis zum

Ablauf des 31. Dezember 1993 weiter anzuwenden.

Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer

Kraft.

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